Es gibt ein Urteil aus Berlin (Gericht: LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer 2 Sa 25/14) vom 07.02.2014, in dem es um Bereitschaftsdienst und die geringere Entlohnung geht, aber auch um die Frage, ob die Entlohnung nach Umsatz sittenwiedrig ist (Risikoabtretung auf den Fahrer).
Hier die Leitsätze:
Eine von den Arbeitsvertragsparteien für Taxifahrer getroffene Vergütungsabrede, wonach der "Monatslohn/Wochenlohn/Stundenlohn" 45 % der Bareinnahme inkl. 7 % Mehrwertsteuer betrage, erweist sich weder nach einer Inhaltskontrolle noch wegen Sittenwidrigkeit als unwirksam und ist daher nicht durch eine höhere Vergütung nach § 612 BGB zu ersetzen.
Standzeiten von Taxifahrern sind Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Sie müssen als Bereitschaftsdienst jedoch nicht wie die sonstige Arbeitszeit vergütet werden.
Zur Bereitschaft sagt das Gerich folgendes:
Das ist ein sehr interessantes Urtei besonder im Hinblick auf den ML.Gericht hat geschrieben:Auch im Hinblick auf die zugunsten des Klägers angenommene sehr hohe Stundenzahl folgt keine, auch nicht aus § 134 BGB resultierende höhere Vergütung. Die erheblichen „Arbeitszeiten“ des Klägers resultieren aus den für den Taxifahrerberuf typischen Standzeiten. In diesen Zeiten wird keine sogenannte „Vollarbeit“ erbracht, vielmehr sind dies Bereitschaftsdienste. Diese Bereitschaftsdienste sind zwar Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und der EU-Richtlinie 93/104/EG vom 23.11.1993. Sie müssen jedoch nicht wie die sonstige Arbeitszeit vergütet werden (vgl. dazu nur BAG 28.01.2004 – 5 AZR 530/02 -, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitsbereitschaft Nr. 2 m. w. N.).