Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
Re: Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
@sivas
wenn du einen kunden eine quittung übers "ganze" schreibst,
dann muss aus dieser klar hervorgehen,
dass ein teil durchlaufender posten ist; umsatz/mwst-neutral.
der originalbeleg gehört immer dem kunden !!!
es ist sein beleg, sonst gibt es keinen durchlaufenden posten.
wichtig ist nur,
dass sich die in der quittung ausgewiesene mwst oder mwst-satz nur auf deine leistung bezieht.
wie hoch das "ganze" - quittierte war, ist dann wurst.
ob du den einkauf bar vorgeschossen hast und der kunde es mit karte ausgeglichen hat,
ist steuerrechtlich grundsätzlich ohne bedeutung.
je nach cc - system wird dir zwar untersagt einige/fremde waren/leistungen abzurechnen,
aber wen interessiert's.
ohne zu verstehen,
warum du dir gegebenes trinkgeld an die firma weitergibst,
vielleicht zahlst du es an mich ?
hättest du das "ganze",
in der kartenzahlung festhalten sollen und fertig.
festhalten -
je nach system die 60,- zahlung in der abrechnung gesplittet eingeben,
bei sum up zb. materialfahrt zu 19% = betrag x, tip zu 0% betrag y, betrag z = 0% durchlaufender posten,
gesamtbetrag ermittelt sum up automatisch, im bsp. 60,-, zahlung durchführen.
die abrechnung von sumup enthält dann alle detail die deine chefin für die bücher braucht.
wenn dein cc-system eine kombi-eingabe nicht kann,
dann hättest du die möglichkeit gehabt zuerst den einkauf und dann deine leistung abzurechnen,
also die karte 2x durchziehen.
vorausgesetzt natürlich, dass dein gar keine mwst.sätze vorgibt oder dir die auswahl zw. 0, 7, 19% erlaubt.
2x durchziehen ist nur kosmetik.
wenn du einen kunden eine quittung übers "ganze" schreibst,
dann muss aus dieser klar hervorgehen,
dass ein teil durchlaufender posten ist; umsatz/mwst-neutral.
der originalbeleg gehört immer dem kunden !!!
es ist sein beleg, sonst gibt es keinen durchlaufenden posten.
wichtig ist nur,
dass sich die in der quittung ausgewiesene mwst oder mwst-satz nur auf deine leistung bezieht.
wie hoch das "ganze" - quittierte war, ist dann wurst.
ob du den einkauf bar vorgeschossen hast und der kunde es mit karte ausgeglichen hat,
ist steuerrechtlich grundsätzlich ohne bedeutung.
je nach cc - system wird dir zwar untersagt einige/fremde waren/leistungen abzurechnen,
aber wen interessiert's.
ohne zu verstehen,
warum du dir gegebenes trinkgeld an die firma weitergibst,
vielleicht zahlst du es an mich ?
hättest du das "ganze",
in der kartenzahlung festhalten sollen und fertig.
festhalten -
je nach system die 60,- zahlung in der abrechnung gesplittet eingeben,
bei sum up zb. materialfahrt zu 19% = betrag x, tip zu 0% betrag y, betrag z = 0% durchlaufender posten,
gesamtbetrag ermittelt sum up automatisch, im bsp. 60,-, zahlung durchführen.
die abrechnung von sumup enthält dann alle detail die deine chefin für die bücher braucht.
wenn dein cc-system eine kombi-eingabe nicht kann,
dann hättest du die möglichkeit gehabt zuerst den einkauf und dann deine leistung abzurechnen,
also die karte 2x durchziehen.
vorausgesetzt natürlich, dass dein gar keine mwst.sätze vorgibt oder dir die auswahl zw. 0, 7, 19% erlaubt.
2x durchziehen ist nur kosmetik.
Zuletzt geändert von taxipost am 08.11.2017, 12:09, insgesamt 1-mal geändert.
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- Thomas-Michael Blinten
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Re: Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
Ja, auch Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes mit über 50 Km Entfernung unterliegen dem erhöhten Steuersatz.sivas hat geschrieben:Moin Thomas,
oben hast Du aber geschrieben:...TMB hat geschrieben:Im Pflichtfahrgebiet oder bis zu 50 Km, mit Personen an Bord 7%
Darüber hinaus (das Pfg oder die 50 km), oder ohne Personen 19%
Hier hat das Pflichtfahrgebiet nur Auswirkung auf die Preisfindung....keine freie Preisvereinbarung.
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Re: Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
Nöö. Innerhalb der Gemeinde (PFG) immer 7%. Kommt in Berlin nicht oft vor, aber es kommt vor.Thomas-Michael Blinten hat geschrieben:Ja, auch Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes mit über 50 Km Entfernung unterliegen dem erhöhten Steuersatz.
Das UStG kennt den Begriff Pflichtfahrgebiet nicht.
Dass bei Euch Pflichtfahrgebiet und Gemeinde miteinander verwurschtelt werden ist eine andere Geschichte.
Fängt bei der Ortskunde an,
geht weiter über die Beförderungspflicht im Pflichtfahrgebiet aber ausserhalb der Gemeinde,
das Recht zur Fahrgastaufnahme ausserhalb der Gemeinde, aber im Pflichtfahrgebiet, oder eben nicht,
bis hin zur umsatzsteuerlichen Behandlung.
Na gut, bald fängt Karneval an, da zählt das alles nicht.
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Re: Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
Ja, das ist eine gängige, völlig nicht zu akzeptierende Praxis der Fahrer. Die ahnen wahrscheinlich gar nicht, was die da machen.KlareWorte hat geschrieben:Mithin ist nur Praxis bei euren Bordellen Kopfgeld gegen Quittung zu zahlen auch kriminell.
Stellt dein Chef eine Quittung für das Kopfgeld aus und gibt es 1:1 an dich weiter, hinterzieht er Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Sozialabgaben.......
freundlichst
Stefan Kehren
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Re: Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
So einfach ist es dann doch nicht, denn hier werden pro Abrechnung 2,00 € Gebühren fällig. Diese stehen übrigens nicht dem Fahrer zu.taxipost hat geschrieben:@sivas
wenn dein cc-system eine kombi-eingabe nicht kann,
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vorausgesetzt natürlich, dass dein gar keine mwst.sätze vorgibt oder dir die auswahl zw. 0, 7, 19% erlaubt.
2x durchziehen ist nur kosmetik.
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Re: Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
Falsch! Originalbeleg gehört dem Dienstleister. Er vermerkt aber auf seiner Rechnung den durchlaufenden Posten.der originalbeleg gehört immer dem kunden !!!
es ist sein beleg, sonst gibt es keinen durchlaufenden posten.
Beispiel:
Ich fahre für einen Kunden bei der Metro einkaufen.
Die MetroKarte läuft auf meinem Namen.
Ich bezahle vor Ort den Einkauf.
Beim Kunden angekommen, bekommt dieser eine Rechnung von mir!
Die Rechnung von der Metro behalte ich.
Auf meiner Rechnung steht die Fremdleistung und die Fahrt inkl 19%.
Bitte betrachtet meine Postings nicht als Verpflichtung, sondern nur als gutgemeinte Hinweise!
Diese Hinweise sollen auch keine Rechts-/Steuerberatung darstellen oder sollen diese ersetzen. ☑
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Re: Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
Super Idee. Wenn die Waschmaschine kaputt geht weiss der Kunde ja nun wer sein Ansprechpartner ist .Taxi Georg hat geschrieben:Beispiel:
Ich fahre für einen Kunden bei der Metro einkaufen.
Die MetroKarte läuft auf meinem Namen.
Ich bezahle vor Ort den Einkauf.
Beim Kunden angekommen, bekommt dieser eine Rechnung von mir!
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Re: Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
Im aktuellen Rundschreiben stehen 200,00 €. Das ist tatsächlich falsch von der TFZ und jetzt auch noch von mir , verbreitet worden.Taxi Georg hat geschrieben:Fast richtig. Seit Januar 2017 | 250.- €.KehrenTAXI hat geschrieben:Ausweisung der Umst. bei Preisen ab 200,00 €.
Betriebsausgabe.de
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Re: Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
Echt? Im Rundschreiben?KehrenTAXI hat geschrieben:Im aktuellen Rundschreiben stehen 200,00 €.
Das ist tatsächlich falsch von der TFZ und jetzt auch noch von mir , verbreitet worden.
Habe nachgeschaut, sehe nirgends die Info!
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Re: Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
Du hast Nerven!ilkoep hat geschrieben:Super Idee. Wenn die Waschmaschine kaputt geht weiss der Kunde ja nun wer sein Ansprechpartner ist .
Meine Dienstleistung endet bei 50 kg und auch nur Lebensmitteln.
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Re: Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
Doppelpost
Zuletzt geändert von Thomas-Michael Blinten am 09.11.2017, 00:50, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
Da wo das Pflichtfahrgebiet nur die Gemeinde umfasst stimmt deine Aussage natürlich...war mal wieder missverständlich ausgedrückt...unser Pflichtfahrgebiet haben wir uns nicht ausgesucht, bei meiner OKP lag die Grenze des Pflichtfahrgebietes noch in Essen-Kettwig (unter der Brücke). Keine Ahnung wer, wann und warum das geändert hat...ist auch im Alltag wenig von Belang.ilkoep hat geschrieben:Nöö. Innerhalb der Gemeinde (PFG) immer 7%. Kommt in Berlin nicht oft vor, aber es kommt vor.Thomas-Michael Blinten hat geschrieben:Ja, auch Fahrten innerhalb des Pflichtfahrgebietes mit über 50 Km Entfernung unterliegen dem erhöhten Steuersatz.
....
Zuletzt geändert von Thomas-Michael Blinten am 09.11.2017, 00:50, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
Ja, tut mir leid. Aber, aus rechtlichen Gründen darf ich den Teil, der an Mitglieder versendet wird, nicht veröffentlichen. Zumindest, bis zur nächsten Generalversammlung nicht.Taxi Georg hat geschrieben:Echt? Im Rundschreiben?KehrenTAXI hat geschrieben:Im aktuellen Rundschreiben stehen 200,00 €.
Das ist tatsächlich falsch von der TFZ und jetzt auch noch von mir , verbreitet worden.
Habe nachgeschaut, sehe nirgends die Info!
Aber, der falsche Betrag wurde bereits eingeräumt.
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Re: Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
Es kann also eine Potsdamer Taxe, die nach Berlin gerufen wird, dort eine beliebig lange Rundfahrt durchführen - alles mit 7 % MwSt.Umsatzsteuergesetz (UStG) hat geschrieben: § 12 Steuersätze
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
10. die Beförderungen von Personen ... im Verkehr mit Taxen ...
a) innerhalb einer Gemeinde oder (unbestimmt, daher nicht unbedingt Betriebssitzgemeine !)
b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt; *)
Re: Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
Ich vermute, da war ein eifriger Gemeindeverwaltungsmitarbeiter am Werk. Er gab dem 'Vermessungs- und Katasteramt der Landeshauptstadt Düsseldorf' den Auftrag, eine grafische Übersicht aller Pflichtfahrgebiete (Plural !) in dem Landesteil zu erstellen. Die Karte hat ihm dann so gut gefallen, dass er sie -schwupp- als Grundlage für die räumliche Definition des Düsseldorfer Pflichtfahrgebietes genommen hat.TMB hat geschrieben:... unser Pflichtfahrgebiet haben wir uns nicht ausgesucht, ... Keine Ahnung wer, wann und warum das geändert hat ...
Die Einschränkung: "... dargestellte und mit Düsseldorf bezeichnete Gebiet." hat er dann einfach vergessen.Düsseldorfer Stadtrecht hat geschrieben:§ 1 Geltungsbereich
(2) Das Pflichtfahrgebiet umfaßt das in der Anlage zu dieser Verordnung dargestellte Gebiet. Die Anlage ist Bestandteil dieser Verordnung.
Re: Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
Wir haben ein von der Volksbank bereitgestelltes und mit Thermodrucker und SIM-Karte versehenes Gerät. Mehrwertsteuersätze können da nicht eingegeben werden ... und das ist auch gut so !taxipost hat geschrieben:welches cc-system hast du ?
Aufgabe eine Zahlungsdienstleisters ist es, Geldbeträge von Schuldnerkonten einzuziehen und einem Gläubigerkonto gutzuschreiben - mehr nicht ! Der Schuldner legitimiert dieses Tun durch Herausgabe seiner Kreditkarte und der Eingabe einer nur ihm und seiner Bank bekannten Geheimzahl.
Warum dieser Guthabentransfer stattfindet, hat den Zahlungsdienstleister nicht zu interessieren. Genausowenig ob dieser transferierte Betrag irgendwelche Steuern enthält.
Ich erhalte im Rahmen diese Vorganges einen Belegausdruck, damit meine Chefin den späteren Zahlungseingang kontrollieren kann, schliesslich habe ich statt Bargeld diesen Beleg bei der Tagesabrechnung abgegeben.
Irgendwie ist eine Kreditkartenzahlung lediglich wie ein einfacher Trasfer von Bargeld zu Girokonto zu betrachten, eine Einzahlung mit Umwegen und damit einhergehender Verzögerung halt, bei der das Firmenvermögen erst nach Zahlungseingang erhöht wird und auch nicht unbedingt um exakt diesen Betrag ! Hat der Kunde zB. eine 32-€-Fahrt mit einer Kreditkartenzahlung über 40 € beglichen und ich ihm 8 € Wechselgel bar herausgegeben ... habe ich im Rahmen dieses Zahlungsvorganges auch 8 € Bargeld aus der Kasse auf das Firmen-Girokonto transferiert > deshalb gebe ich meiner Chefin auch 8 € weniger ab (zu den 32 € der Forderung).
Besonders steuerlich behandelt werden muss dieser Vorgeng nicht, er ist steuerneutral, wie die Übergabe eines Geldscheines. Eventuell anfallende Steuern werden erst bei der Buchung des Geschäftsvorfalles als Firmeneinnahme entrichtet.
noch was: der im Rahmen einer Kartenzahlung dem Kunden übergebene Kundenbeleg ist keine Quittung !
Die stelle ich zusätzlich aus und vermerke darauf "per Karte bezahlt". Diese Quittung enthält dann weitere Angaben, ua. auch den MwSt-Satz.
Zuletzt geändert von sivas am 09.11.2017, 07:25, insgesamt 1-mal geändert.
- Taxi Georg
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Re: Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
So weit ich das mitbekommen habe, wurde das Pflichtfahrgebiet, auf Grund des Airports, den Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (VRR) angeglichen.
Ob das stimmt, weiß ich nicht.
Ob das stimmt, weiß ich nicht.
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Re: Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
VRR-Verbundraum > nicht ganz identisch, vor allem fehlt Köln !
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Re: Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
Das mit dem VRR ist wohl richtig. Köln fehlt, weil nicht im VRR. Eine Logik erkenne ich aber nicht.
Ich halte unser Gebiet für alle Beteiligten zu groß. Es ollte maximal eine Nachbargemeinde betreffen.
@sivas
Warum enthalten die KK-Belege dann TIP-Eingabe-Möglichkeit?
Ich halte unser Gebiet für alle Beteiligten zu groß. Es ollte maximal eine Nachbargemeinde betreffen.
@sivas
Warum enthalten die KK-Belege dann TIP-Eingabe-Möglichkeit?
freundlichst
Stefan Kehren
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Re: Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
An meinem Volksbank-Mobilterminal gebe ich den Betrag des zu transferierenden Geldes ein, dann werde ich aufgefordert, die KK einzustecken und der Kunde muss seine Geheimzahl eintippen, dann geht alles vollautomatisch: Kassenbelegausdruck, Aufforderung die Karte zu entnehmen, Kundenbelegausdruck, fertig zum nächsten Transfer.
Keine Möglichkeit TIP oder Steuersatzhöhen einzugeben ...
Keine Möglichkeit TIP oder Steuersatzhöhen einzugeben ...