HTV-Positionspapier "Arbeitnehmer-Schutzgesetze ...&quo
@oldstrolch
Habe ich irgendwo explizit Taxigewerbe geschrieben?
Die Zahlung von Zuschlägen orientiert sich an der allgemein üblichen Arbeitszeit.
Und Nachtarbeit ist deswegen nicht gesünder, weil sie im Taxi geleistet wird!
Weite mal deinen Blickwinkel, oder kennst/ kannst du nur Taxi?
Habe ich irgendwo explizit Taxigewerbe geschrieben?
Die Zahlung von Zuschlägen orientiert sich an der allgemein üblichen Arbeitszeit.
Und Nachtarbeit ist deswegen nicht gesünder, weil sie im Taxi geleistet wird!
Weite mal deinen Blickwinkel, oder kennst/ kannst du nur Taxi?
Es ist so bequem, unmündig zu sein. (Immanuel Kant)
Man kann nur jedem Arbeitnehmer empfehlen im Nachgang der Unterschrift unter einen neuen Arbeitsvertrag darauf zu achten, das ihm keine finanziellen Nachteile daraus entstehen.
Sollte dies der Fall sein hat er gute Chancen vor dem Arbeitgericht die Nichtigkeit dieser Entgeltabrede feststellen zu lassen.
Sollte dies der Fall sein hat er gute Chancen vor dem Arbeitgericht die Nichtigkeit dieser Entgeltabrede feststellen zu lassen.
Richtig!!!André hat geschrieben:Er sollte dann, der Nachhaltigkeit wegen, aber die Verjährungszeit für Lohnansprüche weitestgehend ausnutzen.
Pauschal gesagt....:
Die gesetzliche Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) in Verbindung mit § 199 Abs.1 BGB
drei Jahre ab dem Schluss des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Anspruchsinhaber von den
maßgeblichen Umständen Kenntnis erlangte oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.
Dazu muss man auch erst einmal die Wirkung vertraglicher Bestimmungen erfahren, die nicht immer sofort offenbar sein muss. Jedenfalls bleibt Zeit genug das zu tun.
...und was ist, wenn im Tarifvertrag (Ver.Di) steht, dass Ansprüche nur innerhalb 3 Monaten geltend gemacht werden können?
Kann man sich trotzdem auf den gesetzlichen Anspruch berufen oder gilt nur der tarifliche?
Weil ich das nicht weiss und viele Andere auch nicht, frage ich das. Was gilt letztendlich: der Tairfliche Vertrag oder der gesetzliche?
Kann man sich trotzdem auf den gesetzlichen Anspruch berufen oder gilt nur der tarifliche?
Weil ich das nicht weiss und viele Andere auch nicht, frage ich das. Was gilt letztendlich: der Tairfliche Vertrag oder der gesetzliche?
Bloß kein Stress...
Gebt mir ruhig die Schuld!
Gebt mir ruhig die Schuld!
@Emilie
ich bin auch kein Arbeitsrechts- Tarifrechtsexperte, nich mal Amateuer, eher Laie. Grundsätzlich steht das BGB aber in der Wertigkeit
über dem Tarifrecht. Und ein Tarifvertrag kann nicht höherwertigeres Recht negieren.
So weisst ja auch Du, dass in einem Arbeits- oder Tarifvertrag z.B. niemals stehen dürfte, das jemand weniger als den gesetzlichen
Mindesturlaub von 24 Tagen bei 6 Tagen/Arbeitswoche bekommt.
Im BGB steht aber auch z.B. etwas von grundsätzlicher Vertragsfreiheit.
Was im Einzelnen ein Tarifvertrag regelt muss man schon genau hingucken.
Entscheidend ist oftmals das ein Vertrag nicht eine Seite ungebührlich benachteiligt/übervorteilt oder Bedingungen enthält denen kein
Gegenwert gegenübersteht.
So wie Du es darstellst kann man unmöglich eine klare Antwort darauf geben.
ich bin auch kein Arbeitsrechts- Tarifrechtsexperte, nich mal Amateuer, eher Laie. Grundsätzlich steht das BGB aber in der Wertigkeit
über dem Tarifrecht. Und ein Tarifvertrag kann nicht höherwertigeres Recht negieren.
So weisst ja auch Du, dass in einem Arbeits- oder Tarifvertrag z.B. niemals stehen dürfte, das jemand weniger als den gesetzlichen
Mindesturlaub von 24 Tagen bei 6 Tagen/Arbeitswoche bekommt.
Im BGB steht aber auch z.B. etwas von grundsätzlicher Vertragsfreiheit.
Was im Einzelnen ein Tarifvertrag regelt muss man schon genau hingucken.
Entscheidend ist oftmals das ein Vertrag nicht eine Seite ungebührlich benachteiligt/übervorteilt oder Bedingungen enthält denen kein
Gegenwert gegenübersteht.
So wie Du es darstellst kann man unmöglich eine klare Antwort darauf geben.
- Otto126
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Ein denkbares gesetzliches Verbot wäre das Verbot der Akkordentlohnung für Fahrpersonal.Vertragsfreiheit
Die in Deutschland als Ausfluss der allgemeinen Handlungsfreiheit durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte Vertragsfreiheit – ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts[1][2], ist die Ausprägung des Grundsatzes der Privatautonomie im deutschen Zivilrecht, die es jedermann gestattet, Verträge zu schließen, die sowohl hinsichtlich des Vertragspartners als auch des Vertragsgegenstandes frei bestimmt werden können, sofern sie nicht gegen zwingende Vorschriften des geltenden Rechts, gesetzliche Verbote oder die guten Sitten verstoßen.
(...)
http://de.wikipedia.org/wiki/Vertragsfreiheit
"In der Lebenswelt gibt es drei Kategorien, das Essbare, das Kopulierbare und das Gefährliche"
"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
Wat woll'n die Atzen eigentlich von mir?
"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
Wat woll'n die Atzen eigentlich von mir?
Da sollte doch mal jemand etwas erfinden
Manchmal lebt es sich ohne Tarif- und Arbeitsvertrag auch ganz gut . Dann gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach BGB.Ganz anders sieht es hingegeben aus, wenn der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers eine dreimonatige Ausschlussfrist vorsieht, nach der alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen und andernfalls verfallen. Die Klage würde in diesem Fall abgewiesen, da sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt, dass die Klageforderung aufgrund einer Ausschlussfrist verfallen ist.
Quelle: http://bit.ly/OJtLjz