Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

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sivas
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von sivas » 04.06.2017, 15:13

Anscheinend müssen Taxameterdaten, sofern dies überhaupt möglich ist, digital aufgezeichnet werden.
Nur - welche ? Alle verfügbaren ? oder nur der Fahrpreis ? auch Datum und Zeit des Anfallens, womöglich auch noch mit GPS-Daten :?:

Diese Aufzeichnungspflicht kann ich nachvollziehen, wenn einzelne Taxameterdaten als Grundlage für die Fahrer- /Eigenabrechnung genutzt werden, z.B. auf Schichtzetteln oder durch direkte, digitale Übernahme in Buchführungsprogramme.
Sofern diese Daten jedoch keine weitere Verwendung finden, warum sollen sie dann aufgezeichnet werden ? nur weil es vorgeschrieben ist ? was soll's - tun wir es halt.

------

Aber was machen wir uns nur für Gedanken ? Wenn demnächst zwischen Taxen und Mietwagen kein Unterschied mehr besteht ... rüsten wir um und schmeissen auch noch den Wegstreckenzähler raus - dann gibt's nur noch Fahrten mit vorher vereinbartem Festpreis* ! Navi bzw.GoogleMaps machen's möglich.

*wie dies praktisch durchführbar ist ?
Ganz einfach: der Kunde sagt mir, von wo er wohin gefahren werden will. Ich nenne ihm einen Fahrpreis und er stimmt zu - oder auch nicht, dann fahr ich aber auch gar nicht erst hin.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 05.06.2017, 08:09

sivas hat geschrieben:Anscheinend müssen Taxameterdaten, sofern dies überhaupt möglich ist, digital aufgezeichnet werden.
Nur - welche ? Alle verfügbaren ? oder nur der Fahrpreis ? auch Datum und Zeit des Anfallens, womöglich auch noch mit GPS-Daten :?:
...
siehe BFH 2004 bzw. BMF 2010.
RaimundHH hat geschrieben:MOin,

@taxipost
wenn "BMF 2010" rechtsbindend ist, so verwundert es doch sehr, daß bisher ein Verstoß
gegen die digitale Aufzeichnungspflicht nicht geahndet wurde, sondern vielmehr, wie
in meinem Falle, mit einer Verlängerung der Konzession um weitere 5 Jahre "geadelt" wurde.

...
ich meine,

BMF 2010 ist bindend.
es ist aber kein gesetz,

das FA, und nur das FA, wird, zb. bei einer bf, dann im einzelfall entscheiden,
ob du würdig bist oder nicht.
quasi nach nase.
und du wirst dann mit der entscheidung leben müssen oder
rechtliche schritte gegen den bescheid, zb. klage, einreichen müssen.
die beweislast liegt dann bei dir.

daher kann die behörde dir die konz. nicht versagen,
weil z.zt. noch feststellung seitens FA vorliegt.
ich würde sagen, dass es typisch deutsche bürokratie ist.
zwei behörden mit unterschiedlichen kompetenzen.

die taxenbehörde kann keine steuerrechtlichen verstösse feststellen >> ahnden.
sie muss auf FA warten und kann erst im anschluss handeln.
solange du alle unbedenklichkeitsbescheinigungen vorlegen kann,
deine taxe bokraft erfüllt,
du pbefg konform bist,
kann dir nichts entzogen oder nicht erteilt werden.

so sehe ich die sache.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von RaimundHH » 06.06.2017, 13:09

MOin,

@taxipost
die "Sanktionsmöglichkeiten" des FAs bei einer Steuerprüfung sind doch von der Art der Aufzeichnung
weitgehend unberührt und drohen grundsätzlich immer.

Die tatsächliche "Gefährdung" des Taxiunternehmers liegt doch in der Verweigerung der Konzession seitens der Genehmigungsbehörden.
Und genau damit haben die Taxibehörden gedroht, wohlwissentlich, daß es dafür keine
rechtliche Grundlage gibt.

Meiner Meinung nach wurde "BMF 2010" inzwischen durch §146a AO ersetzt und durch den Referentenentwurf vom 24.03.2017
präzisiert:
§ 1
Elektronische Aufzeichnungssysteme
Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung
sind elektronische oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen.
Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker, elektronische Buchhaltungsprogramme,
Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und Wegstreckenzähler
sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören nicht dazu.


und trotzdem beruft sich die Hamburger Taxibehörde immer noch auf BMF 2010.

Grüße

taxipost
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 07.06.2017, 07:11

weil BMF 2010 eben nicht durch 146a ersetzt wurde.

dieses papier hat nach wie vor bestand..

die kassensichv präzisiert nur,
dass taxameter keine aufzeichnungsgeräte i.s.v. §146a sind
und daher keine zertifizierte sicherheitseinrichtung benötigen.
das bedeutet aber nicht,
dass taxameter gänzlich keine aufzeichnungen bereitstellen sollen.

denn siehe abs.1 satz 1 §146 ao
"
(1) Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.
"

hier wurde das wort "einzeln" hinzugefügt.
BFH sieht fürs taxigewerbe,
zumindest bis zur änderung der ao,
einzeln = schichtzettel als ausreichend an.

und jetzt kommen wir zum "nonsens" der neuerung des §146.
im satz 3 und 4 steht nämlich:
"
Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht.
Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet.
"
ich meine,
satz 3 gilt nicht fürs taxigewerbe.

ich bin der meinung,
dass ich in irgendeiner entscheidung oder einem kommentar gelesen habe,
dass mit "verkauf von waren" nur waren gemeint sind, und keine dienstleistungen.
beim warenhandel müssen nämlich "warenbücher" geführt werden,
so dass man beim kleinhändler ohne reg.kasse ohne probleme den tatsächlichen verkauf ermitteln kann.

was ist eingegangen, wieviel ist noch da, differenz = umsatz.

fürs taxi bleibt also:

- wenn der satz 3 nicht gilt,
- dann gilt auch satz 4 nicht,
- aber eine einzelaufzeichnungs-pflicht aus satz 1 und
- diese pflicht ist =BMF 2010.

du sollst also, wenn dein gerät das kann,
- einzelaufzeichnungen führen,
- diese sollen unveränderbar sein,
- der nachweis der unveränderbarkeit ist deine sache, du brauchst keine zertif. sicherheitseinrichtung.

und weil du für den beweis der "richtigkeit" verantwortlich bist,
kann nur das FA sagen,
dass,
im falle des falles oder durch den einsatz "alter" technik,
du den beweis nicht erbracht hast und deine aufzeichnungen "falsch" sind.

nur das FA und nicht die behörde.
daher kann die behörde die konz. nicht versagen,
weil sie nicht beruteilen darf, ob deine aufzeichnungen "falsch" sind.

sie kann sich aber sehr wohl auf das BMF 2010 schreiben berufen und
dich fragen, ob du deinen pflichten nachkommst.
wenn du meinst, dass dein system die voraussetzungen erfüllt,
dann ist alles top.
dann hast du einen sog. fiskaltaxameter, denn du darfst den so nennen.
nichts anderes machen tesymex und co.
dort hat auch nur jemand gesagt, dieses system nenne ich fiskal.
RaimundHH hat geschrieben:...
die "Sanktionsmöglichkeiten" des FAs bei einer Steuerprüfung sind doch von der Art der Aufzeichnung
weitgehend unberührt und drohen grundsätzlich immer.
...
falsch !!! nicht immer,
nur bei "fehlender oder falscher buchführung".
es ist ein unterschied zw.
- diese belege sind nicht vorhanden
und
- diese belege könnten nicht richtig sein, oder sind sie doch richtig ?!
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Taxi Georg » 07.06.2017, 12:10

taxipost hat geschrieben:Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht.
Das gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige ein elektronisches Aufzeichnungssystem im Sinne des § 146a verwendet.
Genau! :arrow: WER 2017 SEINE BAREINNAHMEN NICHT EINZELN ERFASSEN MUSS
Friseur: kein Verkauf von Waren, sondern Dienstleistung = Einzelaufzeichnungspflicht!
Gaststätte: Dienstleistung, kein Verkauf von Waren = Einzelaufzeichnungspflicht!
Boutique mit fünf Kunden pro Tag: keine Vielzahl von Personen = Einzelaufzeichnungspflicht!
EC-Kasse: keine Barzahlung = Einzelaufzeichnungspflicht.
Fälle, in denen es klappen könnte:
Bäckerei, Blumenladen, Bratwurstbude (reiner Straßenverkauf),
Einzelhandel, Kiosk, Metzgerei, Gemüsehändler.
Aber nur, wenn man keine Registrierkasse hat.
Bitte betrachtet meine Postings nicht als Verpflichtung, sondern nur als gutgemeinte Hinweise!
Diese Hinweise sollen auch keine Rechts-/Steuerberatung darstellen oder sollen diese ersetzen. ☑

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von RaimundHH » 07.06.2017, 12:49

MOIn,

@taxipost
und wo steht geschrieben, daß die Einzelaufzeichnung in digitaler Form zu erfolgen hat. :!: :?:

Doch nur wenn elektronische Aufzeichnungssysteme gemäß §146a AO verwendet werden. Da Taxameter jedoch nicht unter den
Geltungsbereich von §146a AO fallen, besteht keine digitale Aufzeichnungspflicht.

Es besteht jedoch für den Unternehmer eine Einzelaufzeichnungspflicht. Die Frage ist nur, wie er dieser nachkommen soll.
Wie schon mehrfach beschrieben, sind die "INSIKA-Taxameterdaten" ungeeignet für eine Einzelaufzeichnung, da die Daten weder
vollständig noch korrekt im Sinne der AO sind.
Bleibt also eine manuelle Einzelaufzeichnung oder die freiwillige Verwendung einer "Registrierkasse", wie z.B. E-Pos-Kassensystem.

Wer entscheidet, ob eine Buchhaltung falsch oder unvollständig ist? Das FA und zwar unabhängig, ob du manuell oder digital aufzeichnest.
Wenn der "Inhalt" deiner Zahlen unplausibel ist, ist die "Form" völlig egal.
Außerdem reden wir hier immer noch über eine Betriebsprüfung, die bei Kleinbetrieben (Gewinn über 30 000€) statistisch alle 21 Jahre erfolgt. :wink:

Grüße
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 08.06.2017, 07:10

RaimundHH hat geschrieben:
und wo steht geschrieben, daß die Einzelaufzeichnung in digitaler Form zu erfolgen hat. :!: :?:
im besagten BMF 2010.
und dass dieses papier nach wie vor gilt,
erkennst du am §30 egao
(beschlossen durch den bundestag am 16.12.2016,
als teil "gesetz zum schutz vor manipulationen an digitalen grungaufzeichnungen).
RaimundHH hat geschrieben:
Da Taxameter jedoch nicht unter den
Geltungsbereich von §146a AO fallen, besteht keine digitale Aufzeichnungspflicht.
es besteht keine pflicht zu einer sicherheitseinrichtung !!!
und z.zt. wurde es keine rolle spielen,
ob taxameter unter 146a fallen oder nicht,
weil §146a erstmal nach dem 31.12.2019 anzuwenden ist !

für bereits angeschaffte reg.kassen, die die anforderungen aus BMF 2010 erfüllen,
gibt es eine "neue übergangsfrist" bis ende 2022.

bereits angeschaffte reg.kassen, die die anforderungen aus BMF 2010 nicht erfüllen,
müssen ersetzt werden und zwar zu "gestern".

und weil taxameter nicht unter den noch nicht anwendbaren §146a ao fallen,
gilt für diese:

taxameter haben die anforderungen aus dem BMF 2010 zu erfüllen !

und dort steht was ?!

zu klären bleibt also nur,
was ist einzelaufzeichnung im taxigewerbe - eine fahrt oder eine schicht ?
das spielt aber eigentlich keine rolle,
weil alle systeme beides machen, jede schicht und ihren fahrten.

du brauchst einen taxameter der die daten selbst einzeln speichert oder
diese daten auf einen speicher-"stick" speichert, zb. t21.

RaimundHH hat geschrieben:
Wer entscheidet, ob eine Buchhaltung falsch oder unvollständig ist?
...
Wenn der "Inhalt" deiner Zahlen unplausibel ist, ist die "Form" völlig egal.
nein,
unplausibele zahlen sind weder ein fehler noch eine unvollständigkeit,
sie machen die buchführung nicht "unkorrekt".
und bei einer gesetzeskonformen aufzeichnung gibt es nur plausible zahlen. ;-)
Zuletzt geändert von taxipost am 08.06.2017, 08:54, insgesamt 11-mal geändert.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von SindSieFrei? » 08.06.2017, 18:17

Zuletzt geändert von taxipost am 07.06.2017, 07:58, insgesamt 16-mal geändert.
REKORD! :mrgreen:
Dura lex, sed lex.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 09.06.2017, 06:03

es überrascht mich,
dass du meine post mit vollster aufmerksamkeit verfolgts.

aber,
ich weiss das zu würdigen,
hab meinen footet sofort aktualisiert.
Zuletzt geändert von taxipost am 09.06.2017, 06:07, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von sivas » 09.06.2017, 10:11

es geht mehr: 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20, 21, 22, 23, 24, 25, 26, ... jetzt langt's ...
Zuletzt geändert von sivas am 09.06.2017, 10:18, insgesamt 26-mal geändert.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Yes » 09.06.2017, 16:57

taxipost hat geschrieben:
RaimundHH hat geschrieben: und wo steht geschrieben, daß die Einzelaufzeichnung in digitaler Form zu erfolgen hat. :!: :?:
im besagten BMF 2010.
Derartige Erkenntnisse lassen sich dem BMF-Schreibem vom 26. November 2010 nicht entnehmen.

Das Schreiben bezieht sich nicht auf die Aufzeichnung, sondern nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf die Aufbewahrung digitaler Unterlagen, womit von vornherein nur solche Unterlagen (im Sinne des § 147 Abs. 1 AO) gemeint sind, die mit Hilfe eines Daten­verarbeitungssystems erstellt worden sind. Dies folgt sowohl aus der Überschrift als auch dem Inhalt, insbesondere den einleitenden Worten, des Schreibens.
taxipost hat geschrieben:im besagten BMF 2010.
und dass dieses papier nach wie vor gilt,
erkennst du am §30 egao
(beschlossen durch den bundestag am 16.12.2016,
als teil "gesetz zum schutz vor manipulationen an digitalen grungaufzeichnungen).
Das BMF-Schreiben "gilt" - wie alle BMF-Schreiben und allgemeine Verwaltungsvorschriften überhaupt - nicht unmittelbar gegenüber Taxiunternehmern. Seiner Rechtsnatur nach handelt es sich um eine bloße Richtlinie, die hier eine allgemeine Weisung an die Steuerbehörden der Länder darstellt, deren rechtliche Wirkungen sich aber auf den Bereich innerhalb der Verwaltung beschränken. Es kann - anders als ein Gesetz - gegenüber einem Taxiunternehmer wie gegenüber jedem anderen Bürger keine unmittelbare rechtliche Außenwirkung entfalten und es kann auch nicht ein Gericht bei seiner Entscheidungsfindung binden (vgl. Art. 20 Abs. 3 GG).

So könnte z. B. keine Behörde einen Taxiunternehmer allein aufgrund der Regelungen in einem BMF-Schreiben in seiner Berufsausübung beeinträchtigen, da sie in das Grundrecht auf freie Berufsausübung nur in den durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelten Fällen eingreifen kann (vgl. Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG).

RaimundHH
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von RaimundHH » 09.06.2017, 18:05

MOin,

@yes
Danke :!:

Denn wäre BMF2010 tatsächlich rechtsbindend, müßte die Genehmigungsbehörde aufgrund einer
unternehmerischen Unzuverlässigkeit in Bezug auf die Einhaltung von Steuergesetzen, die Genehmigung
verweigern, bzw. eine Erfüllungsfrist setzen.

Mir wurde jedoch die Konzession uneingeschränkt für weitere 5 Jahre verlängert, also ist BMF2010 nicht rechtsbindend oder
ein Verstoss wird nicht geahndet.

Es ist doch eigentlich auch ganz einfach:

§146AO regelt die Einzelaufzeichnungpflicht im Allgemeinen: alle Gewerbetreibende, mit Ausnahme von Verkauf von Waren
an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung, sind verpflichtet, Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen.

§146a AO regelt die Aufbewahrungspflicht von Aufzeichnungen, die mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungsysstem erfasst wurden,
gemäß dem Referentenentwurf vom 24.03.2017 gelten Taxameter nicht als elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne von §146a AO.

Das heißt ich falle unter §146, jedoch nicht unter §146a!

Ich kann also meine Einzelaufzeichnungspflicht nach §146 erfüllen, ohne digital aufzuzeichnen, nämlich mit Stift und Papier. :wink:

Und wie YES so schön formuliert hat, ist für den Steuerpflichtigen (Unternehmer) am Ende das Gesetz (Abgabenordnung) rechtsbindend und nicht eine
Verwaltungsvorschrift.


Grüße
Zuletzt geändert von RaimundHH am 09.06.2017, 18:11, insgesamt 1-mal geändert.

ilkoep
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von ilkoep » 09.06.2017, 18:54

taxipost hat geschrieben:zu klären bleibt also nur,
was ist einzelaufzeichnung im taxigewerbe - eine fahrt oder eine schicht ?
Jeder Geschäftsvorfall ist einzeln zu erfassen. Kann doch nicht so schwierig sein. Der eine hat 15 Touren am Tag à 10€, der andere fährt Oma Kasupke für 6,30€ (7%) zum Doc und hat danach ´ne 200er (19%) Fernfahrt nach Frankfurt kurz vor Warschau.

Blosse Schichtzettel, bei denen nur die kumulierten Zählerstände der Uhr abgelesen wird, erfüllen diese Anforderungen nicht (mehr).

Yes
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Yes » 10.06.2017, 00:18

ilkoep hat geschrieben:Jeder Geschäftsvorfall ist einzeln zu erfassen. Kann doch nicht so schwierig sein. Der eine hat 15 Touren am Tag à 10€, der andere fährt Oma Kasupke für 6,30€ (7%) zum Doc und hat danach ´ne 200er (19%) Fernfahrt nach Frankfurt kurz vor Warschau.

Blosse Schichtzettel, bei denen nur die kumulierten Zählerstände der Uhr abgelesen wird, erfüllen diese Anforderungen nicht (mehr).
Warum nicht?

Nicht jede Gesetzesänderung ist eine Änderung der Rechtslage. Der Gesetzgeber stellt ohnehin schon bestehende Rechtslagen durch eine Gesetzesänderung mitunter lediglich klar, etwa um Rechtssicherheit zu schaffen oder seine Gesetze verständlich zu gestalten. So dürfte der Fall auch im Hinblick auf die Ordnungsvorschriften zur Einzelaufzeichnungspflicht (§ 146 Abs. 1 AO) zu verstehen sein. Das Gesetz erwähnt die ohnehin bestehende Einzelaufzeichnungspflicht nunmehr lediglich ausdrücklich in Satz 1 und stellt zudem im dritten Satz klar, dass sie aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung entfällt. Dies war nach der alten Rechtslage nicht anders.

Ein Taxiunternehmer, der nicht jede Fahrt, jeden Geschäftsvorfall, einzeln aufzeichnet, dürfte auch künftig mit den herkömmlichen Schichtzetteln seine nunmehr in § 146 Abs. 1 Satz 1 AO normierte Pflicht erfüllen, die Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen. Diese, neuerdings im Gesetz ausdrücklich genannte Verpflichtung, ist identisch mit der in der Rechtsprechung schon seit langem anerkannten Pflicht, nach der Betriebseinnahmen einzeln aufzuzeichnen sind. Diese Einzelaufzeichnungspflicht wurde nicht erst mit den Gesetzänderungen zum 29.12.2016 neu eingeführt. Sie folgt bereits aus den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und wurde bei Kleingewerbetreibenden, die nicht buchführungspflichtig sind, stets aus § 22 Abs. 2 Nr. 1 UStG i. V. m. den §§ 63 - 68 UStDV hergeleitet. Dieser Pflicht genügt ein Taxiunternehmer, der Schichtzettel führt. Im Bereich des Taxigewerbes genügen die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben, die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen, den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen (ständige Rechtsprechung seit BFH, Urteil vom 26.02. 2004 – XI R 25/02, Rdn. 23; zuletzt wohl im Beschluss vom 18.03.2015 - III B 43/14, Rdn. 9).

Dem steht nicht entgegen, dass § 146 Abs. 1 Satz 3 AO nunmehr ausdrücklich klarstellt, dass die Einzelaufzeichnungspflicht aus Zumutbarkeitsgründen bei bestimmten Warenverkäufen entfällt. Diese Ausnahme von der Einzelaufzeichnungspflicht erlaubt keinen Rückschluss auf die Mindestanforderungen an die Einzelaufzeichnungspflicht bei Taxiunternehmern. Die Mindestanforderungen an die Einzelaufzeichnungspflicht beschränken sich auf die Führung sog. Schichtzettel, um den branchenspezifischen Besonderheiten dieses Gewerbes ausreichend Rechnung zu tragen (BFH, Urteil vom 26.02. 2004, aaO.). Dass daneben Ausnahmen für bestimmte Einzelhandelsunternehmer aus Zumutbarkeitsgründen bestehen, ist ohne Belang. Diese Ausnahmen galten bereits seit einer Entscheidung des BFH (dem Urteil vom 12.05.1966 - IV 472/60) im Jahre 1966. Auf dieses Urteil hat der Gesetzgeber im Rahmen der Gesetzesänderung übrigens auch erkennbar abgestellt. Diese Ausnahmen galten aber ohnehin nie für das Taxigewerbe, da die Situation bei Einzelhandelsunternehmen mit der bei Taxiunternehmen nicht vergleichbar ist (BFH, Urteil vom 26.02. 2004, aaO.).

TaxiBabsi
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FT ab 01.01.2017 Pflicht. Keine Ausnahme.

Beitrag von TaxiBabsi » 10.06.2017, 05:13

Labo dreht den Hahn zu, FIskaltaxameter ist ab 01.01.2017 Pflicht oder Konze ist weg, keine Ausnahmen und Sonderregelungen möglich. Andere Genehmigungsbehörden werden sich dranhängen.

http://s1117.photobucket.com/user/VegaT ... j.jpg.html

http://s1117.photobucket.com/user/VegaT ... p.jpg.html

Quelle: Jörn

Jörns FTF
http://www.das-freie-taxiforum.com/inde ... #post69318
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 10.06.2017, 06:06

@ikloep
so ganz klar ist es nicht,
weil der BFH mal entschied,
dass im taxigewerbe ein schichtzettel = eine einzelaufzeichnung ist.

das ändert aber nichts an der digitalen form der einzelaufzeichnug
und
dass diese jetzt durch den taxameter selbst erzeugt werden muss.
beides seit dem 01.01.2017 pflicht.

ob ein schichtzettel = eine einzelaufzeichnung ist aber ein unnötiges thema,
weil alle systeme, die digital aufzeichnen, alles speichern - schicht und fahrten.
Zuletzt geändert von taxipost am 10.06.2017, 06:07, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 10.06.2017, 06:18

@YES,
du bist also ein überschriften leser mit durchblick.
ausgerechnet von dir hätte ich mehr erwarten.

zitat abs.2 satz 1 u. 2 BMF 2010
"
Seit dem 1. Januar 2002 sind Unterlagen i. S. des § 147 Abs. 1 AO, die mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems erstellt worden sind,
während der Dauer der Aufbewahrungsfrist jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufzubewahren
(§ 147 Abs. 2 Nr. 2 AO).

Die vorgenannten Geräte sowie die mit ihrer Hilfe erstellten digitalen Unterlagen müssen seit diesem Zeitpunkt neben den
„Grundsätzen ordnungsmäßiger DV-gestützter Buch¬führungssysteme (GoBS)“ vom 7. November 1995 (BStBl I S. 738) auch den
„Grundsätzen zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU)“ vom 16. Juli 2001 (BStBl I S. 415) entsprechen (§ 147 Abs. 6 AO).
"

GoBS und GDPdU wurden 2014 zusammengefasst und heissen seitdem GOBD.

deine aussage,
"ein unternehmer muss die BMF schreiben nicht beachten",
ist ohne bedeutung !!! die BMF schreiben dienen nur zur klärung der rechtlichen sachlage und das 2010er als info,
dass bis zum 31.12.2016 die rechtslage "missachtet" werden kann.

nicht nur die überschriften lesen.
Zuletzt geändert von taxipost am 10.06.2017, 07:40, insgesamt 6-mal geändert.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 10.06.2017, 07:09

nachdem ich seit "jahren" sage,
nach dem 31.12.2016 gilt eine digitale aufzeichnungspflicht für taxameterdaten und
einige das 6 monaten nach X immer noch bezweifeln,
schreibe ich nur diese zum thema.


Berliner müssten es wissen, andere erfahren es jetzt.
seit anfang 2017 fährt die Berliner Finazverwaltung umsatzsteuer-nachschauen durch.
nach meinen informationen ist geplant, alle betriebe nachzuschauen.
man ist mittlerweile in den bereich der ewu ohne ft vorgedrungen.

am rande sei gesagt,
dass die umsatzsteuer-nachschauen keine wirklichen nachschauen sind,
sondern FA will nur das fahrzeug bzw. den eingebauten taxameter sehen.
die nachschau ist eine sache von 5 min. und findet beim FA statt.
die vorladung zum termin kommt i.d.r. mit einer frist von 14 tagen.
mitzubringen ist nur das fahrzeug und die anleitung des taxameters/systems.



die ReimundB's erhalten im anschluss folgende schreiben von FA:

nur einige zitate, weil mir diese im vertrauen überklassen wurden

"Am xx.xx.2017 wurde bei Ihnen eine Umsatzsteuer-Nachschau durchgeführt.

Nach geltender Rechtslage (insbes. §§ 145, 146, 147, 158, 162 AO; §§ 22, 27b UStG)
müssen Steuerpflichtige bei dem Einsatz von Taxametern ab dem 1. Januar 2017 u.a. folgende Anforderungen erfüllen:

Während der Dauer der Aufbewahrungsfrist (i.d. Regel 10 Jahre) sind die elektronischen steuerlich relevanten Einzeldaten (Einzelaufzeichnungspflicht):

- jederzeit verfügbar...
- unveränderbar, vollständig...
- auf verlangen...

Eine Verdichtung dieser Daten...

Ist die komplette Speicherung...

Die konkreten Einsatzorte...

Nähere Informationen - Insbesondere auch zu sog. Schichtzettel - finden Sie auch im
BMF-Schreiben vom 26. November 2010 "Zur Aufbewahrung..." (Bundesblatt...) und
BMF-Schreiben vom 14. November 1014 zu den "Grundsätzen zur ordnungsgemäßen..."(GOBD)(Bundesblatt...).

Sie Verwenden ein nichtaufrüstbares bzw. nicht aufgerüstetes Taxameter.

Dadurch erfüllen Sie die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung nicht.
Dies stellt einen erheblichen Mangel dar und kann zu Schätzungen führen und
berührt die steuerliche Zuverlässigkeit des Unternehmers an sich.

Ich weise Sie daraufhin, dass die Finanzbehörde das LABO ggf. gem. § 25 PBefG
über diesen schweren steuerrechtlichen Verstoß zur Überprüfung der Zuverlässigkeit informieren kann.

Sie werden letztmalig aufgefordert, unverzüglich Taxameter zu verwenden,
die die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.

Einen Nachweis über die Umrüstung bzw. den Einbau von o.g. Taxametern sowie
GoBD-konformer Datenhaltung können Sie auch durch die Übersendung der beiliegenden...
"


RaimundHH, weil du von YES post so begeistert bist,
dann frag ihn doch gleich,
ob er dich dann auch bei einer ggf. gerichtlichen auseinandersetzung vertreten wird ;-),
denn mein eindruck ist,
dass Hamburger behörden den gleichen standpunkt vertreten wie Berlin.

anfang 2016 habe ich vorhergesagt wie es laufen wird.
einzig in der stadt habe ich mich geirrt.
ich dachte, Hamburg wird schneller als Berlin sein.

damit ist für mich das thema hier durch,
es sei denn,
es gibt doch noch einen klagewilligen Hamburger ;-).
aber das, bezweifle ich nun mal.
Zuletzt geändert von taxipost am 10.06.2017, 07:33, insgesamt 11-mal geändert.
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TaxiBabsi
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von TaxiBabsi » 10.06.2017, 07:53

Hamburg, Berlin. Und andere Genehmigungsbehörden werden nun auch tätig werden. Die mehrheitlich bisher ohne FT ausgerüsteten Einwagenunternehmer (Taxi) müssen umdenken sprich zügig umrüsten denn es drohen ernste Konsequenzen.

Das ist keine Überraschung, seit 01.01.2017 besteht FT-Pflicht.
Zuletzt geändert von TaxiBabsi am 10.06.2017, 08:02, insgesamt 4-mal geändert.

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sivas
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von sivas » 10.06.2017, 11:12

taxipost,
auch in Deinem blau wiedergegebenen Schreiben ist wieder von steuerlich relevanten Daten die Rede.

Das Fiskaltaxameter liefert nur unzureichende, also unkorrekte Einnahmedaten. Diese können aufgrund dieses Mangels nicht zur Berechnung von abzuführenden Steuern herangezogen werden (wird aber trotzdem gemacht und akzeptiert). Diese Daten kann nur eine echte Kasse liefern, in unserem Fall entspräche dieser Forderung ein handschriftlich geführtes Kassenbuch. Die damit erzeugten steuerlich relevanten Daten sind jedoch nicht digitaler Art, dafür aber korrekt !

Trotzdem kann die Pflicht zum Einbau eines Fiskaltexameters nachvollzogen werden, nicht jedoch die Pflicht zur Aufzeichnung dieser unkorrekten Daten - sofern man sie nicht geduldeterweise nutzt.

... aber wir wiederholen uns.

Allen ein erfolgreiches Wochenende !

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