Der vorgelegte "Arbeitsvertrag" entsprach nicht einmal den gesetzlichen Mindestanforderungen. Will der Arbeitnehmer seine Rechte nicht einklagen, ist dieses Werk als "Arbeitsvertrag" nichtig.E. G. Engel hat geschrieben:poorboy hat geschrieben:Darunter: Fahrpersonalgesetz ist vermutlich nicht anzuwenden - bei Hamburger Verhältnissen.
Kannst Du das mal erläutern? Würde mich interessieren.
Gruß Eberhard
Der Unternehmer hat also kein korrekt angestelltes Fahrpersonal. Da kann man das "Fahrpersonalgesetz" erst einmal beiseite legen.
Vom Inhalt her erschien das eher eine "Überlassung" zu regeln.
Dem Fahrer wurde also an vier Wochentagen jeweils für die Zeit von 18 Uhr bis 6 Uhr ein Taxi zur Nutzung "überlassen". Der "Lohn" nachträglich nach einer Umsatz-Teilungsformel errechnet.
Ein "Lohn" muss aber vorher bekannt sein, nach messbaren Zeiten, also Monat, Woche oder Stunde. "Variabler" Lohn variiert nach Stunden aber nicht nach Umsatz.
Eine "Überlassung" auch Stundenweise könnte als Vermietung betrachtet werden, die nach dem "Personenbeförderungsgesetz" verboten ist.
Umgehungs- oder Scheintatbestände, wie möglicherweise die nachträgliche "Lohngestaltung" schließt zudem § 6 des "Personenbeförderungsgesetzes" aus.
Klarheit brächte ein "Musterprozess" eines Fahrers gegen seinen Unternehmer, was aber Zeit und Geld kostet.
Das war im Groben die einhellige Meinung.
Poorboy