Termin HFT Strafverfahren
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Gruesse an Alle von Joern!!
Am 03.04.13 gehts im Berufungsverfahren gegen die
Hansaex Vorstaende im Strafjustizgebaeude
erneut los....
Sievekingplatz 3
Saal 201 B ab 09.45 Uhr
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- Anna Chronismus
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Re: Termin HFT Strafverfahren
Endlich mal aus dieser Ecke gute und belastbare Infos. Dafür meinen ehrlichen Dank.SM hat geschrieben:Gruesse an Alle von Joern!!
Am 03.04.13 gehts im Berufungsverfahren gegen die
Hansaex Vorstaende im Strafjustizgebaeude
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Die Meldung von TAXI-MAGAZIN.DE samt Links zu mehreren Artikel über den Verlauf der Prozesse gegen die früheren Hansa-Vorstände Kruse, Gieselmann und Huck.
- am
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SM hat geschrieben:Kleiner Hinweis zu dem halbherzigen Artikel:
Damit eine Berufung zugelassen wird,
wie hier der Fall, "koennen" keine neuen Beweise zugelassen werden, es muessen neue
Fakten vorgelgt worden sein,!
Sonst gaebe es diese Berufung ueberhaupt nicht .....
Diese Aussage würde ich an Deiner Stelle nochmal überprüfen.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.
Schon der Titel des Threads ist nun ja nen bißschen merkwürdig und irreführend, aber deine obige Analyse toppt nun wirklich alles!SM hat geschrieben:Kleiner Hinweis zu dem halbherzigen Artikel:
Damit eine Berufung zugelassen wird,
wie hier der Fall, "koennen" keine neuen Beweise zugelassen werden, es muessen neue
Fakten vorgelgt worden sein,!
Sonst gaebe es diese Berufung ueberhaupt nicht .....
Glaubst du den Schwachsinn, den du hier zu 99,9% schreibst, eigentlich tatsächlich selbst?
Arne
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§ 312 StPO
Gegen die Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts ist Berufung zulässig.
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"In der Lebenswelt gibt es drei Kategorien, das Essbare, das Kopulierbare und das Gefährliche"
"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
Wat woll'n die Atzen eigentlich von mir?
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- Thomas-Michael Blinten
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Ich sehe da in 312 wenige Ausnahmen (eigentlich keine) und es werden auch keine weiteren Bedingungen genannt, die vorliegen müssten, damit eine Berufung zulässig wäre.*
*so wie beispielsweise in § 42 der Verwaltungsgerichtsordung:
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
*so wie beispielsweise in § 42 der Verwaltungsgerichtsordung:
(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts (Anfechtungsklage) sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts (Verpflichtungsklage) begehrt werden.
(2) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein.
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Fakt ist, dass Eure GV auf Schadenersatz Eurer früheren Halbgötter verzichtet hat! Das lässt den Schluss zu, ist aber noch kein Beweis, dass so gut wie jedes Mitglied, mit der Organisation der Korruption mehr als einverstanden war!IK hat geschrieben:Wo ist der Unterschied zwischen Fakten und Beweisen?
Ich verstehe es nicht.
Verstanden??
Poorboy
Da verwechselt einer die Berufung mit der Revision! Bei einer Revision werden keine neuen Beweise und Zeugen mehr zugelassen, bei einer Berufung sehr wohl! Bei einer Revison geht es nur um formelle Fehler und Versäumnisse der Prozessführung! Die Verurteilung eines Angeklagten erfolgte auf Grund eines fehlerhaften psychologischen Gutachtens! Jetzt kann Revision eingelegt werden und das Gericht wird sich dann ausschließlich mit dem Gutachten noch einmal beschäftigen. Es werden keine neuen Zeugen und keine neuen Beweise mehr zugelassen. Die strafrechtliche Würdigung des Falles ist abgeschlossen! Es geht nur noch um das Gutachten! Das nennt man eine Revision!am hat geschrieben:SM hat geschrieben:Kleiner Hinweis zu dem halbherzigen Artikel:
Damit eine Berufung zugelassen wird,
wie hier der Fall, "koennen" keine neuen Beweise zugelassen werden, es muessen neue
Fakten vorgelgt worden sein,!
Sonst gaebe es diese Berufung ueberhaupt nicht .....
Diese Aussage würde ich an Deiner Stelle nochmal überprüfen.
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Jein. Thomas-Michael Blinten liegt richtig mit seiner Vermutung, die SM-Lady verwechsle Berufung und Wiederaufnahmeverfahren. Bei einer Berufung wird die ganze Beweiserhebung neu gemacht, bei einer Revision werden auf der Basis der abgeschlossenen Beweiserhebnung falsche Beweiswürdigung und ggf. Verfahrensfehler verhandelt und beurteilt. Die Verurteilten konnten sich hier aussuchen, auf welche Weise sie das Urteil des Landgerichts angreifen. Die Tatsache, dass sie sich für eine Berufung (mit neuer Beweisaufnahme) und nicht für eine Revision entschieden haben, lässt die Vermutung zu, dass neue Fakten, ggf. auch neue Zeugen von Seiten der Angeklagten in das Verfahren eingeführt werden sollen.Wattwurm hat geschrieben:Da verwechselt einer die Berufung mit der Revision! Bei einer Revision werden keine neuen Beweise und Zeugen mehr zugelassen, bei einer Berufung sehr wohl! Bei einer Revison geht es nur um formelle Fehler und Versäumnisse der Prozessführung!SM hat geschrieben:Kleiner Hinweis zu dem halbherzigen Artikel:
Damit eine Berufung zugelassen wird, wie hier der Fall, "koennen" keine neuen Beweise zugelassen werden, es muessen neue Fakten vorgelgt worden sein,! Sonst gaebe es diese Berufung ueberhaupt nicht .....
Der "halbherzige Artikel" hatte den Zweck, jedem Interessierten eine erste Einschätzung des Prozess-Fortganges zu ermöglichen. Mir schien das sinnvoll, nachdem ich in zahlreichen Gerichtspausen der vergangenen Prozesstage Unmengen an juristischen Fehleinschätzungen zu hören bekam, die sich dann auch alle nicht bewahrheiteten. Wer den "halbherzige Artikel", der vom Umfang nur eine Meldung ist, aber nur halbherzig liest und viertelhirnlich verarbeitet, kann zu solchen Ergebnisen kommen wie die SM-Lady. Erschütternd ...
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Ich mache euch deutlich, was hinter der raetselhaften Ausdrucksweise einer Anlageberaterin steckt.
Soweit zur Aussage. Nach der Definition einer Berufung scheint das so nicht zu stimmen, aber bitte. Mag jeder selbst nachlesen.
'Beweise' und 'Fakten' sind in diesem Fall Synonyme. Es koennen also keine neuen Beweise erbracht werden, sondern es muessen.SM hat geschrieben:Kleiner Hinweis zu dem halbherzigen Artikel:
Damit eine Berufung zugelassen wird,
wie hier der Fall, "koennen" keine neuen Beweise zugelassen werden, es muessen neue
Fakten vorgelgt worden sein,!
Sonst gaebe es diese Berufung ueberhaupt nicht .....
Soweit zur Aussage. Nach der Definition einer Berufung scheint das so nicht zu stimmen, aber bitte. Mag jeder selbst nachlesen.
Liebet eure Feinde, vielleicht schadet das ihrem Ruf