Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Löhne, Arbeitsbedingungen, Recht.
Poorboy
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 03.01.2014, 15:32

Da kommen wir auch hin.

Und bislang wurden vorwiegend MWU wegen Nichtbeachtung des Arbeitszeitgesetzes stillgelegt :mrgreen: :mrgreen:

Ich sehe da weitere Kandidaten :mrgreen: :mrgreen:

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IK
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von IK » 03.01.2014, 17:26

@eichi
eichi hat geschrieben:Machen wir uns nichts vor,
es heißt "kann zugelassen werden", d.h. beide Tarifparteien einigen sich darauf.
Sie müssen es aber nicht!
Und wer sind die zwei Tarifparteien?

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 03.01.2014, 17:31

Sicher nicht Du und Deine Opfer!

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roter stern
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von roter stern » 03.01.2014, 21:48

Danke Eichi - danke Poorboy für eure Antworten auf die an mich gerichtete Frage von Ivica
Die Gewerkschaften in der BRD nach dem Krieg
in einer aus Ruinen und dank Marschallplan
(Frau Merkel zieht leider in Ganzeuropa gerade den Morgenthau Plan durch, der aus der BRD ein Acker und Weideland machen wollte)
wieder erstarkten und aufgebauten Bundesrepublik
den allgemeinen sich mehrenden Wohlstand auch die Arbeiter und Arbeitnehmer teilhaben lassen wollen.
Es wurde die 48 Stunden Woche erkämpft
Es wurde die 6 Tage Woche erkämpft
Es wurde die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall erkämpft
Es wurde in der allgemeinen Nachfolge von Jesus (Tibarz von Eltz?) die gesetzlichen christlichen Feiertage mit der Entgeltfortzahlung versüßt
und als zusätzlicher Ruhetag eingeführt
Es wurde der Mindesturlaub eingeführt von 24 Werktagen.

Das ist Standard in Deutschland

ansonsten bitte eine Textilfabrik in Bangladesch oder einen Wanderarbeiter - Zirkus in China gründen

Ich verabschiede mich jetzt aus der Arbeitsrechtsfortbildung von deinem auf diesem Gebiet beratenden Rechtsanwalt
Bitte beachte den Straftatbestand, wenn einige dieser Mindestregelungen nicht eingehalten werden
Auf einen Schelm setze ich anderthalbe
Danke nochmals an Eichi und Poorboy
vielleicht könnte "sind sie frei" noch mal das Wort zum Sonntag sprechen.
roter stern
Zuletzt geändert von roter stern am 03.01.2014, 21:53, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von IK » 03.01.2014, 22:25

@ roter Stern

Klingt so, als ob du ein Riesen Problem damit hast, dein Irrtum einzusehen. Kann mir egal sein. Es ist auch dir erlaubt, an das zu glauben, was dir gefällt.

Es ist in Deutschland so, dass man sich als Unternehmer nicht an jedem Spinnkram irgendwelcher Gutmenschen ohne Einsichtsfähigkeit, sondern an den geschriebenen Gesetzen zu richten hat. Und was in den Gesetzen steht, widerspricht Deiner Auffassung vollumfänglich. Das Gleiche trifft fast uneingeschränkt auf Leute wie Poorboy, SSF und eichi.

Ihr, Möchtegern-Arbeitnehmer-Vertreter habt einfach wenig Ahnung und viele Ambitionen. Das ist eine frustrierende Kombination welcher wegen du nicht mit mir hart ins Gericht gehen solltest sondern mit dir selbst. Und wenn du glaubst, ich hole mir für das Schreiben im Forum anwaltliche Hilfe, dann kann es mir so wenig Erkenntnisfähigkeit nur Leid tun.

So Long

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von arne13 » 03.01.2014, 22:54

Naja,

ich denke je länger die Diskussion andauert, desto absurder wird das Ganze! :roll: Ich glaube SSF arbeitet fieberhaft an einer Anfrage für ver.di. Hätte er diese nicht schon bei den Sonntagen gestellt, würden wir heute auch noch über die Bezahlung der arbeitsfreien Ersatztage für Sonntage diskutieren! Vielleicht warten wir erstmal die Antwort ab!

Arne

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von am » 04.01.2014, 00:07

Ich habe mir jetzt mal das Urteil des BAG von 2006 (Triebwagenführer) und das dort bezogene Urteil von 2001 (Schichtarbeiter) angesehen und mal auf der Seite des BAG nachgelesen, wo eigentlich dessen Aufgaben liegen. Da findet sich übrigens ein nettes Leitbild, könnte man sich als AG im Taxigewerbe ein Beispiel dran nehmen.

Unter >Aufgaben findet sich dort folgender Satz, Zitat:

Eine Zulassung (Anm. zur Revision vorinstanzlicher Urteile) sieht das Gesetz vor, wenn eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist, also der Klärung von Rechtsfragen dient, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung sind oder wegen ihrer Auswirkung jedenfalls einen größeren Teil der Allgemeinheit betreffen.

Das heißt, das BAG fällt, wie alle anderen höchstinstanzlichen Gerichte Urteile von grundsätzlicher Bedeutung.

Ich denke, soweit dürfte es keine Meinungsverschiedenheiten geben.

Zwischendurch darf ich feststellen, dass ich als AN im Hauptberuf alle Vorzüge einer tarifvertraglichen Regelung genießen darf und mir über derartige Fragestellungen glücklicherweise keine Gedanken machen muss. Ich halte es nach meiner persönlichen Auffassung für unzumutbar, keinen Ausgleich für Feiertage zu erhalten, an denen die meisten AN selbstverständlich frei haben, während andere ackern müssen, insbesondere 24/7 Dienstleister.

Dies ist im Urteil von 2006 (Triebwagenführer) jedoch gar nicht der Fall. Denn dem AN wurden neben der Bezahlung für die geleistete Arbeit zusätzlich 7,36 Stunden auf sein Jahresarbeitszeitkonto gutgeschrieben (siehe Absatz 23 im Urteil aus 2006). Insofern ist der tarifvertragliche Anspruch von vornherein nachvollziehbar zu verneinen gewesen.

Das BAG hat den Anspruch aber bereits einleitend nach §11 Abs 3 Arbeitszeitgesetz verneint und zwar grundsätzlich, indem es feststellt, dass der AN über die tarifvertraglichen Regelungen hinaus demnach keinen Anspruch auf weitere Ersatzruhetage hat (Absatz 17).
In Absatz 21 stellt das BAG fest, dass der verhandelte Tarifvertrag eben nicht darauf abzielt, eine von den Bestimmungen des ArbZG abweichende Regelung bzgl weiterer, bezahlter Ersatzruhetage zu schaffen.

So leid es mir aus Sicht als AN tut, aber das BAG hat hier ein allgemeinverbindliches, auf Grundlage des ArbZG ruhendes Urteil gefällt, welches den Schluss zulässt, dass die Unternehmerfraktion hier im Recht ist. Der Triebwagenführer liefert nur den Rahmen.
Da nach den Grundsätzen der Unabdingbarkeit in vollschichtigen Betrieben und Verkehrsunternehmen im Rahmen einer Betriebsvereinbarung vom ArbZG abweichende Regelungen getroffen werden können, sehe ich uns AN im Taxigewerbe derzeit leider am kürzeren Hebel.

Wird Zeit, dass sich die ehrlichen AN im Gewerbe organisieren. Ich bin davon überzeugt, dass dies am Ende auch im Sinne der ehrlichen AG sein wird.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 04.01.2014, 00:59

Darum hat das Gericht auch TARIFAUSLEGUNG drüber geschrieben!

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von am » 04.01.2014, 01:29

Das Gericht hat nichts ausgelegt, sondern ein richtungweisendes Urteil auf Basis des ArbZG gefällt und darüber hinaus festgestellt, dass der vorliegende Tarifvertrag in Sachen Ausgleichstage keine über das ArbZG hinausgehende Regelungen treffen will. Insofern kann es sich hier überhaupt nicht über ein Urteil oder eine Auslegung eines Tarifvertrages handeln. So leid es mir tut. Ich fürchte, es lohnt sich nicht, seine Hoffnung auf weitergehende Sanktionen gegen, wenn auch unmoralisch agierende Taxiunternehmer zu setzen, die Arbeit an wochentäglichen Feiertagen an einem arbeitsfreien Samstag abgelten lassen.
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 04.01.2014, 01:46

Unbezahlt??? Wo unsere Helden doch an sechs Wochentagen arbeiten lassen?
Wenn jemand an sechs Wochentagen arbeitet und mittwochs frei hat, ist das der Ersatztag für den Sonntag!
An Ostern dann gleichzeitig für Karfreitag und Ostermontag?

Nun denn: Verjährung sind zwei Jahre:

http://www.haufe.de/oeffentlicher-diens ... 27324.html

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von am » 04.01.2014, 02:37

Es geht bei den Ausgleichstagen nicht um Bezahlung, sondern um Erholungszeit. Der AN bekommt den Tag ja bezahlt, im BAG Urteil sogar mit einem tariflich vereinbarten Zeitaufschlag von 7,36 Stunden, was im Grunde genommen einem zusätzlichen freien Tag enstpricht.

In den Zuschlägen für die Arbeit an Feiertagen sehe ich bei MWU den einzigen Hebel. Hier könnte der Grundsatz der Gleichbehandlung dazu führen, dass zumindest angemessene Zuschläge gezahlt werden. Zusätzlich bezahlt frei sieht das ArbZG ganz offensichtlich nicht vor.
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von am » 04.01.2014, 02:39

Poorboy hat geschrieben:Unbezahlt??? Wo unsere Helden doch an sechs Wochentagen arbeiten lassen?

Ja, wenn!
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von IK » 04.01.2014, 03:02

@ am
am hat geschrieben:So leid es mir aus Sicht als AN tut, aber das BAG hat hier ein allgemeinverbindliches, auf Grundlage des ArbZG ruhendes Urteil gefällt, welches den Schluss zulässt, dass die Unternehmerfraktion hier im Recht ist. Der Triebwagenführer liefert nur den Rahmen.
Hervorragend. Danke Dir für Deine Bereitschaft, Fakten anzuerkennen, auch wenn sie Deine Ansichten und Wünsche nicht unterstützen. Aber eine Unterscheidung erlaube ich mir noch:

Roter Stern und Poorboy sind Unternehmer :!: :!: :!:
Du hast sie nicht gemeint oder :wink:
Zuletzt geändert von IK am 04.01.2014, 03:19, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von am » 04.01.2014, 03:28

Ja, besser wäre Arbeitgeberfraktion
Zuletzt geändert von am am 04.01.2014, 03:29, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 04.01.2014, 04:34

Roter Stern hat aufgegeben, ich setze noch einmal nach.

Das BAG hat keine Gesetze aufgehoben, denn das darf es nicht.

Es hat unter Hinweis darauf, dass das Gesetz nur einen freien Tag pro Woche vorschreibt, entschieden, dass zusätzliche im Tarifvertrag geregelte freie Tage ob bezahlt oder nicht, als Ersatz betrachtet werden dürfen!!

Der Triebwagenführer hat also mindestens 20 Tage Urlaub, 52 freie Sonn- oder Ersatztage, plus 52 freie Sonnabende oder Ersatztage, Und genau diese dürfen als Ersatztage für Arbeit an Feiertagen, die auf Werktage fallen, angesehen werden.

Der Taxifahrer hat bei Sechs-Tage-Woche 24 Tage Urlaub, 52 freie Sonn- oder Ersatztage plus neun Feiertage an Werktagen! Nichts darüber hinaus!

Unser Triebwagenführer und andere AN unter Tarifvertrag sind also im Jahr mit mindestens 43 freien Tagen vorne!!

Unserem Taxifahrer fehlen diese Tage, darum ist für Feiertagsarbeit Ersatz zu gewähren, der bei ihm aber ausschließlich auf einen regulären Arbeitstag fallen kann (mangels zusätzlicher freier Tage) und damit bezahlt werden muss, da der Ersatz in der Folge eines Feiertages zu gewähren ist!

Darum hat das BAG das auch Tarifauslegung betitelt!!! Hier noch einmal als Volltext (Hervorhebung von mir):

"Bundesarbeitsgericht
Tarifauslegung - Ersatzruhetage für Arbeit an Wochenfeiertagen
BAG, Urteil vom 23. 3. 2006 - 6 AZR 497/05 (lexetius.com/2006,961)
[1] 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 22. April 2005 - 3 Sa 747/04 - wird zurückgewiesen.
[2] 2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
[3] Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten Ersatzruhetage für Wochenfeiertage aus den Jahren 2001 bis 2003, an denen er zur Arbeit herangezogen wurde.
[4] Der Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 13. September 1961 als Triebfahrzeugführer im Wechseldienst beschäftigt. Seine Schichten verteilen sich grundsätzlich auf alle Wochentage und haben eine unterschiedliche Länge. Der Kläger arbeitet regelmäßig an fünf Tagen, gelegentlich auch an sechs Tagen in der Woche.
[5] Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Verbandszugehörigkeit sowie einzelvertraglicher Bezugnahme in § 2 des Änderungsvertrages vom 11. Februar 1998 der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der DB AG (MTV) und die diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge Anwendung, ua. der Tarifvertrag zur Regelung einer Jahresarbeitszeit für die Arbeitnehmer der DB AG (JazTV) vom 1. Januar 1998. Im JazTV heißt es:"

Roter Stern hat auch darauf hingewiesen, dass Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz Straftaten sein können!

Meine Motivation will ich nicht verhehlen. Dem Wettbewerb muss ich mich stellen. Aber nur dem nach den Regeln. Wer alle Regeln missachtet, also Provision zu steuerfreiem Essensgeld erklärt und seine Fahrer jährlich an bis zu neun Tagen faktisch unbezahlt auf die Straße schickt, sichert sich einen illegalen Wettbewerbsvorteil!

Da warte ich nicht auf Behörden. Da gilt auch für einen alten Atheisten wie mich "Hilf Dir selbst, dann hilft Dir Gott"!

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von jr » 04.01.2014, 05:21

Dann klage! Der Weg übers Arbeitsgericht ist dir ja verbaut, wenn ich das richtig sehe. Aber vielleicht hilft ja das Wettbewerbsrecht. Das ist jedenfalls besser, als die Kontrahenten hier als Zecken zu titulieren und nach Strafverfolgung zu schreien.

Nachdem ich mich gestern durch eine Menge an Arbeitsrechtskommentaren gearbeitet habe, wage ich die Prognose, daß deine Erfolgsaussichten nicht Null sein müssen. Bis du (oder jemand anders) diesen Rechtsweg erledigt hast, dürfte allerdings die Rechtsprechung des BAG maßgeblich sein, die am völlig richtig dargestellt hat.

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 04.01.2014, 05:41

jr hat geschrieben: Aber vielleicht hilft ja das Wettbewerbsrecht. .
Nö, das Strafrecht :mrgreen: :mrgreen:

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 04.01.2014, 05:48

jr hat geschrieben: Rechtsprechung des BAG maßgeblich sein.
Die das Gericht selber Tarifauslegung betitelt??

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von jr » 04.01.2014, 07:04

Um Urteile zu beurteilen, solltest du vielleicht auch mal ein paar andere anschauen. Der Weg vom Grundsätzlichen (hier Arbeitszeitrecht) zum Speziellen (Tarifrecht) ist üblicher Begründungsaufbau. Du läßt dich zu sehr von Einzelheiten am Rande beeinflussen.

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Jim Bo » 04.01.2014, 09:25

Unter Bezahlung nach Tarif verstehe ich was anderes, meine Damen und Herren!

Bezahlung nach Tarifverträge bedeutet z.B. bei Angestellten von Apotheken, dass jeder Arbeitnehmer den gleichen Lohn erhält.

Das was wir im Taxigewerbe haben, ist davon weit entfernt! Hier bezahlt der Kunde seine in Anspruch gere Leistung nach Tarif, damit eine gewisse Fairnis gegeben ist. Damit für 2 km nicht genauso viel bezahlt wie für 20.
Betrachtet man den Lohn der Angestellten der Apotheken, so wird man feststellen, dass überall in der Region der gleiche Tarif gilt und sie dementsprechend den gleichen Lohn bekommen.

Wie sieht das denn im Taxigewerbe aus? Berlin, Hamburg, Bremen, München...?

Hier hat jede Region für den Kunden einen anderen Tarif. Schaut man sich jede Region einzeln an, wird man feststellen, dass jede Firma andere Verträge erstellt und jeder Angestellte innerhalb der Region, aber auch innerhalb der Firma einen anderen Lohn bekommt!

Das hat mit Tarifverträge nichts zu tun. Bei uns wird nur der Kunde dazu verdonnert, in seiner Region in Relation zur Fahrstrecke nach einem festgelegten Tarif seine in Anspruch genommene Leistung zu bezahlen.

Die von euch aufgezeigten Gesetze zu Tarife beziehen sich auf Lohnzahlungen.

Davon sind wir aber sowas von weit entfernt.

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