Anordnung - Vollzug des FPerG

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Re: Anordnung - Vollzug des FPerG

Beitrag von IK » 31.10.2014, 12:31

@ am

Das Gleiche stand 1971 im Gesetz, nur anders ausgedrückt, was aber kein Zufall ist.
1971 regelte die Arbeitszeitordnung (Vorläufer des ArbZGs) die Arbeit des Fahrpersonals nicht. Das tat die Lenk- und Ruhezeiten Verordnung gemäß EWG 543/69.

Im Laufe der Zeit wurde die Regelung der Arbeitszeiten der Kraftfahrer in das Arbeitszeitgesetz aufgenommen. Dafür gibt es einen extra Paragrafen: § 21a Beschäftigung im Straßentransport. Damit war Paragraf 2, Absatz 2 überflüssig. Der Geltungsbereich wird heute mit dem heute gültigen Gesetzen definiert. Allerdings definiert die heutige Regelung im Paragraf 1 den Geltungsbereich nicht breiter, als es damals Paragraf 2, Absatz 2 getan hat.

An der Definition des Verbotes hat sich nichts geändert.

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Re: Anordnung - Vollzug des FPerG

Beitrag von eichi » 31.10.2014, 16:25

von FD:
Falsch! Der Lohn ist ein Monatslohn!
Falsch, das nennt man dann Gehalt.
Der in Frage stehende Lohn ist die Summe der "Geschäftsvorfälle"
und wird lediglich monatlich abgerechnet.

Wenn ich nach vier guten Stunden Feierabend mache, habe ich einen
guten Stundenlohn. :D
Wenn ich noch weitere vier Stunden, zufällig "ohne Geschäftsvorfälle",
dranhänge, arbeite ich also diese vier Stunden für nix? Es sollte doch
aber einen Mindestlohn geben? :evil:
Es ist so bequem, unmündig zu sein. (Immanuel Kant)

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Re: Anordnung - Vollzug des FPerG

Beitrag von SindSieFrei? » 31.10.2014, 19:40

eichi hat geschrieben:...
Der in Frage stehende Lohn ist die Summe der "Geschäftsvorfälle"
und wird lediglich monatlich abgerechnet.
Rischtisch!!! Aus Arbeitsvertrag: Das Arbeitsentgelt berechnet sich aus xx % vom Umsatz. Das Arbeitsentgelt wird monatlich berechnet. Genauso wie bei einem Außendienstler (egal, ob erlaubt oder nicht, denn darum geht es bei diesem Punkt nicht!) setzt sich das monatliche Arbeitsentgelt aus der Summe der einzelnen Geschäftsvorfälle (hier: Verkäufe/Taxi: Touren) zusammen. Vielleicht liegt diese einfache Einsicht daran, das Leute, die solche Arbeitsverträge bereits in Großunternehmen hatten, diesen Zusammenhang abstrahieren können.

LG und fette Silvester...ähhh...amerikanisierte Kürbisköppe-Nacht. :roll:
Zuletzt geändert von SindSieFrei? am 31.10.2014, 19:43, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Anordnung - Vollzug des FPerG

Beitrag von Guter_Kollege » 31.10.2014, 20:07

am hat geschrieben:Sollte das Gericht zu einem anderen Schluß kommen, dann muss man das, wie so oft, akzeptieren - mit dem Gesetzestext hat das dann jedoch nichts zu tun.
Einfaches und klares Resumee.

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Re: Anordnung - Vollzug des FPerG

Beitrag von Guter_Kollege » 31.10.2014, 20:12

IK hat geschrieben:§ 21a Beschäftigung im Straßentransport
Dieser Paragraph gilt für unsereins nicht.
Ich sach ja, "Zusammenhänge begreifst Du irgendwie nicht". Zwecklos und müßig, das mit Dir zu diskutieren.
Ich schieb das mal auf Dein eingeschränktes Verständnis und Gebrauch der deutschen Sprache.
Das wurde schon bei Deinem hanebüchenen, peinlichen "Begründungsschreiben" deutlich.
Sorry, aber ist einfach so.

Darum nochmal - auch wenn es zwecklos scheint - ein ganz besonderer Apell extra an Dich:

Einen Automatismus von FPerG/Akkordlohnverbot und schlechter Bezahlung gibt es nicht.
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 31.10.2014, 20:15, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Anordnung - Vollzug des FPerG

Beitrag von IK » 31.10.2014, 23:15

@ Guter Kollege
Guter_Kollege hat geschrieben:
IK hat geschrieben:§ 21a Beschäftigung im Straßentransport
Dieser Paragraph gilt für unsereins nicht.
Kind, wo soll ich das behauptet haben?

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Re: Anordnung - Vollzug des FPerG

Beitrag von Poorboy » 01.11.2014, 05:09

IK hat geschrieben:@ am
am hat geschrieben:Ich sehe hier gar keinen Interpretationsbedarf. Das Gesetz ist eindeutig und unmißverständlich formuliert. Dass sich ein Gericht nun mit den Lesungen zur Entstehung des Gesetzes befassen muß, ist lediglich einer Taxiunternehmermentalität geschuldet, die augenscheinlich alles in den Schatten stellt, was der Kapitalismus bisher so zum Vorschein gebracht hat.
Hast du vielleicht schon daran gedacht, dass die Richter unabhängig sein könnten?
Nur wenn er sein Leben lang Amtsrichter bleiben will!

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Re: Anordnung - Vollzug des FPerG

Beitrag von IK » 01.11.2014, 09:17

Es ist ein Verwaltungsgericht - ein Verwaltungsrichter :)

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Re: Anordnung - Vollzug des FPerG

Beitrag von Poorboy » 01.11.2014, 11:06

Das weiß ich :roll:

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Re: Anordnung - Vollzug des FPerG

Beitrag von Guter_Kollege » 01.11.2014, 13:26

Wie gesagt I.K.: Müßig mit Dir über Interpretationen zu streiten,
Du zimmerst Dir eh Deinen eigenen Reim.
Auch hier im Forum Befürworter der eigenen Meinung über ein Gesetz finden zu wollen, dass in der Jurisprudenz noch kaum behandelt
wurde (folgerichtig es kaum Rechtsprechung dazu gibt), bloß um sich besser zu fühlen, ist auch nutzlos.
Und ewige Wiederholungen der eigenen Position bringen uns auch nicht weiter.

Warten wir ab was die Gerichte in Zukunft bringen - obwohl das auch nicht der Weisheit letzter Schluss sein muß.
Ich wünsche Dir und den zuständigen Verwaltungsbehörden jedenfalls viel Durchhaltevermögen bei ihrem Gang durch die Instanzen.
Schaun wir mal, wer zuerst aufgibt.

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Re: Anordnung - Vollzug des FPerG

Beitrag von eichi » 01.11.2014, 14:45

Wie soll das gehen, FD?
Gleich doppelt FALSCH. Der Stundenlohn wird erst am Monatsende errechnet.
Der Stundenlohn liegt vorher fest, nämlich min. 8,50 €.
Die Stunden sind in den Aufzeichnung dokumentiert. Nix mit "errechnen"-Mumpitz.
Das nachträgliche "Schönrechnen" nenne ich einen Umgehungstatbestand*.
Wenn dann der eingefahrene Umsatz vorher definierte Grenzen übersteigt,
darf dann auch was draufgepackt werden. Die Behörden sind nicht gegen
Prämien, das Entgelt darf aber nicht nur aus ihnen bestehen.
Das wäre der aus vielen Branchen bekannte Mix aus Fixum (x Std. á 8,50) + Provision.
Der vereinbarte Stundenlohn könnte auch (im Erfolgsfall) später nach oben
korrigiert werden.

Kann doch nicht so schwer sein.

*
Nachtrag:

§ 306a BGB - Umgehungsverbot / 3 Definition der Umgehung

Eine Umgehung liegt vor, wenn eine von Gesetzes wegen verbotene Regelung durch andere
rechtliche Gestaltungen dennoch geregelt werden soll, die Regelung also objektiv nur den
Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen (BGH, Urteil v. 8.3.2005, XI ZR 154/04).
Der Tatbestand der Umgehung erfordert nicht, dass der Verwender die Absicht oder ein
Bewusstsein der Umgehung hat.
Zuletzt geändert von eichi am 01.11.2014, 16:17, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Anordnung - Vollzug des FPerG

Beitrag von IK » 01.11.2014, 16:14

@ eichi
eichi hat geschrieben:Die Stunden sind in den Aufzeichnung dokumentiert. Nix mit "errechnen"-Mumpitz.
Das nachträgliche "Schönrechnen" nenne ich einen Umgehungstatbestand.
Dein Stundenlohn wurde vom Monat zu Monat ausgerechnet.
Deswegen ist dieser vom Monat zu Monat anders ausgefallen.
Schau dir deine Lohnabrechnung an.

Dein Unternehmer errechnet deinen Stundenlohn immer wieder neu. Das nennst du Mumpitz!!!
Und was hast du dagegen unternommen?

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Re: Anordnung - Vollzug des FPerG

Beitrag von eichi » 01.11.2014, 16:26

IK, ich habe direkt und nur für dich noch mal nachgesehen:
Das Wort "Stundenlohn" taucht auf meiner Abrechnung überhaupt
nicht auf, nur "Lohn", aber ohne Quantifizierung oder Definition.
Kannst dich wieder hinlegen.

Aber du solltest doch die Art der Abrechnung kennen, die deine
Kollegen (du auch?) verwenden.
Es ist so bequem, unmündig zu sein. (Immanuel Kant)

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Re: Anordnung - Vollzug des FPerG

Beitrag von IK » 01.11.2014, 16:29

@ eichi
eichi hat geschrieben:Die Behörden sind nicht gegen
Prämien
, das Entgelt darf aber nicht nur aus ihnen bestehen.
Das wäre der aus vielen Branchen bekannte Mix aus Fixum (x Std. á 8,50 + Provision).
Der vereinbarte Stundenlohn könnte auch (im Erfolgsfall) später nach oben
korrigiert werden.

Kann doch nicht so schwer sein.
Die Behörden, wenn sie an die Gültigkeit des FahrPG glauben, können gar nicht für irgendwelche Prämien sein.
Denn wenn die Provisionen verboten sind, dann sind sie ganz verboten.
Das, was in der Sitzung im Januar 2012 geredet wurde, ist einfach sachlich falsch.


Ein Gerichtsurteil aus dem Jahr 1979 macht das deutlich.

Zusammengefasst: Ein Betonmischerfaher sollte neben dem fixen Stundenlohn Prämien für jede ausgeführte Tour bekommen. Das hat das Gericht verboten. Im Urteil wird sehr genau geschaut, was in den Drucksachen steht, falls einer denken sollte, die Drucksachen sind unwichtig.

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Re: Anordnung - Vollzug des FPerG

Beitrag von IK » 01.11.2014, 16:32

eichi hat geschrieben:IK, ich habe direkt und nur für dich noch mal nachgesehen:
Das Wort "Stundenlohn" taucht auf meiner Abrechnung überhaupt
nicht auf, nur "Lohn", aber ohne Quantifizierung oder Definition.
Kannst dich wieder hinlegen.

Aber du solltest doch die Art der Abrechnung kennen, die deine
Kollegen (du auch?) verwenden.
Dann teile deine Stunden die du gefahren hast durch das was in deiner Abrechnung sich "Grundlohn" nennt.
Du erfasst doch deine Arbeitszeiten. Oder?

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Re: Anordnung - Vollzug des FPerG

Beitrag von Poorboy » 02.11.2014, 04:11

Darum geht es doch gar nicht!

Die rechtsbrechenden "Überlassungsverträge" für Taxen stellen die Taxenvermieter ab dem 1. Januar mit dem Hintern an die Wand!
Natürlich ist das nicht zu bezahlen, keine Frage. Nur haben sie illegale Verträge gemacht, die als alleinige Vergütung eine Provision pro Geschäftsvorfall/Tour vorsehen. Nun bestimmt das neue Gesetz, dass in der Zeit ohne Geschäftsvorfall der Mindestlohn zu zahlen ist!!

Diese Kombination ist der Genickbruch!!!

Neue Verträge, die die ab 1. Januar gültige Gesetzeslage berücksichtigen, sind mir nicht bekannt.

Ein Indiz, dass kein Taxivermieter überhaupt eine nebulöse Vorstellung davon hat, was wohl "legal" bedeutet!

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Re: Anordnung - Vollzug des FPerG

Beitrag von IK » 02.11.2014, 13:17

@ FD
FD hat geschrieben:Was die Fahrer wie eichi, ssf und co. wollen, ist eigentlich ganz einfach. Sie wollen für jede Stunde den ML und die Provision obendrauf.
Und das ist genau das, was nicht geht, sollte FahrPG auch auf Taxifahrer anwendbar sein.
Ein bisschen Provision geht genausowenig wie ein bisschen schwanger.

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Re: Anordnung - Vollzug des FPerG

Beitrag von Donner und Blitz » 02.11.2014, 13:27

***

Du hast, trotz verschiedener Hinweise verschiedener Diskussionteilnehmer, z.B. immer noch nicht bemerkt, dass der von Dir, IK und anderen bisher praktizierte Umsatzbeteiligungs-Lohn mit einem Zahlungsanapruch pro Tour komplett, vollständig und unwiderruflich inkompatibel mit den Vorschriften des kommenden gesetzlichen Mindestlohns ist.

Kurzzeitig durften die Mitleser hoffen, dass du *** die Kurve kriegtest:
FD hat geschrieben:Es entsteht ein Zahlungsanspruch je Tour in einer bestimmten prozentualen Höhe. (Quelle)

Doch jetzt fällst Du bei einer Antwort an SindSieFrei wieder in das alte Muster zurück:
SSF: Das Arbeitsentgelt berechnet sich aus xx % vom Umsatz
FD: Aber nicht je Tour, sondern...
SSF: Das Arbeitsentgelt wird monatlich berechnet
FD: Genau! Eben nicht je Tour!

Woran weder Du noch IK noch arne13 noch sonstige Verfechter der geäußerten Monatslohn-Verteidigung gedacht haben: Es ist bei dem bisher praktizierte Umsatzbeteiligungs-Lohn mit einem Zahlungsanapruch pro Tour völlig unwichtig, wann der berechnet und summiert wird: Nach jeder Tour, nach jeder Schicht , nach jeder Woche oder nach jedem Monat. Es kommt nämlich summiert immer das Gleiche dabei heraus. Und dann bietet sich selbstredend an, die Summierung einmal im Monat zu machen, um gleich die monatliche Lohnabrechnung zu haben.


Es bleibt aber bei dem, was Du, FD, *** schon bestätigt hast:
FD hat geschrieben:Es entsteht ein Zahlungsanspruch je Tour in einer bestimmten prozentualen Höhe.
Und wenn jetzt, ab dem 1. Januar 2015 mit der Einführung eines gesetzlichen Mindestlohns, die Basis von Lohnzahlungen die Arbeitszeit ist, dann funktioniert der bisher praktizierten Umsatzbeteiligungs-Lohn mit einem Zahlungsanapruch pro Tour nur noch in einer für Arbeitgeber ruinösen Weise. Ist so also nicht zukunftsfähig - vorausgesetzt, ein AG will nicht durch vorsätzlichen Betrug bei der Lohnanbrechnung des fortgesetzten Betruges, der fortgesetzten Steuerhinterziehung und der fortgesetzten Sozialabgabenverkürzung die Karte "Gehe direkt ins Gefängnis. Gehe nicht über Los" ziehen.

Gegen einen Umsatzbeteiligungs-Lohn auf Monatsbasis, der nach unten die Absicherung EUR 8,50/Stunde aufweist und ansonsten jene fleißigen und plietschen Taxifahrer mit einem Lohn oberhalb des Mindestlohns vergütet (es gibt nämlich auch für Taxifahrer keinen gesetzlichen Höchstlohn), ist aus meiner Sicht nichts einzuwenden. *** konnte das von mir schon von Anfang an dieser Diskussion lesen, z.B. hier:
Donner und Blitz hat geschrieben:Der juristisch saubere Ausweg, nämlich ein Monatslohn + erfolgabghängige Komponenten oben drauf, wird auch in anderen Branchen praktiziert. (Quelle)

Ob beim Provisionsanteil am Gesamtlohn bei einer Höhe von mehr als 10% (Ansage von AfA beim Hamburger Behördentermin im Januar 2012) oder gar mehr als 20% (aus einem Schriftverkehr der Hamburger Taxenstelle mit dem HTV - Hamburger Taxenverband e.V. nach Rücksprache mit AfA) die AfA noch mitspielt oder dann einen Verstoß gegen das Fahrpersonalgesetz und dem dort enhaltenen Vorrang der Verkehrssicherheit sieht, bleibt abzuwarten. Immerhin wurden diese Aussagen gemacht, als der gesetzliche Mindestlohn in der aktuellen Höhe noch nicht beschlossen und verkündet worden war - faktisch sind diese Grenzen aus meiner Sicht überholt.


FD *** Mir reicht es, wenn du und Deinesgleichen als Resultat der kommenden Umwälzungen im Taxigewerbe "Zurück auf Los" müssen. Also wieder selber fahren und zeigen müssen, dass sie mehr können als nur einen unbändigen Willen zur Ausbeutung anderer an den Tag zu legen. Oder alternativ ihre Arbeitszeit mit viel Kunden- und Touren-Akquise, mit Fahrer-Schulungen, mit betriebsinternen Effizienzsteigerungen usw. verbringen mit dem Ziel einer Steigerung von Umsatz für die Zahlung Mindestlohn. Die Steigerung von Umsatz und legalem Gewinn für ihren eigenen Betrieb erfolgt bei den regeren Mehrwagenunternehmern durch eine höhere Auslastung des Wagenparks sowie durch legale Kostensenkungen*. Dass ich mich parallel darum bemühe, zur Steigerung des Eigengeschäfts geeignete Software (Taxi-App und mehr) bereitzustellen für die ca. 5% Regeren unter den Taxiunternehmern, darf ich bei den hier Mitlesenden als bekannt voraussetzen (angestrebter Zeitpunkt aktuell 1Q2015 statt 4Q2014) **.


* Wie teuer waren noch mal Anschaffung und Betriebskosten einer neuen E-Klasse?

** Anforderungen des in Bälde startenden Newsletters weiterhin unter info@taxiteam.de

---
*** von jr - persönliche Ansprachen entfernt
Zuletzt geändert von jr am 06.11.2014, 03:31, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Anordnung - Vollzug des FPerG

Beitrag von IK » 02.11.2014, 14:17

Donner und Blitz hat geschrieben:Mir reicht es, wenn du und Deinesgleichen als Resultat der kommenden Umwälzungen im Taxigewerbe "Zurück auf Los" müssen. Also wieder selber fahren und zeigen müssen, dass sie mehr können als nur einen unbändigen Willen zur Ausbeutung anderer an den Tag zu legen.
@ Donner und Blitz

Da Arne und ich auch Vollzeit in einer Taxe sitzen, frage ich mich, wen du im Sinn hast, wenn du solche Texte verfasst?

Wie viel hat dein Cheff im Oktober eingefahren?
Ist es noch immer so, dass du alleine fährst?
Wenn du abends MyTaxi-Vorbestellungen für den kommenden Tag suchst, welchen Stundenlohn gibt dir dein Cheff dafür?
Zuletzt geändert von IK am 02.11.2014, 14:17, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Anordnung - Vollzug des FPerG

Beitrag von Guter_Kollege » 02.11.2014, 14:58

IK hat geschrieben:Denn wenn die Provisionen verboten sind, dann sind sie ganz verboten.
......
"Ein Betonmischerfaher sollte neben dem fixen Stundenlohn Prämien für jede ausgeführte Tour bekommen. Das hat das Gericht verboten.
Provisionen sind nicht ausdrücklich verboten, nirgendwo steht das. Aber Taxifahrer erhalten auch keine Provison, denn das ist eine Entgeltart, die
nach üblichem Gebrauch durch gewisse Eigenschaften gekennzeichnet ist, die auf Taxifahrer nicht zutreffen.
Es geht auch mehr um Zulagen und Prämien.
Selbst die BWVI hat auf der damaligen Sitzung und in einer späteren Erläuterung dargelegt das solche Entlohnungsarten nicht verboten sind,
die z.B. nach dem § 3 FPerG einen positiven Bezug zur Verkehrssicherheit haben.

Bring doch endlich mal Ordnung in Deinen Kopf und die Bedeutung und Verwendung der Begriffe Provision, Entgelt, Zulagen und Prämie etc.
Du hast nun schon so viel darüber gelesen und schnallst es immer noch nicht.
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 02.11.2014, 15:02, insgesamt 1-mal geändert.

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