Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

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Yes
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Yes » 10.06.2017, 13:23

taxipost hat geschrieben:@YES,
du bist also ein überschriften leser mit durchblick.
ausgerechnet von dir hätte ich mehr erwarten.

zitat abs.2 satz 1 u. 2 BMF 2010
"
Seit dem 1. Januar 2002 sind Unterlagen i. S. des § 147 Abs. 1 AO, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind,
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren
(§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Genau diesen Absatz meinte ich eigentlich. Du scheinst zwischen Aufzeichnungspflichten auf der einen und Aufbewahrungspflichten auf der anderen Seite nicht zu differenzieren. Das BMF-Schreiben von 2010 betraf ausschließlich Aufbewahrungspflichten. Du leitest aus ihm eine Aufzeichnungspflicht her. Das ist etwas anderes. Wer seine Betriebsnahmen mithilfe digitaler Unterlagen oder auch anhand von Schichtzetteln aufzeichnet, muss diese aufbewahren. Wer andere Aufzeichnungen führt, muss eben diese aufbewahren. Eine Pflicht zur digitalen Einzelaufzeichnung ist dem BMF-Schreiben nicht zu entnehmen.
taxipost hat geschrieben:Sie Verwenden ein nichtaufrüstbares bzw. nicht aufgerüstetes Taxameter.

Dadurch erfüllen Sie die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung nicht.
Ich bezweifel, dass man eine ordnungsmäßige Buchführung überhaupt jemals über ein Taxameter führen können wird.
taxipost hat geschrieben:die ReimundB's erhalten im anschluss folgende schreiben von FA:

nur einige zitate, weil mir diese im vertrauen überklassen wurden

"Am xx.xx.2017 wurde bei Ihnen eine Umsatzsteuer-Nachschau durchgeführt.
Es ist verständlich, dass solche und ähnliche Behördenschreiben Taxenunternehmer gefügig machen könnten. Solche Schreiben lesen sich dann im Orignalwortlaut aber meist doch etwas anders. Die Verfasser in den Behörden wollen sich schließlich nicht einer Nötigung schuldig machen. Wenn Unternehmer meinen, sie müssten jetzt schleunigst handeln, sollen sie eben ein Fiskaltaxameter verwenden. Das ist sicherlich von der Behörde nicht ganz unbeabsichtigt. Es müssen aber dennoch nicht alle über ein teilweise auch nur eingebildetes Stöckchen springen.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von TaxiBabsi » 10.06.2017, 19:10

Unglaublich! Eine solche Impertinenz ist einmalig, @Yes: No and Go!

Seit 01.01.2017 besteht die FT-Pflicht und immer noch wird diese mit schamlos arroganten und besserwisserischen Argumentationsblasen in Frage gestellt.

Berlin und Hamburg verdienen dicken Applaus. Hartes Durchsetzen des zur Zeit bestehenden Ordnungsrahmens sind die einzige Möglichkeit das Taxigewerbe wieder "sauber" zu bekommen.

Warum sträuben sich so nur viele gegen das Fiskaltaxameter und der Datenspeicherung?

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von SindSieFrei? » 10.06.2017, 20:46

Ich war neulich mal privat in Uelzen. Und nein! Ich bin nicht Sascha, ich scheixxe in anderen Städten keine Kollegen an. Bringt mir nix außer Arbeit und Zeit, die ich eh kaum habe. Folgendes passierte: Ich bestelle eine Taxe. Fahrer kommt vorgefahren in 3 min. Perfekt sauberes Auto, perfekte Route, ich kenne die Strecke, bin sie zuvor aber nur gelaufen. Er hatte ein FMS Display, das ich ja nun auch kenne und ein Hale 06 Taxameter. Wir haben uns gleich nett unterhalten, ich gebe mich selten als Kollege zu erkennen und hab das auch diesmal nicht getan. Am Ziel angekommen: Fahrer klappt die Sonnenblende runter: Das Taxameter zeigte die gefahrene Strecke an in km :shock: (das der Preis nicht angezeigt wurde habe ich erst wirklich am Ziel bemerkt.) Und sagt aufgrund der in der Sonnenblende befindlichen Tabelle: Macht exakt 12 Euro. Das stimmte auch mit den Kilometern im Taxameter angezeigt überein. Konnte ich lesen. Gab ihm 15 Euro und bin raus.

Nun einmal die Frage über die ich erst so langsam stolpere beim Lesen: Rechnet das Taxameter den Fahrpreis nun durch die Kilometer automatisch als Fahrt ein??? Da stand 0,00 €!!! Sorry für die blöde Frage, ich kenne die Sitten und Gebräuche und Tarife auf dem Land nicht und bin auch kein Technikfreak bzgl. Taxameter!!! War das nun legal oder ne Schwarzfahrt? :shock:

LG
Zuletzt geändert von SindSieFrei? am 10.06.2017, 20:49, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Poorboy » 10.06.2017, 22:53

Warum so umständlich:

http://ldevelop.com/187/taxi-mein-eigenes-taxi/

??

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Taxi Georg » 10.06.2017, 22:56

SindSieFrei? hat geschrieben:! War das nun legal oder ne Schwarzfahrt?
So wie Du das beschreibst, war das ein Mietwagen und keine Taxe!
Bitte betrachtet meine Postings nicht als Verpflichtung, sondern nur als gutgemeinte Hinweise!
Diese Hinweise sollen auch keine Rechts-/Steuerberatung darstellen oder sollen diese ersetzen. ☑

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Yes » 11.06.2017, 02:35

Poorboy hat geschrieben:Warum so umständlich:

http://ldevelop.com/187/taxi-mein-eigenes-taxi/
Das ist doch ne lustige Idee.
TaxiBabsi hat geschrieben:Unglaublich! Eine solche Impertinenz ist einmalig, @Yes: No and Go!
Solange Du Wörter wie "Impertinenz" schreiben kannst, habe ich meine Hoffnung in Dich auch noch nicht aufgegeben.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 11.06.2017, 07:47

sivas hat geschrieben:taxipost,
auch in Deinem blau wiedergegebenen Schreiben ist wieder von steuerlich relevanten Daten die Rede.

Das Fiskaltaxameter liefert nur unzureichende, also unkorrekte Einnahmedaten. Diese können aufgrund dieses Mangels nicht zur Berechnung von abzuführenden Steuern herangezogen werden (wird aber trotzdem gemacht und akzeptiert). ...
dein standpunkt ist einleuchtend, aber ich meine, nicht richtig.

es ist egal,
ob taxameterdaten alle steuerrelevanten daten liefern !!!

weil

die daten, die ein taxameter lefert,
sind steuerlich relevant.

vgl. kassenbuch und unbare einnahmen.
Zuletzt geändert von taxipost am 11.06.2017, 07:47, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 11.06.2017, 08:28

Yes hat geschrieben:
taxipost hat geschrieben:@YES,
du bist also ein überschriften leser mit durchblick.
ausgerechnet von dir hätte ich mehr erwarten.

zitat abs.2 satz 1 u. 2 BMF 2010
"
Seit dem 1. Januar 2002 sind Unterlagen i. S. des § 147 Abs. 1 AO, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind,
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren
(§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO).
Genau diesen Absatz meinte ich eigentlich. Du scheinst zwischen Aufzeichnungspflichten auf der einen und Aufbewahrungspflichten auf der anderen Seite nicht zu differenzieren. Das BMF-Schreiben von 2010 betraf ausschließlich Aufbewahrungspflichten. Du leitest aus ihm eine Aufzeichnungspflicht her. ...
ich leite gar nichts ab. ;-)

wir sind uns einig, das sind tatsachen:

- die pflicht alle steuerlich relevanten daten aufzuzeichnen,
- eine einzelaufzeichnungpflicht,
- und den grundsatz - eine buchung = ein beleg.

alles andere lassen wir aussen vor.

wie bereits oben geschrieben,
taxameterdaten sind steuerlich relevant.

es ist egal, ob du den tagesumsatz per kassenlosung ermittelst oder über den taxameterzähler.
alleine die tatsache, dass ein taxameter eingesetzt wurde,
zwingt dich dazu,
seinen zählerstand festzuhalten - steuerlich relevante daten - das ist fakt.

die einzelaufzeichnungspflich wurde früher regelmässig aus §22 ustg hergeleitet,
jetzt steht sie wörtlich in der ao drin.

soweit bist du, glaube ich, auch schon.
du meinst nur, dass die aufzeichnung per hand erfolgen kann.
und ich sage, nein.

abs.6 satz 1 §147 ao
"
Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen.
"
es dürfe unstreitig sein,
dass eine einzelaufzeichnung per hand trotzdem
mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems
erstellt wird.
daraus folgt, dass diese aufzeichnung zb. maschinell auswertbar sein muss und
das dv-system, mit hilfe dessen sie erstellt wird/wurde,
die prüfung ihrer richtigkeit zulassen muss.

auch wenn man eine handaufzeichnung maschinell auswertbar machen kann
oder diese unveränderbar speichern/aufbewahren kann,
so kann das "ursprüngliche dv-system" nicht mehr zur kontrolle herangezogen werden !!!

BMF 2010 tolerierte bis 31.12.2016 eine ausnahme von der überprüfbarkeit und
der aufbewahrungpflicht in eine vorgeschrieben form.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 11.06.2017, 09:21

Yes hat geschrieben:...
Es ist verständlich, dass solche und ähnliche Behördenschreiben Taxenunternehmer gefügig machen könnten. Solche Schreiben lesen sich dann im Orignalwortlaut aber meist doch etwas anders. Die Verfasser in den Behörden wollen sich schließlich nicht einer Nötigung schuldig machen. Wenn Unternehmer meinen, sie müssten jetzt schleunigst handeln, sollen sie eben ein Fiskaltaxameter verwenden. Das ist sicherlich von der Behörde nicht ganz unbeabsichtigt. Es müssen aber dennoch nicht alle über ein teilweise auch nur eingebildetes Stöckchen springen.
...
mit solchen äusserungen wäre ich vorsichtig,
denn immerhin ist ein umsatzsteuer-nachschau ein verwaltungsakt.
die im anschluss an die nachschau schriftlich gemachten angaben zum sachverhalt
sind also feststellungen und keine "mir nichts dir nichts info"
des amtsträgers an den betroffenen.
Zuletzt geändert von taxipost am 11.06.2017, 09:22, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Yes » 13.06.2017, 09:09

taxipost hat geschrieben:du meinst nur, dass die aufzeichnung per hand erfolgen kann.
und ich sage, nein.
Doch: im Bereich des Taxigewerbes genügen die sog. Schichtzettel den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen. Damit soll den branchenspezifischen Besonderheiten dieses Gewerbes ausreichend Rechnung getragen werden. Das ist seit dem Schichtzettel-Urteil des BFH einhellige und gefestige Rechtsprechung, sowohl des BFH als auch der Instanzrechtsprechung.

Daran hat sich weder nach dem 31.12.2016 noch durch die Änderungen in der Abgabenordnung zum 29.12.2016 etwas geändert. Diese Änderungen erfolgten nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich nur "zur Klarstellung" der in der ständigen Rechtsprechung (zu der die o. g. Schichtzettel-Rechtsprechung gehört) ohnehin anerkannten Einzelaufzeichnungspflicht, nicht zur Begründung einer neuen und auch nicht zur Erweiterung der bestehenden Einzelaufzeichnungspflicht (vgl. BT-Drs. 407/16 vom 12.08.16, S. 13 der Begründung unter B zu Art. 1 Nr. 2).
taxipost hat geschrieben:abs.6 satz 1 §147 ao
"
Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen.
"
es dürfe unstreitig sein,
dass eine einzelaufzeichnung per hand trotzdem
mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems
erstellt wird.
daraus folgt, dass diese aufzeichnung zb. maschinell auswertbar sein muss und
das dv-system, mit hilfe dessen sie erstellt wird/wurde,
die prüfung ihrer richtigkeit zulassen muss.
Das könnte man nach dem weiten Wortlaut des § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO (= "sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind") so deuten, aber so ist es nicht. Die Taxameterdaten unterliegen nicht ohne weiteres dem Datenzugriffsrecht nach § 147 Abs. 6 AO.

Nach § 147 Abs. 6 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung zwar das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung der Unterlagen zu nutzen. Diese Befugnisse stehen der Finanzbehörde nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut jedoch von vornherein nur in Bezug auf Daten zu, die der Steuerpflichtige nach § 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat, da die Vorschrift sich ausschließlich auf "Unterlagen nach Absatz 1", die "mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden" sind, bezieht (BFH, Urteil vom 24.06.2009 – VIII R 80/06, Rdn. 15, m. w. N.).

Unterlagen nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 - 4a AO (also Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Geschäftsbriefe usw.) scheiden damit von vornherein aus, weil sie schon nicht mit Hilfe von Taxametern erstellt werden können.

Aber auch für sonstige Unterlagen, die nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO aufzubewahren wären, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, kommen Taxameterdaten regelmäßig nicht in Betracht.

Denn die in § 147 Abs. 1 AO geregelten Aufbewahrungspflichten setzen wiederum eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht des Steuerpflichtigen voraus und bestehen grundsätzlich auch nur im Umfang dieser Aufzeichnungspflicht (BFH, Urteile vom 14.12.2011 - XI R 5/10, Rdn. 27; 24.06.2009, aaO., Rdn. 18, m. w. N.). Der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO und dem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO unterliegen danach grundsätzlich nur alle diejenigen Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Nicht dazu gehören dagegen jedoch Unterlagen und Daten, die nicht aufzeichnungspflichtige Vorgänge betreffen oder die den "freiwilligen", also über die gesetzliche Pflicht hinausreichenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind. Soweit sich für sie eine Aufbewahrungspflicht nicht aus anderen Gesetzen ergibt, können sie vom Steuerpflichtigen jederzeit vernichtet oder gelöscht werden (BFH, Urteil vom 24. 6. 2009 – VIII R 80/06, Rdn. 19 m. w. N.; vgl. auch das Urteil vom 14.12.2011, aaO., Rdn. 30 bei juris).

Taxameterdaten dürften, sofern sie überhaupt gespeichert werden, regelmäßig zu den "freiwilligen", über die gesetzliche Pflicht hinausgehenden Aufzeichnungen, gehören. Eine gesetzliche Verpflichtung, diese Daten zu speichern, ist nirgendwo ersichtlich.

Den sich aus der nunmehr gesetzlich in § 146 Abs. 1 Satz 1 AO verankerten Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen genügen Taxiunternehmer bereits, wenn sie Schichtzettel mit den Angaben führen, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter ablesen lassen (st. Rspr. seit BFH, Urteil vom 26. 2. 2004, aaO., Rdn. 23). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.

Aus den Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme nach § 146a AO werden sich keine weitergehenden Aufbewahrungspflichten ergeben, weil sie nach dem Gesetzeswortlaut nur für bereits (nach anderen Vorschriften) "aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle" gelten. Sie setzen bereits bestehende Aufzeichnungspflichten voraus und treffen lediglich Regelungen für das "Wie" der Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung. Auf Taxameter werden diese Vorschriften ohnehin keine Anwendung finden, da unter elektronischen Aufzeichnungssystemen nur solche Systeme zu verstehen sind, mit denen Grundaufzeichnungen geführt werden und die jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen (z. B. Registrierkassen), wobei § 1 der KassenSichV regeln soll, welche Systeme davon im einzelnen erfasst sind (BT-Drs. 407/16 vom 12.08.16, S. 14 der Begründung). Diese Voraussetzungen wären bei Taxametern nicht erfüllt. Mit ihnen lassen sich keine Grundaufzeichnungen führen und sie sind außerstande, jeden aufzeichnungspflichtigen Vorfall vollständig und richtig zu erfassen. Darüber hinaus hat das BMF die KassenSichV bislang noch nicht erlassen und der Referententwurf vom 24.03.2017 sieht bislang lediglich vor, dass Taxameter nicht dazu gehören sollen.

Im Personenbeförderungs- und Eichrecht lassen sich auch noch keine diesbezüglichen Aufzeichnungpflichten finden und das BMF-Schreiben vom November 2010 stellt ohnehin kein Gesetz dar.

Damit gehören Taxameterdaten in der Regel wohl allenfalls zu den "freiwilligen Aufzeichnungen", die weder nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO für die Besteuerung von Bedeutung sind noch nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 - 4a AO aufbewahrt werden müssten und auf die dementsprechend auch kein Datenzugriff nach § 147 Abs.6 AO gewährt werden muss.
taxipost hat geschrieben:die daten, die ein taxameter lefert,
sind steuerlich relevant.
Es müssen nicht alle Daten oder Unterlagen aufbewahrt werden, die mehr oder weniger theoretisch für die Besteuerung von Bedeutung sein könnten.

Nach § 146 Abs. 6 AO gelten die Ordnungsvorschriften zwar auch dann, wenn der Unternehmer Bücher und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Diese Bestimmung vermag aber keine weitergehende Aufbewahrungspflicht zu begründen, da mit dem Begriff "Ordnungsvorschriften" in § 146 Abs. 6 AO nach der Gesetzessystematik nur die in den dort voranstehenden Absätzen geregelten Ordnungsvorschriften für die Aufzeichnungen in § 146 AO gemeint sind. Dagegen sind damit nicht die Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung in § 147 AO gemeint. Diese Bestimmung enthält eigenständige Vorschriften für die Aufbewahrung, ohne den Anwendungsbereich entsprechend § 146 Abs. 6 AO auf freiwillige Aufzeichnungen auszuweiten (BFH, Urteil vom 24. 6. 2009, aaO., Rdn. 23 m. w. N.; auch die Vorinstanz: FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2006 - 2 K 198/05 unter I.2.c) aa) der Gründe). Überdies wäre auch fraglich, ob bei einem Taxameter, das Daten ohne weiteres von selbst in einem Speicher ablegt, überhaupt davon die Rede sein könnte, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen "führt".

Die Daten haben auch keine Bedeutung für die Besteuerung, wenn der Taxiunternehmer seine Betriebseinnahmen bereits in zulässiger Weise, z. B. anhand von Schichtzetteln, ermittelt hat. In diesem Fall würden Aufzeichnungen der Taxameterdaten, so sie denn erhoben und aufgezeichnet werden, über die zur Gewinnermittlung erforderlichen Aufzeichnungen hinaus geführt. Für solche "freiwilligen Aufzeichnungen" gelten weder die Ordnungsvorschriften der §§ 145, 146 AO noch die Aufbewahrungspflichten gemäß § 147 Abs. 1 AO (BFH, Urteil vom 24. 6. 2009, aaO., Rdn. 23 a. E.).

Hat sich ein Unternehmer allerdings dafür entschieden, seine Betriebseinnahmen über ein Fiskaltaxameter oder in einer anderen elektronischen Form aufzuzeichnen, und bewahrt die notwendigen Unterlagen ebenfalls in dieser Form auf, dürfte er sein Recht nach § 146 Abs. 5 Satz 1 AO, eine bestimmte Form der Aufzeichnung und der Aufbewahrung wählen zu können, u. U. bereits ausgeübt haben. In diesem Fall würde sich auch die Pflicht zur Aufbewahrung nach § 147 Abs. 1 AO im Umfang der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht auf sämtliche vorhandenen Aufzeichnungen und Unterlagen erstrecken. Diese hätte er dann auf Verlangen gemäß § 200 Abs. 1 Satz 2 AO vorzulegen und im selben Umfang unter den weiteren Voraussetzungen des § 147 Abs. 6 AO den Datenzugriff zu dulden und die Finanzbehörde dabei zu unterstützen (BFH, Urteil vom 24.06.2009, aaO., Rdn. 22 m. w. N.).
taxipost hat geschrieben:mit solchen äusserungen wäre ich vorsichtig,
denn immerhin ist ein umsatzsteuer-nachschau ein verwaltungsakt.
die im anschluss an die nachschau schriftlich gemachten angaben zum sachverhalt
sind also feststellungen und keine "mir nichts dir nichts info"
des amtsträgers an den betroffenen.
Da braucht sich wohl niemand Sorgen zu machen.

Das LABO ist ohnehin nicht zu Umsatznachschauen ermächtigt. Die Finanzbehörden dürften allein wegen eines fehlenden Fiskaltaxameters, die sachliche Richtigkeit der Buchführung oder der Aufzeichnungen nicht beanstanden. (Ohnehin nicht im Rahmen einer Umsatznachschau.)

Die bedrohlich wirkenden Rundschreiben einiger Genehmigungsbehörden sind in der Regel unschlüssig.

Die Genehmigungsbehörden können von einem Taxiunternehmer nicht ihnen selbst gegenüber die Erfüllung der Buchführungsvorschriften der §§ 146, 147 AO verlangen. Diese Pflichten bestehen als solche nicht im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zwischen den Unternehmern und den Genehmigungsbehörden, sondern treffen den Steuerpflichtigen allein im Besteuerungsverfahren und in seinem Verhältnis zum Finanzamt (OVG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2009 - 3 Bs 57/09).

Das weiß die Behörde auch, denn sie hat das genannte Verfahren vor dem OVG Hamburg seinerzeit verloren.

Selbst wenn der Unternehmer trotz Aufforderung der Genehmigungsbehörde keine Schichtzettel oder diesbezügliche Ersatzaufzeichnungen vorgelegt haben sollte, würde dies im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht den Schluss rechtfertigen, dass er mit diesem Verhalten gegen seine Pflichten aus §§ 146, 147 AO verstoßen habe. Die Frage, ob er gegen die Buchführungsvorschriften der §§ 146, 147 AO verstoßen hat, ist allein vom insoweit sachlich zuständigen Finanzamt zu beantworten. Das Finanzamt hat die Möglichkeit, diesbezügliche Anmerkungen im Rahmen einer vom Unternehmer oder von der Genehmigungsbehörde gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV angeforderten Unbedenklichkeitsbescheinigung zu machen. Geschieht dies nicht, so spricht dies dafür, dass insoweit aus der Sicht des Finanzamts keine erwähnenswerten Verstöße des Unternehmers vorliegen. Meint die Genehmigungsbehörde dann aufgrund eigener Wahrnehmung gleichwohl, dass unter diesem Gesichtspunkt Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers bestehen, so dürfte ihr die Möglichkeit bleiben, diesbezüglich an das Finanzamt eine gezielte, auf § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gestützte Anfrage zu richten; das Finanzamt hätte dann auf der Grundlage der ihm von der Genehmigungsbehörde mitgeteilten Informationen eine Vorbeurteilung vorzunehmen, ob dort Erkenntnisse vorliegen, die den Schluss der persönlichen Unzuverlässigkeit des Unternehmers rechtfertigen könnten (so das OVG Hamburg, aaO.).

Auch insoweit würde die Praxis einiger Genehmigungsbehörden, Unternehmer, unter Berufung auf angebliche steuerrechtliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, zur Verwendung eines Fiskaltaxameters zu drängen, indem sie ihnen anderenfalls die Versagung personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungen in Aussicht stellen, auf äußerste Bedenken stoßen.

---

Die noch etwas lauteren Fürsprecher des Fiskaltaxameters sollten vielleicht bedenken, dass die Ermittlung der Betriebseinnahmen über ein Fiskaltaxameter in der Praxis kaum mehr Sicherheit bieten kann, als das lückenlose Führen vollständiger Schichtzettel. Die Einzelfahrtenaufzeichnung würde überdies noch weit mehr Möglichkeiten zum Schummeln offenbaren, selbst wenn sie GoBD-konform erfolgen sollte. Die Nutzung von Fiskaltaxametern bietet dagegen im Rahmen von Außenprüfungen keinen Schutz vor Beanstandungen. Darüber hinaus sollte nicht übersehen werden, dass es sich bei den mit einem Fiskaltaxameter einhergehenden Verpflichtungen zur Offenbarung praktisch sämtlicher, für die Besteuerung und die Genehmigungsbehörde möglicherweise auch unrelevanter Daten, um einen schwer kontrollierbaren und sehr intensiven Grundrechtseingriff handelt. Dass Bundesverfassungsgericht führt insoweit in einem Leitsatz aus dem vom BFH zitierten Volkszählungsurteil (Urteil vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83) aus:
Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Es ist klar, dass das Selbstbestimmungrecht nicht dazu führen kann, seine Betriebseinnahmen verheimlichen zu dürfen. Aber es ist nicht selbstverständlich, seine Daten lückenlos Behörden anzuvertrauen, die heute nicht erkennen lassen, dass sie sich gegenüber Taxiunternehmern durchgängig an Recht und Gesetz gebunden fühlen.
Zuletzt geändert von Yes am 13.06.2017, 10:03, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 13.06.2017, 12:11

ich würde deine ausführungen grundsätzlich so unterschreiben,

allerdings mein ich, dass dieses
Yes hat geschrieben:...
Taxameterdaten dürften, sofern sie überhaupt gespeichert werden, regelmäßig zu den "freiwilligen", über die gesetzliche Pflicht hinausgehenden Aufzeichnungen, gehören. Eine gesetzliche Verpflichtung, diese Daten zu speichern, ist nirgendwo ersichtlich.
...
und
Yes hat geschrieben:...
Aber auch für sonstige Unterlagen, die nach § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO aufzubewahren wären, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, kommen Taxameterdaten regelmäßig nicht in Betracht.
...
eben dem
Yes hat geschrieben:...
Das ist seit dem Schichtzettel-Urteil des BFH einhellige und gefestige Rechtsprechung, sowohl des BFH als auch der Instanzrechtsprechung.
...
und
Yes hat geschrieben:...
Denn die in § 147 Abs. 1 AO geregelten Aufbewahrungspflichten setzen wiederum eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht des Steuerpflichtigen voraus und bestehen grundsätzlich auch nur im Umfang dieser Aufzeichnungspflicht (BFH, Urteile vom 14.12.2011 - XI R 5/10, Rdn. 27; 24.06.2009, aaO., Rdn. 18, m. w. N.). Der Aufbewahrungspflicht nach § 147 Abs. 1 AO und dem Datenzugriff nach § 147 Abs. 6 AO unterliegen danach grundsätzlich nur alle diejenigen Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Nicht dazu gehören dagegen jedoch Unterlagen und Daten, die nicht aufzeichnungspflichtige Vorgänge betreffen oder die den "freiwilligen", also über die gesetzliche Pflicht hinausreichenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind.
...
widerspricht.

BFH schichtzettel = abs.1 nr. 5 §147
das meint berliner FA, LABO und ich, sowie hamburger BWVI.
irrtümer nicht ausgeschlossen.

die zeit spiel für den marktführer tesymex, welch ein zufall. :mrgreen:
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Yes » 13.06.2017, 17:29

taxipost hat geschrieben: ... widerspricht.

BFH schichtzettel = abs.1 nr. 5 §147
das meint berliner FA, LABO und ich, sowie hamburger BWVI.
irrtümer nicht ausgeschlossen.
Dass Schichtzettel als "sonstige Unterlagen" im Sinne von § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO einzuordnen sind, würde ich auch so sehen. Nur, wenn die dann vorliegen, sind die Taxameterdaten nicht mehr in diesem Sinne für die Besteuerung von Bedeutung, weil sie nicht mehr zur Gewinnermittlung erforderliche Aufzeichnungen sind. So würde ich die Rechtsprechung verstehen. Ich sehe den Widerspruch auch noch nicht so ganz.
taxipost hat geschrieben:die zeit spiel für den marktführer tesymex, welch ein zufall. :mrgreen:
Das wäre ja wohl 'ne ziemliche Verarschung.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 14.06.2017, 07:26

ziemliche verarschung ist,

das man in Berlin beim LABO -Referat Kzf-Zulassung

5 wochen auf einen termin warten muss, um das auto anzumelden (ohne termin geht nix).
auch wenn man einem zulassungsdienst beauftragt, braucht dieser 14 tage.

problem beim zulassungsdienst ist aber,
dass sie alle notwendigen unterlagen sofort brauchen und
man diese erst mit der fertigstellung, also nach 14 tagen, wieder bekommt,
so zb. personalausweis.

gut, man könnte denen einen reisepass geben.
dann brachten sie aber zusätzlich eine gültige meldebescheinigung.
und wo bekommt man diese ?!
und wie lange wartet man hier auf einen termin ?!

man hat aber personal um 7.000 taxen vorfahren zu lassen ?!
weil was...
herr Krause von Tesymex Hamburg gesagt hat, dass berliner taxen fiskaltaxemeter brauchen ?!
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Re: FT ab 01.01.2017 Pflicht. Keine Ausnahme.

Beitrag von taxipost » 15.06.2017, 09:18

dp ...
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Re: FT ab 01.01.2017 Pflicht. Keine Ausnahme.

Beitrag von taxipost » 15.06.2017, 09:18

welch ein zufall
oder doch verarschung ?

zitat LABO 08.06.2017
"...Auch wenn es bei einzelnen Taxameterherstellern... sind alternative Hersteller verfügbar..."

und

zitat http://www.taxi-times.com/systemanbiete ... rmittlung/ vom 15.06.2017
"...
Auf die neuen fiskalischen Herausforderungen sowohl in Österreich (Belegpflicht) als auch in Deutschland (digitale und unveränderbare Aufzeichnung der Einzeldaten) reagiert FMS mit einer eigenen zertifizierten Lösung: Die Taxameterdaten werden verschlüsselt und auf einem eigenen Server verschlüsselt.
..."

es scheint, dass alle "beteiligten" ihre systeme nun endlich fertig haben.

dem taxiunternehmer bleibt die qual der wahl,
bei wem er nun sein geld lässt. ;-)
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Ab Mitte 2018 werden Taxameter ins Kassengesetz aufgenommen.

Beitrag von TaxiBabsi » 18.06.2017, 17:18

Antje Tillmann CDU kündigt ab Mitte 2018 die Aufnahme von Taxametern ins Kassengesetz an.

Eine interessante Ankündigung mit Brisanz. Hat Frau Tillmann von der CDU überhaupt die Kompetenz und vor allem die Macht zur Durchsetzung oder war das nur ein Plausch während ihres Besuches der Erfurter Taxizentrale und der Taxifahrt in Erfurt?

http://www.taxi-times.com/bundestagspol ... e-2018-an/
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von sivas » 18.06.2017, 20:10

Da sich demnächst Taxen und Mietwagen nur noch dadurch unterscheiden, dass Taxen sich an ausgewiesenen Halteplätzen bereitstellen, sowie winkende Fargäste einladen dürfen, kann ich über das Fiskaltaxameter nur noch lachen, erst recht, wenn jemand daraus eine Kasse machen will. Wie soll das denn gehen ? Ein Mietwagen braucht noch nicht mal 'nen Wegstreckenzähler, wenn Pauschalpreise vereinbart werden. Nix mit Messgeräterichtlinie, JEDES Fahrzeug kann genutzt werden. Was lässt sich das Gewerbe nur ver***en. Wer was zu verstecken hat ... kuscht halt.

Ich seh schon die Zentralenwerbung: Taxen UND Mietwagen ... wie der BZP halt.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von sivas » 19.06.2017, 07:25

Als Gegenzug zur Pest und Galle verbreitenden Bundestagsabgeordneten Frau Antje Tillmann hätten die Erfurter Kollegen eher mal nachfragen sollen, inwieweit die Dame unser Gewerbe dem ÖPNV zugeordnet sieht.
Dann hätte man über die Finanzierung desselben sprechen können, z.B. was einem Personenkilometer denn da so für Kosten gegenüberstehen und wer die bezahlt. Kurz, wieviel die öffentliche Hand pro km dazugibt.

Die berechtigte Forderung, dass das Taxigewerbe gleichfalls diese Zuwendung erhält, lässt sich durch das Fiskaltaxameter einfach verwirklichen: aufgrund der automatisch übermittelten Fahrdaten erhalten die Taxler am Monatsende pro gefahrenem Besetzt-Kilometer eben diesen, die öffentliche Hand leistenden Anteil, direkt als Zuschuss überwiesen.

Bedingung für diese Kostenbeteiligung ist, dass nur Fahrten bis 12 km auf diese Art gefördert werden !

Diese 12 km sollten eh zu der Grenze werden, für die die Gemeinden einen Tarif vorgeben, darüberhinaus kann der Fahrpreis frei verhandelt werden, wobei das Taxameter trotzdem weiterlaufen kann, wenn es so vereinbart wurde, meinetwegen auch stillschweigend.

Der Unterschied zwischen Taxen und Mietwagen bestünde zum einen darin, dass sich Taxen innerhalb einer Gemeinde zwecks Fahrtaufnahme an besonders gekennzeichneten Halteplätzen bereitstellen dürfen (Bahnhof usw.), wie sie auch winkende Personen aufnehmen dürfen, zum anderen darin, dass Fahrten bis 12 km öffentlich bezuschusst werden.

Die den Mietwagen auferlegte Rückkehrpflicht ist ein Unterscheidungsmerkmal, welches noch nie einfach kontrolliert werden konnte und eigentlich auch keinen Sinn macht.

Gleichfalls möchte ich hier noch mal an meine Iddee der 'Taxi-Taste' an Fahrkartenautomaten erinnern.

Ist das Steckennetz des ÖPNV nicht ausreichend verdichtet oder wird zu bestimmten Zeiten nicht ausreichend bedient, erhält der Bürger einen Zuschuss zur Taxifahrt. Dergestalt, dass er für zweifuffzich einen Gutschein kauft, für den er dann FÜNF Euro Preisnachlass erhält. Mietwagen sind zur Annahme dieser Gutscheine nicht berechtigt.
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Yes
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Yes » 23.06.2017, 07:04

TaxiBabsi hat geschrieben:Antje Tillmann CDU kündigt ab Mitte 2018 die Aufnahme von Taxametern ins Kassengesetz an.

Eine interessante Ankündigung mit Brisanz. Hat Frau Tillmann von der CDU überhaupt die Kompetenz und vor allem die Macht zur Durchsetzung oder war das nur ein Plausch während ihres Besuches der Erfurter Taxizentrale und der Taxifahrt in Erfurt?
Eher letzteres.

Frau Tillmann selbst hat (selbstverständlich) nicht die Kompetenz, eine Aufnahme von Taxametern in das Kassengesetz zu bestimmen. Diese liegt beim Bund, der seine Gesetzgebungskompetenz an das Bundesministerium der Finanzen delegiert hat. Dieses ist im Rahmen des § 146a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AO dazu ermächtigt, zu bestimmen, welche der in § 146a Abs. 1 Satz 1 AO genannten elektronischen Aufzeichnungssysteme von der Regelung betroffen sein werden. Frau Tillmann ist dabei nicht im Bundesfinanzministerium tätig, sondern im Bundestag und (u. a.) Vorsitzende der Arbeitsgruppe Finanzen der Unionsfraktion (lt. deren Webseite).

Diese Arbeitsgruppe brüstet sich bislang allerdings eher mit der politischen Durchsetzung der entgegengesetzten Auffassung. Sie betont, wie "äußerst wichtig" es der Union gewesen sei, dass keine Verpflichtung zum Einsatz eines elektronischen Kassensystems bestehe und dass es ihr in den Verhandlungen mit der SPD gelungen sei, eine Registrierkassenpflicht zu verhindern und im Gesetz auch die Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht zu verankern (Schreiben vom 14.12.2016 an die Mitglieder der Arbeitsgruppe mit Erläuterungen zum Gesetz zum Schutz vor Manipulationen an digitalen Grundaufzeichnungen).
Taxi Times hat geschrieben:Tillmann: „Wir müssen sicherstellen, dass wir mit der Aufnahme der Taxameter nicht zusätzliche Ausweichmöglichkeiten erzeugen: So könnten vermehrt Leihwagen ohne Taxameter zum Einsatz kommen, in denen dann der Wegstreckenzähler manipuliert werden kann. Der Anwendungsbereich muss sich dann auch auf Wegstreckenzähler erstrecken.“
Der Anwendungsbereich des § 146a Abs. 1 Satz 1 AO kann sich nicht auf Wegstreckenzähler erstrecken, weil die Norm nur aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle und vergleichbare Vorgänge erfasst, zu denen die Wegstrecke bei Mietwagen nicht gehört.
sivas hat geschrieben:Gleichfalls möchte ich hier noch mal an meine Iddee der 'Taxi-Taste' an Fahrkartenautomaten erinnern.

Ist das Steckennetz des ÖPNV nicht ausreichend verdichtet oder wird zu bestimmten Zeiten nicht ausreichend bedient, erhält der Bürger einen Zuschuss zur Taxifahrt. Dergestalt, dass er für zweifuffzich einen Gutschein kauft, für den er dann FÜNF Euro Preisnachlass erhält.
Wie stellst Du Dir die Praxis vor: sollen die notorisch blanken Verkehrsbetriebe die Fahrt bezuschussen und Du bei ihnen vorstellig werden müssen, um die eingezahlten 2,50 € einzutreiben?

eichi
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von eichi » 03.07.2017, 16:30

Zitat Yes:
Wie stellst Du Dir die Praxis vor: sollen die notorisch blanken Verkehrsbetriebe die Fahrt bezuschussen und Du bei ihnen vorstellig werden müssen, um die eingezahlten 2,50 € einzutreiben?
Selbstredend sollte das Geld aus der selben Quelle
stammen, aus der die ÖPNV-Betriebe bezuschusst werden.
Der Fahrkartenautomat stellt nur die erforderliche Infrastrukur
bereit. Die Gutscheine sind, wie andere Gutscheine auch, bei der
"richtigen" Adresse einzulösen. Tagesgeschäft für Funkvermittlungen
alá Hansafunk. 8)
Es ist so bequem, unmündig zu sein. (Immanuel Kant)

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