NEIN !taxipost hat geschrieben:du hast 2 geschäftsvorfälle
Du hast nur einen Geschäftsvorfall.
Du hast eine Leistung erbracht und forderst vom Leistungsempfänger die Bezahlung derselben.
Das Taxameter bemisst die Leistung mit einem Wert von XX,xx €.
Dem Kunden ist die Leistung aber mehr/weniger wert, also passt er den Zahlbetrag an.
Bist Du damit einverstanden, nimmst Du die Zahlung entgegen und vermerkst den Zahlungseingang in der geleisteten Höhe auf dem Schichtzettel, der Grundlage für das zuhause geführte Kassenbuch ist.
Von Trinkgeld ist bei alldem überhaupt keine Rede. Trinkgeld ist etwas, was nur AG und AN betrifft. Alles Geld was reinkommt, ist Firmeneinnahme. Der AG mag dem AN einen Teil davon als von der Besteuerung ausgenommenes Trinkgeld zugestehen - oder eben auch nicht.
Trägst Du einem Kunden einen Koffer in den dritten Stock, so gibt er Dir womöglich 5 € dafür. Diese 5 € sind aber kein Trinkgeld ! Sie sind Teil der Einnahme von zB 30 €, die Du für diesen Geschäftsvorfall in die Bücher schreibst.
Als Grund für den Geschäftsvorfall magst Du jetzt im Schichtzettel schreiben: 'Fahrt von A nach B + Koffertragen'. Machst Du das ?
Deshalb musst Du die 2 € auch nicht gesondert erfassen. Deine Einnahme betrug 10 € !
Von den 5 € für's Koffertragen müsstest Du ansonsten 19% MwSt abführen ! genauso wie für den Trinkgeldbetrag. Machst Du das ?
Ein unkompliziert geführter, handgeschriebener Schichtzettel bildet die Geschäftsvorfälle exakter ab, als eine, auf den Taxameter-Grundzahlen basierende, elektronische Buchführung.
Soll die genau sein, muss alles mögliche zusätzlich rein- und rausgebucht werden.
Allein der fehlende (tägliche) Kassenabgleich, der bei angestellten Fahrern unüblich ist, disqualifiziert jegliche EDV, weil Firmeneinnahmen verschwiegen werden.
Auch Trinkgelder müssen erst mal als Firmeneinnahme erfasst werden ! - bevor sie später wieder (zugunsten des AN) ausgebucht werden.