(3) Die Freie und Hansestadt Hamburg gewährt Zuwendungen
nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die
Empfängerinnen und Empfänger ihren Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach § 5
zahlen. Die bewilligende Stelle ist befugt, die Zuwendungsempfängerin
oder den Zuwendungsempfänger zu verpflichten,
bei Dienst- und Werkverträgen, die im Zusammenhang mit
der Erfüllung des Zuwendungszwecks abgeschlossen werden,
den Mindestlohn nach § 5 zu zahlen.
Das heißt, wer Kohle vom Staat haben will (z.B. 1.500,- für FT), muß den Mindestlohn zahlen. Aber das wurde uns ja schon mitgeteilt.
(3) Öffentliche Aufträge über Bauleistungen und andere
Dienstleistungen dürfen nur an solche Unternehmen vergeben
werden, die sich bei der Angebotsabgabe schriftlich
verpflichten, im Fall der Arbeitnehmerüberlassung im
Sinne des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes dafür zu
sorgen, dass die Verleiher den Leiharbeitnehmerinnen
und Leiharbeitnehmern bei der Ausführung der Leistung
das gleiche Arbeitsentgelt gewähren wie vergleichbaren
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des Entleihers.
Daraus lässt sich schließen, dass es nur im Bieteverfahren (Ausschreibung) zu einer Verpflichtung zur Mindestlohnzahlung kommt. Ob die vertraglich geregelte Zugangsberechtigung zum Flughafen eine Art "Bieteverfahren" ist, kann ich mir nicht vorstellen. Aber man weiß ja nie !
(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für die Vergabe von
Dienstleistungskonzessionen.
Dies könnte die gesetzliche Grundlage sein für die Vergabe von Konzessionen nur an Betriebe, die sich verpflichten, einen Mindestlohn von 8,50 Euro zu zahlen.
Das wäre ja mega-interessant !