Thomas-Michael Blinten hat geschrieben:. . .
Ich weiß ja nicht woher Du Pflicht zur täglichen Kontrolle hast, aus der BoKraft jedenfalls nicht.
. . .
wie wärst damit
". . . Er darf den Betrieb des Unternehmens nicht anordnen oder
zulassen. . . "
ich lege das wie folgt aus:
der unternehmer darf den betrieb nur durch befähigtes personal anordnen
und
er darf das befähigte aber ungeeinete personal zum betrieb nicht zulassen.
die anordung kann einmalig, bis zum wirderruf, erfolgen.
das zulassen ist aber ein eigenstädiger vorgang der kontinuerlich erfolgen soll,
weil "ungeeignet sein" auch vorübergehend sein kann, zb. rausch.
wenn also "ungeeignet sein" von kurzer dauer sein kann,
dann muss auch die prüfung des "ungeeignet seins" in einem bestimmten zeitrahmen erfolgen,
sonst ist zulassen bzw. verhindern nicht möglich.
es ist ein unterschied zwischen:
1. ich habe den fahrer gesehen und mir ist nichts aufgefallen
und
2. mir ist nichts aufgefallen, weil ich ihn nicht gesehen habe.
bei 1. erfolgte eine anordung sowie zulassung und es wäre dann nur zu klären,
ob die zulassung OK war oder der unternehmer hätte es erkennen müssen.
wir reden hier aber über 2.