Lübeck - Prozesse Mietwagen Rückkehrpflicht

Graupen Fan
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Beitrag von Graupen Fan » 24.03.2010, 00:35

taxirock hat geschrieben:
Graupen Fan hat geschrieben:
Der liegt automatisch vor wenn illegaler weise ein Fahrgast aufgenommen wurde.
Ja...eigentlich logisch... Bild

Den Auszug aus dem PbfG kannte ich schon.. :twisted:
Es gibt Sachen, da kann man sich nicht wehren etwas dazu zu lernen... :lol:
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Beitrag von reasoner » 24.03.2010, 00:41

McEnke hat geschrieben:Betrachten wir es doch mal nüchtern:
Der Kläger hat Recht bekommen, die Beklagte wurde darauf hingewiesen, wie sie sich in Zukunft zu verhalten hat. Tut die Beklagte, wie es ihr das Gericht per Urteil gesagt hat, dann ist alles OK.

Aber der Schuss kann auch für die Klägerin nach hinten los gehen:
Denn, teilt die Beklagte ihr Unternehmen in vermittelnde Zentrale einerseits - und in Fahrt ausführende Unternehmen andererseits auf, müsste, basierend auf dem Urteil, der jeweils verstossende Unternehmer belangt werden (und neu verhandelt werden) - und nicht mehr die gesamte GmbH. Spätestens durch Neugründung einer anderen GmbH ist die Strafandrohung hinfällig.
Das Urteil hat Sogwirkung. Wer so handelt, muss ziemlich blöd sein, er würde sofort wieder verklagt. Und kommt wahrscheinlich vor dieselbe Kammer.

Angreifbar wäre auch die Konstellation, dass die vermittelnde Zentrale nicht mehr Betriebssitz des Mietwagenunternehmers ist.

:arrow:Igor Markovic. Der ist nach Strich und Faden auseinander genommen worden und in 300 Metern Höhe geplatzt.

rea

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Beitrag von Graupen Fan » 24.03.2010, 16:22

Hier der heutige Artikel !

Funkmietwagen droht deftiges Ordnungsgeld !


Lübecker Nachrichten 24.03.10
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Beitrag von am » 24.03.2010, 21:47

reasoner hat geschrieben:...Angreifbar wäre auch die Konstellation, dass die vermittelnde Zentrale nicht mehr Betriebssitz des Mietwagenunternehmers ist.
...
Bereits die Vermittlung über eine derartige Zentrale ist nach meiner Auffassung in Frage zu stellen. Denn alleine dies wäre schon mit Taxibetrieben verwechselbar. Bei den Zentralenwagen handelt es sich in beiden Fälle ja ohnhin nur um ein oder zwei Fahrzeuge, der Rest sind angeschlossene Unternehmer. Zumindest soweit es sich auf die beiden hier betroffenen Zentralen bezieht.

Weiterhin wäre mal die Frage zu klären: Was muß ein Betriebssitz eigentlich aufweisen, um als solcher durchzugehen? Reicht ein Briefkasten, oder müssen entsprechend Räumlichkeiten vorhanden seine und auch überprüft werden? Gilt natürlich auch für Taxen.

Weiterhin stellt sich mir die Frage, darf ich mich eines Dienstleisters bedienen, um Aufträge anzunehmen und an micht per Funk zu vermittelen. Können die Räume des Dienstleisters als mein Betriebssitz angesehen werden, nur weil mein Briefkasten vor der Tür hängt?
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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Beitrag von reasoner » 24.03.2010, 22:15

Nein - ein Briefkasten reicht nicht (mehr), was für etwas außerhalb der Gemeinde wohnende Unternehmer zum Problem wird. Einfach ein Postfach in der Zentrale und fertig, ist nicht mehr. Man muss zumindest ein Kämmerchen mit so etwas Ähnlichen wie einem Schreibtisch vorweisen können.

rea

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Beitrag von Graupen Fan » 09.04.2010, 07:51

Antwort „Fehlanzeige!!“

Vor gut einem Monat habe ich unsere liebe Hansestadt Lübeck angeschrieben mit der Bitte um rechtliche Beurteilung der Änderung der Verordnung über die Bereitstellung von Taxen lt. § 3 Absatz 2!

Ich bin vorsichtig ausgedrückt verwundert wie die zuständigen Herrschaften der Stadtverwaltung damit umgehen!

Braucht es mehr als 4 Wochen hierzu eine qualifizierte Antwort zu geben?
Eine rechtliche Beurteilung muss es doch eigentlich schon geben, oder haben die Herren hier blauäugig gehandelt??
Oder ist meine Anfrage im „Rundordner“ verschwunden??

Falls hieran jedoch noch gearbeitet werden sollte , entspricht es jedenfalls höflichen Geflogenheiten den Anfragenden hierüber mit einem Zweizeiler zu informieren, wenn es mal wieder länger dauert.

Wenn wir als Taxiunternehmer von der Stadt angeschrieben werden, sind die Formschreiben nicht so freundlich formuliert und enthalten fast immer eine kurze „Frist“ zu Stellungnahme!
....und wehe das landet bei uns im Rundordner!

Also ! Was ist los??
Hier noch mal den Text im Wortlaut:




Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
-Verkehrsamt-
Breitestr. 62

23539 Lübeck



Lübeck, 10.03.2010


Verordnung über den Verkehr mit Taxen in Lübeck



Sehr geehrter Damen und Herren,

zu obiger Verordnung gab es am 16.12.2010 eine Änderung in Artikel 1 / § 3 wurde der Absatz 2 hinzugefügt:

„Bei Großveranstaltungen und anderen Anlässen, die einen erheblichen Bedarf an Beförderungsleistungen zur Folge haben, dürfen Taxen in der Zeit von 22.00 Uhr - 06.00 Uhr auch außerhalb der regulären Taxistände bereit gehalten werden. Die Verkehrsvorschriften sind hierbei zu beachten. Bei Bedarf kann die genehmigende Behörde besondere Regelungen treffen.“

Diese Änderung wurde von allen Taxiunternehmern in Lübeck sehr begrüßt und war auch erforderlich.
Nicht zuletzt wurde, so meine Vermutung, aus diesem Grund auch auf das Einrichten eines Taxistand an der Lohmühle (Discothek A1) verzichtet.

Anlässlich der zur Zeit vor dem Landgericht Lübeck stattfindenden Prozesse in Sachen „Bereitstellung u. Rückkehrpflicht Taxen und Mietwagen“, ließ der zuständige Richter Herr Brandt durchblicken, das es keineswegs klar ist, ob hier die genannte Verordnung ausreicht, um sich mit Taxen am A1 Bereitstellen zu können und ob die Stadt Lübeck überhaupt eine solche Verordnung erlassen darf.
Hierbei wurde auch bezweifelt, das es sich beim Betreiben des A1 um eine „Großveranstaltung“ od. einem anderen Anlass handelt.
Ich bitte hier um Ihre Stellungnahme zur Rechmäßigkeit der Bereitstellung von Taxen an der Discothek A1 laut obiger Verordnung.

Mit freundlichen Grüssen

Unterzeichner
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Beitrag von reasoner » 09.04.2010, 09:28

In Berlin ist genau dieser Punkt seit Jahr und Tag auch "nur" in der "Verordnung über den Verkehr mit Taxen" geregelt. Als Kampfmaßnahme würde ich mir einen schlanken Verweis auf die Weltstadt Berlin vorbehalten.
TaxO Berlin hat geschrieben:§ 3 Bereithalten von Taxen

Taxen dürfen nur auf den durch Zeichen 229 der Strassenverkehrs-Ordnung oder mit dem Zusatzschild “Nachrückbereich” gekennzeichneten Taxenstandplätzen bereitgehalten werden. Hiervon ausgenommen ist das Bereithalten in der Zeit von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr oder anlässlich öffentlicher Veranstaltungen.
Man kann sich natürlich mit einer Anfrage, die Klarheit verschaffen soll, auch eine unliebsame Antwort abholen. Dünnes Eis. Kein Taxifahrer kann sich herausreden oder auf den neuen Zusatz in der Taxiverordnung verweisen, wenn deine Anfrage dahingehend beantwortet wird, dass das nicht für das A1 gelte.

4 Wochen sind selbst für eine Behörde zu lange. Ich würde nachfragen.

rea

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Beitrag von Graupen Fan » 09.04.2010, 12:50

reasoner hat geschrieben:
Man kann sich natürlich mit einer Anfrage, die Klarheit verschaffen soll, auch eine unliebsame Antwort abholen. Dünnes Eis. Kein Taxifahrer kann sich herausreden oder auf den neuen Zusatz in der Taxiverordnung verweisen, wenn deine Anfrage dahingehend beantwortet wird, dass das nicht für das A1 gelte.

4 Wochen sind selbst für eine Behörde zu lange. Ich würde nachfragen.

rea
Gerade im Lichte der vorher stattgefundenen Diskussion über einen Taxistand am A1, der quasi schon genehmigt aber noch nicht eingerichtet war und auf Grund der Änderung der Verordnung auch nicht mehr eingerichtet wurde ist dieser Punkt besonders wichtig!
Vor dem Hintergrund der stattfindenden Prozesse ist zu erwarten, das es hier noch zu einer gerichtlichen Klärung kommen kann.
Die Mietwagenfraktion wird sich eine solche Möglichkeit sicher nicht entgehen lassen!
Bei einer negativen Antwort der Stadt, müsste dann doch der schon geplante Taxistand eingerichtet werden, jedenfalls werden wir dann mit den uns zur Verfügung stehenden Mitteln darauf hinarbeiten!
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Beitrag von am » 15.04.2010, 20:25

Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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Beitrag von Graupen Fan » 27.04.2010, 12:49

Graupen Fan hat geschrieben:Antwort „Fehlanzeige!!“

Vor gut einem Monat habe ich unsere liebe Hansestadt Lübeck angeschrieben mit der Bitte um rechtliche Beurteilung der Änderung der Verordnung über die Bereitstellung von Taxen lt. § 3 Absatz 2!

Ich bin vorsichtig ausgedrückt verwundert wie die zuständigen Herrschaften der Stadtverwaltung damit umgehen!

Braucht es mehr als 4 Wochen hierzu eine qualifizierte Antwort zu geben?
Eine rechtliche Beurteilung muss es doch eigentlich schon geben, oder haben die Herren hier blauäugig gehandelt??
Oder ist meine Anfrage im „Rundordner“ verschwunden??

Falls hieran jedoch noch gearbeitet werden sollte , entspricht es jedenfalls höflichen Geflogenheiten den Anfragenden hierüber mit einem Zweizeiler zu informieren, wenn es mal wieder länger dauert.

Wenn wir als Taxiunternehmer von der Stadt angeschrieben werden, sind die Formschreiben nicht so freundlich formuliert und enthalten fast immer eine kurze „Frist“ zu Stellungnahme!
....und wehe das landet bei uns im Rundordner!

Also ! Was ist los??
Hier noch mal den Text im Wortlaut:




Hansestadt Lübeck
Der Bürgermeister
-Verkehrsamt-
Breitestr. 62

23539 Lübeck



Lübeck, 10.03.2010


Verordnung über den Verkehr mit Taxen in Lübeck



Sehr geehrter Damen und Herren,

zu obiger Verordnung gab es am 16.12.2010 eine Änderung in Artikel 1 / § 3 wurde der Absatz 2 hinzugefügt:

„Bei Großveranstaltungen und anderen Anlässen, die einen erheblichen Bedarf an Beförderungsleistungen zur Folge haben, dürfen Taxen in der Zeit von 22.00 Uhr - 06.00 Uhr auch außerhalb der regulären Taxistände bereit gehalten werden. Die Verkehrsvorschriften sind hierbei zu beachten. Bei Bedarf kann die genehmigende Behörde besondere Regelungen treffen.“

Diese Änderung wurde von allen Taxiunternehmern in Lübeck sehr begrüßt und war auch erforderlich.
Nicht zuletzt wurde, so meine Vermutung, aus diesem Grund auch auf das Einrichten eines Taxistand an der Lohmühle (Discothek A1) verzichtet.

Anlässlich der zur Zeit vor dem Landgericht Lübeck stattfindenden Prozesse in Sachen „Bereitstellung u. Rückkehrpflicht Taxen und Mietwagen“, ließ der zuständige Richter Herr Brandt durchblicken, das es keineswegs klar ist, ob hier die genannte Verordnung ausreicht, um sich mit Taxen am A1 Bereitstellen zu können und ob die Stadt Lübeck überhaupt eine solche Verordnung erlassen darf.
Hierbei wurde auch bezweifelt, das es sich beim Betreiben des A1 um eine „Großveranstaltung“ od. einem anderen Anlass handelt.
Ich bitte hier um Ihre Stellungnahme zur Rechmäßigkeit der Bereitstellung von Taxen an der Discothek A1 laut obiger Verordnung.

Mit freundlichen Grüssen

Unterzeichner
...bis heute KEINE Antwort !!
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Beitrag von Otto126 » 05.05.2010, 11:00

Legale freie Bereitstellung von Taxen vor einer Veranstaltung und illegale Bereitstellung plus ein Verstoß gehen die Rückkehrpflicht durch einen Mietwagen:

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Was würde in HH, Berlin oder sonstwo wohl geschehen, wenn sich Mietwagen in die Schlange der wartenden Taxen einreihen?
"In der Lebenswelt gibt es drei Kategorien, das Essbare, das Kopulierbare und das Gefährliche"

"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."

Wat woll'n die Atzen eigentlich von mir?

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Beitrag von eichi » 05.05.2010, 11:54

Na, wenn ich mir so einige der Hamburger Kutscher vorstelle, die mich mal angeknurrt hatten, weil ich von der falsche Seite in den Posten Kattrepel fuhr...
Datt gifft Kloppe, oder min. das Wort zum Sonntag.
Die guten Posten sind zu klein für die interessierten Taxen und dann klaut noch ein Mietwagen die Stellfläche... unvorstellbar, das traut der sich niemals!
Es ist so bequem, unmündig zu sein. (Immanuel Kant)

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