"Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 03.10.2017, 09:31

Poorboy hat geschrieben:
Die Prüfung durch einen Strafrechtler ist abgeschlossen. Änderungen stehen an.
änderungen stehen an,
weil der strafrechtler die sache für aussichtslos erklärt hat ???
wenn du so weiter machst,
dann verjährt die sache noch :mrgreen:
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 03.10.2017, 09:59

In meiner Nähe ist 'ne Schnitzelbude. Riesige Teile und saugut schmeckend. Geh da des öfteren zu zweit hin und lass mir 'nen zweiten Teller mit Besteck geben, kommt dort des öfteren vor.
Die Folge solcher 'Kundenfreundlichkeit': es werden immer dicke Trinkgelder gezahlt !
Von diesen Trinkgeldern sehen aber die Bedienungen nix, die steckt der Chef ein. Ist aber auch richtig so, schliesslich hat er auch den höheren Materialaufwand.

Sind diese Trinkgelder jetzt einkalkulierte Schwarz-Einnahmen ?

Es soll sogar Restaurants geben, da zahlt man nur soviel wie man will, eben auch mal gar nix, meist aber mehr als anderswo.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von RaimundHH » 03.10.2017, 12:59

taxipost hat geschrieben:ja,
es müssen alle einnahmen aufgezeichnet werden,

aber

digital aufbewahrt aufbewahrt werden müssen nur diese einnahmen,
die mit hilfe eines elektronischen gerätes ermittelt/berechnet/aufgezeichnet werden.
das würde doch jede digitale Aufzeichnungspflicht ad absurdum führen, weil die
digitale Aufzeichnungspflicht als Kontrollmöglichkeit aller Einnahmen dient.


Und wieso hat dann der Gesetzgeber Taxameter von der Aufzeichnungspflicht nach AO §146a
ausgenommen?! Weil eben Taxameter im Gegensatz zu Registrierkassen nicht sämtliche Einnahmen,
die im Rahmen eines Taxibetriebes erzielt werden, aufzeichnet.

Grüße

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Pirat » 03.10.2017, 14:44

Zitat aus OVG Beschluss : Allerdings dürften die Pflichten aus §§ 146, 147 AO im Vergleich mit anderen steuerrechtlichen Pflichten wie der Steuerzahlungspflicht und der Steuererklärungspflicht von geringerer Bedeutung sein. Es handelt sich bei diesen Buchführungspflichten, wie die jeweiligen Überschriften zeigen, um „Ordnungsvorschriften“. Verstöße gegen sie sind als solche nicht straf- oder bußgeldbewehrt (vgl. §§ 369 ff. AO). Auch ist es umstritten, ob ihre Einhaltung überhaupt selbständig durch Verwaltungsakt angeordnet und im Zwangsweg durchgesetzt werden kann. (von mir hervorgehoben)


Auf unsere Sache übertragen :
Die Anordnung der Genehmigungsbehörden HH und Berlin, „ Fiskaltaxameter“ wäre/ist UMSTRITTEN...
Wer traut sich als Betroffener vor dem Hintergrund, (Bekämpfung der Schwarzarbeit steht an erster Stelle) eine Grundsatzeinscheidung herbeizuführen ???
Und das in einem Rechtsstreit die Genehmigungsbehörden plausibel, „im Sinne von Allgemeinwohl“ argumentieren werden, ist wohl von auszugehen...
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 03.10.2017, 14:48

RaimundHH hat geschrieben: weil die digitale Aufzeichnungspflicht als Kontrollmöglichkeit aller Einnahmen dient.
dh. wenn ich neben den kasseneinnahmen noch andere habe,
zb. eingänge auf dem giro-konto aus einem online-verkauf,
dann muss ich diese irgendwie in die kasse eintackern,

weil sonst meine kasse nicht ALLES aufzeichnet ?!

das ist absurd.
p.s. nirgends steht, dass eine kasse sämtliche einnahmen erfassen muss.
ganz unabhängig davon,
dass du selber sagst, 146a gilt nicht taxameter.

gleichzeitig argumentierst du,
dass du die daten des taxameters nicht speichern willst,
weil sie unvollständig sind.
ich sag ja, es muss 3 sein.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 03.10.2017, 15:00

Pirat hat geschrieben: Die Anordnung der Genehmigungsbehörden HH und Berlin, „ Fiskaltaxameter“ wäre/ist UMSTRITTEN...
labo ordnet nichts an !!!

es kontrolliert nur,
nach absprache mit der sen.verw.finaz.,
ob die voraussetzungen für die erfüllung steuerlicher pflichten gegeben sind.

jedes geeignete system wird akzeptiert.
die eignung kann jeder inhaber selbst glaubhaft machen.
glaubhaft machen, nicht beweisen.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 03.10.2017, 15:50

taxipost hat geschrieben:jedes geeignete system wird akzeptiert.
also auch das System: 'handschriftlich geführtes Schichtbuch'.

Was machen denn Mietwagen ?

Wenn die ihren fiskalischen Pflichten damit nachkommen können, warum dann nicht auch wir ?
Die Glaubhaftigkeit meiner Angaben ergibt sich dadurch, dass der mittels des Fzg-Tachos festgestellte Kilometerpfennig innerhalb des gewünschten Rahmens ist.

Junx, seit Jahrzehnten rechnen Taxiunternehmen nach den Taxameterdaten ab. Seit vielen Jahren werden die Fahrer mittels ausgeklügelter Überwachungssysten kontrolliert.
Manch einer denkt jetzt: "das gehört einfach dazu !", weil er es nicht anders kennt.
Das stimmt nicht. Schmeisst diesen Mist über Bord ! und die Vermittlungssysteme, auf denen das Ganze aufbaut hinterher !

Konkurrenzfähige Vermittlungssysteme sind nur auf Smartphone-Basis möglich. Die Taxameter Ein- Aus- Erkennung erfolgt über Bluetooth, aber die braucht man nicht mehr, wenn ein myTaxi-ähnliches System auch Halteplätze kann. Dann kriegt die Berliner Taxe in Potsdam eh keinen Auftrag mehr, es sei denn ... die Potsdamer haben schon Feierabend gemacht und den Berlinern ihren Acker überlassen.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Pirat » 03.10.2017, 15:59

@ taxipost
Dann nenne es „Durchsetzung auf dem Zwangsweg“, kommt auf das Gleiche raus...
Es bleibt UMSTRITTEN - und damit Klärungsbedarf...
Freiwillige vor...
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 03.10.2017, 17:26

sivas hat geschrieben: ...
also auch das System: 'handschriftlich geführtes Schichtbuch'.

Was machen denn Mietwagen ?

Wenn die ihren fiskalischen Pflichten damit nachkommen können, warum dann nicht auch wir ?
mietwagen müssen nicht das bef.entgelt auf dem taxameter ausweisen.
:D
ich schrieb, "ein geeignetes system".

die sache ist,
weil die meisten nicht auf 2 kommen,
dass im taxi sämtliche aufzeichnungen irgendwo/irgendwelche taxameterdaten enthalten.

egal ob sichtzettel gemäss BFH 2004 oder,
damit Yes zufrieden ist,
einzelaufzeichnungen jeder fahrt (gleichzeitiger verzicht auf schichtzettel).

auch dein schichtbuch enthält neben den tachoständen taxameterdaten.
dein schichtbuch ist also ein "papier-speicher" des taxameters.
du hast die möglichkeit den speicher auch digital zu führen,
nur willst du das nicht.

du schreibst die werte lieber von hand ins buch.
du fertigst also eine aufzeichnung an und löschst die ursprünglichen taxameter-daten bzw.
lässt sie überschreiben.

abs. 4 §146 - OHNE a

(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden,
dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden,
deren Beschaffenheit es ungewiss lässt,
ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
daher fragte ich wiederholt,
müssen die taxameter-daten aufbewahrt werden,
weil das speichern per se möglich ist,
obwohl ich diese sowieso an einer anderen stelle per hand aufschreibe ???

BMF sagte 2010: nach 31.12.2016 - JA.

aber weil taxifahrer locker bis 3 rechnen können,
befassen sie sich lieber mit:
- kassensichv (gilt nur für geräte i.s.v. 146a)
- §146a (ist erst nach 2022 anzuwenden)
- zuständigkeitsfragen etc.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 03.10.2017, 17:57

tp, meine Idee ist die der taxameterdatenlosen Buchführung
Der Weg zur taxameterdatenlosen Buchführung geht über eine handschriftlich geführte Einnahme-Einzelaufzeichnung in z.B. einem Schichtbuch.
Da muss ich keine Taxameterdaten mehr notieren oder meinetwegen auch digital vorhalten. Ich vergess diese Zahlen einfach.

Zur Kontrolle kann ich diese Daten trotzdem notieren, freiwillig, auf 'nem Schmierzettel, den ich dann entsorge. Oder ich lass es gänzlich bleiben und mache meine Umsatzzahlen anhand der zurückgelegten Fahrzeugkilometer glaubhaft. Muss ich die jetzt auch digital auslesen und entsprechend vorhalten ? nur weil es möglich ist ?

Die Flughafen-Zubringerfahrten sind alles Pauschalfahrten. Da ist ein Taxi sozusagen ein Mietwagen ohne Rückkehrpflicht. Da muss ich auch keinen Fahrpreis auf dem Taxameter ausweisen. Wie soll er denn dorthin kommen ? Taxameter sind doch keine Kassen, bei denen man jeden beliebigen Wert eingeben kann !

In §147 Abs.(1) der AO sind unter 1 - 5 aufbewahrungspflichtige Unterlagen aufgezählt. Alle durch Komma getrennt. Nach dem letzten Komma steht "soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind". Taxameterdaten haben für die Besteuerung nur dann eine Bedeutung, wenn man sie dafür nutzt. Tut man dies nicht, kann man sie vergessen !

Trotzdem empfehle ich, sie zu notieren. Allerdings nur zu Kontrollzwecken. Zu Kontrollzwecken, um die Richtigkeit meiner handschriftlich gemachten Auf ...

Jetzt lass ich's, ... hab besseres zu tun.
Tschüss !
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Poorboy » 04.10.2017, 02:22

sivas hat geschrieben: Die Drohung alleine langt doch für eine Nötigung.
Wurde nicht auch ein erhöhter Kontrolldruch versprochen ?
Die Drohung langt nicht. Es muss mit einem "empfindlichen Übel" gedroht werden, dass zudem noch "verwerflich" ist.
Eine Betriebsprüfung ist so wenig "verwerflich" wie eine Geschwindigkeitskontrolle an Unfallschwerpunkten.
Der Entzug der Genehmigung alleine wegen Weigerung, Kunde bei Krause zu werden, könnte juristisch anders beurteilt werden.

Ohne "schwerwiegende" Steuerdelikte also kein Entzug. "Schwerwiegend" sind nicht abgegebene Steuererklärungen und nicht gezahlte Steuern. Aber nicht Mängel in der Buchführung. Und die konstatiert das Finanzamt, nicht aber die Gewerbeaufsicht. Zudem wären sie, selbst wenn das Finanzamt sie feststellen würde, für die Genehmigung ohne Bedeutung.

Die Behörde agiert also recht geschickt in selbst erfundenen Rechtslagen. Aber, wie bei solchen Vorgehensweisen normal, nicht ohne Fehler.

In Hamburg gab es meines Wissens keinen Entzug mit der irren Begründung, man sei nicht bereit, Krause Geld in den Schlund zu werfen. Sie haben mit gutem Grund darauf gesetzt, dass dieses Gewerbe in der großen Überzahl von schlichteren Gemütern betrieben wird.

In Berlin wohl möglich doch. Habe hier ein entsprechendes Schreiben. Nur ist der Adressat unkenntlich gemacht.

Poorboy
Zuletzt geändert von Poorboy am 04.10.2017, 02:23, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 04.10.2017, 06:38

sivas hat geschrieben: ...
Da muss ich keine Taxameterdaten mehr notieren oder meinetwegen auch digital vorhalten. Ich vergess diese Zahlen einfach.
genau, das wäre der einzige weg.

aber

darfst du diese daten einfach vergessen ???

wenn du eine quittung (tip wurde nicht gegeben - damit einfach) ausstellst,
dann hast du die taxameterdaten notiert.
das eine quittung steuerlich relevante daten enthält,
das dürfte ja klar sein.
der fahrgast nimmt sie ja ggf. genau aus diesem grund mit.

wenn die quittung also steuerlich relevant ist und
sie u.a. auf der taxameter-vorgabe (fahrpreis) basiert,
dann ist auch dieser fahrpreis (taxameter-vorgabe) steuerlich relevant.

und steuerlich relevante sachen dürfen nicht vergessen werden !!!

im übrigen,
es ist ohne bedeutung ob deine buchhaltung taxameterdaten/fahrpreise enthält oder nicht.
wie du sie führst, das ist deine sache, hauptsache alles richtig.
wir reden hier aber grundaufzeichnungen.


und wir sind wieder am anfang angekommen,

muss ich die steuerlich relevanten grunddaten einer quittung/rechnung
in ihrer ursprünglichen form aufbewahren, wenn die möglich dazu besteht ?

oder

reicht es aus, dass ich nur ein doppelt der rechnung aufbewahre und
die ursprünglichen daten vernichte bzw. verloren gehen lasse ?
Zuletzt geändert von taxipost am 04.10.2017, 07:50, insgesamt 5-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 04.10.2017, 08:13

Ich kann die Gründe sehr gut verstehen und würde es auch sehr begrüssen, wenn eine Verordnung erlassen würde, welche die Taxiunternehmer dazu zwingt, den Taxameter-Grundzahlen-Verlauf zu protokollieren, mitsamt der Erfassung der Fahrzeug-Kilometerstände - unabhängig von der steuerlichen Nutzung dieser Daten.

Ich kann mir auch vorstellen, dass eine Gemeinde, als Gewerbeaufsichtsorgan, zur Erlassung einer solchen Verordnung berechtigt ist.
Die Begründung wäre, dass dies einfach Teil der laufenden Gewerbebeobachtung wäre, bzw. mit der Manipulation dieser Daten die Ergebnisse einer Gewerbebeobachtung verfälscht würden.

In Hamburg hat man doch sofort gesehen, dass nach statistischer Auswertung dieser Daten, das Gewerbe nicht unbedingt rosig dasteht. Die Datenübermittlung hätte auch anonym erfolgen können.

--------------------------

Eine Ordnungsbehörde weiss, wer alles eine Berechtigung zum Führen eines Fahrzeuges im Rahmen der Gewerblichen Personenbeförderung hat. Gleichzeitig ist die ihr vorstehende Gemeinde Leistungserbringerin bei finanziellen Hilfen zum Lebensunterhalt. Da würde ich die Verordnung zur Protokollierung des Taxameter-Grundzahlen-Verlaufes sogar dergestalt erweitern, dass bei jeder protokollierten Schicht auch der dazugehörige Fahrer mit angegeben wird.

Ich bin immer wieder begeistert vom Wissen des Taxisektionssprechers Jamal in Zürich:
blick hat geschrieben:... beziehen nur 30 der 1043 Taxi-Fahrer in Zürich (letzter Stand 2013) zusätzlich Geld vom Staat ...
Ob unsere Ordnungsbehörden gleichfalls dieses Wissen haben ? sollten sie eigentlich.

Ich kann mir sehr gut vorstellen, dass bei der Auswertung eines solchen Protokolles festgestellt wird, dass ganze Familienclans von ein oder zwei Taxikonzessionen leben - ohne dass ein Kilometer gefahren wird :wink: , vermutlich ist das aber politisch gewollt :evil: .
Zuletzt geändert von sivas am 04.10.2017, 09:55, insgesamt 7-mal geändert.

RaimundHH
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von RaimundHH » 04.10.2017, 13:56

taxipost hat geschrieben:
RaimundHH hat geschrieben: weil die digitale Aufzeichnungspflicht als Kontrollmöglichkeit aller Einnahmen dient.
dh. wenn ich neben den kasseneinnahmen noch andere habe,
zb. eingänge auf dem giro-konto aus einem online-verkauf,
dann muss ich diese irgendwie in die kasse eintackern,

weil sonst meine kasse nicht ALLES aufzeichnet ?!
Wenn Du Deinen Verkauf mit dem Taxi auslieferst und den bargeldlosen Geldeingang (Kartenzahlung)
quittierst, ja! Wenn jedoch der online-verkauf von zuhause am Rechner ausgeführt wird, erfolgt
die Aufzeichnung (Buchhaltung, Kontoauszug) natürlich in deinem "Büro".

Grüße

Yes
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Yes » 04.10.2017, 23:00

Poorboy hat geschrieben:Die Drohung langt nicht. Es muss mit einem "empfindlichen Übel" gedroht werden, dass zudem noch "verwerflich" ist.
Nicht das Übel muss als verwerflich anzusehen sein, sondern das Verhältnis der Androhung des Übels zu dem angesetrebten Zweck. Das nennt man die sog. Zweck-Mittel-Relation, wobei das Mittel die Androhung des Übels ist.

Dies folgt unmittelbar aus dem Gesetz, denn nach § 240 Abs. 2 2. Alt. StGB ist die Tat nur rechtswidrig, wenn die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist. So kann z. B. die Androhung einer Strafanzeige zur Durchsetzung eines Zahlungsverlangens eine Nötigung sein, obwohl sowohl die Strafanzeige als auch das Zahlungsverlangen berechtigt sind und für sich genommen weder das eine noch das andere als verwerflich anzusehen ist.
Poorboy hat geschrieben:Eine Betriebsprüfung ist so wenig "verwerflich" wie eine Geschwindigkeitskontrolle an Unfallschwerpunkten.
Das ist so nicht richtig.

Ausschlaggebend ist - wie gesagt - die Frage, ob die Verquickung von Mittel und Zweck als "verwerflich" im Sinne von § 240 Abs. 2 2. Alt. StGB anzusehen ist. Das ist der Fall, wenn die Verquickung von Mittel und Zweck mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar ist, sie »sozial unerträglich« ist (BGH, Beschluss vom 05.09.2013 - 1 StR 162/13, Rdn. 58 m. w. N.).

Droht eine Behörde unverhohlen mit der Einleitung von Betriebsprüfungen für den Fall, dass Unternehmer ihrem rechtlichen Standpunkt nicht Folge leisten, können ihre dahingenden Äußerungen durchaus als verwerflich anzusehen seien. Eine Behörde kann zur Durchsetzung ihrer Standpunkte auf dem Verwaltungsweg per Verwaltungsakt und im Zwangswege vorgehen. Tut sie dies nicht, etwa weil sie erkannt hat, dass sie unzuständig ist und eine nötige Ermächtigungsgrundlage fehlt, darf sie nicht - praktisch ersatzweise - Zwang durch Drohung ausüben. Dies wäre als "verwerflich" im Sinne von § 240 Abs. 2 2. Alt. StGB anzusehen, weil die Ankündigung von Betriebsprüfungen zur Durchsetzung ihrer Ansichten mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens unvereinbar ist. Zu diesen Grundsätzen gehört auch, dass eine Behörde als Teil der vollziehenden Gewalt an Gesetz und Recht gebunden ist (Art. 20 Abs. 3 GG).

Dagegen spricht nicht, dass eine Betriebsprüfung grundsätzlich ein erlaubtes Verhalten darstellt. Dies folgt schon daraus, dass die Verwerflichkeit nicht auf der Ankündigung von Betriebsprüfungen, sondern auf deren unzulässiger Verknüpfung mit der Durchsetzung einer bloßen Behördenmeinung beruht. Für die Verwerflichkeit dürfte darüber hinaus sprechen, dass juristisch unversierte Unternehmer durch die Fachkunde und die Autorität einer Behörde generell zur Hinnahme der von ihr behaupteten Rechtslage veranlasst werden und, wenn eine Behörde obendrein noch behauptet, sie habe ihr Vorgehen mit den für Betriebsprüfungen zuständigen Behörden abgestimmt, sich damit die Drohung den Unternehmern gegenüber noch einmal wesentlich verstärkt.

Der Vergleich mit Geschwindigkeitskontrollen passt dagegen in diesem Zusammenhang nicht. Würde eine Behörde Geschwindigkeitskontrollen an Unfallsschwerpunkten in Aussicht stellen, dürfte dies kaum verwerflich sein. Derartige Ankündigungen sollen Autofahrer dazu veranlassen, ihr Tempo im Rahmen des Zulässigen zu halten, um das Unfallrisiko an Gefahrenstellen einzudämmen. Sie sind nicht "sozial unerträglich", sondern mit den Grundsätzen eines geordneten Zusammenlebens im Straßenverkehr gut vereinbar.
Zuletzt geändert von Yes am 04.10.2017, 23:08, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 05.10.2017, 02:07

Yes, Du beeindruckst mich ! Ob das alles aber auch so stimmt - entzieht sich meier Beurteilungsfähigkeit ...

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Poorboy » 06.10.2017, 02:33

Yes hat geschrieben: Nicht das Übel muss als verwerflich anzusehen sein, sondern das Verhältnis der Androhung des Übels zu dem angesetrebten Zweck. Das nennt man die sog. Zweck-Mittel-Relation, wobei das Mittel die Androhung des Übels ist.
Zu kompliziert. In Hamburg und Berlin sieht es so aus, dass der Unternehmer, der alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt, dennoch keine Genehmigung oder Verlängerung bekommt, so er nicht Kunde bei Tesymex oder Mitbewerbern wird und dort Messdaten zehn Jahre speichern lässt.

Grinsend wird auf den Rechtsweg verwiesen. Also mindestens ein Runde vor dem Verwaltungsgericht, vielleicht eine zweite vor dem Oberverwaltungsgericht. Ohne Kostenrisiko für den Beamten, vorzufinanzieren von dem Betroffenen, der alle gesetzlichen Auflagen erfüllt hat. Wenn das kein "Übel" ist und zudem "verwerflich" kann man Gesetze gleich in die Tonne treten!

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Pirat » 06.10.2017, 07:52

Poorboy hat geschrieben:Grinsend wird auf den Rechtsweg verwiesen. Also mindestens ein Runde vor dem Verwaltungsgericht, vielleicht eine zweite vor dem Oberverwaltungsgericht. Ohne Kostenrisiko für den Beamten, vorzufinanzieren von dem Betroffenen, der alle gesetzlichen Auflagen erfüllt hat. Wenn das kein "Übel" ist und zudem "verwerflich" kann man Gesetze gleich in die Tonne treten!
Poorboy hat geschrieben:Die Behörde fällt nach Rechtslage eine Entscheidung!

Der Betroffene kann die vor einem Verwaltungsgericht anfechten!

Eine Behörde kann also gar nicht vor dem Verwaltungsgericht klagen, sondern nur verklagt werden!

Wäre ja ein Tollhaus, wenn sich Behörden jede Entscheidung, sei es die Verlängerung eines Passes, vom Gericht bestätigen lassen müsste!


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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Poorboy » 06.10.2017, 14:35

Natürlich muss der Betroffene klagen, nicht die Behörde 8) !

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Yes » 06.10.2017, 16:12

Poorboy hat geschrieben:In Hamburg und Berlin sieht es so aus, dass der Unternehmer, der alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt, dennoch keine Genehmigung oder Verlängerung bekommt, so er nicht Kunde bei Tesymex oder Mitbewerbern wird und dort Messdaten zehn Jahre speichern lässt.

Grinsend wird auf den Rechtsweg verwiesen.
Eine Drohung kann man auch durch Unterlassen begehen. Dies gilt selbst dann, wenn die unterlassene Handlung rechtlich nicht geboten war (BGH, Beschluss vom 13.01.1983 - 1 StR 737/81). Es gilt umso mehr, wenn sie rechtlich geboten war (§ 13 Abs. 1 StGB).

Auch Amtsträger werden wegen solcher Drohungen verfolgt: In einem Fall landeten z. B. sowohl ein Richter als auch die (mit ihm verheiratete) Staatsanwältin auf der Anklagebank (OLG Oldenburg, Beschluss vom 17.07.2008 - 1 Ws 371/08). Der Richter hatte von einem Beschuldigten, der durch das Ermittlungsverfahren zunehmend in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten geraten war, die Zahlung eines Geldbetrages verlangt und mit der Ankündigung verknüpft, im Falle der Zahlung werde er eine Verfahrenseinstellung bewirken, die er andernfalls nicht bewirken werde. Das OLG Oldenburg sah darin eine Drohung mit einem empfindlichen Übel (dort im Rahmen des Erpressungstatbestandes) durch Unterlassen (im einzelnen: OLG Oldenburg, aaO., Rdn. 13 ff.).

Die oldenburger Entscheidung hat sehr viel Beachtung gefunden und zeigt zugleich, dass Deine Befürchtung, Amtsinhaber würden sich untereinander stets verschonen ("Krähentheorie"), so nicht zutreffen kann.

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