taxipost hat geschrieben:du meinst nur, dass die aufzeichnung per hand erfolgen kann.
und ich sage, nein.
Doch: im Bereich des Taxigewerbes genügen die sog. Schichtzettel den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen. Damit soll den branchenspezifischen Besonderheiten dieses Gewerbes ausreichend Rechnung getragen werden. Das ist seit dem
Schichtzettel-Urteil des BFH einhellige und gefestige Rechtsprechung, sowohl des BFH als auch der Instanzrechtsprechung.
Daran hat sich weder nach dem 31.12.2016 noch durch die Änderungen in der Abgabenordnung zum 29.12.2016 etwas geändert. Diese Änderungen erfolgten nach der Gesetzesbegründung ausdrücklich nur "zur Klarstellung" der in der ständigen Rechtsprechung (zu der die o. g. Schichtzettel-Rechtsprechung gehört) ohnehin anerkannten Einzelaufzeichnungspflicht, nicht zur Begründung einer neuen und auch nicht zur Erweiterung der bestehenden Einzelaufzeichnungspflicht (vgl.
BT-Drs. 407/16 vom 12.08.16, S. 13 der Begründung unter B zu Art. 1 Nr. 2).
taxipost hat geschrieben:abs.6 satz 1 §147 ao
"
Sind die Unterlagen nach Absatz 1 mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden, hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung dieser Unterlagen zu nutzen.
"
es dürfe unstreitig sein,
dass eine einzelaufzeichnung per hand trotzdem
mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems
erstellt wird.
daraus folgt, dass diese aufzeichnung zb. maschinell auswertbar sein muss und
das dv-system, mit hilfe dessen sie erstellt wird/wurde,
die prüfung ihrer richtigkeit zulassen muss.
Das könnte man nach dem weiten Wortlaut des
§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO (= "sonstige Unterlagen, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind") so deuten, aber so ist es nicht. Die Taxameterdaten unterliegen nicht ohne weiteres dem Datenzugriffsrecht nach
§ 147 Abs. 6 AO.
Nach
§ 147 Abs. 6 Satz 1 AO hat die Finanzbehörde im Rahmen einer Außenprüfung zwar das Recht, Einsicht in die gespeicherten Daten zu nehmen und das Datenverarbeitungssystem zur Prüfung der Unterlagen zu nutzen. Diese Befugnisse stehen der Finanzbehörde nach dem insoweit eindeutigen Gesetzeswortlaut jedoch von vornherein nur in Bezug auf Daten zu, die der Steuerpflichtige nach
§ 147 Abs. 1 AO aufzubewahren hat, da die Vorschrift sich ausschließlich auf "Unterlagen nach Absatz 1", die "mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden" sind, bezieht (
BFH, Urteil vom 24.06.2009 – VIII R 80/06, Rdn. 15, m. w. N.).
Unterlagen nach
§ 147 Abs. 1 Nr. 1 - 4a AO (also Bücher und Aufzeichnungen, Inventare, Jahresabschlüsse, Geschäftsbriefe usw.) scheiden damit von vornherein aus, weil sie schon nicht mit Hilfe von Taxametern erstellt werden können.
Aber auch für sonstige Unterlagen, die nach
§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO aufzubewahren wären, soweit sie für die Besteuerung von Bedeutung sind, kommen Taxameterdaten regelmäßig nicht in Betracht.
Denn die in
§ 147 Abs. 1 AO geregelten Aufbewahrungspflichten setzen wiederum eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht des Steuerpflichtigen voraus und bestehen grundsätzlich auch nur im Umfang dieser Aufzeichnungspflicht (BFH, Urteile vom
14.12.2011 - XI R 5/10, Rdn. 27;
24.06.2009, aaO., Rdn. 18, m. w. N.). Der Aufbewahrungspflicht nach
§ 147 Abs. 1 AO und dem Datenzugriff nach
§ 147 Abs. 6 AO unterliegen danach grundsätzlich nur alle diejenigen Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Nicht dazu gehören dagegen jedoch Unterlagen und Daten, die nicht aufzeichnungspflichtige Vorgänge betreffen oder die den "freiwilligen", also über die gesetzliche Pflicht hinausreichenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind. Soweit sich für sie eine Aufbewahrungspflicht nicht aus anderen Gesetzen ergibt, können sie vom Steuerpflichtigen jederzeit vernichtet oder gelöscht werden (
BFH, Urteil vom 24. 6. 2009 – VIII R 80/06, Rdn. 19 m. w. N.; vgl. auch das
Urteil vom 14.12.2011, aaO., Rdn. 30 bei juris).
Taxameterdaten dürften, sofern sie überhaupt gespeichert werden, regelmäßig zu den "freiwilligen", über die gesetzliche Pflicht hinausgehenden Aufzeichnungen, gehören. Eine gesetzliche Verpflichtung, diese Daten zu speichern, ist nirgendwo ersichtlich.
Den sich aus der nunmehr gesetzlich in
§ 146 Abs. 1 Satz 1 AO verankerten Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen genügen Taxiunternehmer bereits, wenn sie Schichtzettel mit den Angaben führen, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter ablesen lassen (st. Rspr. seit
BFH, Urteil vom 26. 2. 2004, aaO., Rdn. 23). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung ist dem Gesetz nicht zu entnehmen.
Aus den Ordnungsvorschriften für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme nach
§ 146a AO werden sich keine weitergehenden Aufbewahrungspflichten ergeben, weil sie nach dem Gesetzeswortlaut nur für bereits (nach anderen Vorschriften) "aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle" gelten. Sie setzen bereits bestehende Aufzeichnungspflichten voraus und treffen lediglich Regelungen für das "Wie" der Aufzeichnungen und deren Aufbewahrung. Auf Taxameter werden diese Vorschriften ohnehin keine Anwendung finden, da unter elektronischen Aufzeichnungssystemen nur solche Systeme zu verstehen sind, mit denen Grundaufzeichnungen geführt werden und die jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen (z. B. Registrierkassen), wobei § 1 der KassenSichV regeln soll, welche Systeme davon im einzelnen erfasst sind (
BT-Drs. 407/16 vom 12.08.16, S. 14 der Begründung). Diese Voraussetzungen wären bei Taxametern nicht erfüllt. Mit ihnen lassen sich keine Grundaufzeichnungen führen und sie sind außerstande, jeden aufzeichnungspflichtigen Vorfall vollständig und richtig zu erfassen. Darüber hinaus hat das BMF die KassenSichV bislang noch nicht erlassen und der
Referententwurf vom 24.03.2017 sieht bislang lediglich vor, dass Taxameter nicht dazu gehören sollen.
Im Personenbeförderungs- und Eichrecht lassen sich auch noch keine diesbezüglichen Aufzeichnungpflichten finden und das BMF-Schreiben vom November 2010 stellt ohnehin kein Gesetz dar.
Damit gehören Taxameterdaten in der Regel wohl allenfalls zu den "freiwilligen Aufzeichnungen", die weder nach
§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO für die Besteuerung von Bedeutung sind noch nach
§ 147 Abs. 1 Nr. 1 - 4a AO aufbewahrt werden müssten und auf die dementsprechend auch kein Datenzugriff nach
§ 147 Abs.6 AO gewährt werden muss.
taxipost hat geschrieben:die daten, die ein taxameter lefert,
sind steuerlich relevant.
Es müssen nicht alle Daten oder Unterlagen aufbewahrt werden, die mehr oder weniger theoretisch für die Besteuerung von Bedeutung sein könnten.
Nach
§ 146 Abs. 6 AO gelten die Ordnungsvorschriften zwar auch dann, wenn der Unternehmer Bücher und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, führt, ohne hierzu verpflichtet zu sein. Diese Bestimmung vermag aber keine weitergehende Aufbewahrungspflicht zu begründen, da mit dem Begriff "Ordnungsvorschriften" in
§ 146 Abs. 6 AO nach der Gesetzessystematik nur die in den dort voranstehenden Absätzen geregelten Ordnungsvorschriften für die Aufzeichnungen in
§ 146 AO gemeint sind. Dagegen sind damit nicht die Ordnungsvorschriften für die Aufbewahrung in
§ 147 AO gemeint. Diese Bestimmung enthält eigenständige Vorschriften für die Aufbewahrung, ohne den Anwendungsbereich entsprechend
§ 146 Abs. 6 AO auf freiwillige Aufzeichnungen auszuweiten (
BFH, Urteil vom 24. 6. 2009, aaO., Rdn. 23 m. w. N.; auch die Vorinstanz:
FG Hamburg, Urteil vom 13.11.2006 - 2 K 198/05 unter I.2.c) aa) der Gründe). Überdies wäre auch fraglich, ob bei einem Taxameter, das Daten ohne weiteres von selbst in einem Speicher ablegt, überhaupt davon die Rede sein könnte, dass der Steuerpflichtige Aufzeichnungen "führt".
Die Daten haben auch keine Bedeutung für die Besteuerung, wenn der Taxiunternehmer seine Betriebseinnahmen bereits in zulässiger Weise, z. B. anhand von Schichtzetteln, ermittelt hat. In diesem Fall würden Aufzeichnungen der Taxameterdaten, so sie denn erhoben und aufgezeichnet werden, über die zur Gewinnermittlung erforderlichen Aufzeichnungen hinaus geführt. Für solche "freiwilligen Aufzeichnungen" gelten weder die Ordnungsvorschriften der §§
145,
146 AO noch die Aufbewahrungspflichten gemäß
§ 147 Abs. 1 AO (
BFH, Urteil vom 24. 6. 2009, aaO., Rdn. 23 a. E.).
Hat sich ein Unternehmer allerdings dafür entschieden, seine Betriebseinnahmen über ein Fiskaltaxameter oder in einer anderen elektronischen Form aufzuzeichnen, und bewahrt die notwendigen Unterlagen ebenfalls in dieser Form auf, dürfte er sein Recht nach
§ 146 Abs. 5 Satz 1 AO, eine bestimmte Form der Aufzeichnung und der Aufbewahrung wählen zu können, u. U. bereits ausgeübt haben. In diesem Fall würde sich auch die Pflicht zur Aufbewahrung nach
§ 147 Abs. 1 AO im Umfang der gesetzlichen Aufzeichnungspflicht auf sämtliche vorhandenen Aufzeichnungen und Unterlagen erstrecken. Diese hätte er dann auf Verlangen gemäß
§ 200 Abs. 1 Satz 2 AO vorzulegen und im selben Umfang unter den weiteren Voraussetzungen des
§ 147 Abs. 6 AO den Datenzugriff zu dulden und die Finanzbehörde dabei zu unterstützen (
BFH, Urteil vom 24.06.2009, aaO., Rdn. 22 m. w. N.).
taxipost hat geschrieben:mit solchen äusserungen wäre ich vorsichtig,
denn immerhin ist ein umsatzsteuer-nachschau ein verwaltungsakt.
die im anschluss an die nachschau schriftlich gemachten angaben zum sachverhalt
sind also feststellungen und keine "mir nichts dir nichts info"
des amtsträgers an den betroffenen.
Da braucht sich wohl niemand Sorgen zu machen.
Das LABO ist ohnehin nicht zu Umsatznachschauen ermächtigt. Die Finanzbehörden dürften allein wegen eines fehlenden Fiskaltaxameters, die sachliche Richtigkeit der Buchführung oder der Aufzeichnungen nicht beanstanden. (Ohnehin nicht im Rahmen einer Umsatznachschau.)
Die bedrohlich wirkenden Rundschreiben einiger Genehmigungsbehörden sind in der Regel unschlüssig.
Die Genehmigungsbehörden können von einem Taxiunternehmer nicht ihnen selbst gegenüber die Erfüllung der Buchführungsvorschriften der §§
146,
147 AO verlangen. Diese Pflichten bestehen als solche nicht im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren zwischen den Unternehmern und den Genehmigungsbehörden, sondern treffen den Steuerpflichtigen allein im Besteuerungsverfahren und in seinem Verhältnis zum Finanzamt (
OVG Hamburg, Beschluss vom 24.06.2009 - 3 Bs 57/09).
Das weiß die Behörde auch, denn sie hat das genannte Verfahren vor dem OVG Hamburg seinerzeit verloren.
Selbst wenn der Unternehmer trotz Aufforderung der Genehmigungsbehörde keine Schichtzettel oder diesbezügliche Ersatzaufzeichnungen vorgelegt haben sollte, würde dies im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren nicht den Schluss rechtfertigen, dass er mit diesem Verhalten gegen seine Pflichten aus §§
146,
147 AO verstoßen habe. Die Frage, ob er gegen die Buchführungsvorschriften der §§
146,
147 AO verstoßen hat, ist allein vom insoweit sachlich zuständigen Finanzamt zu beantworten. Das Finanzamt hat die Möglichkeit, diesbezügliche Anmerkungen im Rahmen einer vom Unternehmer oder von der Genehmigungsbehörde gemäß
§ 1 Abs. 2 Satz 2 PBZugV angeforderten Unbedenklichkeitsbescheinigung zu machen. Geschieht dies nicht, so spricht dies dafür, dass insoweit aus der Sicht des Finanzamts keine erwähnenswerten Verstöße des Unternehmers vorliegen. Meint die Genehmigungsbehörde dann aufgrund eigener Wahrnehmung gleichwohl, dass unter diesem Gesichtspunkt Zweifel an der persönlichen Zuverlässigkeit des Unternehmers bestehen, so dürfte ihr die Möglichkeit bleiben, diesbezüglich an das Finanzamt eine gezielte, auf
§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO gestützte Anfrage zu richten; das Finanzamt hätte dann auf der Grundlage der ihm von der Genehmigungsbehörde mitgeteilten Informationen eine Vorbeurteilung vorzunehmen, ob dort Erkenntnisse vorliegen, die den Schluss der persönlichen Unzuverlässigkeit des Unternehmers rechtfertigen könnten (so das
OVG Hamburg, aaO.).
Auch insoweit würde die Praxis einiger Genehmigungsbehörden, Unternehmer, unter Berufung auf angebliche steuerrechtliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten, zur Verwendung eines Fiskaltaxameters zu drängen, indem sie ihnen anderenfalls die Versagung personenbeförderungsrechtlicher Genehmigungen in Aussicht stellen, auf äußerste Bedenken stoßen.
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Die noch etwas lauteren Fürsprecher des Fiskaltaxameters sollten vielleicht bedenken, dass die Ermittlung der Betriebseinnahmen über ein Fiskaltaxameter in der Praxis kaum mehr Sicherheit bieten kann, als das lückenlose Führen vollständiger Schichtzettel. Die Einzelfahrtenaufzeichnung würde überdies noch weit mehr Möglichkeiten zum Schummeln offenbaren, selbst wenn sie GoBD-konform erfolgen sollte. Die Nutzung von Fiskaltaxametern bietet dagegen im Rahmen von Außenprüfungen keinen Schutz vor Beanstandungen. Darüber hinaus sollte nicht übersehen werden, dass es sich bei den mit einem Fiskaltaxameter einhergehenden Verpflichtungen zur Offenbarung praktisch sämtlicher, für die Besteuerung und die Genehmigungsbehörde möglicherweise auch unrelevanter Daten, um einen schwer kontrollierbaren und sehr intensiven Grundrechtseingriff handelt. Dass Bundesverfassungsgericht führt insoweit in einem Leitsatz aus dem vom BFH zitierten Volkszählungsurteil (
Urteil vom 15. Dezember 1983 1 BvR 209/83) aus:
Unter den Bedingungen der modernen Datenverarbeitung wird der Schutz des Einzelnen gegen unbegrenzte Erhebung, Speicherung, Verwendung und Weitergabe seiner persönlichen Daten von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG umfasst. Das Grundrecht gewährleistet insoweit die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen.
Es ist klar, dass das Selbstbestimmungrecht nicht dazu führen kann, seine Betriebseinnahmen verheimlichen zu dürfen. Aber es ist nicht selbstverständlich, seine Daten lückenlos Behörden anzuvertrauen, die heute nicht erkennen lassen, dass sie sich gegenüber Taxiunternehmern durchgängig an Recht und Gesetz gebunden fühlen.