IK hat geschrieben:Endgültige Klärung kann nur Veröffentlichung Frappis Schreibens an seinen AG liefern.
Das ist 'ne gute Idee!
Guter_Kollege hat geschrieben:In "unserem Fall" gibt es eine eindeutige arbeitsvertragliche Regelung über näher bestimmte Wochentage: Mittwoch bis Sonnabend. Das dürfte reichen für die konkludente Annahme daß Montag, Dienstag und Sonntag ausgeschlossen sind für extraordinäre Arbeit.
Bei Frapy geht es doch nicht um die Arbeitszeiteinteilung zwischen Sonn- und Dienstag. Wenn seine Arbeitszeiten vertraglich auf Mittwoch bis Sonnabend begrenzt worden sein sollten, hätte er diese vertraglichen Pflichten schon dadurch verletzt, dass er die Arbeit am Mittwoch (den 25.12), Donnerstag (den 26.12) und Mittwoch (den 01.01.) ausfallen lassen hat.
Dem ganzen steht das von Dir eingebrachte Urteil des BAG nicht entgegen:
Guter_Kollege hat geschrieben:Dazu auch das besagte Urteil:
Ein Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen an einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit interessiert ist, muss daher mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass seine Arbeitszeit nicht von der betriebsüblichen Arbeitszeit abhängen soll und nur einvernehmlich geändert werden kann.
und:
Diesen Umstand und den idR anzunehmenden Willen des Arbeitgebers, von den bestehenden öffentlich-rechtlichen Ausnahmen Gebrauch zu machen und ihnen durch Weisung vertragsrechtlich Geltung zu verschaffen, muss der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss in Rechnung stellen.
[54] (d) Die Vertragsparteien schlossen Sonn- und Feiertagsarbeit hier bei der letzten Vertragsänderung vom 13. März 2003 nicht aus. Auf einen solchen Ausschluss deuten keine besonderen Umstände hin.
Danach muss der Arbeitnehmer damit rechnen, dass der Arbeitgeber von den bestehenden Ausnahmen Gebrauch macht. Den "öffentlich-rechtlichen Ausnahmen" in dem Urteil entsprechen bei Taxenbetrieben die gesetzlichen in § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG. Der Fahrer muss daher damit rechnen, dass der Unternehmer von der Ausnahme vom Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen Gebrauch macht und ihr durch Weisung vertragsrechtlich Geltung verschafft, indem er Sonn- und Feiertagsarbeit anordnet. Ein Arbeitnehmer, der an einer anderen Verteilung der Arbeitszeit interessiert ist, muss dies mit seinem Arbeitgeber vereinbaren (siehe die von Dir zitierten Ausführungen des BAG).
Frapy hat eine Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, nach der er an Feiertagen nicht arbeiten müsste, noch nicht mal behauptet.
Guter_Kollege hat geschrieben:Das besagte Urteil aber erging in dem besonderen Fall
aufgrund nicht näher ausgestalteter Arbeitszeitregelung, womit dann Kollektivrecht greift. Die Klagebegründung behandelt nur die Frage der allgemeinen Berechtigung der Beklagten,...
Da hast Du irgendetwas falsch verstanden. Diese Passage in den Entscheidungsgründen bezieht sich auf die Zulässigkeit der Klage, das Feststellungsinteresse des dortigen Klägers. Mit den hier diskutierten materiell-rechtlichen Fragen hat das nichts zu tun. Auch die Frage nach Individual- oder Kollektivrecht ändert nichts daran, dass das gesetzliche Direktionsrecht im Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber zusteht.
Es ist doch verständlich, dass man sich ärgert, wenn man arbeiten soll, wo andere frei haben. Aber man muss auch bedenken, wo das hinführen würde, wenn der Arbeitnehmer allein bestimmen kann, ob er an Feiertagen arbeitet oder sich bei gleicher Bezahlung frei nimmt. Wenn er sich hierfür noch darauf berufen könnte, dass sein Arbeitgeber ihn vorher noch nie an Feiertagen eingesetzt hat, würde das ausgerechnet die gutmütigen Unternehmer bestrafen, weil sie ihren Fahrern vorher immer entgegengekommen sind. Bei ihnen würde an Sonn- und Feiertagen kaum ein Fahrer arbeiten, weil diese den lukrativen Verdienst ebenso ohne Arbeit erhielten. Dieser Unternehmer könnte bei einem so weitgehenden Verlust des Weisungsrecht kaum gegensteuern und seine Einnahmen an Sonn- und Feiertagen würden wohl auch gegen Null gehen. Diejenigen Unternehmer, die mit ihren Fahrern aber ohnehin machen, was sie wollen, würden dagegen umsomehr belohnt. Das wäre nun auch nicht gerade gerechter.