"Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

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taxipost
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 03.11.2017, 09:39

Poorboy hat geschrieben: ...
Dürfen Beamte mit legalen staatlichen Amtshandlungen drohen, um Bürger zu zwingen, Kunde von Firmen zu werden, die kostenpflichtig Messdaten speichern und archivieren.
niemand hat dich gezwungen kunde von irgendjemand zu werden.
das hast du schon 2016 nicht verstanden und verstehst immer noch nicht.
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RaimundHH
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von RaimundHH » 03.11.2017, 14:31

taxipost hat geschrieben:
ein "kleiner" laden verkauft waren mit zuhilfenahme einer scanner-reg.kasse.
diese steht im laden inneren.
im sommer verkauft die mitinhaberin durch ein ladenfenster "eis am stiel" an die passanten.
sie hat nur eine sorte in der tiefkühltruhe und
der verkauft erfolgt über eine offene ladenkasse.

klingelt es bei dir ?!

oder meinst du,
die mitinhaberin muss beim jeden verkauf quer durch den laden schreien,
"Hans, ein eis und dann noch 2 !!!"
Stell Dir vor, den "kleinen Laden" kenne ich :lol:
Es ist z.B. ein Eiscafe in Ratzeburg am See.
Drinnen und auf der Terasse Cafe mit Bedienung, durchs Fenster Eis auf die Hand.
Und es würde mich doch sehr wundern, wenn am Ende des Tages nicht alle
Geschäftsvorfälle in der Registrierkasse erfasst würden.

Es gibt in der Gastronomie Servicekräfte, die mit mobilen Geräten die Bestellungen/Bezahlungen direkt
verbuchen und andere Schreiben Zettel und buchen nachträglich in die Registrierkasse.
Und genauso würde es auch in "deinem kleinen Laden" laufen, die Eisverkäufe würden
nachträglich in der Registrierkasse erfasst

Und Dein Aldi-Beispiel meinst Du hoffentlich nicht ernst :!: :?:

"
taxipost hat geschrieben:jeden" bezieht sich auf das gerät und nicht auf den gesamten betrieb.
sonst wäre auch der einsatz mehrerer geräte gar nicht möglich.
Falsch! Und wenn mehrere Geräte eingesetzt werden, sind diese natürlich
miteinander verbunden (Aldi!) und bilden ein Kassensystem.



Hast Du eigentlich den Link von Poorboy durchgelesen?!
Steht da irgendwas von verschiedenen Kassensystemen, die parallel genutzt werden können
und somit verschiedene Aufzeichnungspflichten gelten. Nein! entweder offene Ladenkasse oder
elektronische Registrierkasse. Und da wir im Taxi eine offene Ladenkasse führen gilt die
händisch erfasste Einzelaufzeichnungspflicht.

Und solange die Genehmigungsbehörde, eine angebliche digitale Aufzeichnungspflicht mit der AO begründet,
werde ich auch weiterhin mit der AO dagegen argumentieren.

Grüße

Yes
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Yes » 03.11.2017, 16:24

taxipost hat geschrieben:deine bsp irren mehr und mehr in der abteilung
"wenn, dann hätte - fahrradkette"
Ganz schön frech, Du hattest nämlich ausdrücklich danach gefragt!
taxipost hat geschrieben:
Yes hat geschrieben:Das Angebot geht in der Regel vom Fahrgast aus...
nein,
kurz und knapp - offerta ad incertas persona
Ein Angebot im Sinne des § 145 BGB liegt darin, dass ein Fahrgat in das Taxi einsteigt und seinen Fahrtwunsch äußert. Der Fahrer nimmt dieses Angebot regelmäßig dadurch an, dass er sein Taxameter einschaltet und losfährt.

Die Bereitstellung ist lediglich eine sog. "Einladung zur Abgabe eines Vertragsangebots" (lat. invitatio ad offerendum) zum Abschluss eines Beförderungsvertrags. Wäre sie die genannte offerta ad incertas personas, wärest Du nach dem Einsteigen eines Fahrgastes bereits vertraglich verpflichtet, den Auftrag durchzuführen, denn bei dieser Rechtsfigur handelt es sich um ein rechtsverbindliches Angebot. Du wärest also an Dein Angebot gebunden, auch wenn der Fahrgast sturzbetrunken ist oder mit Dir z. B. nach Capri fahren möchte.

Im übrigen: wollen wir uns nicht lieber darauf verständigen, dass die Forumssprache Deutsch und nicht Latein ist?
taxipost hat geschrieben:1. alle taxameter, alt und neu, machen aufzeichnungen und speichern diese !!!

das machen sie sozusagen ungefragt und
bringen den inhaber damit automatisch in die pflicht,
die gemachten aufzeichnungen aufzubewahren.

2. sie speichern aber nicht für die vorgeschriebene dauer.

3. taxameterinhaber missachtet also seine pflicht einmal erstellte aufzeichnungen
für die vorgeschriebene dauer aufzubewahren.
Genauso wie Tachometerdaten u. ä. gehören auch etwaige "Aufzeichnungen" eines Taxameters nicht zu den nach § 147 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen.
taxipost hat geschrieben:4. 2010 sagte das bmf, dass es dieses verhalten nur bis ende 2016 tolerieren wird.
... und der Gesetzgeber sagte im Jahre 2017, dass diese Regelungen für Taxameter ohnehin nicht gelten.
taxipost hat geschrieben:nein,
es gibt kein recht im unrecht.
Der Grundsatz, den Du meinst, lautet "keine Gleichheit im Unrecht" und hat nichts mit unserem Thema zu tun.

Darüber hinaus gibt es aber auch bei Unrecht Recht. Oder meinst Du, man dürfe einen Dieb bestehlen, einen Betrüger ebenfalls betrügen... ?
taxipost hat geschrieben:macht sich der unternehmer strafbar,
kann er die verfolgung nicht als eine straftat auslegen.
Die Behörden werfen den Unternehmern hier keine Straftaten vor, sondern sie behaupten lediglich, die Einhaltung steuergesetzlicher Ordnungsvorschriften sicherstellen zu wollen.

Entgegen Deiner Annhame ist die Verfolgung Unschuldiger nach § 344 StGB jedoch strafbar.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Poorboy » 04.11.2017, 03:43

Train kept a rollin´

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Grossraum » 04.11.2017, 05:40

Moin zusammen.

Es ging ja mal eben um die Eisdiele.

Kann da mal ein Beispiel meiner Wäscherei hinzu fügen.
9 Hemden zum waschen, bügeln und falten abgeben. Nach 4 Tagen bekommt man die dann wieder.
Auf so einem kleinen gelben Schnippus steht dann, 9 Hemden Waschen, bügeln und falten. Nennt sich Rechnung :lol: .
Einen Bon von einer Registrierkasse hab ich in über 2 Jahren noch nicht gesehen. Die Kohle bei Abholung wandert netto inne Täsch.
Das ist doch genauso eine Schwarzgeld-Mache wie bei der Taxe.

Der Chef der Wäscherei grinst immer nur. Soll mir als Kunde ja egal sein. Wo bleibt denn da die Überwachung ?
Und da redet ihr von Einzelaufzeichnung ???

Solange in diesem Land alles, dank Frau Raute, drunter und drüber geht wundert mich nix mehr,
Demnächst werden wahrscheinlich noch die armen Rentner, die mit Pfandflaschen sammeln ihren Lebensunterhalt aufbessern, besteuert ?
Waaaas Du 7 Flasche gesammelt und getauscht ? Je nach Flasche 8, 15 oder 25Cent. Mußt Du in Steuererklärung angeben.
Kommt wahrscheinlich auch noch in der nächsten Legislaturperiode, neue Spalte im Steuerformular, Gewinne durch Pfand.

Solange Memett, Achmett und die anderen Metts auf unsere Kosten gut leben können bleibt alles so wie es ist.
Da werden aber EWU´s zu einer irrwitzigen Steuererklärung genötigt um da noch ein paar Euros raus zu pressen.

Armes Fiskal-Deutschland.

Schönes Wochenende
Gruß
Wolfgang

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sivas
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 04.11.2017, 12:35

Hallo Wolfgang,

ohne Deinen Beitrag gutheissen zu wollen, wo Du aber die MWU's ansprichst ...
Das Witzige ist doch, dass vermutlich auf deren Wunsch bereits vor knapp 100 Jahren bei den mechanischen Taxametern die Summen-Zählwerke eingeführt wurden, der einfacheren Fahrer-Abrechnung wegen. War es seinerzeit, oder auch später vorgeschrieben, dass Taxameter darüber verfügen mussten ?

Durch Einführung der elektronischen Taxameter hat sich nun die Möglichkeit eröffnet, diese Daten auch digital auszulesen - eine Erleichterung bei der Weiterverarbeitung.
In Verbindung mit der digitalen Auftragsvergabe un der Einbindung des Taxameters in das System konnte ein Fahrzeugtracking durchgeführt werden, bei dem auch der Ein-/ Aus-Zustand des Taxameters abgefragt werden konnte, der Schritt auch zur Übermittlung der Grundspeicherwerte war dann nicht mehr weit.
Mit diesen technischen Mitteln wurde eine Fahrer-Überwachung realisiert, die kein umbemerktes 'Einstecken' von Entgelten mehr möglich machte.

Da die Behörden dies natürlich auch mit bekamen, wurden dort Begehrlichkeiten geweckt, die bis hin zur direkten Übermittlung und Speicherung jeder einzelnen Einnahme auf öffentlichen Kontrollrechnern führte. Anstatt das gesamte Treiben zurückzuführen, sagen die Unternehmer plötzlich: "Das ist gut so!", fügen aber gleich hinzu (BZP): "Das müssen die Anderen (Mietwagen) auch haben! ALLE müssen das haben !".

Da wurden ohne Not Messer geschaffen, mit denen jeder Fahrer seziert werden konnte. Jetzt richten sich die Messer gegen die Schmiede selbst - Gut so !

Grüße, Dieter

taxipost
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 05.11.2017, 10:32

Yes hat geschrieben: Ganz schön frech, Du hattest nämlich ausdrücklich danach gefragt!
gefragt war nach dem bezug zum sivas bsp. ...;
frech kommt weiter :D
Yes hat geschrieben: Die Bereitstellung ist lediglich eine sog. "Einladung zur Abgabe eines Vertragsangebots" (lat. invitatio ad offerendum) zum Abschluss eines Beförderungsvertrags.
nein, s. pbefg.

die genehm. enthält eine betriebspflicht aus der wiederum eine beförderungspflicht resultiert.
bereits mit dem antrag auf genehmigung hat sich der unternehmer, gemäss §47, dazu verpflichtet.

mit dem bereithalten sind alle einzelheiten des angebots festgelegt und
durch die bef.pflicht ist das angebot bindend.
das taxifahren muss fahren, egal wohin, solange die pflicht zur beförderung besteht.
es ist kein mietwagen !!!

jede geschäftsfähige person kann dieses angebot nur annehmen oder ausschlagen.
erst wenn das angebot ausgeschlagen wurde, kann der fahrgast ein angebot abgeben;
"fahren sie mich nach Capri ?"

das ist das wesen einer willenserklärung.
wurde eine erklärung abgegeben,
kann keine "gegen-erklärung" abgegeben werden ohne die ursprüngliche zuerst abzulehnen.

der taxifahrer beginn seine schicht.
macht gemäss bokraft sein dachlicht an und
signalisiert damit jeden:
"das ist ein betriebsbereites taxi,
die preise sind so und so (s. tarif),
steig ein und ich fahrer dich !"

jeder kann jetzt einsteigen und verlangen zu o.g. bedingungen gefahren zu werden.

es ist kann nicht "invitatio",
so kann jeder am schnellsten die ganze erklärung finden
weil der taxifahrer nicht auf ein angebot wartet,
welches er zb. bei nicht gefallen (strecke zu kurz) ablehnen können.
er warten auf die annahme seines angebots.

das gleiche gilt zb. für die u-bahn etc.
wäre hier "invitatio ad offerendum" anwendbar,
dann könnte niemand wegen "schwarzfahren" belangt werden.
jeder ohne ticket könnte bei einer kontrolle
eine angebot bzgl. fahrscheinpreises abgeben a la
"ich biete 1,50 für meine beförderung, deal ? "

auch hier, im www mehrfach mit bsp. nachlesbar, liegt offerta ad incertas persona.

für taxi gilt:
der fahrpreis ist klar und für beide vertragsparteien bindend = taxameterwert.
Yes hat geschrieben: Genauso wie Tachometerdaten u. ä. gehören auch etwaige "Aufzeichnungen" eines Taxameters nicht zu den nach § 147 AO aufbewahrungspflichtigen Unterlagen.
aber natürlich sind tacho-daten ggf. aufbewahrungspflichtig - s fahrtenbuch.
nur haben die tachos z.zt. "keinen speicher", daher dürfen sie auf papier aufgeschrieben werden.
Zuletzt geändert von taxipost am 05.11.2017, 10:40, insgesamt 4-mal geändert.
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Yes
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Yes » 05.11.2017, 19:03

taxipost hat geschrieben:nein, s. pbefg.
Du meinst vermutlich § 22 PBefG, der nach allgemeiner Auffassung auch einen Kontrahierungszwang begründet. Grunsätzlich könnte man meinen, dass die Bereitstellung bereits ein an alle Fahrgäste gerichtetes verbindliches Angebot sei, da eine Auslegung nach den §§ 133, 157 BGB auch zu berücksichtigen habe, dass der Unternehmer nach § 22 PBefG grundsätzlich jeden befördern müsse. Ich finde dies jedoch nicht sonderlich überzeugend.

Wie ein Personenbeförderungsvertrag zustande kommt ist z. B. in Grätz, Fachkunde & Prüfung für den Taxi- und Mietwagenunternehmer, 3. Aufl. 2004 auf Seite 104 unter "Grundzüge des Beförderungsvertragsrechts" sehr schön beschrieben: danach gibt der Fahrgast ein Angebot auf Abschluss eines Beförderungsvertrages ab, wenn er sich an den Taxiunternehmer oder dessen Fahrer wendet, und der zustandekommt, wenn der Unternehmer oder Fahrer dieses Angebot annimmt.

Das genannte Beispiel mit einem vom Fahrgast ausgehenden Vertragsangebot gilt auch in der Ausbildungsliteratur geradezu als "Lehrbuchbeispiel" für das Zustandekommen eines konkludent geschlossenen Vertrags, so z. B. bei Schwab/ Löhnig, Einführung in das Zivilrecht: einschließlich BGB - AT, 17. Aufl. 2007, Rdn. 532; Boemke/ Ulrici, BGB Allgemeiner Teil, 2. Aufl.- 2014, S. 72 oben unter Rdn. 18.

Die Rechtsprechung geht ebenfalls wie selbstverständlich davon aus, dass die Vertragsangebote bei Beförderungsverträgen im Individualverkehr von Seiten des Bestellers und nicht von der des Unternehmens ausgehen: AG Berlin-Charlottenburg, Urteil vom 17.07.2013 - 214 C 300/12, Rdn. 24: "Einsteigen in ein Taxi"; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.04.2015 - 1 S 96.14, Rdn. 45: "... i.S. der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (§§ 130, 145 ff. BGB) das Vertragsangebot des Mietwagenbestellers" usw.. Oder schau einfach mal auf die 11880-Rechtsanwalt-Seite, wo es unter "Alltägliche Beispiele für Vertragsangebot und Vertragsannahme" heißt: "Einsteigen ins Taxi und Zielwunsch äußern – Einschalten des Taxameters und Fahrt aufnehmen". Ersteres soll das Angebot, das zweite die Annahme sein.
taxipost hat geschrieben:die genehm. enthält eine betriebspflicht aus der wiederum eine beförderungspflicht resultiert.
bereits mit dem antrag auf genehmigung hat sich der unternehmer, gemäss §47, dazu verpflichtet.
Nach Deiner Annahme bedürfte es überhaupt keiner Beförderungspflicht mehr.

Nach ihr wäre bereits die Bereitstellung ein verbindliches Vertragsangebot des Taxiunternehmers, das sich an jedermann richtet (eine offerta ad incertas personas). Ein Beförderungsvertrag würde dann schon dadurch zustande kommen, dass ein Fahrgast in das Taxi einsteigt und seinen Fahrtwunsch äußert. In diesem Verhalten läge die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Beförderungsvertrags.

Der Unternehmer wäre somit bereits durch das Einsteigen des Fahrgastes zur Beförderung verpflichtet, so dass die in § 22 PBefG vorgesehene Beförderungspflicht vollkommen sinnlos wäre. Diese Beförderungspflicht verpflichtet den Unternehmer dazu, grundsätzlich mit jedem Fahrgast einen Beförderungsvertrag zu schließen (Kontrahierungszwang). Wozu sollte ein Unternehmer aber zum Abschluss eines Beförderungsvertrages verpflichtet werden, wenn dieser bereits durch das Einsteigen des Fahrgastes zustandegekommen und der Fahrer dadurch auch schon längst zur Durchführung der Fahrt verpflichtet wäre?
taxipost hat geschrieben:das gleiche gilt zb. für die u-bahn etc.
wäre hier "invitatio ad offerendum" anwendbar,
dann könnte niemand wegen "schwarzfahren" belangt werden.
jeder ohne ticket könnte bei einer kontrolle
eine angebot bzgl. fahrscheinpreises abgeben a la
"ich biete 1,50 für meine beförderung, deal ? "
Ich habe eigentlich nie behauptet, dass der Fahrgast den Fahrpreis auch noch nach Fahrtantritt aushandeln dürfte. Der Vertrag kommt regelmäßig beim Einsteigen zustande. An ihn ist auch ein Schwarzfahrer in der U-Bahn im Rahmen einer Kontrolle gebunden. Kein Verkehrsunternehmen würde wohl auf sein weiteres Angebot (gerichtet auf die Aufhebung des zustandegekommenen und Abschluss eines neuen Beförderungsvertrags) gegen eine Zahlung von 1,50 € eingehen.

Du kannst die Personebeförderungsverträge im Individualverkehr mit Taxen auch keineswegs nach denselben Grundsätzen beurteilen wie die Inanspruchnahme bestimmter Leistungen im Massenverkehr, wie z. B. denen der U-Bahn.
taxipost hat geschrieben:mit dem bereithalten sind alle einzelheiten des angebots festgelegt und
durch die bef.pflicht ist das angebot bindend.
Du weißt also schon im Vorwege während der Bereitstellung, welche Fahrgäste kommen werden und wohin diese dann möchten?
taxipost hat geschrieben:aber natürlich sind tacho-daten ggf. aufbewahrungspflichtig - s fahrtenbuch.
nur haben die tachos z.zt. "keinen speicher", daher dürfen sie auf papier aufgeschrieben werden.
Und wie speichern die Tachometer den Kilometerstand?
Zuletzt geändert von Yes am 05.11.2017, 19:12, insgesamt 2-mal geändert.

Poorboy
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Poorboy » 06.11.2017, 21:56

Sie an ( dritter Absatz) :

https://www.ulmer-taxi-experte.com/home ... formation/

Das VG Neustadt hält das " Hamburger Modell" also auch nicht für "rechtskonform"!
Was es wohl zu bemängeln hat?

Poorboy
Zuletzt geändert von Poorboy am 06.11.2017, 21:56, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 07.11.2017, 11:07

Yes hat geschrieben: danach gibt der Fahrgast ein Angebot auf Abschluss eines Beförderungsvertrages ab, wenn er sich an den Taxiunternehmer oder dessen Fahrer wendet, und der zustandekommt, wenn der Unternehmer oder Fahrer dieses Angebot annimmt.
das gilt nur für mietwagen bzw. nur bedingt für taxi.
der fahrer kann nämlich "das angebot des fahrgastes" nicht ablehnen !!!
daher kann der fahrgast auch kein angebot abgeben.
er nimmt das angebot befördert zu werden nur an indem er in das "wartende taxi" einsteigt.

er muss auch gar kein fahrziel nennen.
vielleicht will er sich nur 15min aufwärmen.
einsteigen = inanspruchnahme = bezahlung.
er muss auch überhsupt nicht einsteigen um das taxi in anspruch nehmen zu können.
20,- durch das fenster dem fahrer in die hand gedrückt und "warten sie bitte auf mich"
>>
schon ist das taxi besetzt und der fahrer muss warten, in Berlin pflichtwartezeit = 15min.

er hat mit seinen bereitstellen am vz 229 seinen rechtsbindungswillen ggü. dem fahrgast bekundet.
dass sein wille "erzwungen" ist und somit eine pflicht,
das spiel keine rolle.

invitatio kommt daher nicht in frage,
weil hier ein rechtsbindungswille tatsächlich vorliegt und
eben nicht mehr ausgeschlossen werden kann.

Yes hat geschrieben: Nach ihr wäre bereits die Bereitstellung ein verbindliches Vertragsangebot des Taxiunternehmers, das sich an jedermann richtet (eine offerta ad incertas personas). Ein Beförderungsvertrag würde dann schon dadurch zustande kommen, dass ein Fahrgast in das Taxi einsteigt und seinen Fahrtwunsch äußert. In diesem Verhalten läge die Annahme des Angebots auf Abschluss eines Beförderungsvertrags.

Der Unternehmer wäre somit bereits durch das Einsteigen des Fahrgastes zur Beförderung verpflichtet, so dass die in § 22 PBefG vorgesehene Beförderungspflicht vollkommen sinnlos wäre.
nein,
weil §47 keine "eigene" bef.pflicht innehat.
es schränk nur die bef.pflicht auf das "tarifgebit" ein, s. abs.4 §47
Die Beförderungspflicht besteht nur für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs der nach § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 festgesetzten Beförderungsentgelte (Pflichtfahrbereich).
ohne §22 ist die bef.pflicht nicht definiert.
das ein taxi unternehmer eine gehm. für den verkehr nach §47 beantragt/betreibt
ist kein hindernis für §22.

ohne abs. 4 §47 müsste die taxe stets "überallhin" befördern,
vgl. auch abs. 3 §49 (mietwagen)
Die Vorschriften der §§ 21 und 22 sind nicht anzuwenden.
hier liegt invitatio ad offerendum vor,
weil der mietwagenbetreiber keinen rechtsbindungswillen an jedermann richtet,
jedes geschäft eingehen zu wollen.

ob in der literatur andere ansichten herrschen ist ohne belangen.
genauso gut hättest du auch argumentieren können,
dass einige offerta ad incertas persona für "nicht anwendbar" halten.

3 anwälte = 5 meinungen
:D
siehe auch referenz-def. FU Berlin http://www.jura.fu-berlin.de/studium/le ... /1505.html
Das ist ein Angebot an jedermann. Es kommt v.a. dann in Betracht, wenn der Antragende darauf verzichtet, sich den Vertragspartner auszusuchen oder ein individueller Antrag nicht möglich ist, etwa beim Betrieb des öffentlichen Nahverkehrs: Das Angebot besteht im Bereitstellen der Beförderungsmöglichkeit für jedermann und wird durch Zahlung des Fahrpreises oder Einsteigen angenommen.
oder pdf Uni Würzburg http://www.google.de/url?url=http://www ... lPiYmLE3ZR

auch die entscheidungen der gerichte sagen nichts gegenteiliges.
im bsp. ag ging es um einen anrufer, der abgeholt werden wollte.
der anrufer brachte das bsp., dass sein fall mit dem "einsteigen in ein taxi vergleichbar" sei,
was das gericht verneinte.
alleine schon der grund - er habe verlagt abgeholt zu werden - zeigt,
dass hier die sache anders liegt.

und im uber-fall beachte bitte rdn. 30,
ganz unabhängig davon,
dass hier über mietwagen ohne bef.pflicht (s.o.) verhandelt wurde.
Yes hat geschrieben: Du weißt also schon im Vorwege während der Bereitstellung, welche Fahrgäste kommen werden und wohin diese dann möchten?
wer kommt und "wohin" er fahren will ist für taxi ohne bedeutung ! und kann daher unberücksichtigt bleiben.
alle anderen bedingungen sind geregelt und taxi will mit jeden,
auch wenn z.zt. der bereitstellung "jeder = unbekannt" ,
ein geschäft eingehen; für jeden zum gleichen preis, s. tarif.

dass das wollen = pflicht ist, tja ... freiwillig dafür entschieden.
Zuletzt geändert von taxipost am 07.11.2017, 12:47, insgesamt 14-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von KlareWorte » 07.11.2017, 12:39

Ihr seid längst OT.

taxipost
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 07.11.2017, 13:05

meinst du ?!

wir reden doch darüber,
ob die to/tarif füf beide vertragspartner bindend sind

was wiederum dazu führt

das bef.entgelt gemäss to/tarif = taxameterwert ist

das zur folge hat,

taxameterwerte sind steuerlich relevant und damit aufbewahrungspflichtig.
Zuletzt geändert von taxipost am 07.11.2017, 13:08, insgesamt 1-mal geändert.
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KlareWorte
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von KlareWorte » 07.11.2017, 13:31

taxipost hat geschrieben:meinst du ?!

wir reden doch darüber,
ob die to/tarif füf beide vertragspartner bindend sind

was wiederum dazu führt

das bef.entgelt gemäss to/tarif = taxameterwert ist

das zur folge hat,

taxameterwerte sind steuerlich relevant und damit aufbewahrungspflichtig.

für die steuerliche Behandlung im Sinne der AO ist die vertragliche Ausgestaltung des Beförderungsvertrages nachrangig. Schreibst du einem einen Kunde eine Email, dass die Fahrt von A nach B ca. 28 Euro kostet und fährt der "Kunde" dann, ist auch diese Email aufbewahrungspflichtig auch wenn auf dem Taxameter nur 26,50 Euro erscheint und tatsächlich der Beföderunsgsvertrag auf vertraglichen Grundlagen mit einer Krankenkasse beruht und der Krankenkasse nur 25 Euro in Rechnung gestellt werden. Neben der Email, sind die Taxameterdaten wie auch die Rechnung aufbewahrungspflichtig. Relevant für die Aufbewahrungspflicht nach AO und GoBD ist, ob die elektronischen Daten u.a. einem Geschäftsvorfall zuzuordnen sind.

Leider verkennen einige hier die Aufbewahrungspflichten nach AO und GoBD
Zuletzt geändert von KlareWorte am 07.11.2017, 13:34, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Yes » 07.11.2017, 19:40

KlareWorte hat geschrieben:Ihr seid längst OT.
Da hast Du recht.
KlareWorte hat geschrieben:Schreibst du einem einen Kunde eine Email, dass die Fahrt von A nach B ca. 28 Euro kostet und fährt der "Kunde" dann, ist auch diese Email aufbewahrungspflichtig auch wenn auf dem Taxameter nur 26,50 Euro erscheint und tatsächlich der Beföderunsgsvertrag auf vertraglichen Grundlagen mit einer Krankenkasse beruht und der Krankenkasse nur 25 Euro in Rechnung gestellt werden.
Da hast Du aber nicht recht. Weder die Email noch die Taxameterdaten werden aufbewahrungspflichtig sein. Dafür fehlen die erforderlichen Rechtsgrundlagen.

Die Email ist auch weder ein abgesandter Handels- oder Geschäftsbrief i. S. v. § 147 Abs. 1 Nr. 3 AO noch ansonsten für die Besteuerung von Bedeutung (Nr. 5). Handelsbriefe sind nur Schriftstücke, die ein Handelsgeschäft "betreffen" (§ 257 Abs. 2 HGB). Die Email würde kein Handelsgeschäft betreffen. Schriftstücke betreffen ein Handelsgeschäft nur, wenn sie seine Vorbereitung, seine Durchführung, seinen Abschluss oder seine Rückgängigmachung zum Gegenstand haben. Für Handels- und Geschäftsbriefe gilt jedoch gleichermaßen, dass dem Austausch allgemeiner unverbindlicher Informationen ein derartiger Bezug fehlt. Die Auskunft, dass eine Fahrt "ca. 28,- €" kosten wird, dürfte eine solche unverbindliche Preisinformation darstellen, insbesondere, wenn die Fahrt unabhängig davon nach Taxameter oder auf Grundlage einer Kassenvereinbarung abgerechnet werden soll.
Zuletzt geändert von Yes am 07.11.2017, 19:44, insgesamt 1-mal geändert.

KlareWorte
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von KlareWorte » 07.11.2017, 20:54

Yes hat geschrieben:
KlareWorte hat geschrieben:Ihr seid längst OT.
Da hast Du recht.
KlareWorte hat geschrieben:Schreibst du einem einen Kunde eine Email, dass die Fahrt von A nach B ca. 28 Euro kostet und fährt der "Kunde" dann, ist auch diese Email aufbewahrungspflichtig auch wenn auf dem Taxameter nur 26,50 Euro erscheint und tatsächlich der Beföderunsgsvertrag auf vertraglichen Grundlagen mit einer Krankenkasse beruht und der Krankenkasse nur 25 Euro in Rechnung gestellt werden.
Da hast Du aber nicht recht. Weder die Email noch die Taxameterdaten werden aufbewahrungspflichtig sein. Dafür fehlen die erforderlichen Rechtsgrundlagen.

Die GoBD ist Rechtsgrundlage genug.

Yes
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Yes » 07.11.2017, 21:13

KlareWorte hat geschrieben:Die GoBD ist Rechtsgrundlage genug.
Es soll ja nicht in Besserwisserei ausarten: Aber die GoBD sind keine Rechtsgrundlage. Selbst, wenn sie es wären, wäre die Email auch nach ihnen weder aufbewahrungspflichtig noch ein Handels- oder Geschäftsbrief.

taxipost
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 08.11.2017, 10:12

klareWorte,

wer ist hier OT :?: :!: :D

mit deinem post hast du den thread in die steinzeit zurückversetzt. :lol:

Handelskammer Hamburg zum geschäftsbrief
https://www.hk24.de/produktmarken/berat ... tleInText0

Als Geschäftsbrief gilt in der Regel:
Ihr gesamter externer Schriftverkehr,
d.h. jede schriftliche Mitteilung, die Sie an einen oder mehrere Empfänger richten;

- alle Nachrichten, die Sie mit Hilfe neuer Telekommunikationssysteme übermitteln,
wenn sie beim Empfänger in Schriftform (Papier oder Bildschirm) ankommen;

- alle Rechnungen Angebote, Auftrags- und Anfragebestätigungen, Bestell- und Lieferscheine sowie Quittungen.


Grundsätzlich jedoch muss jeder "Geschäftsbrief", der geeignet ist,
im Einzelfall den ersten schriftlichen Kontakt zwischen den Geschäftspartnern herzustellen,
die gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten.

Seit 2007 gibt es auch eine Klarstellung des Gesetzgebers,
dass jede Form von Geschäftsbriefen von der Pflicht zu Mindestangaben erfasst ist,
also auch E-Mails oder Telefaxe.

Für Rechnungen wurden die Pflichtangaben durch das am 1.1.2004 in Kraft getretene Steueränderungsgesetz 2003 neu gefasst.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von KlareWorte » 08.11.2017, 11:09

Yes hat geschrieben:
KlareWorte hat geschrieben:Die GoBD ist Rechtsgrundlage genug.
Es soll ja nicht in Besserwisserei ausarten: Aber die GoBD sind keine Rechtsgrundlage. Selbst, wenn sie es wären, wäre die Email auch nach ihnen weder aufbewahrungspflichtig noch ein Handels- oder Geschäftsbrief.

Bevor du weiter sowas verbreitest würde ich an deiner Stelle dich mal mit der *aktuellen* GoBD befassen......

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von KlareWorte » 08.11.2017, 11:24

taxipost hat geschrieben:
KlareWorte hat geschrieben:
taxipost hat geschrieben:
denn 0% sind im taxi gemäss pbefg eigentlich nicht möglich...

das begründe mal bitte......
das ist einfach, s.§47 pbefg.
du hast eine genehmigung hierzu:
(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
und führst diese leistung aus:
§12 ustg
(2) Die Steuer ermäßigt sich auf sieben Prozent für die folgenden Umsätze:
10. die Beförderungen von Personen im Schienenbahnverkehr, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen,
im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen,
im Verkehr mit Taxen,
mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art und
im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen sowie die Beförderungen im Fährverkehr
a) innerhalb einer Gemeinde oder
b) wenn die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt
alledings hatte TaxiGeorg ein unwiderlegbares bsp. für 0% gebracht.

und wenn du auf patientenfahrten anspielst,
dann siehst du,
dass du gemäss §47 pbefg taxi dafür nicht geeignet/gedacht ist.
dafür ist personenbeförderung mit krankenwagen vom pbefg ausgenommen.
Falsch ist dein "eigentlich", wenn du mit einer Taxe mit Rampe einen Rollstuhlfahrer beförderst ist es eine Leistung nach § 47 Pberfg und wird nach §4 UStG Nr. 17b keine Umsatzsteuer abgeführt. Insofern muß der Taxameter die 0% einprogrammiert haben, was beim T21 so out of the box nicht dabei ist.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von KlareWorte » 08.11.2017, 11:33

Dr. Ritter hat geschrieben:
.

Das Payco-System ist jedoch kein Taxameter, für das weder die Europäische Messgerätericht- linie, noch die für Taxameter einschlägigen Steuervorschriften und deren Ausführungsbestim- mungen gilt. Ganz deutlich: Wir haben hier den Bereich des Taxameters verlassen. Das Payco- System verstehen wir eher als Kassensystem, für das womöglich das neue "Kassengesetz" und die dort benannten Sicherheitsvorschriften bis hin zur Zertifizierung durch das BSI gilt. Wir sind weder in der Lage noch befugt, dieses System zu bewerten und zu prüfen. Es steht Ihnen frei, dieses System zu nutzen und durch eine umfassendere Erfassung der Geschäftsvorfalle Ihre Angaben plausibler und Glaubwürdiger zu machen. Es fehlt hier jedoch noch an dem Nachweis durch eine dafür geeignete Institution, dass diese und die Taxameterdaten im Sinne des § 146
Abs. 1 und 4 AO gesichert wurden.
Leider vergißt Herr Ritter zu erwähnen, dass in ganz Deutschland keine geeignete Institution existiert, die den Nachweis erbringen könnte, dass die Daten i.S. des § 146 AO gesichert wurden bzw. die GoBD einhält.
Im Rahmen des Projekts (kein Gutachten) haben die Gerätehersteller nachvollziehbarerweise an den vorhandenen Taxametern über die herstellereigene sichere Schnittstelle und die Autori- sierung nur bestimmter Werkstätten mit externen Geräten aufgesetzt. Die Geräte wurden mitei- nander synchronisiert und in jedem Fall ein Eröffnungsdatensatz an den jeweiligen Dienstleister gesandt und damit Stände und Zähler bei Aktivierung digital und unveränderbar dokumentiert. Alle weiteren Daten setzen auf diesen auf. Das ganze Projekt wurde von uns und der Physika- lisch-Technischen Bundesanstalt begleitet, die Datensätze aller Projektteilnehmer werden jähr-
lich übersandt und geprüft. Die Gerätehersteller selbst haben das INSIKA-Verfahren als Signa- tur- und Verschlüsselungsverfahren in Ihre Kette integriert.
Daran ("kein Gutachten") sieht man genau, dass es eben keine geeignete Institution gibt, sondern im Sinne der GoBD die Verfahrenschritte dokumentiert wurden um die AO zu erfüllen. Erst mit dem Kassengesetz wird sowas wie eine Institution geschaffen.

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