Schlachthaus an der Billstraße eröffnet!!!

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CPL5938
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Beitrag von CPL5938 » 10.07.2012, 04:06

@Poorboy

Zu Mwst und ASU gibt es Gesetzte, deren Gegenstand ausdrücklich formuliert ist. In diesem Fall gibt es ein Gesetz, das ausdrücklich nur Gegenstände erwähnt, die auf uns nicht zutreffen - Kraftomnibusse und LKWs. Daher ist es sehr wohl relevant in den Dokumenten zu lesen, die auf dem Weg zu dem Gesetz erstellt wurden. So etwas interessiert nicht nur Historiker, sondern ist die Aufgabe von Richtern, wenn es darum geht ein Gesetz zu deuten. In einem Musterprozess zum Beispiel. Es geht auch nicht darum ein Gesetz zu kippen, sondern festzustellen, ob es überhaupt Anwendung findet. Und was die Verzweiflung betrifft, hast Du irgendwo sogar recht - es ist zum Verzweifeln mit Dir.

E. G. Engel
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Beitrag von E. G. Engel » 10.07.2012, 13:25

So viel Nonsens auf einen Haufen, kaum fassbar.


Zitat:

„Das ergibt auch eindeutig Sinn, wenn wir davon ausgehen, dass die Rechtslage eben nach wie vor strittig und noch unklar ist, ob sich ein Gericht der Meinung der Bundestagsgremien anschließt, die 1970 während ihre Abschlussberatungen eindeutig fesgelegt haben, dass das Fahrpersonalgestz (unter den bekannten Bedingungen) nicht auf Taxifahrer anzuwenden ist.“

Die Wahrheit steht in den Klammern. … unter den genannten Bedingungen …, nämlich unter den Bedingungen von 1970. Wenn ich richtig rechnen kann ist das 42 Jahre her. 42 Jahre Verkehrsverdichtung, 42 Jahre immer schneller und leistungsfähigere Fahrzeuge, 42 Jahre Schärfung des Bewusstsein für die Verkehrsproblematik (damals durftest Du noch halbbesoffen Auto fahre), usw. usw..


Zitat:

"Erkennt ein Gericht jedoch die abstrakte Gefährdung an, …"

Davon ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszugehen. Außer der Richter wäre im Nebenberuf Richter und hauptberuflich Kutscher, vielleicht sogar Kutscherfunktionär.


Zitat:

"… ich wiederhole mich, muss nach meiner Überzeugen auch die Fahrpersonalverordnung im Hinblick auf Lenk- und Ruhezeiten angepasst werden. Und die gilt dann ohne Wenn und Aber auch für selbstfahrende Unternehmer."

Das wäre sogar wünschenswert, entspricht aber nicht der herrschenden Rechtslage. Die Fahrpersonalverordnung kann nur auf Bundesebene geändert werden, nicht regional. Das wäre doch mal eine Klage von MWU`s wert damit das Bundesverkehrsministerium die Möglichkeit des FpersG und die innerwohnende Ermächtigung (z.B. Fahrtenschreiber auch für Taxen) ausschöpft. Aber Dein „muss“ ist nicht zwingend. Erst recht nicht um die goldene Freiheit für MWU/Fahrer zu gewährleisten nach dem Motto „wenn die nicht dann wir auch nicht“. Denn das ist das was hinter Deinen Äußerungen dahinter steckt. Pustekuchen.


Zitat:

„Ohne die Feststellung der abstrakten Gefährdung gemäß Fahrpersonalgesetz kann und wird ein Gericht das Arbeitszeitgesetz im Hinblick auf die Entlohnungsform m.E. ausser Acht lassen müssen.“

Haben wir schon. Denn die Wahrscheinlichkeit dass ein Richter auch Kutscher ist tendiert gegen Null. Der Rest wurde schon von anderen Kollegen (Schmidt, Poorboy) gesagt.


Zitat:

„Übrigens habe ich auf dem Seminar, mit Ausnahme eines Users, nicht einen einzigen der deutschlandweiten Forenschreihälse getroffen. Insbesondere nicht die aus Hamburg.“

Ist ja niedlich. Mal abgesehen davon dass ich es gar nicht gewusst habe, was sollte ich denn da? Mir die übliche (Funktionärs)Kutscherlogik reinziehen? Mir irgendein Gesabbel von Wichtigtuern anhören? Mich auf Kutscherlogik und Kutscherdenke einlassen. Das kann ich in Hamburg an jeder Ecke haben. Dafür muss ich nicht meine Zeit verschwenden.


Und jetzt wird es richtig lustig, Zitat:

„Herr Ritter hat am Freitag, im Rahmen des Taxi-Heute Seminars und im Beisein diverser Gewerbevertreter, u.a. aus Berlin, Bayern und Hessen, sowie diverser Fachreferenten in Aussicht gestellt, dass es nach der nächsten Gewerbeversammlung in Hamburg keine Bußgeldbescheide gegen die von der Anhörung betroffenen Unternehmer geben wird, sondern die AFA voraussichtlich Verwaltungsanordnungen treffen wird.

D. h. grob gesagt, die betroffenen Unternehmer werden angewiesen, auf ein, den Vorstellungen des AFA entsprechendes Lohmodell umzuschwenken.

Diese Bescheide sind natürlich widerspruchsfähig und dürften die Grundlage für den oder die gewünschten Musterprozesse sein.“


„Herr Ritter hat …“ Hier gibt es mehrere Möglichkeiten.

Entweder hat Herr Ritter Nonsens erzählt oder es ist Nonsens verstanden worden. Oder die Hamburger Taxenbehörde hat es tatsächlich geschafft das AfA in ihrem Sinne umzudrehen nach dem Motto „Der Zweck heiligt die Mittel, zur Not deuten wir Gesetze und Verfahrensregeln einfach um.“ was einem selbstherrlichen und willkürlichen Behördencharakter entspricht der zumindest für die Hamburger Taxenbehörde schon lange zum Usus geworden ist.

Für alle Klugschieter am Rande. Was dabei im Extremfalle herauskommen kann sehen wir gerade zeitnah am Komplex Verfassungsschutz/NSU. Der Rechtsstaat darf nicht teil- oder verhandelbar nach dem Gusto von irgendwelchen Beamten werden.

Aber in`s Detail. Herr Ritter hat auch nicht kraft Amtes Gesetzesfolgen in Frage zu stellen. Wenn eine Behörde von einem Sachverhalt unzweifelhaft Kenntnis erlangt hat (Unternehmerbefragung der AfaA) ist sie verpflichtet dem Gesetz Genüge zu tun. Sollte Herr Ritter dies so gesagt haben dann hat Her Ritter während seiner Ausbildung wahrscheinlich wesentliche Elemente (Ermessen) schlichtweg verschlafen oder da hält sich ein Beamter für den lieben Gott.

Es gibt auch keine Entschuldigung für die betroffenen Unternehmer, denn sie sind Unternehmer/Arbeitgeber. D. h. die Kenntnis über Gesetze und Pflichten sind eine Holschuld und keine Bringschuld der Taxenbehörde/AfA. Auch wenn bis Jahresanfang das Thema FpersG nicht relevant war, aus Unkenntnis, spätestens seit diesem Zeitpunkt, aller spätestens seit der Anhörung im März/April dieses Jahres, gibt es für MWU’s keine Ausreden mehr. Denn es ist Sache der MWU’s sich so zu organisieren (Verbände) so dass sie immer auf dem Laufenden sind.

Insofern sind Bußgeldbescheide bei Erkenntnissen der Behörden rechtsstaatlich zwingend und nicht disponabel. Im Übrigen kann nur kann nur gegen Bußgeldbescheide Widerspruch/Klage erhoben werden. Denn Verwaltungsanordnungen sind für den betroffenen Unternehmer nicht rechtsfähig. Verwaltungsanordnungen sind bsw. Erlasse, Verfügungen, Dienstanweisungen und regeln die Verfahrensweise innerhalb der Verwaltung, siehe auch:

"Definition

Vorschriften, die sich an die Verwaltung wenden und nur für die Verwaltung verbindlich sind, z.B. die von den Verwaltungsbehörden vorzunehmende Handhabung und Erläuterung gesetzlicher Vorschriften. In der Verwaltungspraxis werden sie z.T. auch als Verwaltungsanordnung, Rundverfügung, Erlass, Verwaltungsrichtlinien oder Durchführungsbestimmungen bezeichnet. Verwaltungsvorschriften können im Gegensatz zu den Rechtsverordnungen vom einzelnen Staatsbürger i.Allg. nicht zum Gegenstand gerichtlicher Klagen gemacht werden."


Quelle: http://wirtschaftslexikon.gabler.de/Def ... iften.html

Insofern ist, Zitat:

„Diese Bescheide sind natürlich widerspruchsfähig und dürften die Grundlage für den oder die gewünschten Musterprozesse sein.“

dieser Satz natürlich Nonsens.

Und überhaupt, immer wieder dieser ominöse Musterprozess und gleich im Plural.

Ob ein Musterprozess stattfindet oder nicht, also einfacher Prozess, entscheidet weder der MWU noch das AfA, sondern der Richter dem dieser Fall/diese Fälle im Zuge Widerspruch/Klage vorgelegt werden. Es könnte ja sonst jeder Hans und Frantz daherkommen und einen Musterprozess für seine Belange verlangen.

Damit ein Richter darüber befinden kann muss man erst einmal in das Verfahren hineinkommen, entweder über Selbstanzeige oder entsprechenden Bußgeldbescheide. Die Parteien können sich dann im Vorwege der anstehenden Verhandlung darauf einigen dass es sich um eine grundlegende Rechtsangelegenheit handelt und gemeinsam den Richter veranlassen, beantragen, das Verfahren auszusetzen und an entsprechende höhere Instanzen zur grundsätzlichen Klärung zu verweisen. Der Richter kann aber auch sagen, no, alles klar und zieht das Verfahren an sich und durch. Feierabend.

Und dann kommen wieder die üblichen Rechtszüge, Berufung/Revision bla bla, wo man es noch mal versuchen kann.


Ich lach mich immer wieder halb tot welche Hoffnungen, und nicht zu vergessen der taxengewerbliche Anspruch, an so einem „Musterprozess“ gehängt werden. Für wie wichtig halten sich die Kutscher eigentlich?


Das musste jetzt einmal raus. Wo man auch hinblickt. Überall Koryphäen. Ob Tarif oder FpersG. Einfach zum Schießen.

Engel

Schmidt-Taxi

Beitrag von Schmidt-Taxi » 10.07.2012, 13:29

@ CPL5938

Im FPerG steht nicht selber was von LKW'S drinne - "Dinge die auf uns nicht zutreffen". Ganz im Gegenteil steht da ja, das es nicht gilt ...bis 2,8T, es sei denn..." Du weisst schon!
Du kannst daraus Ableitungen treffen oder Ungenauigkeiten bei der Ursprungsfassung feststellen; Kommentaren zur Entstehung des Gesetzes , die den damaligen Umständen im Taxigewerbe gerecht werden wollten. Alles erlaubt und teilweise sicher richtig.

Meine private Definition ist und bleibt jedenfalls, dass das Akkordlohnverbot gültig ist und sich auf das Annehmen von Fahraufträgen während eine Fahrt bezieht. Wo der Gesetzgeber in den von Dir genannten Gesetzestexten (wo bleiben die Links???) von "Taxifahrern" redet, sind meiner Meinung nach nicht angestellte Taxifahrer gemeint und deren Entlohnung sondern selbstständige.

Anders wäre dieses Gesetz sonst vollkommen überflüssig und sinnlos und eine Scharade.

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CPL5938
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Beitrag von CPL5938 » 10.07.2012, 16:43

Schmidt hat geschrieben:… dass das Akkordlohnverbot … sich auf das Annehmen von Fahraufträgen während eine Fahrt bezieht.
Das ist eine neue Idee von Dir oder?
Schmidt hat geschrieben:Wo der Gesetzgeber in den von Dir genannten Gesetzestexten (wo bleiben die Links???) von "Taxifahrern" redet, sind meiner Meinung nach nicht angestellte Taxifahrer gemeint und deren Entlohnung sondern selbstständige.
Wenn Du Dich damit besser fühlst, dann solltest Du unbedingt dabei bleiben. Ungeachtet des jeweiligen Wortlauts:

"Zulässig bleibt auch die Entlohnung von Taxi- und Mietwagenfahrern nach dem erzielten Umsatz."

"Außerdem besteht kein Anlaß, gegen die im Taxi- und Mietwagengewerbe zum Teil übliche Umsatzbeteiligung des Kraftfahrers einzuschreiten."

Schmidt-Taxi

Beitrag von Schmidt-Taxi » 10.07.2012, 16:52

CPL5938 hat geschrieben:
Schmidt hat geschrieben:… dass das Akkordlohnverbot … sich auf das Annehmen von Fahraufträgen während eine Fahrt bezieht.
Das ist eine neue Idee von Dir oder?
Schmidt hat geschrieben:Wo der Gesetzgeber in den von Dir genannten Gesetzestexten (wo bleiben die Links???) von "Taxifahrern" redet, sind meiner Meinung nach nicht angestellte Taxifahrer gemeint und deren Entlohnung sondern selbstständige.
Wenn Du Dich damit besser fühlst, dann solltest Du unbedingt dabei bleiben. Ungeachtet des jeweiligen Wortlauts:

"Zulässig bleibt auch die Entlohnung von Taxi- und Mietwagenfahrern nach dem erzielten Umsatz."

"Außerdem besteht kein Anlaß, gegen die im Taxi- und Mietwagengewerbe zum Teil übliche Umsatzbeteiligung des Kraftfahrers einzuschreiten."
Ersteres hab ich aus der asbach uralten Drucksache1624 die schon Ivica Krijan hier eingestellt hatte.
Die Frage ist woher Du die beiden Zitate hast, deren nachweis Du bislang schuldig geblieben ist. Ich finde die im Netz nicht.

Aber ich meine wir brauchen uns die ollen Sachen auch nicht ständig um die Ohren zu hauen, denn wir kommen so nicht weiter. Schön wäre es mittlerweile bloss, wenn alle am Thema interessierten Kollegen auch Zugang zu allen Textquellen hätten.

Schmidt-Taxi

Beitrag von Schmidt-Taxi » 10.07.2012, 17:47

Leseprobe
Auszug aus dem Kommentar von Andresen und Winkler zum
Fahrpersonalgesetz und Sozialvorschriften für Kraftfahrer
(3. Auflage)

§ 3
Verbot bestimmter Akkordlöhne, Prämien und Zuschläge

Mitglieder des Fahrpersonals dürfen als Arbeitnehmer nicht nach den zurückgelegten Fahrstrecken oder der Menge der beförderten Güter entlohnt werden, auch nicht in Form von Prämien oder Zuschlägen für diese Fahrstrecken oder Gütermengen. Ausgenommen sind Vergütungen, die nicht geeignet sind die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen.
1. Motive des Akkordlohnverbots
2 Umfang des Verbots
3. Einzelfälle unzulässiger Vergütung
4. zulässige Prämien
5 Adressat des Verbots
6. Zuständigkeit für die Überwachung
7. Geltung für Fahrer auch von Kleinfahrzeugen

1. Art. 10 VO (EWG) Nr. 3820/85 und Art. 11 Abs. 3 AETR enthalten ein fast wortgleiches Verbot bestimmter Arten des Entgelts. Bei der Neufassung des Fahrpersonalgesetzes war der Bundesrat der Auffassung, dass man aus diesem Grunde das Akkordlohnverbot des § 3 nur auf diejenigen Fahrer erstrecken sollte, die von der VO (EWG) Nr. 3820/85 nicht erfasst werden. Die Bundesregierung wollte das Verbot aus Gründen der Rechtsklarheit jedoch im Fahrpersonalgesetz enthalten wissen. Der Bundestag ist der Bundesregierung hierbei gefolgt. Durch das Gesetz zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1997 (BGB. I S. 2075) ist der frühere Absatz 2 aufgehoben worden, weil - wie es in der Begründung heißt - Absatz I keinerlei Einschränkung enthält, also auch auf solche Mitglieder des Fahrpersonals anzuwenden ist, die von der VO (EWG) Nr. 3820/85 nicht erfasst werden.
Nachdem durch die VO (EWG) Nr. 3820/85, das AETR und den § 6 FPersV die tägliche und die Lenkzeit in der Doppelwoche begrenzt wurden, bestand in besonderem Maße begründeter Anlass zu der Annahme, dass sich Lohn und Prämien an der Zahl der gefahrenen Kilometer und an der Menge beförderter Güter orientieren, um auf diesem Wege die Kilometerleistung bei den Beförderungen zu erhöhen. Lohn- und Prämienregelungen, die den Fahrer zur Erhöhung der Kilometerleistung anhalten, stellen aber eine Gefahr für die Sicherheit im Straßenverkehr dar, da sie den Fahrer zwingen oder ihm zumindest den Anreiz schaffen, durch erhöhte Fahrgeschwindigkeiten seine Arbeitsleistung in unzulässiger Weise zu erbringen und dadurch erhöhte Unfallgefahr zu schaffen. Gründe der Verkehrssicherheit gebieten es daher, Akkordlöhne, die Gewährung von Kilometerprämien und die Entlohnung nach beförderten Gütermengen zu untersagen. Im Interesse eines möglichst umfassenden Schutzes der Verkehrssicherheit müssen in ein derartiges Verbot nicht nur Fahrer, sondern auch die anderen Mitglieder des Fahrpersonals einbezogen werden. Akkordlöhne und Fahrstreckenprämien an die anderen Fahrpersonalmitglieder bleiben in der Regel nicht ohne Einfluss auf das Verhalten des Fahrers. Durch ihm von den übrigen Mitgliedern des Fahrpersonals unterbreitete Beteiligungsangebote könnte der Fahrer veranlasst werden. möglichst schnell und lange zu fahren.


2. Vergütungen - sei es in Form des Arbeitslohns oder von Prämien und Zuschlägen - an Mitglieder des Fahrpersonals als Arbeitnehmer sind unzulässig, wenn
- sie nach den im Straßenverkehr zurückgelegten Fahrstrecken oder beförderten Gütermengen berechnet worden sind,
- die Unschädlichkeit für die Verkehrssicherheit nicht festgestellt werden kann.
Unter das Verbot fallen nicht nur Vergütungen, die unmittelbar nach den Fahrstrecken oder nach den im Straßenverkehr beförderten Gütermengen berechnet werden. Gegen das Verbot wird auch verstoßen, wenn anzunehmen ist, dass mit der Vergütung die Ausweitung der Fahrstrecken oder die Erhöhung der Gütermengen angestrebt wird. Dies kommt in den Worten "für die Fahrstrecken oder Gütermengen" zum Ausdruck. Bei den Gesetzesberatungen wurde diese Formulierung bewusst gewählt, um Umgehungsversuchen zu begegnen. Die geltende Fassung des § 3 geht somit über den Vorschlag der Regierungsvorlage (Bundestagsdrucksache VI/1060) hinaus, die ursprünglich ein Verbot vorsah, Fahrpersonal unmittelbar nach zurückgelegter Fahrstrecke oder der Menge beförderter Güter zu entlohnen. Auf Einwand des Bundesrates (BR-Drucksache 192/60), wonach dieses Wort zu eng gefasst sei, wurde das Wort "unmittelbar" gestrichen, um auch Vergütungen zu erfassen, die unmittelbar auf Fahrleistung und Beförderungsmenge Bezug nehmen. Der Bundestag hat ausdrücklich die vom Bundesrat vorgeschlagene jetzt geltende Fassung gebilligt, um auch Umgehungsversuche zu erschweren (vgl. BT-Drucksache VI/1624, s. auch OVG Münster vom 19.10.1979, XIII A 2550/78.
Nach der Menge der beförderten Güter darf deren Wert die Berechnungsgrundlage für die Vergütung dann nicht bilden, wenn für die Vergütung die Menge der beförderten Güter mitbestimmend ist. Wird aber allein der Wert der beförderten Güter zum Vergütungsmaßstab genommen, um eine unbeschädigte Ablieferung zu sichern und auf diesem Weg den Fahrer zu vorsichtigem Fahren anzuhalten, bestehen keine Bedenken gegen die Zulässigkeit.
Von dem Verbot des § 3 werden nicht Vergütungen erfasst, die sich auf die Zahl beförderter Personen bezieht. Bei den Gesetzesberatungen (Bundestagsdrucksache VI/1624) wurde hervorgehoben, insbesondere die Umsatzbeteiligung der Taxifahrer zuzulassen. Den Anreiz zum Abschluss von möglichst vielen Beförderungsverträgen bei einer Fahrt im Rahmen vorhandener Kapazität mit Fahrgästen soll im Interesse einer guten Verkehrsbedienung in Kauf genommen
werden. Im Übrigen gilt dagegen § 3 auch für Taxen- und Mietwagenfahrer und für Fahrer im Ausflugs- oder Ferienzielreiseverkehr, die sich in Arbeitnehmerstellung befinden.

Das Verbot dieser Vergütungsart gilt nur bei der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr. Dies ergibt sich aus der Zielsetzung der Vorschrift, die im Interesse der Sicherheit im Straßenverkehr erlassen wurde. Fahrten auf Baustellen werden von dieser Vorschrift daher nicht erfasst, dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2, wonach Vergütungen ausgenommen sind, die nicht geeignet sind, die Sicherheit im Straßenverkehr zu beeinträchtigen. Die Einschränkung wurde bewusst bei den Beratungen zu diesem Gesetz aufgenommen vgl. schriftlicher Bericht des Ausschusses, BT-Drucksache VI/1624).

Das Verbot erfasst nur die Vergütung von Kraftfahrern als Arbeitnehmer. Beim Einsatz selbstfahrender Unternehmer ist eine Vergütung nach der zurückgelegten Wegstrecke oder nach der beförderten Gütermenge zulässig. Ist jedoch der Subunternehmervertrag rechtlich als Arbeitsvertrag zu werten, da nur Scheinselbstständigkeit vorliegt, so ist auch die Vereinbarte Vergütung nach zurückgelegter Wegstrecke unzulässig. Bei wesentlicher Einschränkung der unternehmerischen Möglichkeiten wird im Einzelfall Scheinselbstständigkeit und damit Arbeitnehmereigenschaft angenommen (s. hierzu LAG Düsseldorf v. 4.9.1996, - 12 (6)(5) SA 906/96 -, bestätigt durch BAG v. 19.11.1997 - 5 AZR 653/96, NZA 1998, 364). Bei selbstfahrenden Unternehmern, die über eine Erlaubnis nach dem GüKG oder über eine Eurolizenz verfügen, ist in der Regel von Selbstständigkeit auszugehen ( s. Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 20.12. 1999 - Anlage 4 bei Frachtführer/Unterfrachtführer).


3. Über die Fälle, in denen Lohn, Prämien oder Zuschläge ausdrücklich für die Anzahl gefahrener Kilometer und die Menge beförderter Güter gewährt werden , hinaus, sind folgende Vergütungsarten unzulässig, weil Kilometerleistung und Gütermenge Bezugsmomente sind:
- Prämien für die Unterschreitung pauschal festgelegter Fahrzeiten für bestimmte Fahrstrecken
- Prämien für die Anzahl der Be- oder Entladestellen, wenn sie einen Anreiz zur Erhöhung der Beförderungsleistungen bedeuten
- Be- und Entladevergütungen, die für die im Straßenverkehr beförderten Gütermengen nicht nur bei außergewöhnlichen Erschwernissen gewährt werden. Sie werden vom Verbot des § 3 erfasst, wenn der Anreiz zur Erhöhung der beförderten Gütermengen besteht oder gewollt ist
- Zulagen für das beförderte Gewicht je Einsatzstunde, wenn es sich nicht um den Ausgleich besonderer besonderer Ladeschwierigkeiten handelt
- Vergütungen nach dem Wert der beförderten Güter, wenn für die Vergütung die Menge der beförderten Güter mitbestimmend ist
- Beteiligung am überdurchschnittlichen Aufkommen an Rollgeld. Wenn auch in diesen Fällen die Kilometerleistung in der Schicht in der Regel nicht groß ist, kann der Fahrer zu einer Fahrleistung mit überhöhter Geschwindigkeit veranlasst werden, wenn er auf der Fahrt zum Zustell- und Abholbezirk durch eine Verkehrsstauung aufgehalten wurde und deshalb die erhoffte Zulage gefährdet sieht.
Zu beachten ist, dass es nur auf die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit, also auf eine abstrakte, nicht auf eine konkrete Gefahrenlage ankommt (OVG Münster vom 19.10.1979, XIII A 2550/78.


4. Vergütungen, die sich nach dem Willen der Vertragsparteien auf die zurückgelegte Fahrstrecke oder im Straßenverkehr beförderte Gütermenge beziehen, sind zulässig, wenn nach der Lebenserfahrung keine Gefährdung der Verkehrssicherheit durch überhöhte Geschwindigkeit oder Überladung zu befürchten ist. Hierunter fallen:
- Prämien für unfallfreies Fahren, für sorgsame Behandlung der Güter, für gute Wartung der Fahrzeuge, für schonende Behandlung der Reifen, für Sparsamkeit beim Treibstoffverbrauch;
- Zulagen für Abwesenheitszeiten (Spesen in Form von Tage- und Übernachtungsgeldern);
- Vergütung für die Verkürzung von Standzeiten, soweit gesetzlich möglich und vorgeschriebene Pausen und Ruhezeiten nicht unterschritten werden;
- Vergütung für die Rückbeförderung von Leergut;
- Prämien für die Beschaffung von Frachtgut bei der Rückfahrt;
- Vergütung für Werbung zusätzlicher Kunden durch Auslieferungsfahrer. Als Auslieferungsfahrer sind hier Fahrer anzusehen, deren überwiegende Tätigkeit darin besteht, bei einem festumrissenen Kundenstamm auf einer festgelegten Strecke bestimmte Warenmengen mit oder ohne Inkasso auszuliefern;
- Zulagen für besondere Belastung mit Ladearbeiten (Erschwerniszulage), wenn z.B. die Arbeiten ausnahmsweise ohne die Hilfe des Lagerpersonals oder der Kunden durchgeführt werden oder die Güter besonders unhandlich sind;
- Revierlohn für das Fahrpersonal der Müllabfuhr, der einen Ausgleich für die unterschiedliche Belastung mit Ladearbeiten in den einzelnen Revieren vorsieht;
- Entlohnung der Mitglieder des Fahrpersonals von Strassenkehrmaschinen für sogenannte Kehrkilometer;
- Vergütung von Fahrpersonal von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen bei bestimmten Arbeitsleistungen (z.B. Absaugen bestimmter Schlammmengen mit einem Schlammsaugwagen).


5. Das Verbot des § 3 richtet sich an den Unternehmer. Allein sein Verhalten wird von der Bussgeldvorschrift des § 8 Abs. 1 Nr. 3 FPersG erfasst. Ein Fahrer, der sich durch Zustimmung daran beteiligt, kann nur wegen der von ihm eventuell vorgenommenen Geschwindigkeitsüberschreitungen oder Überladungen verfolgt werden. Da es sich bei § 3 um eine Vorschrift zur Sicherheit im Straßenverkehr handelt, können auch ausländische Unternehmer dagegen verstoßen, für die aber in der Regel bereits Art. 10 VO (EWG) Nr. 3820/85 und Art. 11 Abs. 3 AETR gilt.

6. Die Ahndung der Verstöße, die deutsche Unternehmer gegen § 3 begangen haben, fällt in den Kompetenzbereich der Ämter für Arbeitsschutz (Gewerbeaufsichtsämter) in den einzelnen Bundesländern (vgl. hierzu Erl. zu § 4 FPersG). Bei Verstößen ausländischer Unternehmer ist das Bundesamt für Güterverkehr gemäß § 9 Abs. 2 FPersG Bußgeldbehörde.

7. Durch das Gesetz zur Änderung fahrpersonalrechtlicher Vorschriften vom 18.8.1997 wurde Absatz 2 gestrichen. Er diente nur der Klarstellung. da das Fahrpersonalgesetz auch für Kraftfahrer von Kraftfahrzeugen mit nicht mehr als 2,8 t zulässigem Gesamtgewicht im Arbeitsverhältnis gilt, findet für diese Fahrer § 3 Anwendung. Die Bezahlung eines Kurierfahrers mit PKW nach der zurückgelegten Strecke ist deshalb unzulässig. Ob ein Kurierdienstfahrer Unternehmer ist oder eine unselbstständige Tätigkeit ausübt, entscheidet sich nach dem Grad seiner unternehmerischen Freiheit hinsichtlich Einsatzzeit, Möglichkeit der Ablehnung von Aufträgen und Tätig werden für Dritte (s. Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 20.12.1999 - Anlage 4 bei Kurierdienstfahrern).

Zitat Ende
Anmerkung von mir:
Bei allen genannten Bezügen auf VO 3820/85 usw. ist zu bedenken, dass diese inzwischen durch die 561/2006, das AETR v. 20.10.2010 und Andere abgelöst wurden. Dies steht dem Sinn und Zweck dieser Erläuterungen jedoch nicht entgegen, da in der Regel Vorschriften eher erweitert oder spezifiziert wurden. So die VO's Lenk- und Ruhezeiten, solche zum Kontrollgerät und Anwendungsbereiche z. B. die Seeschifffahrt, die Bußgeldvorschriften und Anderes.

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Beitrag von am » 10.07.2012, 18:32

Vielleicht gehe ich die Tage nochmal auf Herrn Engel ein. Mobil ist das doch ein wenig mühselig.

Klar zu stellen ist, dass mit einer Verwaltungsanordnung im von mir zitiertem Sinne nicht eine Anwendungsvorschrift im Sinne einer gesetzgeberischen Handlungsanordnung gegenüber den anwendenden Verwaltungen die Rede ist, sondern von einer Anordnung einer Behörde gegen eine private oder juristische Person. Gegen die sind sehr wohl Rechtsmittel möglich.

Aber ausser Herrn Engel hat das ja offensichtlich auch jeder hier verstanden.

Und zu den alten Kamellen:

Wenn wir ein altes Gesetz aus heutiger Sicht betrachten, dürfen wir nicht die Aspekte, die zu seiner Entstehung geführt haben, ausser Acht lassen.
Insofern kommt den Beratungsergebnissen von 1970 solange ein Bedeutung zu, bis es entweder anderslautende endtinstanzliche Urteile oder neue gesetzliche Regelungen gibt.

Deshalb gibt es bisher lediglich eine Rechtsauffassun einer oder mehrerer Behörden und Personen, jedoch keine Rechtssicherheit.

Der Weg der (Handlungs)Anordnung wäre im Sinne des ursprünglichen "Angebotes" eines "Musterprozesses" absolut konsequent und richtig.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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Beitrag von SindSieFrei? » 10.07.2012, 20:31

André hat geschrieben:...
Deshalb gibt es bisher lediglich eine Rechtsauffassun einer oder mehrerer Behörden und Personen, jedoch keine Rechtssicherheit.

Der Weg der (Handlungs)Anordnung wäre im Sinne des ursprünglichen "Angebotes" eines "Musterprozesses" absolut konsequent und richtig.
Vielleicht Kollegen, solltet ihr erstmal die Begrifflichkeit klären??? Verwaltungsanordnungen gibt es, Handlungsanordnungen habe ich nicht recherchieren können. Wenn Ritter von Verwaltungsanordnungen gesprochen hat, sehe ich Engels Definition als gegeben an. Sollte er allerdings von Bescheiden im weiteren Sinne gesprochen haben, nur ein anderes, falsches Wort dafür verwendet haben, wäre er blöd! Also Zitat über Dritte, immer schwierig.

Hierbei:
...Deshalb gibt es bisher lediglich eine Rechtsauffassun einer oder mehrerer Behörden und Personen, jedoch keine Rechtssicherheit...
denke ich, hat André wieder Recht, denn diese Position wurde schon von Anbeginn an durch die Behörde so geäußert und scheint logisch. Alleine schon, damit sich Behörde selber ihren Allerwertesten rettet, weil sie Jahrzehnte gepennt hat!!! :mrgreen:
DAS macht die Sache umso spannender...

LG
Dura lex, sed lex.

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Beitrag von am » 10.07.2012, 20:56

Der Begriff ist leider so gefallen, im Kontext und auf Nachfrage im späteren Gespräch wurde aber klar, dass eine Anordnung durch das AFA gemeint war. Und zwar gegenüber dem Unternehmer, in einer bestimmten Art und weise zu handeln. Deshalb habe ich das Wort Handlung in Klammern davor gesetzt.

Wiki formuliert es so:

"Eine Anordnung ist im deutschen Verwaltungsrecht eine hinreichend bezeichnete Anweisung eines Amtsträgers oder einer Behörde, die an eine juristische oder natürliche Person gerichtet ist.

Absicht einer Anordnung ist die Aufforderung an den Adressaten, eine Handlung auszuführen oder zu unterlassen. Ist eine örtliche und sachliche Zuständigkeit gegeben und die Anordnung rechtsfehlerfrei, so ist der Adressat bindend an die Anordnung gebunden. Je nach Dringlichkeit und rechtlicher Bestimmungen kann dieser Rechtsmittel einlegen und ggf. eine aufschiebende Wirkung erlangen.

Anordnungen sind in vielen Rechtsgebieten, z. B. im Privatrecht oder im Eingriffsrecht üblich."



Sollte das AFA also so handeln, dürfte denjenigen, die hoffen, es hagele nun existenzvernichtende Bussgelder zum Vorteil ihrer selbst, die Schadenfreude schnell vergehen.

Es wird ein erster Schritt von vielen.

Es wird zunächst jedenfalls keine ernsthaften Konsequenzen geben.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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Beitrag von CPL5938 » 10.07.2012, 21:01

André hat geschrieben:Klar zu stellen ist, dass mit einer Verwaltungsanordnung im von mir zitiertem Sinne nicht eine Anwendungsvorschrift im Sinne einer gesetzgeberischen Handlungsanordnung gegenüber den anwendenden Verwaltungen die Rede ist, sondern von einer Anordnung einer Behörde gegen eine private oder juristische Person. Gegen die sind sehr wohl Rechtsmittel möglich.
Erinnert ein wenig an die Münzeinwurfproblematik von dem hier:

http://www.youtube.com/watch?v=z1j6ZkMaiek

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Beitrag von CPL5938 » 10.07.2012, 21:07

André hat geschrieben:Sollte das AFA also so handeln, dürfte denjenigen, die hoffen, es hagele nun existenzvernichtende Bussgelder zum Vorteil ihrer selbst, die Schadenfreude schnell vergehen.
Dann ist es halt eine Verschwörung und die mentale Welt bleibt intakt.

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Beitrag von am » 10.07.2012, 21:09

CPL5938 hat geschrieben:
André hat geschrieben:Klar zu stellen ist, dass mit einer Verwaltungsanordnung im von mir zitiertem Sinne nicht eine Anwendungsvorschrift im Sinne einer gesetzgeberischen Handlungsanordnung gegenüber den anwendenden Verwaltungen die Rede ist, sondern von einer Anordnung einer Behörde gegen eine private oder juristische Person. Gegen die sind sehr wohl Rechtsmittel möglich.
Erinnert ein wenig an die Münzeinwurfproblematik von dem hier:

http://www.youtube.com/watch?v=z1j6ZkMaiek
;-)

Habe ich mir beim Formulieren auch gedacht, aber ich hatte dann Spass dran.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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Beitrag von reasoner » 10.07.2012, 21:17

Nun, ob das jetzt ein Bußgeldbescheid in nicht existentiell gefährdender Höhe oder eine amtliche Anordnung, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden können, wird, ist etwas für Spezialisten für Korinthen.

Schaut euch das Große, Ganze an. Bis vor einem halben Jahr kannte kaum einer das FPersG. Zigtausend Migranten und Nichtmigranten sind von der Strasse, und können sich im Taxi Einkünfte auf Hartz IV Niveau einfahren. Glaubt tatsaechlich jemand daran, dass Betriebe in nennenswerter Anzahl von Amts wegen geschlossen werden? Nicht wirklich, ne?

Schmidt-Taxi

Beitrag von Schmidt-Taxi » 10.07.2012, 21:20

nee.

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Beitrag von am » 10.07.2012, 21:39

reasoner hat geschrieben:Nun, ob das jetzt ein Bußgeldbescheid in nicht existentiell gefährdender Höhe oder eine amtliche Anordnung, gegen die Rechtsmittel eingelegt werden können, wird, ist etwas für Spezialisten für Korinthen.

Schaut euch das Große, Ganze an. Bis vor einem halben Jahr kannte kaum einer das FPersG. Zigtausend Migranten und Nichtmigranten sind von der Strasse, und können sich im Taxi Einkünfte auf Hartz IV Niveau einfahren. Glaubt tatsaechlich jemand daran, dass Betriebe in nennenswerter Anzahl von Amts wegen geschlossen werden? Nicht wirklich, ne?

Keinesfalls. Mit Bussgeld tut es dem ein oder anderen vielleicht etwas mehr weh. Das war es aber auch.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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CPL5938
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Beitrag von CPL5938 » 10.07.2012, 22:34

André hat geschrieben:Habe ich mir beim Formulieren auch gedacht, aber ich hatte dann Spass dran.
Das hat man gemerkt!
;)

arne13
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Beitrag von arne13 » 10.07.2012, 23:48

Es soll auch Bescheide von Ämtern an den armen Bürger geben, die ohne Bussgeld erteilt werden, und wo als letzte Seite doch eine Rechtsbehelfsbelehrung anbei liegt.

Ich finde es schon erstaunlich, dass jemand ernsthaft die Meinung vertritt ein Bescheid/Anordnung einer Behörde ohne Bussgeld gibbet nicht. Nun ja, beim nächsten mal fahre ich erst rechts ran, wenn ich vorher nen Bussgeldbescheid erhalten habe!

Ansonsten steht auch im FPersG in Bezug auf Bussgelder ganz eindeutig: "... kann .....mit einer Geldbuße bis zu XXXX .... geahndet werden"

Gruß
Arne

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Beitrag von CPL5938 » 10.07.2012, 23:56

Andresen und Winkler hat geschrieben: …Bei den Gesetzesberatungen (Bundestagsdrucksache VI/1624) wurde hervorgehoben, insbesondere die Umsatzbeteiligung der Taxifahrer zuzulassen.
Quatsch. In 1624 werden Taxifahrer überhaupt nicht erwähnt.
Andresen und Winkler hat geschrieben: …Bei den Gesetzesberatungen (Bundestagsdrucksache VI/1624) wurde hervorgehoben, insbesondere die Umsatzbeteiligung der Taxifahrer zuzulassen. Den Anreiz zum Abschluss von möglichst vielen Beförderungsverträgen bei einer Fahrt im Rahmen vorhandener Kapazität mit Fahrgästen soll im Interesse einer guten Verkehrsbedienung in Kauf genommen werden. Im Übrigen gilt dagegen § 3 auch für Taxen- und Mietwagenfahrer und für Fahrer im Ausflugs- oder Ferienzielreiseverkehr, die sich in Arbeitnehmerstellung befinden.
Ja was denn nun? Erst wurde lt. den beiden Kapalken die Umsatzbeteiligung von Taxifahrern zugelassen wg. dem Interesse an einer "guten Verkehrsbedienung" aber "im Übrigen gilt § 3 auch für Taxen…".

Den Kommentar Deiner beiden Experten kann man auch gleich wieder vergessen.

Archy
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Beitrag von Archy » 11.07.2012, 01:10

Auch "Koryphaen" irren.
Deshalb mit Ärzten Vorsicht.

Archy
so oder so , die Ampel wird Rot

E. G. Engel
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Beitrag von E. G. Engel » 11.07.2012, 01:22

Nun sind wir wieder beim alten Streit. Die Einen wollen dass sich strukturell was zu Gunsten des Ganzen ändert, die Anderen wollen dass alles beim Alten bleibt. Langfristige Aspekte gegen Kurzsichtigkeit. Es lebe das Taxengewerbe.

Zitat reasoner:

„Schaut euch das Große, Ganze an. Bis vor einem halben Jahr kannte kaum einer das FPersG. Zigtausend Migranten und Nichtmigranten sind von der Strasse, und können sich im Taxi Einkünfte auf Hartz IV Niveau einfahren. Glaubt tatsaechlich jemand daran, dass Betriebe in nennenswerter Anzahl von Amts wegen geschlossen werden? Nicht wirklich, ne?“

Da gebe ich Dir Recht. Die Subkultur Taxi, die Ausbeutung und Selbstausbeutung soll erhalten bleiben zwecks größtmöglicher Verfügbarkeit. Macht doch Spaß wenn man ein paar Gewinner gegen eine Masse Verlierer ausspielen kann. Junge leistungsbetonte Dynamiker gegen Alte die vor der Rente ohne Rente stehen. Festangestellte gegen Aushilfsfahrer. Alles im grünen Bereich.


Zitat Andre:

„Sollte das AFA also so handeln, dürfte denjenigen, die hoffen, es hagele nun existenzvernichtende Bussgelder zum Vorteil ihrer selbst, die Schadenfreude schnell vergehen.“

Die „Schadenfreude“ ist zumindest für meine Person dummes Zeug. Du verwechselst hier auch die Kausalitäten. Ich, bsw., will keine Vorteile, sondern keine Nachteile. Das ist nicht dasselbe. Ich habe keine Lust in einem Wettbewerb mit Leuten zu stehen die sich bsw. ihre Wettbewerbsvorteile mit der konsequenten Umgehung bestehender Gesetze verschaffen. Selbst ein wenig Schadenfreude wäre in diesem Zusammenhang nicht ehrenrührig.


Zitat Andre:

„Der Begriff ist leider so gefallen, im Kontext und auf Nachfrage im späteren Gespräch wurde aber klar, dass eine Anordnung durch das AFA gemeint war. Und zwar gegenüber dem Unternehmer, in einer bestimmten Art und weise zu handeln. Deshalb habe ich das Wort Handlung in Klammern davor gesetzt.“

Dann sag dass doch gleich. Ist aber nett dass Du eine Definition aus Wiki nachgeliefert hast. War mir aber schon bekannt.


@ arne

Was macht dann so Euer großartiges Tarifexperiment? Wollt Ihr jetzt den Schwanz einziehen oder zur Sache kommen? Oder wollt Ihr überzeugen, vielleicht sogar verhandeln? Oder wollt Ihr die Öffentlichkeit mobilisieren? Jeder blamiert sich so gut wie er kann. Bleib auf dem Teppich.





Aber kommen wir zum Thema. Ich stelle hier einmal die Behauptung auf, der BWVI/Taxenbehörde ist es gelungen das AfA schlichtweg einzusacken. Daraus folgt „Business as usual“.

Um zu verstehen worum es hier geht ein kleiner Vergleich. Es gibt bsw. die StVO. Bei Rot über die Ampel fahren ist verboten. Das Gesetz existiert, die Rechtsfolgen sind bekannt. Damit der Fahrer aber nicht einen Monat ohne Führerschein ist geht nun das AfA aus einem schwammigen, nebulösen „übergeordneten Interesse“ hin und erlässt gegen den Rotlichtsünder eine „behördliche Anordnung“ die besagt das er in Zukunft nicht bei Rot über die Ampel fahren darf.

Damit der Rotlichtsünder aber auch in Zukunft bei Rot über die Ampel fahren darf kann der Rotlichtsünder gegen diese Anordnung Widerspruch einlegen und im Anschluss beim Verwaltungsgericht gegen die AfA mit Feststellungsklage klagen.

Das Ganze kann dann Jahre dauern und hat eine aufschiebende Wirkung. Immer schön bei Rot über die Ampel.

Wir sehen dass hier etwas nicht stimmen kann. Denn bei bestehenden Gesetzen, und das AfA ist wie wir alle vernehmen konnten davon überzeugt dass das FpersG gilt und anzuwenden ist, ist der Verfahrensweg über eine „behördliche Anordnung“ zu einem Musterprozess zu kommen doch sehr ungewöhnlich. Das Ganze ist eine Nummer aus der Trickkiste.

I.D.R. werden behördliche Anordnungen angewendet wo die Rechtslage nicht hinreichend vorher bestimmt ist. Als Beispiel die „öffentliche Ordnung“. Der Ast eines Baumes ragt von einem Privatgrundstück auf die Straße und droht irgendwann abzufallen. Hier gibt es kein hinreichendes Gesetz und keine hinreichende Rechtsfolge sondern nur den schwammigen Begriff der öffentlichen Ordnung und Sicherheit. In solch einem Fall greift dann die „behördliche Anordnung“ als Verwaltungsakt.

Das Ganze ist ein kriminelles winkeladvokatorisches Schmierenstück. Natürlich wird es jetzt viele geben die Hurra schreien. Aber irgendwann kommen alle dran. So oder so. Aus jungdynamischen leistungsfähigen 300 Std.-Drivern werden irgendwann alte Männer und es kommen neue, frische Jungdynamiker. Irgendwann kriegen sie Euch alle. Und auch die Hansis werden nicht ungeschoren wegkommen. Der Hansafunk hat seinen Zenit schon überschritten, es macht sich nur noch nicht richtig bemerkbar. Und in ein paar Jahren wird mancher noch der Zeit hinterhertrauern wo noch etwas zu beeinflussen war und wird nach Solidarität jammern. Nicht alle, aber die Meisten. Und wie das im Leben so ist, von ganz oben stürzt man am schönsten.

Ich werde diesen Monat 60. Mein Problem wird es nicht mehr sein.

Und zum Schluss für alle Gewerbeengagierten, von Hamburg bis Lübeck, versucht weiter die Taxenwelt besser zu machen. Wie wäre es mit Service-Service-Taxen, oder mit Tarif-Tarif? Oder besser mit Service-Service-Service-Taxen oder mit Tarif-Tarif-Tarif. Haut rein Jungs.

Engel

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