Selten eine so unreflektierte Frage gelesen.woher weisst du als unternehmer, dass jemand ein alkoholproblem hat?
Noch mal nachdenken und bei Bedarf neu fragen.
Selten eine so unreflektierte Frage gelesen.woher weisst du als unternehmer, dass jemand ein alkoholproblem hat?
Obwohl ich Eiche zustimme, hier noch eine durchaus reflektierte Gegenfrage.taxipost hat geschrieben:...
woher weisst du als unternehmer, dass jemand ein alkoholproblem hat?
aha,eichi hat geschrieben:Zitat taxipost:Selten eine so unreflektierte Frage gelesen.woher weisst du als unternehmer, dass jemand ein alkoholproblem hat?
Noch mal nachdenken und bei Bedarf neu fragen.
Unter Beachtung einer durchschnittlichen Auslastung (Besetzkilometer ~ Verkehrsgeschwindigkeit), frage ich mich da ernsthaft, ob der Fahrer i.d. Lage ist, stimmige Umsatzzahlen zu produzieren. Aber dafür muss er dann ja auch an 26 ½ Tagen/MonatThomas-Michael Blinten hat geschrieben:Die Arbeitszeit liegt Vertragsgemäß im Rahmen von 160 bis 208 Stunden im Monat, wobei die tägliche Arbeitszeit mindestens 6 Stunden beträgt.Guter_Kollege hat geschrieben: Kann man das in einem Arbeitsvertrag nachlesen, dass die regelmäßige Schichtzeit 12 Stunden beträgt, inklusive 4 Stunden Pause?
Oder ist das alles nach 'alten Strukturen' geregelt?
Trotzdem muss der Unternehmer nur dann seine Weisungsbefugnis ausüben wenn der Fahrer nicht wirtschaftlich arbeitet.
Wenn die Zahlen stimmen kann der Fahrer im gesetzlichen Rahmen frei handeln.
Wenn der Umsatz zu den 6 Stunden passt incl. passendem... stimmige Umsatzzahlen zu produzieren...
Lieber GK, Du machst wie so oft hier den Fehler die Hamburger Zahlen als eherne Größe im gesamtdeutschen Taxigewerbe zu sehen, überraschenderweise ist dem aber nicht so.Guter_Kollege hat geschrieben:...Unter Beachtung einer durchschnittlichen Auslastung (Besetzkilometer ~ Verkehrsgeschwindigkeit), frage ich mich da ernsthaft, ob der Fahrer i.d. Lage ist, stimmige Umsatzzahlen zu produzieren. Aber dafür muss er dann ja auch an 26 ½ Tagen/Monat
....
Alles sehr undurchsichtig jedenfalls. lt. Deiner Erklärung.
Mir ist nicht zum Feiern zumute.Poorboy hat geschrieben:Kein Triumpfgeheul Stunden nach der Verhandlung??
Stille???
Poorboy
Freispruch gibt es nur im Strafverfahren. Einstellung des Verfahrens bedeutet hier eine erneute blutige Nase des Dr. G..IK hat geschrieben: Statt einen Freispruch gab es nur Einstellung des Verfahrens.
War ne kleine Runde im Gericht, der Richter mit seiner Urkundsbeamtin,
als Vertreter der BWVI Dr. Glitza, IK sowie drei Zuschauer.
Nach dem üblichen Auftakt, Personalien etc. wurde als Erstes wurde der Zeuge
befragt, ein Polizist, der an dem Abend an einer „Schwerpunktskontrolle“
beteiligt war. Er hatte bei dem kontrollierten Fahrer Anzeichen von
Drogenkonsum festgestellt und hierzu eine spezielle Ausbildung erhalten.
Der Richter hatte sich dann die verschieden Tests erläutern lassen, auch
insbesondere darauf, ob ein nicht hierzu ausgebildeter Taxiunternehmer
dies ebenso hätte feststellen können. Etliche der „Anzeichen“ tauchten dann
aber in dem rechtsmedizinischen Bericht, die Untersuchung fand eine Stunde
nach der Verkehrskontrolle statt, nicht mehr auf.
Die Befragung des Richters war gründlich und auch in Richtung entlastende
Argumente geführt worden. Er fragte IK danach auch, wie oft er seine Fahrer
sehen (kontrollieren) würde. So im Schnitt war das wöchentlich.
Abschließend hatte Dr. Glitza noch mal die stringente Forderung des §3 (1)
der BO Kraft betont und die genaue Handhabung am Beispiel der HHA-Busfahrer
hervorgehoben.
Letztendlich hatte der Richter das Verfahren nach §47 (2) OwiG eingestellt.
Er wies darauf hin, das es kein Freispruch wäre.
Er führte hierzu noch folgendes aus:
Die Kontrolldichte von IK sei grenzwertig, der Fahrer fast 5 Jahre lang
anstandslos unterwegs gewesen und die Maßstäbe eines Busbetriebs wie der
HHA könnten an einen kleinen Unternehmer wie IK nicht angelegt werden.
Explizit verwahrte sich der Richter gegen eine von Dr. Glitza gewünschte
„generalpräventive Verfolgung“, weil sie nicht angemessen sei.
Eine genauere Fixierung der Kontrolldichte und der Möglichkeit der Erkennbarkeit
von Anzeichen der Fahruntauglichkeit für unausgebildete Unternehmer hat der
Richter sich nicht entlocken lassen. Der kluge Einwand von IK, mit der Untersagung
des Schichtantritts bei „unsicheren Anzeichen“ würden auch arbeitsrechtliche
Aspekte berührt, haben hierzu sicherlich beigetragen.
Mehr konnte in so einem Owi-Verfahren wohl auch nicht erreicht werden.
Ob in allen Verkehrsbetrieben eine ähnliche Kontrolle wie von Dr. Glitza und BO Kraft gewünscht tatsächlich durchgeführt wird, kann nach meinen Erfahrungen und Einschätzung
getrost bezweifelt werden.
Dies gilt im übrigen in fast allen größeren Städten.eichi hat geschrieben:D...wäre ein Betriebshof anzuschaffen und zu unterhalten.
In Hamburg! Nicht jeder hat einen Sponsor wie Kühne oder Otto
in der Hinterhand, um bei den Grundstückspreisen in verkehrsgünstiger
Lage mithalten zu können.