Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 28.02.2017, 08:47

das ein taxameter ein messgerät ist,
wurde ausgiebig erörtert, ja hier hast du recht.

nur ändert das relativ wenig,
weil das gesetz von elektronischen aufzeichnungssystemen spricht.

elektronische aufzeichnungssysteme ! und nicht wie du meinst - kassen !

daher ist es wurst, ob taxameter kassen sind.
wichtig ist, ob taxameter aufzeichnungssysteme sind !!!
elektronisch sind sie allemal. :mrgreen:
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von sivas » 28.02.2017, 09:25

BMF hat geschrieben:Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)

1.3 Aufbewahrung von Unterlagen zu Geschäftsvorfällen und von solchen Unterlagen, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind.

Neben den außersteuerlichen und steuerlichen Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen zu Geschäftsvorfällen sind alle Unterlagen aufzubewahren, die zum Verständnis und zur Überprüfung der für die Besteuerung gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen im Einzelfall von Bedeutung sind (vgl. BFH-Urteil vom 24. Juni 2009, BStBl II 2010 S. 452).

Dazu zählen neben Unterlagen in Papierform auch alle Unterlagen in Form von Daten, Datensätzen und elektronischen Dokumenten, die dokumentieren, dass die Ordnungsvorschriften umgesetzt und deren Einhaltung überwacht wurde. Nicht aufbewahrungs pflichtig sind z. B. reine Entwürfe von Handels- oder Geschäftsbriefen, sofern diese nicht tatsächlich abgesandt wurden.
Wenn in meinem Schichtzettel steht: 'Fahrt von A nach B: Einnahme 32 €', so langt das zum Verständnis und auch zur Überprüfung des Geschäftsvorfalles völlig aus. Da muss nicht noch stehen: 'Fahrpreisanzeige des Taxameters 28,70 €' bzw. 'vereinbarter Pauschalpreis 30 €'. Die Taxameterdaten müssen nicht aufgezeichnet werden, weil sie wegen der handschriftlichen Aufzeichnung nicht mehr von Bedeutung sind, schlimmer jedoch, die tatsächlichen Einnahmen verfälschen würden!

Was anderes ist es, wenn ich die Einzelaufzeichnung / Schichtzettelführung mittels Taxameterdaten vornehme. Dann weise ich diesen Daten eine Bedeutung zu - und muss aufzeichnen ! Dann erscheint die Einzelfahrt aber auch nicht im Schichtzettel und die 3,30 € Trinkgeld / 32 € Einnahme fallen unter den Tisch.

Die Argumentation, dass Taxameter keine Kassen und somit die Daten nicht aufzeichnungspflichtig sind, sticht nicht ! Da sollten sie sich was anderes überlegen, gerade wenn die Schichtzettel Taxameterdaten enthalten, wovon bei angestellten Fahrern auszugehen ist.

Das Änderungslimit von 15 ist ausgereizt ! Nein ! es geht öfter
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von sivas » 28.02.2017, 12:07

Ergänzung:
fallen unter den Tisch, da nicht vom Taxameter erfasst.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 28.02.2017, 13:38

da hat mir deine argumentation bzgl. kassenlosung deutlich besser gefallen. :mrgreen:

ich würde sagen,
das, was du jetzt schreibst, geht nicht.

schichtzettel müssen die u.a. taxameterdaten enthalten, siehe bfh 2004.
zwar hat bfh 2015 gesagt, dass schichtzettel nicht aufbewahrt werden müssen,
wenn täglich kassenbucheinträge anhand der kassenberichte gemacht werden,
aber trotzdem müssen sie zuerst, gemäss bfh 2004, vorhanden sein.

ferner hat bfh 2015 erneut gesagt, dass jede einnahme einzeln aufzuzeichnen ist !!!,
es sei den,
schichtzettel werden geführt.

unter dem stricht bleibt,

a) schichtzettel müssen geführt werden,
b) schichtzettel enthalten taxameterdaten,
c) taxameter sind elektronische systeme,
d) nach 31.12.2016 müssen einzeldaten des elektronischen aufzeichnungssystems vorliegen und
e) die daten müssen in digitaler form vorhanden sein.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von sivas » 28.02.2017, 14:39

Während eines Gespräches mit meiner Chefin sagte sie mir, dass sie das Kassenbuch zu Hause führt, ist ja auch sinnvoll, bei mehreren (max 2-3) Fahrern, allerdings nur einer Taxe.

Da es auch für einen alleinfahrenden Unternehmer nicht sinnvoll ist, ein solches immer im Auto mitzuführen, wird also ein 'Unter-Kassenbuch' im Auto geführt, wobei die dort gemachten Aufzeichnungen in mehr oder weniger großen Abständen im 'Haupt-Kassenbuch' nachgetragen werden.

Ob man diese Aufzeichnungen jetzt Schichtzettel oder Unter-Kassenbuch oder Kassenbericht nennt, spielt keine Rolle, diese im Auto gemachten Aufzeichnungen werden als Ursprungsaufzeichnung aufbewahrt und es werden neben den Bareinnahmen auch Rechnungs- und Pauschalfahrten wie auch Ausgaben (Tanken/Waschen) erfasst, halt alle relevanten Geschäftsvorfälle. Taxameterdaten finden dort keinen Eingang. Zur Überprüfung der Vollständigkeit der Aufzeichnungen wird ab und zu ein Bargeldabgleich durchgeführt, bei Hektik kann durchaus auch mal eine Aufzeichnung vergessen werden, die wird dann nachgetragen. Wäre da keine Einzelaufzeichnungspflicht, würden die Bareinnahmen nur durch den Bargeld-Abgleich erfasst werden.

Taxameterdaten haben bei dieser Form der Aufzeichnung für die Besteuerung keine Bedeutung.

Tatsächlich rechnen wir aber nach Taxameterzahlen ab, deshalb lassen wir die Einzelaufzeichnung der Geschäftsvorfälle auch über unseren Vermittlungsdienstleister erstellen. Ich meine, dass das nicht notwendig wäre.

bfh 2004 und 2015 sind mir nicht bekannt, ich kann mir durchaus vorstellen, dass alleinfahrende Unternehmer davon nicht betroffen sind, da kann eine Schicht auch aus lediglich einer Bestellfahrt bestehen.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 28.02.2017, 16:12

kleine korrektur, sonst einverstanden.

kassenbericht ist nicht schichtzettel.
kassenbericht ist die "tatsächliche zählung".

schichtzettel = soll
kassenbericht = ist

2004 kennst du bestimmt, siehe bmf-schreiben 26.11.2010.
und 2015 hier:

https://www.jurion.de/urteile/bfh/2015- ... ii-b-43_14
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Poorboy » 01.03.2017, 03:36

Kinners, das haben wir doch hier alles lang und breit diskutiert.

Interessant ist, dass dieser Anwalt nicht nur der Hamburger Behörde geantwortet hat, sondern auch das BMF aufgefordert hat, wieso es Vorschriften macht, die von keinem Gesetz und keiner Entscheidung des BFH gedeckt sind.

Rechtslagen entstehen nicht durch interne Rundschreiben des Finanz-Ministeriums. Da braucht es schon Gesetze oder eben sogenannte "höchstrichterliche" Entscheidungen des Bundesfinanzhofes.

Und da alle Genehmigungsbehörden bundesweit anders reagieren, scheint es tatsächlich keine klare Rechtslage zu geben.

Die angedrohte "Feststellungsklage" bedeutet, dass ein Gericht überprüft, ob die Hamburger (oder auch Berliner) Behörden überhaupt befugt sind, solche Entscheidungen zu treffen.

Erst dann wissen wir weiter.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 02.03.2017, 15:24

nun,
bfh entscheidungen gibt es doch.

einzelaufzeichnungen sind zu führen, es sei denn,
schichtzettel werden geführt.

wenn du also schichtzettel führst,
dann brauchst du nicht einzeln aufzeichnen.

nun ist am 31.12.2016 die übergangsfrist ausgelaufen und
damit müssen jetzt unterlagen i.s.v. §147 ao,
also deine schichtzettel,
"digital sein".

das ist die allte gesetzeslage und nichts neues.

neu dazugekommen ist jetzt nur,
dass das neue gesetz statt schichtzettel,
einzelaufzeichnungen fordert.

es spielt also keine rolle,
ob bfh seinerzeit schichtzettel als ersatz für einzelaufzeichnungen gesehen hat,
weil

a) die schichtzettel nach dem 31.12.2016 "digital" sein müssen und
b) das neue gesetz die "digitale" einzelaufzeichnungen vorschreibt.

egal wie du es drehst,
aufzeichnungen, die mit hilfe eines taxameters erstellt worden sind,
müssen jetzt "digital" sein.

und aus "digital" folgt "sicher/überprüfbar".
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Poorboy » 03.03.2017, 04:57

Leider habe ich die Schreiben dieses Anwalts nicht, konnte sie nur kurz am Posten durchlesen.

Tatsächlich bildet das Taxameter keine "Geschäftsvorfälle" ab, weder "vollständig" noch "richtig".

Zwei Fälle aus vergangener Woche:

1. Migrant mit deutlichen Schäden durch Schlaganfall ist Fahrgast, kaum lauffähig. Preis sind € 6,70. Nur hat er nur € 2,90 in der Tasche. Soll ich da die Polizei rufen??
2. Betrunkener will Geld aus der Wohnung holen, Preis sind € 30,-, gibt mir sein Smartphone als Pfand, kommt aber nie wieder. Das Ding heult nun zu bestimmten Zeiten mit Alarmtönen bei mir, nur ruft niemand an! Ist das ein "Geschäftsvorfall", den das Taxameter "richtig" und "vollständig" erfasst hat??

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Wikinger » 03.03.2017, 09:18

Ganz einfach...
Splitbuchung unter Bar und uneinbringbare Forderung.
Du hast eine Rechnung geschrieben, die Firma ist pleite. Genau das gleiche Problem, nur unbar. Hat nix mit Taxi zu tun, ist Buchhaltung und gilt für jede Firma. Weil der Rechnungsempfänger pleite ist, und der Betrag nicht ausgeglichen wird, ist die Buchhaltung doch nicht Schrott.
Auch wenn es fast unglaublich ist, die Welt ist größer, als manch Armer Junge denkt... :mrgreen:

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von ilkoep » 03.03.2017, 21:02

Komme grad aus der Persius. Die nächsten Einbautermine für Fiskaltaxameter gibt es ab Oktober 2018 :mrgreen: .

Hoffentlich wird da kein Mitarbeiter zwischenzeitlich krank.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Pittlepuk » 10.03.2017, 02:46

Eigentlich sollte mal geprüft/überlegt werden, ob dieses ganze Fiskaltaxameterprojekt vor dem Hintergrund der NSA-Skandal-Angelegenheit nicht ein Werk der massiven Industriespionage seitens interessierter Stellen ist. Ich kann als Privater selbst entscheiden, ob ich bei Fb, Twtr, oder mich sonstwo an Quatschkram beteilige, soll aber andererseits indirekt gezwungen werden, als Taxidatenschleuder gratis unterwegs zu sein; dabei müsste ich pro Tour bei Datenüberwachung eine angemessene Entschädigung erhalten, weil die Daten haben Werte, an die die interessierten Stellen so nicht herankommen.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Poorboy » 10.03.2017, 03:43

Mitarbeiter des Eichamts: "Das Gerät hat Bestandsschutz, ist in Ordnung, Konzession ist gültig, mehr braucht es nicht!"

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 10.03.2017, 07:50

es ist noch besser als du denkst, Poorboy.
das eichamt betrachtet dein ganzes taxi, inkl. taxameter, als ein gerät.
damit gilt der bestandschutz für die ganze karre. :mrgreen:

in klartext,
seit november 2016 kannst du nur noich mid taxameter einbauen, in neuwagen.
alte taxen haben "bestandschutz".

geht in einer alten taxe ein alter zb. spt 01 kaputt,
dann kann dieser durch einen anderen spt 01 ersetzt werden.
dieses spielchen kann endlos wiederholt werden,
bis die alte karre irgendwann ausgemustert wird.

nur bringt das dich weiter,
weil deine taxenbehörde gnadenlos auf die einzelaufzeichnungen besteht.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Marvin » 10.03.2017, 14:38

Inzwischen haben sich mehrere Anwälte mit dem Thema beschäftigt und halten die Rechtsauffassung der hamburger Behörde für grundlegend falsch. Es wird unter Anderem bemängelt, dass Ihr jegliche rechtliche Legitimation fehle, fiskalische Angelegenheiten zu überprüfen. Das obliege ausschließlich den Finanzbehörden. Aber auch das verzweifelte Hilfskonstrukt, dass ein Taxameter ein Vorsystem sei, das im Gegensatz zum vorgeblichen Hauptsystem verschlüsselt sein müsse, halten die Anwälte für haarsträubend.

Inzwischen gibt es auch weitere Äußerungen der Taxibehörd. Einige kurze Auszüge:

INSIKA Fiskaltaxameter seien weder von den Finanzämter vorgeschrieben noch als sicher akzeptiert. Die Finanzämter legen sich nie fest und prüfen den konkreten Einzelfall.

Auf die Frage nach der Rechtsgrundlage für die Verschlüsselungspflicht:

INSIKA sei das einzige Verfahren, was sie kennen, um die Unveränderbarkeit der Daten zu gewährleisten. Einer Festlegung bedarf es jedoch nicht, denn es seien noch andere Verfahren denkbar.

Wie Tausende von Buchführungssystemen die einschlägigen Gesetze erfüllen können, übersteigt offenbar die Vorstellungskraft der Behörde.

Für alle Nutzer von INSIKA sehr interessant (und vermutlich ernüchternd):

Auf die Frage ob die Nachbearbeitung der Fäkaltaxameterdaten nach der Schicht - um Tipp, Festpreisbartouren und Mehrwertsteuersätze als rechtlich ok eingeschätzt wird:

Nein, das sei nicht in Ordnung. Wer nicht nach jeder Tour diese Dinge buche, habe keine korrekte Buchführung. "Dies gilt auch für Steuersatzänderungen und Rechnungsfahrten.Nachbuchungen ohne Aufzeichnungen, aus dem Gedächtnis heraus, sind steuerlich
(Rz.30 GoBD) nicht anzuerkennen und können ggf. zu Hinzuschätzungen führen."

Das könnte für alle Nutzer von Fiskaltaxametern ein ganz böses Erwachen geben, denn die denken: Mit Fiskal alles suppi. Aber leider Pustekuchen. Wenn es keine im Taxi erstellte, zwischen den Fahrten geschriebene Buchführung gibt, kommt das einem Geständnis der Falschbuchung gleich. Herzliches Beileid.

Interessant für Nutzer alter Taxameter:

Auf die Frage, ob nicht MID Taxameter ausgetauscht werden müssen:
"Nach derzeitiger Rechtslage Nein."
Man müsse aber irgendwie sicherstellen, dass Einzeldaten gesichert werden, sofern dies möglich ist. Notfalls mit dem Cey System.
"Ich könnte dir deine Überlebenschancen ausrechnen, aber du wärst nicht begeistert."

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 11.03.2017, 12:57

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Pittlepuk » 12.03.2017, 12:57

Siehe dazu: nachdenkseiten.de vom 10.3.17, II. ziemlich am Ende. Regierungssprecher Seibert: Jeder ist selbst verantwortlich, was er ins Internet setzt und so ungefähr: der NSA-Skandal geht mir "am A*** vorbei", so Zitat.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Poorboy » 29.03.2017, 01:07

Vor mir liegt der Schriftwechsel zwischen der Hamburger Behörde und dem Anwalt eines Unternehmers, der vom Amt angeschrieben wurde.

Vorab, nein, ich bin nicht der Mandant. Das erste Anwaltsschreiben konnte ich am Posten lesen, weil der Schriftwechsel umfangreich ist, hat der Kollege ihn mir nun mitgegeben, damit ich es in Ruhe lesen kann.

Auf die Frage des Anwalts nach den Rechtsgrundlagen für das Schreiben des Amtes, antwortet die Behörde auf drei Seiten. Per copy & paste sind es aber nur Teile aus der BOKraft, der EU-Messgeräterichtlinie und der Abgabenordnung.

Aus drei Vorschriften sucht sich die Behörde also passende Absätze und bastelt daraus in eigener Herrlichkeit eine neue Vorschrift.

Da das Amt sich auf § 28 BOKraft beruft, kontert der Anwalt: In dieser Vorschrift ist lediglich festgelegt, was auf einem Taxameter angezeigt werden muss!

Die Messgeräterichtlinie, so der Anwalt weiter, richtet sich an die Hersteller, nicht an den Taxiunternehmer als Endverbraucher!

Und dann zitiert er einen schönen Satz aus dieser Richtlinie:

Die Mitgliedsstaaten dürfen die Bereitstellung…von Messgeräten, die … vor dem 20.04.2016 in Verkehr gebracht wurden, nicht behindern.

Dann verweist er darauf, dass es keine Pflicht gibt, umzurüsten. Danach zwei süffisante Sätze, die ich hier gekürzt wiedergebe:

Habe ich möglicherweise hier übersehen, dass eine neue Rechtsnorm erlassen wurde…
Sollte dies der Fall sein bitte ich darum, mir diese Norm zu benennen.


Dann verweist er auf die GoB und zitiert:

Bücher KÖNNEN (Hervorhebung durch den Verfasser) auch auf Datenträgern geführt werden…

Also keine Pflicht.

Dann verweist er darauf, dass aus „Fiskaltaxameter“ nicht, wie gefordert, die Geschäftsvorfälle vollständig erfassen. Also Fernfahrten, Botenfahrten und Trinkgelder. Hatten wir hier ja auch schon zu genüge durchgekaut.

Nachdem er so das Amtsschreiben juristisch geschreddert hat, bittet er noch einmal um Nennung der Rechtsgrundlagen für die Forderung der Behörde.

Kürzer hatte es mir gegenüber der Mitarbeiter des Eichamts, das für Messgeräte zuständig ist, auf den Punkt gebracht: „Altgeräte genießen Bestandsschutz, die Behörde kann euch gar nichts, die bluffen nur!“

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 29.03.2017, 06:15

und jetzt bist du schlauer, oder was ?

diese antwort der behörde war doch zu erwarten,
denn genau auf diesen vorschriften baut die einzelaufzeichnungspflicht auf.

bokraft schreibt ein dv-system vor.
mid schreibt dem dv-system eine schnittstelle vor.
ao schreibt, beim entsprechenden dv-system, eine einzelaufzeichnung vor.

eine ümrüstpflicht gibt es nicht,
aber eine updatepflicht.

hat du einen uralt-taxameter,
der gar keine möglichkeit der einzelaufzeichnung bietet,
dann "kannst" du diesen weiter nutzen (unter vorbehalt).

hast du aber einen taxameter mit irgendeiner schnittstelle,
die dir möglich macht einzelaufzeichnungen zu führen,
so sollst du diese führen.

und die taxameter -einzelaufzeichnungen sind vollständig.
es geht darum,
dass das was der taxameter anzeigt,
auch vollständig aufgezeichnet wird.

es ist mir unbegreiflich,
dass gerade du, der hier schrieb,
dass dein prüfer von mt tip-dokumentation begeistert war,
hier fahrpreis und "taxameter-freie zugaben" in einen top schmeisst.

taxameter zeigen die fahrpreise an und
diese sind einzeln aufzuzeichnen,
wenn das gerät die möglichkeit der aufzeichnung bietet.


und das machen so gut wie alle taxameter.
dein grundsätzliches problem ist,
dass du nicht begreifen willst,
dass fiskaltaxameter und insika zwei unterschiedliche sachen sind !!!

fiskal sind nämlich alle taxameter per se,
denn alle taxameter verfügen über nicht "löschbare" speicher.
Zuletzt geändert von taxipost am 29.03.2017, 06:25, insgesamt 2-mal geändert.
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RaimundHH
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von RaimundHH » 29.03.2017, 12:16

taxipost hat geschrieben:
taxameter zeigen die fahrpreise an und
diese sind einzeln aufzuzeichnen,
wenn das gerät die möglichkeit der aufzeichnung bietet.

MOin,

genau das ist doch das Problem, die angezeigten Fahrpeise entsprechen nicht den steuerrelevanten Geschäftsvorfällen,
die Du einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnen mußt.

Außerdem schreibt die BOKraft an keiner Stelle einen DV-Taxameter vor.

Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft)
§ 28 Fahrpreisanzeiger
(1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.
(2) Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen

1.das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,
2.die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.

Die Anzeige muß leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.


Grüße

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