Lohnfortzahlung für Feiertage

Poorboy
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Beitrag von Poorboy » 23.04.2012, 02:25

E. G. Engel hat geschrieben:
poorboy hat geschrieben:Darunter: Fahrpersonalgesetz ist vermutlich nicht anzuwenden - bei Hamburger Verhältnissen.


Kannst Du das mal erläutern? Würde mich interessieren.

Gruß Eberhard
Der vorgelegte "Arbeitsvertrag" entsprach nicht einmal den gesetzlichen Mindestanforderungen. Will der Arbeitnehmer seine Rechte nicht einklagen, ist dieses Werk als "Arbeitsvertrag" nichtig.

Der Unternehmer hat also kein korrekt angestelltes Fahrpersonal. Da kann man das "Fahrpersonalgesetz" erst einmal beiseite legen.

Vom Inhalt her erschien das eher eine "Überlassung" zu regeln.

Dem Fahrer wurde also an vier Wochentagen jeweils für die Zeit von 18 Uhr bis 6 Uhr ein Taxi zur Nutzung "überlassen". Der "Lohn" nachträglich nach einer Umsatz-Teilungsformel errechnet.

Ein "Lohn" muss aber vorher bekannt sein, nach messbaren Zeiten, also Monat, Woche oder Stunde. "Variabler" Lohn variiert nach Stunden aber nicht nach Umsatz.

Eine "Überlassung" auch Stundenweise könnte als Vermietung betrachtet werden, die nach dem "Personenbeförderungsgesetz" verboten ist.

Umgehungs- oder Scheintatbestände, wie möglicherweise die nachträgliche "Lohngestaltung" schließt zudem § 6 des "Personenbeförderungsgesetzes" aus.

Klarheit brächte ein "Musterprozess" eines Fahrers gegen seinen Unternehmer, was aber Zeit und Geld kostet.

Das war im Groben die einhellige Meinung.

Poorboy

E. G. Engel
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Beitrag von E. G. Engel » 23.04.2012, 10:44

@Poorboy

Deckt sich weitestgehend mit meiner Rechtsauffassung.


Zitat Poorboy:

„Klarheit brächte ein "Musterprozess" eines Fahrers gegen seinen Unternehmer, was aber Zeit und Geld kostet.“

So hoch muss man das nicht hängen. Deswegen wird auch kein Arbeitsgericht an die höheren Instanzen verweisen. Arbeitsgerichtsbarkeit reicht vollkommen.

Entscheidender und „griffiger“ finde ich aber, an anderer Stellehabe ich dies auch schon einmal selbst angeführt,



Zitate Poorboy:

„Ein "Lohn" muss aber vorher bekannt sein, nach messbaren Zeiten, also Monat, Woche oder Stunde. "Variabler" Lohn variiert nach Stunden aber nicht nach Umsatz.“

und

Umgehungs- oder Scheintatbestände, wie möglicherweise die nachträgliche "Lohngestaltung" schließt zudem § 6 des "Personenbeförderungsgesetzes" aus.“

Hieraus ergibt sich vor allem durch die ebenfalls nachträgliche „Umwandlung der immer variablen Prozentlohnsumme in sogenannte (künstliche) Stundenlöhne“ -> Reduzierung des Bruttostundenlohns auf ca. 60% -> wieder heraufrechnen mit „steuer- und abgabenfreien Zuschlägen“ bis die variable Prozentlohnsumme wieder erreicht ist“ so ziemlich eindeutig der Fall regelmäßiger Steuer- und Abgabenhinterziehung. Ich hatte schon einmal daran gedacht unseren Finanzsenator auf diesen Sachverhalt aufmerksam zu machen.


Hilfreich könnte auch ein Schreiben an diverse Steuerberater sein wo dann spätestens bei Kenntnisnahme Beihilfe zur Steuer- und Abgabenhinterziehung zum Tragen kommen dürfte.


Wäre mal was für einen engagierten „Fachverband“.

Gruß Eberhard

Schmidt-Taxi

Beitrag von Schmidt-Taxi » 23.04.2012, 11:35

Im Prinzip ist dieser Verstoß gegen Einkommensteuergesetz unseren Behörden doch bekannt, da braucht es keinen Hinweis mehr.
Und wenn ein Arbeitgeber nun daherkommt und behauptet vor Gericht frech ein Stundenlohn sei vereinbart, kann evtl sogar darauf verweisen, weil er illegalerweise und Absprache einen solchen einfach in die Lohnabrechnung hineingeschrieben hat (wenn auch künstlich ermiittelt), dann haben wir schon die Beweisfrage.
So hat es nämlich mein Exarbeitgeber gemacht. Den wenigsten Kollegen ist das aufgefallen und ich habs damals noch nicht begriffen.

Ich finde die Bemerkung mit der 'Nichtanwendbarkeit des FPerG auf Hamburger Verhältnisse' etwas irreführend. Auf die Entlohnungsart abgestellt, sollte man auch nicht vergesssen, das evtl. nicht nur FPerG in Betracht kommt sondern auch Sittenwidrigkeit § 138 BGB. Hierbei kommt nicht nur die Prüfung der Entgelthöhe in Betracht, sondern auch die Entgeltart wird einer Prüfung unterzogen. Da könnte so manch spannendes Ergebnis bei herauskommen.

Poorboy
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Beitrag von Poorboy » 23.04.2012, 13:46

E. G. Engel hat geschrieben:
So hoch muss man das nicht hängen. Deswegen wird auch kein Arbeitsgericht an die höheren Instanzen verweisen. Arbeitsgerichtsbarkeit reicht vollkommen.
Nach Ansicht der Juristen nicht. Ein einfacher Prozess beträfe nur diesen einen "Arbeitsvertrag". Nur ein Musterprozess würde Klarheit einmal für alle schaffen.

Poorboy

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Anna Chronismus
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Beitrag von Anna Chronismus » 28.04.2012, 07:59

Schmidt hat geschrieben:Im Prinzip ist dieser Verstoß gegen Einkommensteuergesetz unseren Behörden doch bekannt, da braucht es keinen Hinweis mehr.
Definitiv falsch. Als wir vom HTV das in der Januar-Sitzung 2012 "Fahrerentlohnung" öffentlich gemacht haben, gab es erstaunte Behördengesichter - und betretendes Schweigen bei den anwesenden Taxi-Unternehmern (wir hatten dummerweise die Stecknadeln zu Hause vergessen, deren Klang wir dort sonst hätten hören können). Das Thema wird von uns seitdem laufend angesprochen, damit es nicht mehr in Vergessenheit gerät.

"Unsere Behörden" ist die gewohnte Schmidtsche Unschärfe. Für die illegale Vorgehensweise der Falschberechnung von "Zuschlägen" (die gar keine sind, sondern Umdeklarierungen von zuvor vorgenommenen Abschlägen) sind weder die nun involvierten Verkehrsgewerbeaufsicht noch das "Amt für Arbeitsschutz" zuständig. Für diese "Zuschläge" sind in steuerrechtlicher Hinsicht die Finanzämter und in Hinblick auf die Sozialabgaben-Verkürzung der Zoll zuständig.

Es gibt da draußen einige Hunde, die sich nur ungern zum Jagen tragen lassen. Müssen sie dann aber doch, wenn mal eine Anzeige oder gar Dienstaufsichtsbeschwerde auf dem Schreibtisch liegt ...

Schmidt-Taxi

Beitrag von Schmidt-Taxi » 28.04.2012, 12:29

@AnnaChronismus
Sehen wir mal von deiner polemischen Bemerkung ab. Deine Einschätzung der betroffenen Gesichter ist wohl eher der Peinlichkeit geschuldet, die damit ausgelöst wurde, das jemand in "illustrer Runde" öffentlich solche allseits bekannten Tatsachen ausspricht. Das hat man nicht gerne. Darum auch das betretene Schweigen. Und nicht weil es für die Anwesenden eine Offenbarung gewesen wäre.
Jedenfalls wußten die Behördenvertreter natürlich selbstredend genauestens Bescheid über die sozialen Zustände im Gewerbe und wie Abgabenverkürzung und der ganze Dreck läuft. Das wurde mir in einigen Kontakten schon vor und nach dem legendären Treffen bestätigt.

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IK
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Beitrag von IK » 16.01.2013, 09:59

Urteil: Feiertage gelten bei Schichtarbeitern als Werktage

http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1406202

Wie ich es schon gesagt habe.
Wer am 1. Mai frei haben will, obwohl er laut Schichtplan arbeiten sollte,
muss einen Urlaubstag nehmen.

Gruß Ivica

boese13
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Beitrag von boese13 » 16.01.2013, 10:20

@Ivica Krijan

Du solltest Dir das Urteil nochmal durchlesen!

pauline
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Beitrag von pauline » 16.01.2013, 12:48

Du solltest Dir das Urteil nochmal durchlesen!
Ob das hilft ?
Die Interpretation juristischer Texte ist hier meist Glücksache.
Durch ein ausgeprägtes Selbstbewusstsein und das Blättern bei Wikipedia wird ein fünfjähriges Jurastudium zunehmend obsolet.

eichi
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Beitrag von eichi » 16.01.2013, 14:25

Aus Ivos Zitat sei dies noch mal hervorgehoben, es stand ganz unten und wird so leicht übersehen:
Es geht um Beschäftigte in kommunalen Verkehrs- und Versorgungsbetrieben, Flughäfen,
Krankenhäusern und Pflegeheimen, um Polizisten und Feuerwehrmänner, sofern sie keine Beamten
sind. Jedenfalls für all jene in Schichtdiensten, für die Tarifverträge des öffentlichen Dienstes gelten.
Hervorhebung von mir.
Zu früh gefreut
Es ist so bequem, unmündig zu sein. (Immanuel Kant)

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Beitrag von IK » 16.01.2013, 14:51

@ Eichi

Wenn das heißen soll, das Urteil gilt nur für das öffentliche Dienst, dann hast du Unrecht.

Jeder Schichtarbeiter

A. der Sonntags und feiertags arbeiten darf und
B. bei dem Vertraglich geregelt ist, dass auch an Sonn- uns Feiertagen gearbeitet wird

muss arbeiten und bekommt dafür kein Extra, es sei den, der Arbeitsvertrag sieht es vor.
Das Lohnfortzahlungsgesetz findet hier keine Anwendung.

In diesem Sinne bekommt ein Taxifahrer welcher am 01. Mai arbeitet keinen Tag Urlaub extra oder einen Zuschlag, es sei den, dieses wurde vertraglich vereinbart.

Ivica

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Beitrag von Poorboy » 16.01.2013, 15:15

Falsch, das Urteil setzt einen Tarifvertrag voraus!!!
War aber klar, wer sich auf diesen Link stürzen würde, ohne den Inhalt zu verstehen.

Poorboy

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Beitrag von SindSieFrei? » 16.01.2013, 16:32

Das Bundesarbeitsgericht hat die Hoffnung auf mehr Freizeit für Schichtarbeiter im öffentlichen Dienst zunichtegemacht. Wer im Schichtplan zur Arbeit eingeteilt ist und an einem solchen Tag frei haben will, muss einen Urlaubstag opfern - auch wenn es sich um einen Feiertag handelt, entschied der Neunte Senat (9 AZR 430/11). Eine andere Möglichkeit sehe der heutige Tarifvertrag nicht vor - anders als etwa der frühere Bundesangestelltentarifvertrag, der Feiertage hiervon ausnahm, erläuterte Gerichtssprecherin Inken Gallner.
Quelle: Ivos Link oben, Süddeutsche. Highlights durch mich.

Was ist daran so schwer zu verstehen, Ivo? Ist doch ganz einfach: Zur Urteilsfindung stand ein tarifvertraglich gebundener Beschäftigter des ÖD. Über die Inhalte und Auslegung des Tarifvertrages wurde geurteilt. Nicht mehr und nicht weniger. Was für UNS gilt oder nicht, hat mit diesem Urteil schlichtweg nichts zu tun. Da steht nämlich nirgendwo "alle Arbeitnehmer Deutschlands" drin.

LG

Schmidt-Taxi

Beitrag von Schmidt-Taxi » 16.01.2013, 17:27

In Anlehnung an "Eisenhowers" Worte: "gewohnte Krijansche Unschärfe".
Allerdings machen wir wohl alle mal Interpretationsfehler, oder nicht?
Zudem: Auch Gerichte leiten ihre Rechtsprechung aus Urteilen anderer Gerichte ab. Das ist gängige Praxis.

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reasoner
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Beitrag von reasoner » 16.01.2013, 17:43

Schmidt hat geschrieben:Auch Gerichte leiten ihre Rechtsprechung aus Urteilen anderer Gerichte ab. Das ist gängige Praxis.
Eben. Nach meiner Lesart haben frühere Angestellte im öffentlichen Dienst einen Passus in ihrem Bundesangestelltentarifvertrag, der genau diese Regelung beinhaltet. Wer nach BAT bezahlt wird, muss also auch als Schichtarbeiter keinen U-Tag opfern.
... und auf eine Bestimmung im einstigen Bundesangestelltentarifvertrag (BAT), wonach gesetzliche Feiertage nicht als Arbeitstage zu werten sind.
Da der heutige Tarifvertrag dies nicht regelt, müssen die unter diesen TV fallenden Angestellten eben als Schichtarbeiter einen Urlaubstag nehmen, wenn sie an einem Feiertag hätten arbeiten müssen, aber dennoch frei haben wollen.

Es fehlt also der Passus im TV. Und wer gar keinen TV hat, der hat erst recht keinen Passus.
Liebet eure Feinde, vielleicht schadet das ihrem Ruf

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Beitrag von Poorboy » 16.01.2013, 17:56

Ohne TV gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Nur ein TV kann diese aushebeln, ist für Taxifahrer aber nicht vorhanden.

Poorboy

Schmidt-Taxi

Beitrag von Schmidt-Taxi » 16.01.2013, 18:24

Ein TV kann niemals schlechter stehen als gesetzliche Bestimmungen.
Da diese aber weit gefasst sind, z.B. mit der Formulierung "wenn nicht ein Tarifvertrag anderes regelt...", sind also Abweichungen möglich.
Auch für bestimmte Berufgruppen (Saisongewerbe) hat das Arbeitszeitgesetz "weichere" Regelungen im Arbeitgebersinne in petto.
Zum Beispiel für Fahrpersonal. Zusätzlich zu der Möglichkeit auf Antrag Sonderregelung zu ermöglichen.
Bei alledem gibt es aber regelgerecht immer einen Ausgleich für zumutbare Härten gegenüber anderen Arbeitnehmern, in Zeit oder Geld.
Alles andere hätte vor dem BAG keinen Bestand.
Man glaubt nicht, was das Arbeitszeitgesetz tatsächlich alles an Arbeitszeit hergibt, was die täglichen 8 Stunden Arbeitszeit überschreitet.

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Beitrag von am » 16.01.2013, 18:41

Was Spielraum für Taxiunternehmer offen lässt, Feiertage per arbeitsvertraglicher Regelung zu Werktagen zu machen. Erst dann, wenn dies nicht der Fall ist, tritt nach meiner Auffassung die gesetzliche Regelung in Kraft.

Um eine Fehlinterpretation zu vermeiden, ich bin ausdrücklich dafür, dass jeder Arbeitnehmer in den Genuß gesetzlicher Feiertage kommen soll und wenn es nur über den Umweg eines Ausglichtages geht.

In vorliegendem Fall würde es mich nicht wundern, wenn für den Wegfall der Feiertagsregelung im Tarifvertrag eine Ausgleichsregelung getroffen wurde. Häufig haben Beschäftigte zu Bedingungen eines privatwirtschaftlichen Tarifvertrages beispielsweise geringere Wochenarbeitseiten oder mehr Jahresurlaub als Kollegen, die zu Bedingungen beispielsweise des BAT beschäftigt werden. Dazu gehört auch ein hoheres Grundeinkommen.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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Beitrag von IK » 16.01.2013, 19:30

reasoner hat geschrieben: Da der heutige Tarifvertrag dies nicht regelt, müssen die unter diesen TV fallenden Angestellten eben als Schichtarbeiter einen Urlaubstag nehmen, wenn sie an einem Feiertag hätten arbeiten müssen, aber dennoch frei haben wollen.

Es fehlt also der Passus im TV. Und wer gar keinen TV hat, der hat erst recht keinen Passus.
Den roten Satz finde ich exzellent :lol: :cry: :lol:
Die entzückende Kraft des Faktischen in reinster Form.

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Beitrag von Otto126 » 16.01.2013, 19:45

Ivica Krijan hat geschrieben:
reasoner hat geschrieben: Da der heutige Tarifvertrag dies nicht regelt, müssen die unter diesen TV fallenden Angestellten eben als Schichtarbeiter einen Urlaubstag nehmen, wenn sie an einem Feiertag hätten arbeiten müssen, aber dennoch frei haben wollen.

Es fehlt also der Passus im TV. Und wer gar keinen TV hat, der hat erst recht keinen Passus.
Den roten Satz finde ich exzellent :lol: :cry: :lol:
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Blödsinn, kein TV = grundsätzliche gesetzliche Regelung
"In der Lebenswelt gibt es drei Kategorien, das Essbare, das Kopulierbare und das Gefährliche"

"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."

Wat woll'n die Atzen eigentlich von mir?

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