Umsatzentlohnung - Theorie und Praxis
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Umsatzentlohnung - Theorie und Praxis
Provisionen bei Fehlzeiten eines Arbeitnehmers
RAe Sarah Gründel/Benjamin Butz, Berlin, BB 2014, 1210-1213
"Die arbeitsvertragliche Zusicherung einer regelmäßigen Provisionszahlung ist ein für Vertriebsmitarbeiter gängiger Leistungsanreiz
der Arbeitgeberseite. Jedoch kann es dabei leicht zu Problemkonstellationen kommen, die einer genaueren Untersuchung bedürfen.
Zum einen stellt sich die Frage, wem die Provision zusteht, wenn ein Vertriebsmitarbeiter bei einem Geschäft schon mitgewirkt hat, jedoch ein Vertreter die restliche Arbeit bis zum Geschäftsabschluss übernimmt. Zum anderen ist es fraglich, wie sich Provisionen auf die Berechnung einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auswirken.
Hinsichtlich der doppelten Mitwirkung solle der AG für kurzzeitige Ausfälle auf eine Vertretung verzichten.
Es könne sonst dazu kommen, dass beiden AN jeweils ein Provisionsanspruch in voller Höhe zusteht.
Ist eine Vertretung aufgrund längerfristiger Abwesenheit unerlässlich, so müsse die Verteilung einer Provision klar geregelt werden. Geht es um die Berücksichtigung der Provision bei der Berechnung von Entgeltfortzahlung, spreche viel dafür, allein auf den Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung und nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit (Geschäftsabschluss) einer Provision abzustellen."
Vergleichbarer Fall?
Ich übernehme Touren (Werkverträge) eines Kollegen, der mit höheren Prozenten vom Umsatz entlohnt wird.
Stehen mir dann nicht auch dessen höhere Prozente zu?
RAe Sarah Gründel/Benjamin Butz, Berlin, BB 2014, 1210-1213
"Die arbeitsvertragliche Zusicherung einer regelmäßigen Provisionszahlung ist ein für Vertriebsmitarbeiter gängiger Leistungsanreiz
der Arbeitgeberseite. Jedoch kann es dabei leicht zu Problemkonstellationen kommen, die einer genaueren Untersuchung bedürfen.
Zum einen stellt sich die Frage, wem die Provision zusteht, wenn ein Vertriebsmitarbeiter bei einem Geschäft schon mitgewirkt hat, jedoch ein Vertreter die restliche Arbeit bis zum Geschäftsabschluss übernimmt. Zum anderen ist es fraglich, wie sich Provisionen auf die Berechnung einer Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auswirken.
Hinsichtlich der doppelten Mitwirkung solle der AG für kurzzeitige Ausfälle auf eine Vertretung verzichten.
Es könne sonst dazu kommen, dass beiden AN jeweils ein Provisionsanspruch in voller Höhe zusteht.
Ist eine Vertretung aufgrund längerfristiger Abwesenheit unerlässlich, so müsse die Verteilung einer Provision klar geregelt werden. Geht es um die Berücksichtigung der Provision bei der Berechnung von Entgeltfortzahlung, spreche viel dafür, allein auf den Zeitpunkt der Erbringung der Arbeitsleistung und nicht auf den Zeitpunkt der Fälligkeit (Geschäftsabschluss) einer Provision abzustellen."
Vergleichbarer Fall?
Ich übernehme Touren (Werkverträge) eines Kollegen, der mit höheren Prozenten vom Umsatz entlohnt wird.
Stehen mir dann nicht auch dessen höhere Prozente zu?
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 28.06.2014, 17:51, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Umsatzentlohnung - Theorie und Praxis
Die gute Provision.
Festlohn macht alles kalkulierbar, damit regelt sich dann auch Angebot und Nachfrage. Wenn ich also festen Lohn zahle, dann bestimme ich auch, wann ich diesen bezahle. Mal sehen, wann die ersten schreien, dass sie gerne keinen ML mehr hätten, sondern lieber wieder Provision.
Und wenn der Fahrer sich nicht mehr rechnet, man kann ja jetzt kalkulieren, dann eben Tschüüüsss... Geht ja auch nicht mehr anders.
Alle Weichbirnen und Verdijünger usw. haben noch nicht begriffen, dass sie noch nie so nahe an der Überflüssigkeit standen. Klar, es gibt Harz 4, aber ob das eine Lebensperspektive sein kann.
Egal, wichtig ist, dass der Ideologie Genüge getan wird. Mit anderen Worten, man stirbt in Schönheit.
Es gibt auch Fahrer, die es schon begriffen haben. Daher gehen auch nicht alle Lampen aus.
Mindestlohn? Acht Stunden? Okayyyyy. Deine Schicht beginnt um 01:00. Ooooppssssss
Und wie lustig, die Faulen reiben sich schon die Hände, die Fleissigen trauern bereits. Warum wohl???
Festlohn macht alles kalkulierbar, damit regelt sich dann auch Angebot und Nachfrage. Wenn ich also festen Lohn zahle, dann bestimme ich auch, wann ich diesen bezahle. Mal sehen, wann die ersten schreien, dass sie gerne keinen ML mehr hätten, sondern lieber wieder Provision.
Und wenn der Fahrer sich nicht mehr rechnet, man kann ja jetzt kalkulieren, dann eben Tschüüüsss... Geht ja auch nicht mehr anders.
Alle Weichbirnen und Verdijünger usw. haben noch nicht begriffen, dass sie noch nie so nahe an der Überflüssigkeit standen. Klar, es gibt Harz 4, aber ob das eine Lebensperspektive sein kann.
Egal, wichtig ist, dass der Ideologie Genüge getan wird. Mit anderen Worten, man stirbt in Schönheit.
Es gibt auch Fahrer, die es schon begriffen haben. Daher gehen auch nicht alle Lampen aus.
Mindestlohn? Acht Stunden? Okayyyyy. Deine Schicht beginnt um 01:00. Ooooppssssss
Und wie lustig, die Faulen reiben sich schon die Hände, die Fleissigen trauern bereits. Warum wohl???
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Re: Umsatzentlohnung - Theorie und Praxis
Oh Hilfeeeee!!!Wikinger hat geschrieben:Die gute Provision.
Wenn ich also festen Lohn zahle, dann bestimme ich auch, wann ich diesen bezahle.
........
Mindestlohn? Acht Stunden? Okayyyyy. Deine Schicht beginnt um 01:00
Bei soviel Unwissenheit müssen wir ja den Vorbereitungskurs zur Aufnahmeprüfung für den Grundkurs in Arbeitsrecht wiederholen.
Dafür haben wir wirklich nicht die Zeit hier und nicht genügend Praktikanten die das übernehmen können.
Bitte bewirb Dich nächstes Jahr noch mal und bereite Dich besser vor.
Danke.
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 29.06.2014, 04:12, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Umsatzentlohnung - Theorie und Praxis
Dann klär mich doch freundlicherweise auf, was deiner Meinung nach hier falsch ist
Vorher kann ich leider keine weitere Stellung nehmen
Vorher kann ich leider keine weitere Stellung nehmen
Re: Umsatzentlohnung - Theorie und Praxis
Die Umsatzentlohnung ist ein Auslaufmodell. In 6 Monaten ist der Provisonslohn Geschichte. Warum darüber noch ein Wort verlieren?
Laßt uns mal darüber debattieren, wie die Bereitschaftszeit Eurer Meinung nach bezahlt werden sollte. Die Wartezeit am Taxiposten auf die nächste Tour oder den nächsten Anläufer, ist zwar Arbeitszeit im Sinne des ArbG aber sie stellt allerdings eine Sonderform der Arbeitszeit dar, die man Bereitschaftsdienst nennt. Wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, muß der Bereitschaftsdienst wie die üblichen Arbeitsstunden bezahlt werden. Es kann im Arbeitsvertrag aber sehr wohl eine andere "angemessene" Bezahlung für den Bereitschaftsdienst vereinbart werden. Das ist zulässig. Was haltet Ihr für "angemessen"....?
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbe ... ienst.html
Die Rufbereitschaft wird in Großstädten kaum eine Rolle spielen aber in ländlichen Räumen ist das durchaus vorstellbar. Die Verkehrsbehörde kann vom ortsansässigen Gewerbe die Ausarbeitung von Dienstplänen verlangen um z.B. Nachts die Versorgung der Landbevölkerung sicherzustellen. Rufbereitschaft stellte keine Arbeitszeit dar und wird in aller Regel als Pauschale vergütet. Praktischerweise arbeit man während der Rufbereitschaft mit Rufumleitungen! Wie stellt Ihr Euch eine pauschale Bezahlung der Rufbereitschaft vor....?
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbe ... chaft.html
Ich bin als Unternehmer nicht bereit für das "Abhängen" auf dem Taxiposten den vollen Mindestlohn zu zahlen. Und man hängt während einer normalen 10 Stunden-Schicht mindestens 2-3 Stunden auf einem Taxiposten ab. Man kann sich ja die Standzeiten ausdrucken, mit dem Fiskaltaxameter ist das kein Problem! Für diesen Bereitschaftsdienst halte ich 6.- Euro für angemessen! Dann hat der Fahrer nach Schichtende keine 85.- Euro verdient sondern nur 77,50 Euro bis 80,00 Euro! Das entspricht dann nach dem Umsatzlohnmodel immerhin noch einem Umsatz in Höhe von 190 Euro bis 200 Euro im Tagesdurchschnitt!
In meiner Stadt ist so ein Tagesdurchschnitt kaum zu schaffen....! Ich gehe mal von einem Tagesdurchschnitt ( 10 Stunden Schichtzeit ) in meiner Stadt in Höhe von 160 Euro bis 170 Euro nach dem derzeitigen Stand aus! Das heißt uns fehlen in Neumünster, selbst unter Einbeziehung der geringfügigeren Bezahlung des Bereitschaftsdienstes ca.20 % Umsatz um den Mindestlohn ohne Reibungsverluste stemmen zu können!
Laßt uns mal darüber debattieren, wie die Bereitschaftszeit Eurer Meinung nach bezahlt werden sollte. Die Wartezeit am Taxiposten auf die nächste Tour oder den nächsten Anläufer, ist zwar Arbeitszeit im Sinne des ArbG aber sie stellt allerdings eine Sonderform der Arbeitszeit dar, die man Bereitschaftsdienst nennt. Wenn im Arbeitsvertrag nichts anderes vereinbart wurde, muß der Bereitschaftsdienst wie die üblichen Arbeitsstunden bezahlt werden. Es kann im Arbeitsvertrag aber sehr wohl eine andere "angemessene" Bezahlung für den Bereitschaftsdienst vereinbart werden. Das ist zulässig. Was haltet Ihr für "angemessen"....?
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbe ... ienst.html
Die Rufbereitschaft wird in Großstädten kaum eine Rolle spielen aber in ländlichen Räumen ist das durchaus vorstellbar. Die Verkehrsbehörde kann vom ortsansässigen Gewerbe die Ausarbeitung von Dienstplänen verlangen um z.B. Nachts die Versorgung der Landbevölkerung sicherzustellen. Rufbereitschaft stellte keine Arbeitszeit dar und wird in aller Regel als Pauschale vergütet. Praktischerweise arbeit man während der Rufbereitschaft mit Rufumleitungen! Wie stellt Ihr Euch eine pauschale Bezahlung der Rufbereitschaft vor....?
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbe ... chaft.html
Ich bin als Unternehmer nicht bereit für das "Abhängen" auf dem Taxiposten den vollen Mindestlohn zu zahlen. Und man hängt während einer normalen 10 Stunden-Schicht mindestens 2-3 Stunden auf einem Taxiposten ab. Man kann sich ja die Standzeiten ausdrucken, mit dem Fiskaltaxameter ist das kein Problem! Für diesen Bereitschaftsdienst halte ich 6.- Euro für angemessen! Dann hat der Fahrer nach Schichtende keine 85.- Euro verdient sondern nur 77,50 Euro bis 80,00 Euro! Das entspricht dann nach dem Umsatzlohnmodel immerhin noch einem Umsatz in Höhe von 190 Euro bis 200 Euro im Tagesdurchschnitt!
In meiner Stadt ist so ein Tagesdurchschnitt kaum zu schaffen....! Ich gehe mal von einem Tagesdurchschnitt ( 10 Stunden Schichtzeit ) in meiner Stadt in Höhe von 160 Euro bis 170 Euro nach dem derzeitigen Stand aus! Das heißt uns fehlen in Neumünster, selbst unter Einbeziehung der geringfügigeren Bezahlung des Bereitschaftsdienstes ca.20 % Umsatz um den Mindestlohn ohne Reibungsverluste stemmen zu können!
Zuletzt geändert von Wattwurm am 30.06.2014, 06:49, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Umsatzentlohnung - Theorie und Praxis
Welches Modell kann das denn?Wattwurm hat geschrieben: Man kann sich ja die Standzeiten ausdrucken, mit dem Fiskaltaxameter ist das kein Problem!
Re: Umsatzentlohnung - Theorie und Praxis
Mit dem MiLoG kann das nichts zu tun haben.Wattwurm hat geschrieben:In 6 Monaten ist der Provisonslohn Geschichte.
§ 1 Abs. 2 MiLoG-E legt zwar fest, dass der Mindestlohn 8,50 € "je Zeitstunde" beträgt. Das heißt aber weder, dass fortan Fest- oder Stundenlöhne gezahlt werden müssten, noch, dass der Provisionslohn damit ausgeschlossen wäre.
In der Begründung des Gesetzentwurfes heißt es ausdrücklich:
- Die Vereinbarung von Stücklöhnen und Akkordlöhnen bleibt auch nach Einführung des Mindestlohns zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden erreicht wird.
unten auf Seite 40 der Begründung
- Die Vereinbarung von Stücklöhnen und Akkordlöhnen bleibt auch nach Einführung des Mindestlohns zulässig, wenn gewährleistet ist, dass der Mindestlohn für die geleisteten Arbeitsstunden erreicht wird.
Die Webseiten, die Du zitierst, beziehen sich offenbar nicht auf den gesetzlichen Mindestlohn. Sie sagen auch nicht, dass durch die geringere Vergütung der Arbeitsbereitschaft der gesetzliche Mindestlohn unterschritten werden dürfte.Wattwurm hat geschrieben:Es kann im Arbeitsvertrag aber sehr wohl eine andere "angemessene" Bezahlung für den Bereitschaftsdienst vereinbart werden. Das ist zulässig. Was haltet Ihr für "angemessen"....?
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbe ... ienst.html
Der Mindestlohn orientiert sich an der Zeit ("je Zeitstunde") und nicht der Art der Arbeit (Arbeits-, Rufbereitschaft, Vollarbeit usw.). Der Gesetzesentwurf spricht auch in § 2 Abs. 2 ausdrücklich von "Arbeitszeit", "Arbeitszeitkonto" und "Arbeitsstunden".
Natürlich bleiben (bislang) noch kleine Spielräume für Spitzfindigkeiten oder sonstige "Taschenspielertricks" offen. Entweder stellt der Gesetzgeber noch klar, was unter "Zeitstunde" zu verstehen ist, oder es bleibt der Rechtsprechung überlassen, den Begriff später näher zu bestimmen. Diese würde allerdings nicht den arbeitszeitrechtlichen, sondern den zivilrechtlichen "Arbeitszeit"-Begriff zugrunde legen, womit auch Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder Arbeitsverträge letztendlich zur Auslegung des Begriffs "Zeitstunde" herangezogen werden könnten. Theoretisch wären dann u. U. auch Vertragsgestaltungen mit einer unter dem Mindestlohn liegenden Vergütung der Arbeitsbereitschaft denkbar. Da dies dem Sinn und Zweck des Mindestlohns zuwiderliefe und das Mindestlohngesetz praktisch aushöhlen würde, glaube ich nicht, dass die Rechtsprechung ggf. einen derartigen Kurs einschlägt.
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Re: Umsatzentlohnung - Theorie und Praxis
Lieber Kollege FD.FD hat geschrieben:Da das MiloG nur für Stundenlöhne gilt aber nicht für Umsatzlöhne, kann und wird es nicht für das Taxengewerbe gelten und ich bekomm vom Threadstarter endlich meinen Kaffee!
Du wirst zunehmend unseriöser. In Deinem Text stecken gleich 2 Fehler. Den ersten hat der Kollege YES grade erklärt.
Wie das geht zeigt beispielhaft der bekannte (abgelaufene, aber nachwirkende) bayerische Tarifvertrag aus 2005, der
trotz Festlohn weiter Umsatzlohn enthält. http://blog.oziweb.de/index.php?/archiv ... ayern.html
Der zweite ist der das Du die Wette auf einmal abwandelst in 'MiLoG wird nicht in Taxengewerbe gelten'.
Gegenstand unserer Wette war Deine Behauptung 'in Taxengewerbe wird es keinen ML geben', bzw. 'er wird nicht kommen'.
Fängst Du schon an herumzueiern weil Du Deine Wette baden gehen kommen siehst?
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 30.06.2014, 12:02, insgesamt 2-mal geändert.
Re: Umsatzentlohnung - Theorie und Praxis
Das Zauberwort heißt Motivation!Wattwurm hat geschrieben:Die Umsatzentlohnung ist ein Auslaufmodell. In 6 Monaten ist der Provisonslohn Geschichte. Warum darüber noch ein Wort verlieren? ...
Glaub mir Watti, mit Festlohn lockst Du in solch einem Job MItarbeiter an, die Du nicht wirklich willst. Du wirst staunen, was die plötzlich für abgelegene Standplätze entdecken. Du wirst auch viel lernen über gesetzliche Pausenzeiten, in denen der Mitarbeiter telefonisch NICHT erreichbar sein muss. Deine Umsätze und KM-Schnitte werden nie gekannte Tiefen erreichen, dafür werden die Krankheitstage nie gekannte Höhen erreichen. Mit Skrupellosigkeit und Schauspielerei bekommt man immer einen gelben Schein.
Und wenn Du solch einen "tollen" Mitarbeiter endlich loswerden willst, weil er sonst Deinen Laden in die Insolvenz reißt, wirst Du lernen, dass die Arbeitsgerichte meist auf der Seite der Arbeitnehmer stehen, und dass Dein Anwalt sehr viel Geld dafür bekommt, Dir nachträglich zu sagen, was Du alles falsch gemacht hast.
Wattwurm hat geschrieben:.... Ich bin als Unternehmer nicht bereit für das "Abhängen" auf dem Taxiposten den vollen Mindestlohn zu zahlen.
Der Mindestlohn ist noch gar nicht da, und Du willst ihn schon aushebeln? Stehst Du auf demotivierte Mitarbeiter?
Wie wär's denn hiermit:
Gib Deinem Fahrer ein paar Stricknadeln und bezahl ihm einen VHS-Strick-Kurs. Was er dann in den Standzeiten produziert, kannst Du als
Wattis Wattmütze verkaufen. Bei Deiner Redekunst klappt das hundertpro, egal wie die Mütze aussieht.
Mit etwas gutem Willen von Euch beiden kannst Du ihn dann weit über Mindestlohn bezahlen. Aber nur auf Provision
Man kann es auch anders formulieren: Ihr habt 20% zu viel Taxi-KomzessionenWattwurm hat geschrieben:.... Das heißt uns fehlen in Neumünster, selbst unter Einbeziehung der geringfügigeren Bezahlung des Bereitschaftsdienstes ca.20 % Umsatz um den Mindestlohn ohne Reibungsverluste stemmen zu können!
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Re: Umsatzentlohnung - Theorie und Praxis
Wattwurms Bemerkungen zu dem Thema musst Du nicht ernst nehmen: Der argumentiert mal so, dann andersrum.
Hat auch keine Fahrer sondern ist selbstfahrend mit einer Telefonzelle.
Hat auch keine Fahrer sondern ist selbstfahrend mit einer Telefonzelle.
Re: Umsatzentlohnung - Theorie und Praxis
@ Yes
Ich kündige meine Grapenfahrer, weil ich 8,50 € nicht zahlen kann und das Gesetz mir die geringere Bezahlung der Arbeitsbereitschaft nicht erlaubt. Meinem Fahrer erkläre ich, dass ich ihn weiterhin beschäftigen könnte, wenn ich Bereitschaft mit 5,50 € bezahlen dürfte. Mein Mitarbeiter, da er nicht gekündigt werden möchte, verklagt mich und vorm Gericht erklärt, dass er bereit ist für 5,50 € Arbeitsbereitschaft zu machen. Gericht erlaubt es und ML ist unterwandert.
Oder bedeutet der Text aus der Drucksache was ganz anderes?
Darf ich das so deuten:EntwrfMLG, Seite 42 hat geschrieben:Zu § 3 (Unabdingbarkeit des Mindestlohns)
Der Mindestlohn darf nicht durch missbräuchliche Konstruktionen umgangen werden. § 3 sichert den Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf den Mindestlohn. Au- ßer in den Übergangsfällen des § 24 kann von der Verpflichtung zur Zahlung des Mindest- lohnes nach § 1 nicht abgewichen werden, soweit dies für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ungünstiger wäre. Die Vorschrift des Satzes 1 bestimmt deshalb, dass Ver- einbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendma- chung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam sind. Satz 1 lässt eine Ent- geltumwandlung nach dem Betriebsrentengesetz unberührt; sie bleibt weiterhin möglich. Vereinbarungen nach § 1a des Betriebsrentengesetzes sind keine Vereinbarungen, die zu einer Unterschreitung oder Beschränkung des Mindestlohnanspruchs führen. Nach der Vorschrift des Satzes 2 ist ein Verzicht der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers auf den Mindestlohnanspruch grundsätzlich unzulässig. Zulässig ist ein Verzicht im Wege des gerichtlichen Vergleichs, weil dieser einen ausreichenden Schutz der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers vor einem ungerechtfertigten Verlust des Mindestlohnanspruchs si- cherstellt. Ausgeschlossen ist nach Satz 3 zudem die Verwirkung des Mindestlohnan- spruchs.
Ich kündige meine Grapenfahrer, weil ich 8,50 € nicht zahlen kann und das Gesetz mir die geringere Bezahlung der Arbeitsbereitschaft nicht erlaubt. Meinem Fahrer erkläre ich, dass ich ihn weiterhin beschäftigen könnte, wenn ich Bereitschaft mit 5,50 € bezahlen dürfte. Mein Mitarbeiter, da er nicht gekündigt werden möchte, verklagt mich und vorm Gericht erklärt, dass er bereit ist für 5,50 € Arbeitsbereitschaft zu machen. Gericht erlaubt es und ML ist unterwandert.
Oder bedeutet der Text aus der Drucksache was ganz anderes?
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Re: Umsatzentlohnung - Theorie und Praxis
Nein, das gilt nach meinem Verständnis für eine Verhandlung vor dem Arbeitsgericht und die Grundlage für einen zu schließenden Vergleich.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.
Re: Umsatzentlohnung - Theorie und Praxis
Ja!
Poorboy
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Re: Umsatzentlohnung - Theorie und Praxis
@ am
Warum sollte einer, der geht, auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten?
Warum sollte einer, der geht, auf seinen gesetzlichen Anspruch verzichten?
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Re: Umsatzentlohnung - Theorie und Praxis
Es geht dem Text nach um einen Vergleich.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.
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- Vielschreiber
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Re: Umsatzentlohnung - Theorie und Praxis
@ IK
Du darfst das so verstehen, das Du als verantwortungsbewusster Taxiarbeitgeber vorläufig* durch die Prüfung gefallen bist.
Mach Dir mal klar, das Du noch nie ein Arbeitgeber warst unter Provisionslohnbedingungen. Lediglich ein Wagenbereitsteller.
Verständlich das Du keine Erfahrung damit hast.
Jemand der grade einen neuen Job lernt und schon von vorneherein nur nach Lug, Betrug und Lohnverkürzung sucht ist genau die Sorte
Taxiunternehmer die das Taxigewerbe am aller wenigsten braucht und verantwortlich ist für Wettbewerbsverzerrung im Gewerbe.
Noch ist es immer so (und wird auch so bleiben), dass 1 Mensch nur 1 Taxi bedienen kann und 1 Lenkrad und 1 Gaspedal zur Zeit.
Mach Dir also mal klar WER Dir in Wahrheit Taxi Nummer 2 und 3 und 4 finanziert hat, von dem Du Deinen Obulus zur Verbesserung
Deiner ganz persönlichen Lebensqualität und der Deiner Kinder bestreitest.
Tut mir ja gar nicht leid, aber einer muß es ja mal so deutlich sagen. Und ich kann das Echo ab.
* vorläufig: Prüfung wiederholbar am 31.12.2014 indem Du vorbildhaft auf die Syvesternachtschicht und die folgende
Tagschicht verzichtest. Damit nicht auch noch als selbstfahrender Unternehmer und Konkurrent Deiner eigenen Angestellten, denen die Suppe dünn machst.
Aufgabe verstanden????
Du darfst das so verstehen, das Du als verantwortungsbewusster Taxiarbeitgeber vorläufig* durch die Prüfung gefallen bist.
Mach Dir mal klar, das Du noch nie ein Arbeitgeber warst unter Provisionslohnbedingungen. Lediglich ein Wagenbereitsteller.
Verständlich das Du keine Erfahrung damit hast.
Jemand der grade einen neuen Job lernt und schon von vorneherein nur nach Lug, Betrug und Lohnverkürzung sucht ist genau die Sorte
Taxiunternehmer die das Taxigewerbe am aller wenigsten braucht und verantwortlich ist für Wettbewerbsverzerrung im Gewerbe.
Noch ist es immer so (und wird auch so bleiben), dass 1 Mensch nur 1 Taxi bedienen kann und 1 Lenkrad und 1 Gaspedal zur Zeit.
Mach Dir also mal klar WER Dir in Wahrheit Taxi Nummer 2 und 3 und 4 finanziert hat, von dem Du Deinen Obulus zur Verbesserung
Deiner ganz persönlichen Lebensqualität und der Deiner Kinder bestreitest.
Tut mir ja gar nicht leid, aber einer muß es ja mal so deutlich sagen. Und ich kann das Echo ab.
* vorläufig: Prüfung wiederholbar am 31.12.2014 indem Du vorbildhaft auf die Syvesternachtschicht und die folgende
Tagschicht verzichtest. Damit nicht auch noch als selbstfahrender Unternehmer und Konkurrent Deiner eigenen Angestellten, denen die Suppe dünn machst.
Aufgabe verstanden????
Zuletzt geändert von Guter_Kollege am 03.07.2014, 02:09, insgesamt 2-mal geändert.
Re: Umsatzentlohnung - Theorie und Praxis
@ Guter Kollege
Was Lebensqualität?
Hast du keine?
Was Lebensqualität?
Hast du keine?
Zuletzt geändert von IK am 03.07.2014, 04:58, insgesamt 1-mal geändert.
Re: Umsatzentlohnung - Theorie und Praxis
Die bisherige Fassung des § 3 Satz 2 MiLoG ist unglücklich formuliert, denn man könnte sie tatsächlich so verstehen, dass sie einen Verzicht auf den gesetzlichen Mindestlohn auch für die Zukunft und damit eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei Unterschreitung des Mindestlohns ermöglichen würde.IK hat geschrieben:@ Yes
Darf ich das so deuten:EntwrfMLG, Seite 42 hat geschrieben:Zu § 3 (Unabdingbarkeit des Mindestlohns)
Der Mindestlohn darf nicht durch missbräuchliche Konstruktionen umgangen werden. § 3 sichert den Anspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf den Mindestlohn. Au- ßer in den Übergangsfällen des § 24 kann von der Verpflichtung zur Zahlung des Mindest- lohnes nach § 1 nicht abgewichen werden, soweit dies für die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer ungünstiger wäre. Die Vorschrift des Satzes 1 bestimmt deshalb, dass Ver- einbarungen, die den Anspruch auf Mindestlohn unterschreiten oder seine Geltendma- chung beschränken oder ausschließen, insoweit unwirksam sind. ... Zulässig ist ein Verzicht im Wege des gerichtlichen Vergleichs, weil dieser einen ausreichenden Schutz der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers vor einem ungerechtfertigten Verlust des Mindestlohnanspruchs si- cherstellt. ...
Ich kündige meine Grapenfahrer, weil ich 8,50 € nicht zahlen kann und das Gesetz mir die geringere Bezahlung der Arbeitsbereitschaft nicht erlaubt. Meinem Fahrer erkläre ich, dass ich ihn weiterhin beschäftigen könnte, wenn ich Bereitschaft mit 5,50 € bezahlen dürfte. Mein Mitarbeiter, da er nicht gekündigt werden möchte, verklagt mich und vorm Gericht erklärt, dass er bereit ist für 5,50 € Arbeitsbereitschaft zu machen. Gericht erlaubt es und ML ist unterwandert.
Oder bedeutet der Text aus der Drucksache was ganz anderes?
Um diesem Missverständnis vorzubeugen, hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme bereits angeregt, im Gesetzesentwurf die Wörter "den Anspruch" durch die Wörter "bereits entstandene Ansprüche" zu ersetzen. Dadurch werde klargestellt, dass sich dieser Verzicht nur auf bereits entstandene Lohnansprüche beziehen kann. Eine Aushöhlung des Gesetzeszwecks werde so vermieden, denn, dass das Arbeitsverhältnis auch zukünftig unter Verletzung der Mindestlohnuntergrenze fortzuführen sei, könne nicht gewollt sein (BT-Drucksache 18/1558, S. 76).
Welche Formulierung in das Gesetz eingeht, das heute vom Bundestag verabschiedet werden soll, muss sich erst noch zeigen.
Allerdings wird man, selbst wenn die endgültige Gesetzesfassung diesen Punkt später nicht ausdrücklich klarstellen sollte, die Vorschrift mit Blick auf den Gesetzeszweck und die Entstehungsgeschichte ohnehin so auslegen müssen, dass sich der Verzicht nur auf bereits entstandene Lohnansprüche beziehen kann. Es sei denn, der Gesetzgeber bringt noch weitere Anhaltspunkte dafür zum Ausdruck, dass er den Verzicht auf künftige Mindestlohnansprüche bei einem gerichtlichen Vergleich ermöglichen will.
Der Fahrer kann danach voraussichtlich nur bei einem gerichtlichen Vergleich auf den Mindestlohn für vergangene Zeiträume verzichten und keine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit einem geringeren als dem Mindestlohn vereinbaren.
Re: Umsatzentlohnung - Theorie und Praxis
@ yes
Danke für deine Klarstellung. Wenn selbst der Bundesrat den Text wie ich gedeutet hat, sagt mir, dass meine Interpretation nicht so abwegig war
Es lebe die Suche nach den Schlupflöchern. Ich gehe davon aus, dass schon im Februar die ersten Klagen beim Arbeitsgericht vorliegen werden. Just for fun.
Danke für deine Klarstellung. Wenn selbst der Bundesrat den Text wie ich gedeutet hat, sagt mir, dass meine Interpretation nicht so abwegig war
Es lebe die Suche nach den Schlupflöchern. Ich gehe davon aus, dass schon im Februar die ersten Klagen beim Arbeitsgericht vorliegen werden. Just for fun.
Zuletzt geändert von IK am 03.07.2014, 10:05, insgesamt 1-mal geändert.
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- Registriert: 29.11.2013, 00:28
Re: Umsatzentlohnung - Theorie und Praxis
Du hast echt nicht mehr alle Zweige am Ast.IK hat geschrieben:Just for fun.