Yes hat geschrieben:
danach gibt der Fahrgast ein Angebot auf Abschluss eines Beförderungsvertrages ab, wenn er sich an den Taxiunternehmer oder dessen Fahrer wendet, und der zustandekommt, wenn der Unternehmer oder Fahrer dieses Angebot annimmt.
das gilt nur für mietwagen bzw. nur bedingt für taxi.
der fahrer kann nämlich "das angebot des fahrgastes" nicht ablehnen !!!
daher kann der fahrgast auch kein angebot abgeben.
er nimmt das angebot befördert zu werden nur an indem er in das "wartende taxi" einsteigt.
er muss auch gar kein fahrziel nennen.
vielleicht will er sich nur 15min aufwärmen.
einsteigen = inanspruchnahme = bezahlung.
er muss auch überhsupt nicht einsteigen um das taxi in anspruch nehmen zu können.
20,- durch das fenster dem fahrer in die hand gedrückt und "warten sie bitte auf mich"
>>
schon ist das taxi besetzt und der fahrer muss warten, in Berlin pflichtwartezeit = 15min.
er hat mit seinen bereitstellen am vz 229 seinen rechtsbindungswillen ggü. dem fahrgast bekundet.
dass sein wille "erzwungen" ist und somit eine pflicht,
das spiel keine rolle.
invitatio kommt daher nicht in frage,
weil hier ein rechtsbindungswille tatsächlich vorliegt und
eben nicht mehr ausgeschlossen werden kann.
Yes hat geschrieben:
Nach ihr wäre bereits die Bereitstellung ein verbindliches Vertragsangebot des Taxiunternehmers, das sich an jedermann richtet (eine offerta ad incertas personas). Ein Beförderungsvertrag würde dann schon dadurch zustande kommen, dass ein Fahrgast in das Taxi einsteigt und seinen Fahrtwunsch äußert. In diesem Verhalten läge die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Beförderungsvertrags.
Der Unternehmer wäre somit bereits durch das Einsteigen des Fahrgastes zur Beförderung verpflichtet, so dass die in § 22 PBefG vorgesehene Beförderungspflicht vollkommen sinnlos wäre.
nein,
weil §47 keine "eigene" bef.pflicht innehat.
es schränk nur die bef.pflicht auf das "tarifgebit" ein, s. abs.4 §47
Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
ohne §22 ist die bef.pflicht nicht definiert.
das ein taxi unternehmer eine gehm. für den verkehr nach §47 beantragt/betreibt
ist kein hindernis für §22.
ohne abs. 4 §47 müsste die taxe stets "überallhin" befördern,
vgl. auch abs. 3 §49 (mietwagen)
Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
hier liegt invitatio ad offerendum vor,
weil der mietwagenbetreiber keinen rechtsbindungswillen an jedermann richtet,
jedes geschäft eingehen zu wollen.
ob in der literatur andere ansichten herrschen ist ohne belangen.
genauso gut hättest du auch argumentieren können,
dass einige offerta ad incertas persona für "nicht anwendbar" halten.
3 anwälte = 5 meinungen
siehe auch referenz-def. FU Berlin
http://www.jura.fu-berlin.de/studium/le ... /1505.html
Das ist ein Angebot an jedermann. Es kommt v.a. dann in Betracht, wenn der Antragende darauf verzichtet, sich den Vertragspartner auszusuchen oder ein individueller Antrag nicht möglich ist, etwa beim Betrieb des öffentlichen Nahverkehrs: Das Angebot besteht im Bereitstellen der Beförderungsmöglichkeit für jedermann und wird durch Zahlung des Fahrpreises oder Einsteigen angenommen.
oder pdf Uni Würzburg
http://www.google.de/url?url=http://www ... lPiYmLE3ZR
auch die entscheidungen der gerichte sagen nichts gegenteiliges.
im bsp. ag ging es um einen anrufer, der abgeholt werden wollte.
der anrufer brachte das bsp., dass sein fall mit dem "einsteigen in ein taxi vergleichbar" sei,
was das gericht verneinte.
alleine schon der grund - er habe verlagt abgeholt zu werden - zeigt,
dass hier die sache anders liegt.
und im uber-fall beachte bitte rdn. 30,
ganz unabhängig davon,
dass hier über mietwagen ohne bef.pflicht (s.o.) verhandelt wurde.
Yes hat geschrieben:
Du weißt also schon im Vorwege während der Bereitstellung, welche Fahrgäste kommen werden und wohin diese dann möchten?
wer kommt und "wohin" er fahren will ist für taxi ohne bedeutung ! und kann daher unberücksichtigt bleiben.
alle anderen bedingungen sind geregelt und taxi will mit jeden,
auch wenn z.zt. der bereitstellung "jeder = unbekannt" ,
ein geschäft eingehen; für jeden zum gleichen preis, s. tarif.
dass das wollen = pflicht ist, tja ... freiwillig dafür entschieden.