Lohnfortzahlung für Feiertage
- Otto126
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Brauchen wir auch hier.Schmidt hat geschrieben:Na, ich bin geneigt zu glauben, das Krijan sich in der Rolle des Fiesemöppels gefällt.
Unabhängig davon ob ers in Reality auch so praktiziert.
Geht ja nicht an, dass hier immer Friede, Freude Eierkuchen ist.
"In der Lebenswelt gibt es drei Kategorien, das Essbare, das Kopulierbare und das Gefährliche"
"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
Wat woll'n die Atzen eigentlich von mir?
"Mir gefällt Ihr Benehmen nicht."
"Macht nichts. Ich verkauf's ja nicht."
Wat woll'n die Atzen eigentlich von mir?
Nö, das stimmt nicht. Viele denken das nur, weil sie es aus dem (US-amerianischen) Fernsehen kennen. Das anglo-amerikanische Recht verfährt tatsächlich so, dort gibt es sog. Präzedenzfälle; in Europa kann ein Gericht sein Urteil nur mit der Gesetzeslage begründen, nicht mit deren Auslegung durch andere Gerichte.Schmidt hat geschrieben:Zudem: Auch Gerichte leiten ihre Rechtsprechung aus Urteilen anderer Gerichte ab. Das ist gängige Praxis.
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Dass das Urteil erst einmal für den vorliegenden Fall gilt, habe ich als allgemein leicht verständlich vorausgesetzt.
Ansonsten zielt die Urteilsbegruendung darauf ab, dass eben keine Regelung im TVoeD getroffen wurde. Reineweg deshalb muss Urlaub genommen werden. Aus dem Vorläufer:
Ein Schichtarbeiter, der während seines Urlaubs meinetwegen an einem Dienstag turnusgemäß sowieso frei gehabt hätte, müsste nach euerer Denklogik für diesen Tag Urlaub nehmen, weil das qua BUrlG ein Arbeitstag ist. das wird wohl so nicht stimmen.
Außer deinen üblichen Frechheiten hast du nicht besonders viel auf Tasche, poorboy.
Ansonsten zielt die Urteilsbegruendung darauf ab, dass eben keine Regelung im TVoeD getroffen wurde. Reineweg deshalb muss Urlaub genommen werden. Aus dem Vorläufer:
Quelle: http://www.arbeitsrecht.de/rechtsprechu ... rtagen.phpDie Erfüllung des Urlaubsanspruchs ist dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit wird. Damit werden auch Feiertage erfasst, an denen der Arbeitnehmer sonst hätte arbeiten müssen. Sie sind ihm auf seinen Urlaub als gewährt anzurechnen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 2 TVöD-AT i.V.m. § 3 Abs. 2 BUrlG.
Ein Schichtarbeiter, der während seines Urlaubs meinetwegen an einem Dienstag turnusgemäß sowieso frei gehabt hätte, müsste nach euerer Denklogik für diesen Tag Urlaub nehmen, weil das qua BUrlG ein Arbeitstag ist. das wird wohl so nicht stimmen.
Außer deinen üblichen Frechheiten hast du nicht besonders viel auf Tasche, poorboy.
Liebet eure Feinde, vielleicht schadet das ihrem Ruf
Auch nicht schlecht:
http://www.die-welt-ist-keine-ware.de/s ... rlaub2.htmAus der Begründung: „Zwei Kalendertage überlappende Arbeitsschichten gelten als ein Arbeitstag (vgl. 5. November 2002 - 9 AZR 470/ 01 […]). Sonntage werden wie Werktage berücksichtigt. Die in § 3 Abs. 2 BUrlG getroffene Definition der Werktage als Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, sichert den gesetzlichen Freistellungszeitraum. Besteht an diesen Tagen Arbeitspflicht, sind sie urlaubsrechtlich wie Werktage zu behandeln (Senat 11. August 1998 - 9 AZR 111/ 97 -).”
(BAG, Urteil vom 15.11.2005, 9 AZR 626/04).
Liebet eure Feinde, vielleicht schadet das ihrem Ruf
Danke ...reasoner hat geschrieben: Aus der Begründung: „Zwei Kalendertage überlappende Arbeitsschichten gelten als ein Arbeitstag (vgl. 5. November 2002 - 9 AZR 470/ 01 […]). Sonntage werden wie Werktage berücksichtigt. Die in § 3 Abs. 2 BUrlG getroffene Definition der Werktage als Kalendertage, die nicht Sonn- oder gesetzliche Feiertage sind, sichert den gesetzlichen Freistellungszeitraum. Besteht an diesen Tagen Arbeitspflicht, sind sie urlaubsrechtlich wie Werktage zu behandeln (Senat 11. August 1998 - 9 AZR 111/ 97 -).”
(BAG, Urteil vom 15.11.2005, 9 AZR 626/04).
Wer es noch immer nicht verstanden hat,
der soll die Links zu den Urteilen auf der Seite 6 diesen Threads anklicken und lesen.
- SindSieFrei?
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Die kenne ich Ivo und ich habe denen nicht widersprochen, oder? Ich schrieb nur:
LG
Ich habe nur betont, das die Kausilität zwischen dem von dir geposteten Urteil und unserer Situation nicht herstellbar ist. Rein sachlich. Hat aber nichts mit dem Rest hier zu tun. Auch nicht mit Seite 6. Seite 6 beschreibt tatsächlich UNS. Rea natürlich auch. Und Poorie hat auch nur DAS festgestellt. Genau lesen......Was für UNS gilt oder nicht, hat mit diesem Urteil schlichtweg nichts zu tun...
LG
Leider nicht ganz richtig.Essener hat geschrieben:Nö, das stimmt nicht. Viele denken das nur, weil sie es aus dem (US-amerianischen) Fernsehen kennen.Schmidt hat geschrieben:Zudem: Auch Gerichte leiten ihre Rechtsprechung aus Urteilen anderer Gerichte ab. Das ist gängige Praxis.
Kennst Du nicht die Formulierung "so auch OLG Düsseldorf LmaA 08-15/97 NRW"?
Oder so ähnlich.
Unterstell doch nicht so pauschal bitte, das ich mein Wissen nur aus dem Kintopp hätte.
Sonst würde ich glauben, das wir auch Geschworene haben und "Einspruch, Euer Ehren" rufen könnte wie bei Boston Legal.
Mit Sicherheit stimmt das nicht.reasoner hat geschrieben:Ein Schichtarbeiter, der während seines Urlaubs meinetwegen an einem Dienstag turnusgemäß sowieso frei gehabt hätte, müsste nach euerer Denklogik für diesen Tag Urlaub nehmen, weil das qua BUrlG ein Arbeitstag ist. Das wird wohl so nicht stimmen.
Frei und profan übersetzt bedeutet das nämlich nichts anderes, als dass dieser üblicherweise freie Werktag ähnlich (nicht ganz)
wie ein arbeitsfreier Sonntag zu behandeln ist. Der gehört ja nicht zur gesetzlichen 6-Tage-Werkwoche.
Ich bekomme ja auch nicht Urlaub für die Erfüllung der 7-Tage-Woche, sondern der 6-Tage-Woche von Mo. bis Sa.!
Und ein Urlaubstag ist in jedem Fall ein freier Werktag. Das bedeutet - wie jeder weis - wenn ich üblicherweise 2 Tage die Woche
arbeite und ich habe einen Urlaubsanspruch von 2 Tagen erarbeitet (¼ Jahresurlaub), habe ich eine komplette Werkwoche frei.
Arbeite ich regelmäßig an einem Sonntag, muss ich mir also auf den Sonntag auch einen Urlaubsanspruch anrechnen lassen.
In Deinem Beispiel mit dem Dienstag, wäre mein Sonntag ein Werktag und der Dienstag mein "Sonntag".
Alles andere würde mich anderen Arbeitnehmern gegenüber bevorzugen.
So bräuchte ich dann auch für den Sonntag ein ärztliches Attest, wenn ich an diesem für mich üblichen Arbeitstag erkrankte.
Tarifverträge können selbstvertsändlich günstigere Regelungen haben.
Ich bitte um Entschuldigung für den Vortrag. Ist ne Eigenart von mir.
SCHICHTARBEITER/SCHICHTDIENST oder einfach versetzte Arbeitszeit
..Mit Schichtarbeit oder Schichtdienst wird diejenige Arbeitsform bezeichnet, die notwendig ist, um einen Betrieb länger als für die übliche Tagesarbeitszeit der Mitarbeiter oder gar rund um die Uhr in Gang zu halten. Der Begriff Schichtarbeit findet eher in der Privatwirtschaft Verwendung, Schichtdienst hingegen häufiger im öffentlichen Bereich.
Dazu werden die Arbeitenden in unterschiedliche „Schichten“ (auch „Dienste“ genannt) eingeteilt, beispielsweise im Dreischichtbetrieb in eine Frühschicht von 6 bis 14 Uhr, eine Spätschicht (auch Mittagschicht genannt) von 14 bis 22 Uhr und eine Nachtschicht von 22 bis 6 Uhr. Auf größeren Schiffen werden sowohl die Schichten als auch der zugehörige Teil der Besatzung seit altersher als Wache bezeichnet.
Teilkontinuierlich ist sie, wenn die Schichtarbeit Montag bis Freitag liegt, vollkontinuierlich, wenn auch die Wochenenden einbezogen sind.
Wird abwechselnd gearbeitet, aber nicht 24 Stunden pro Tag, so spricht man auch von versetzter Arbeitszeit.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schichtarbeit
oder hier zum UNterschied:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 88:DE:HTML
..Mit Schichtarbeit oder Schichtdienst wird diejenige Arbeitsform bezeichnet, die notwendig ist, um einen Betrieb länger als für die übliche Tagesarbeitszeit der Mitarbeiter oder gar rund um die Uhr in Gang zu halten. Der Begriff Schichtarbeit findet eher in der Privatwirtschaft Verwendung, Schichtdienst hingegen häufiger im öffentlichen Bereich.
Dazu werden die Arbeitenden in unterschiedliche „Schichten“ (auch „Dienste“ genannt) eingeteilt, beispielsweise im Dreischichtbetrieb in eine Frühschicht von 6 bis 14 Uhr, eine Spätschicht (auch Mittagschicht genannt) von 14 bis 22 Uhr und eine Nachtschicht von 22 bis 6 Uhr. Auf größeren Schiffen werden sowohl die Schichten als auch der zugehörige Teil der Besatzung seit altersher als Wache bezeichnet.
Teilkontinuierlich ist sie, wenn die Schichtarbeit Montag bis Freitag liegt, vollkontinuierlich, wenn auch die Wochenenden einbezogen sind.
Wird abwechselnd gearbeitet, aber nicht 24 Stunden pro Tag, so spricht man auch von versetzter Arbeitszeit.
http://de.wikipedia.org/wiki/Schichtarbeit
oder hier zum UNterschied:
http://eur-lex.europa.eu/LexUriServ/Lex ... 88:DE:HTML
In einem Gewerbe, in welchem so gut wie keine (arbeitsrechtlichen) Standards definiert sind und selbst übliche Arbeitsverträge -
auch schriftliche - wenig hergeben, ist die Verwendung solcher Begriffe wie "Schichtarbeit" müssig bis überflüssig, wenn nicht gar obsolet.
Will jemand zu einem Vorteil Rechte daraus ableiten, so muss das vertraglich definiert sein.
Es gibt bei unserein aber i.d. Regel keine
hat in seinem Arbeitsvertrag aber keine Arbeitszeiten definiert, so hat er schlechte Karten.
Letztlich natürlich eine Sache von geben und nehmen, ist klar.
Ich meinte auch nur mal so ....
auch schriftliche - wenig hergeben, ist die Verwendung solcher Begriffe wie "Schichtarbeit" müssig bis überflüssig, wenn nicht gar obsolet.
Will jemand zu einem Vorteil Rechte daraus ableiten, so muss das vertraglich definiert sein.
Es gibt bei unserein aber i.d. Regel keine
- 1) Keine vertraglich fixierten Arbeitszeiten
2) Überstundenregelung/-bezahlung
3) Keine Berechnung/Kontrolle der gesetzlich höchstzulässigen durchschnittlichen Arbeitsstunden.
hat in seinem Arbeitsvertrag aber keine Arbeitszeiten definiert, so hat er schlechte Karten.
Letztlich natürlich eine Sache von geben und nehmen, ist klar.
Ich meinte auch nur mal so ....
§ 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
10. in Verkehrsbetrieben sowie .....
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
§ 12 Abweichende Regelungen
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann
zugelassen werden,
1. abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10
Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn Sonntage,
.......
im Jahr zu verringern,
.......
4. abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen
auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern,
wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
Man beachte die Formulierung Vereinbarung !
Bleibt unterm Strich: Mindestens 10 Sonntage im Jahr müssen arbeitsfrei bleiben.
Rätselfrage: Und wie ist die Behandlung der Sonntage während der Urlaubszeit?
Werden die in die Berechnung mit einbezogen, könnten sie sich ausgleichsmindernd auswirken, oder spielen sie bei der Berechnung keine Rolle?
(1) Sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können, dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 beschäftigt werden
10. in Verkehrsbetrieben sowie .....
§ 11 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
(1) Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.
§ 12 Abweichende Regelungen
In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann
zugelassen werden,
1. abweichend von § 11 Abs. 1 die Anzahl der beschäftigungsfreien Sonntage in den Einrichtungen des § 10
Abs. 1 Nr. 2, 3, 4 und 10 auf mindestens zehn Sonntage,
.......
im Jahr zu verringern,
.......
4. abweichend von § 11 Abs. 2 die Arbeitszeit in vollkontinuierlichen Schichtbetrieben an Sonn- und Feiertagen
auf bis zu zwölf Stunden zu verlängern,
wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.
Man beachte die Formulierung Vereinbarung !
Bleibt unterm Strich: Mindestens 10 Sonntage im Jahr müssen arbeitsfrei bleiben.
Rätselfrage: Und wie ist die Behandlung der Sonntage während der Urlaubszeit?
Werden die in die Berechnung mit einbezogen, könnten sie sich ausgleichsmindernd auswirken, oder spielen sie bei der Berechnung keine Rolle?
Zitat Schmidt:
Das ist so schön einfach (billig) als Scheff.
Deswegen lieben die Taxenunternehmer ja auch den Akkord-Lohn!In einem Gewerbe, in welchem so gut wie keine (arbeitsrechtlichen) Standards definiert sind und selbst übliche Arbeitsverträge -
auch schriftliche - wenig hergeben, ist die Verwendung solcher Begriffe wie "Schichtarbeit" müssig bis überflüssig, wenn nicht gar obsolet.
Will jemand zu einem Vorteil Rechte daraus ableiten, so muss das vertraglich definiert sein.
Es gibt bei unserein aber i.d. Regel keine
1) Keine vertraglich fixierten Arbeitszeiten
2) Überstundenregelung/-bezahlung
3) Keine Berechnung/Kontrolle der gesetzlich höchstzulässigen durchschnittlichen Arbeitsstunden.
Daraus folgert: Will ein Arbeitgeber die Einhaltung der Arbeitszeit (Schichtbeginn/Schichtende/Anzahl Arbeitsstunden) einfordern,
hat in seinem Arbeitsvertrag aber keine Arbeitszeiten definiert, so hat er schlechte Karten.
Das ist so schön einfach (billig) als Scheff.
Es ist so bequem, unmündig zu sein. (Immanuel Kant)
Dein Satz ist unvollständig.eichi hat geschrieben:Deswegen lieben die Taxenunternehmer ja auch den Akkord-Lohn!
Das ist so schön einfach (billig) als Scheff.
Vollständiger Satz lautet:
Deswegen lieben die Taxenunternehmer und die Taxifahrer ja auch den Akkord-Lohn!
Das ist so schön einfach als Scheff und Fahrer.
Wer nur nörgeln kann, soll putzen gehen.
Kommt bei den Fahrgästen sowieso schlecht an.
- SindSieFrei?
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- Registriert: 12.12.2009, 19:05
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Stimmt, die HWP-Studie hat gezeigt, das die Sauberkeit von Autos vollkommen überbewertet ist hinsichtlich dessen, was sich Kunden wirklich vom Kutscher wünschen. Was sich Kutscher allerdings von ihren Cheffes wünschen, wurde dort leider nicht empirisch erfasst.Ivica Krijan hat geschrieben:...
Wer nur nörgeln kann, soll putzen gehen.
Kommt bei den Fahrgästen sowieso schlecht an.
LG