Urteil über Rufbereitschaft am Taxistand

Löhne, Arbeitsbedingungen, Recht.
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IK
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Urteil über Rufbereitschaft am Taxistand

Beitrag von IK » 09.10.2014, 22:50

Hallo Kollegen

Es gibt ein Urteil aus Berlin (Gericht: LArbG Berlin-Brandenburg 2. Kammer 2 Sa 25/14) vom 07.02.2014, in dem es um Bereitschaftsdienst und die geringere Entlohnung geht, aber auch um die Frage, ob die Entlohnung nach Umsatz sittenwiedrig ist (Risikoabtretung auf den Fahrer).

Hier die Leitsätze:

Eine von den Arbeitsvertragsparteien für Taxifahrer getroffene Vergütungsabrede, wonach der "Monatslohn/Wochenlohn/Stundenlohn" 45 % der Bareinnahme inkl. 7 % Mehrwertsteuer betrage, erweist sich weder nach einer Inhaltskontrolle noch wegen Sittenwidrigkeit als unwirksam und ist daher nicht durch eine höhere Vergütung nach § 612 BGB zu ersetzen.

Standzeiten von Taxifahrern sind Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und der Arbeitszeitrichtlinie 2003/88/EG. Sie müssen als Bereitschaftsdienst jedoch nicht wie die sonstige Arbeitszeit vergütet werden.


Zur Bereitschaft sagt das Gerich folgendes:
Gericht hat geschrieben:Auch im Hinblick auf die zugunsten des Klägers angenommene sehr hohe Stundenzahl folgt keine, auch nicht aus § 134 BGB resultierende höhere Vergütung. Die erheblichen „Arbeitszeiten“ des Klägers resultieren aus den für den Taxifahrerberuf typischen Standzeiten. In diesen Zeiten wird keine sogenannte „Vollarbeit“ erbracht, vielmehr sind dies Bereitschaftsdienste. Diese Bereitschaftsdienste sind zwar Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes und der EU-Richtlinie 93/104/EG vom 23.11.1993. Sie müssen jedoch nicht wie die sonstige Arbeitszeit vergütet werden (vgl. dazu nur BAG 28.01.2004 – 5 AZR 530/02 -, EzA § 611 BGB 2002 Arbeitsbereitschaft Nr. 2 m. w. N.).
Das ist ein sehr interessantes Urtei besonder im Hinblick auf den ML.

Poorboy
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Re: Urteil über Rufbereitschaft am Taxistand

Beitrag von Poorboy » 09.10.2014, 23:30

Bereitschaft ist Arbeitszeit, so das Gericht, fällt damit unter Mindestlohn! Kannst Fahrzeit gerne höher vergüten und bei Bereitschaft auf Mindestlohn absenken :mrgreen:

Anders als Du es uns weismachen willst, kommt im Urteil das Wort "Rufbereitschaft" nicht einmal vor :evil:

Die säße man zu Hause ab, auf dem Bock ist Arbeitsbereitschaft!

Und da der Richter, der diesen Irrsinn verzapft hat, auch herumeiert, schreibt er nur von "Bereitschaft", wohl weil er auch den Unterschied zwischen "Rufbereitschaft" und "Arbeitsbereitschaft" nicht kennt, Du bist also nicht alleine.

Poorboy
Zuletzt geändert von Poorboy am 10.10.2014, 02:58, insgesamt 3-mal geändert.

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Taxi Georg
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Re: Urteil über Rufbereitschaft am Taxistand

Beitrag von Taxi Georg » 09.10.2014, 23:56

Poorboy hat geschrieben:Bereitschaft ist Arbeitszrit, so das Gericht, fällt damit unter Mindestlohn!
Kannst Fahrzeit gerne höher vergüten und bei Bereitschaft auf Mindestlohn absenken :mrgreen:
:-)

ilkoep
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Re: Urteil über Rufbereitschaft am Taxistand

Beitrag von ilkoep » 10.10.2014, 00:01

IK hat geschrieben: Sie müssen jedoch nicht wie die sonstige Arbeitszeit vergütet werden .
Achtfuffzig sind ab dem 01.01.15 trotzdem mindestens fällig. Kannst dir drehen und wenden wie ein Aal.
Zuletzt geändert von ilkoep am 10.10.2014, 00:03, insgesamt 1-mal geändert.

Guter_Kollege
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Re: Urteil über Rufbereitschaft am Taxistand

Beitrag von Guter_Kollege » 10.10.2014, 23:01

Theoretisch könnte tatsächlich für Arbeitsbereitschaft ein abweichender, geringerer Stundenlohn gezahlt werden.
Der Punkt ist schlicht dass sich niemand dafür anbieten sollte, er sei denn er möchte bei den Kollegen als Lohndrücker gelten.
Und in der Pflicht sind hier besonders diejenigen Kollegen, denen dank guter Auslastung durch entsprechende Zentralen (oder sonstige)
Zugehörigkeit guter Umsatz beschert wird. Denn dass sich arme Kollegen für billig verkaufen nimmt man sowieso an.
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 10.10.2014, 23:01, insgesamt 1-mal geändert.

arne13
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Re: Urteil über Rufbereitschaft am Taxistand

Beitrag von arne13 » 10.10.2014, 23:45

Zu diesem Zeitpunkt eine müssige Diskussion! Allerdings ist der Threadtitel schlicht falsch, Wartezeiten am Taxenstand sind zweifelsfrei Arbeitsbereitschaft und nicht Rufbereitschaft im Sinne des ArbZG. Dies weiss IK aber eigentlich selbst.

Es wird sicherlich demnächst einige Urteile zum Thema Arbeitsbereitschaft und Mindestlohn geben, jetzt scheint dies vor allem verständlicherweise eine Minderheit zu beschäftigen. Ich habe aber mal kurz gegoogelt und folgendes gefunden, wobei man da sicherlich noch weiter recherchieren müsste oder halt Urteile abwarten:
Die Frage, ob Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft auch mit dem Mindestlohn vergütet werden müssen, beantwortet Däubler (NJW 27/2014, 1924 ff.) unter Verweis auf das Arbeitszeitgesetz und will dementsprechend nur für Rufbereitschaft auf den Mindestlohn verzichten.
http://www.deutscheranwaltspiegel.de/de ... t-alle-an/

Wolfgang Däubler ist wohl irgendein anerkannter Rechtswissenschaftler im Arbeitsrecht und NJW eine juristische Fachzeitschrift vom Beck-Verlag.

P.S.
Aber eines ist sicher, dass viel diskutierte Thema, ob die prozentuale Entlohnung von Taxifahrern sittenwidrig ist oder nicht, hat das Gericht schlicht verneint!

arne13
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Re: Urteil über Rufbereitschaft am Taxistand

Beitrag von arne13 » 11.10.2014, 00:11

Welche Zeiten werden beim Mindestlohn berücksichtigt? Werden Pausen und Ruhezeiten in die Arbeitszeitberechnung einbezogen?

Arbeitnehmer/innen haben ab dem 1. Januar gemäß Paragraf 1 MiLoG Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts in Höhe 8,50 EUR brutto pro Zeitstunde. Was als Zeit- oder Arbeitsstunde gilt, ist im MiLoG nicht geregelt. Zur Bestimmung der relevanten Arbeitszeiten sollte daher auf die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes sowie ergänzend auf die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung (EG) 51/2006 zurückgegriffen werden. Vom Arbeitgeber zu gewährende Ruhepausen gehören nach Paragraf 2 Abs. 1 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) nicht zur Arbeitszeit. Zeiten der Arbeitsbereitschaft und des Bereitschaftsdienstes zählen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zur Arbeitszeit. Ausgenommen ist hingegen die Rufbereitschaft, bei welcher der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich zu Hause oder an einer frei gewählten Stelle für eine mögliche Aufnahme seiner Tätigkeit bereitzuhalten. Die vom Arbeitgeber zu zahlende Monatsvergütung ist in jedem Fall unter Beachtung der tatsächlichen Arbeitszeit in den Bruttolohn umzurechnen und darf den gesetzlichen Mindestlohn nicht unterschreiten.
http://www.dvz.de/rubriken/management-r ... anche.html

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Re: Urteil über Rufbereitschaft am Taxistand

Beitrag von Poorboy » 11.10.2014, 12:22

arne13 hat geschrieben:
P.S.
Aber eines ist sicher, dass viel diskutierte Thema, ob die prozentuale Entlohnung von Taxifahrern sittenwidrig ist oder nicht, hat das Gericht schlicht verneint!
Kann es gar nicht! Ist eine Einzelfallentscheidung in einem Zivilprozess! Da bewertet der Richter nicht die Rechtslage sondern die Vorträge der Parteien. Das hat der Anwalt versiebt. Sittenwidrig ist 30 % unter "ortsüblicher" Bezahlung! Da alle dieses Spiel treiben, ist eine Größe nicht zu definieren und die Sittenwidrigkeit zu verneinen!

Bringt der Anwalt die Verlagerung des Betriebsrisikos nicht ins Spiel, prüft das Gericht diese auch nicht!

In der Urteilsbegründung steht dann höhnisch "die Parteien waren anwaltlich beraten"! Für die paar Kröten LFZ und das entsprechend mickrige Honorar legt sich kein Anwalt ins Zeug!

Kein Fahrer hatte je die finanziellen Möglichkeiten, dieses Thema mit einem Top-Anwalt bis in die letzte Instanz zu klären, darum lief das Spiel über Jahrzehnte!

Poorboy

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Re: Urteil über Rufbereitschaft am Taxistand

Beitrag von Guter_Kollege » 13.10.2014, 23:55

arne13 hat geschrieben:
P.S.
Aber eines ist sicher, dass viel diskutierte Thema, ob die prozentuale Entlohnung von Taxifahrern sittenwidrig ist oder nicht, hat das Gericht schlicht verneint!
Nach wie vor aber nicht, ob die prozentuale Entlohnung nicht einem Stücklohn, sprich Akkordlohn gleich kommt, der nach FPerG verboten ist.
Denn diesen Aspekt hat das Gericht nicht gewürdigt. Hätte es aber eigentlich müssen.

Pirat
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Re: Urteil über Rufbereitschaft am Taxistand

Beitrag von Pirat » 14.10.2014, 07:40

Das Gericht kann es in diesem Verfahren nicht würdigen.

Es handelt sich hier um eine Leistungs- und nicht um eine Feststellungsklage.
Die streitenden Parteien sind Herr des Verfahrens – und das Gericht kann nur beantworten, was beantragt wurde.
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.

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