Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 29.03.2017, 14:14

RaimundHH hat geschrieben:...
die angezeigten Fahrpeise entsprechen nicht den steuerrelevanten Geschäftsvorfällen...
doch !!!
denn der fahrpreis von a nach b betrug laut taxameter zb. 22,50 €.
diese 22,50 sind einzeln aufzuzeichnen, weil sie mithilfe eines dv-system ermiitelt worden sind.

hast du als selbstfahrender unternehmer für diese fahrt 25,- bekommen,
so musst du zu den bereits aufgezeichneten 22,50 zusätzlich 2,50 tip aufzeichnen.

da du aber für die 2,50 kein dv-sytem eigesetzt hast,
brauchst du diese nicht einzeln aufzeichnen,
(vorausgesetzt du hast keine quittung geschrieben),
sondern kannst das in einer summe am tagesende machen.

allgemein werden im hauptbuch nur die summen, zb. gemäss z-bon, erfasst.
nur im grundbuch steht alles einzeln drin.
da aber ein 4/3 rechner keine bücher führen muss, (kassenberichte reichen aus),
entfällt auch die pflicht der grundaufzeichnung.

aber,

wird ein "kassenvergleichbares" dv-system eingesetzt,
so ist für dieses gerät ein journal zu führen.
... Außerdem schreibt die BOKraft an keiner Stelle einen DV-Taxameter vor...
das ist richtig und deswegen debattieren wir darüber.
hier hat der gesetzgeber etwas getrickst.
die formulierung datenverarbeitung-system ist sehr weit gefasst und das ist eben trick 17.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 29.03.2017, 15:10

wenn du aber der meinung bist,
du hast alle vorschriften erst dann erfüllt,
wenn du auch jedes erhaltene trinkgeld etc. erfassen kann

und du daher nichts machen musst,
weil es solches system im taxi nicht gibt,

dann muss ich dich erneut enttäuschen,
denn pay-co lässt dir keine wünsche mehr offen.

persönlich finde ich dieses system für taxi ungeeignet und überteuert,
aber es macht genau das, was du haben willst.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Poorboy » 30.03.2017, 01:17

Deine Ansichten sind bekannt und werden nicht von allen geteilt.

Auch nicht von einem fachkundigen Rechtsanwalt, der konkret mit der Vertretung in dieser Sache betraut ist, und der Spezialist für Rechtsfälle rund ums Taxi ist.

Ob die Meinung eines Fachanwalts oder die von Dir höher zu bewerten ist, muss jeder Forist für sich entscheiden.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 30.03.2017, 05:56

fachanwalt für steuerrecht ?
ich suche noch einen in Hamburg. hast du kontaktdaten ?

meine meinung ist ohne bedeutung.
persönlich sehe ich den taxameter als ein anzeigegerät an, siehe bokraft.

andererseits wird gerade aus dem norden oft behauptet,
dass berliner taxen "kriminell" sind.
da wundert es mich etwas,
dass aus der hochburg der weisen westen widerstand gegen einzelaufzeichnung herrührt. :mrgreen:

Hamburg = Berlin ???
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von sivas » 30.03.2017, 10:05

taxipost hat geschrieben:der fahrpreis von a nach b betrug laut taxameter zb. 22,50 €.
diese 22,50 sind einzeln aufzuzeichnen, weil sie mithilfe eines dv-system ermittelt worden sind.
Aber NUR, wenn sie in einem Haupt-DV-System weiter genutzt werden.
Dann ist auch die Quelle nachzuweisen, früher per Abschreiben der Zahlen, jetzt halt durch Auslesen über eine Schnittstelle.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 30.03.2017, 11:43

ich meine - unabhängig von haupt oder neben,
vgl. reg.kasse.

egal wieviele reg.kassen du im laden hast,
jede kasse muss ein journal führen,
auch dann,
wenn alle kassen am tagesende über die hauptkasse mithilfe eines z-bon (= abschreiber) abgerechnet werden.

das journal ist eigentlich ohne bedeutung für den unternehmer,
weil damit, nach der erstellung des z-bons, nicht wirklich gearbeitet wird.
es soll s.z. nur zur prüfungszwecken aufbewahrt werden.

daher ist auch die ganze änderrei im zb. tesymex-portal quark,
weil die änderungen erst bei der abrechnung vorgenonnen werden können
(direkt am taxameter geht es nicht, oder?)

und das bedeutet,
dass bereits ein abschreiber vorliegt,
auf dem zb. fehlfahrten, anhand der fehlfahrtbelege, zusammengefasst werden können.

denn für jede fehlfahrt muss es einen fehlfahrtbeleg geben,
weil
wenn der taxameter läuft, dann läuft er und er kann nur vorwärts laufen und! kann nicht zurückgestellt werden.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Marvin » 30.03.2017, 14:09

taxipost hat geschrieben: da du aber für die 2,50 kein dv-sytem eigesetzt hast,
brauchst du diese nicht einzeln aufzeichnen,
(vorausgesetzt du hast keine quittung geschrieben),
sondern kannst das in einer summe am tagesende machen.
Das sieht Herr Ritter allerdings völlig anders (obwohl keines seiner Lieblingssysteme diese Anforderungen nur Ansatzweise erfüllt):
Da ein Fiskaltaxameter ein vorgelagerter Bestandteil eines elektronischen Kassensystems ist,
können hierin auch nur die Daten manipulationssicher signiert werden, die im Vorsystem entstehen.
Nachbuchungen sind daher insoweit erforderlich, wie diese Daten nicht im Taxameter
entstehen und darin nicht erfasst werden. Dies trifft regelmäßig auf Trinkgelder und Festpreisfahrten
zu. Nach Rz. 5 in Verbindung mit Rz. 26 der GoBD ist der Taxifahrer dazu verpflichtet
im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang hierfür zusätzliche Einzelaufzeichnungen vorzunehmen,
um die Vollständigkeit der Einnahmen zu gewährleisten. Da in der Praxis keine lückenlose
zeitliche Abfolge der Personenbeförderung erfolgt, sind diese Aufzeichnungen zwischen
zwei Touren auch zumutbar. Diese Aufzeichnungen sind zur Erläuterung der Nachbuchungen
10 Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch für Steuersatzänderungen und Rechnungsfahrten.
Nachbuchungen ohne Aufzeichnungen, aus dem Gedächtnis heraus, sind steuerlich
(Rz.30 GoBD) nicht anzuerkennen und können ggf. zu Hinzuschätzungen führen.
Ich bleibe dabei: Ein Fiskaltaxameter gibt es derzeit nicht, weil es nirgends gesetzlich definiert wurde. Der Wunsch danach wurde beim neuern Kassengesetz vom Gesetzgeber nicht erhört. Deshalb versuchen sich die hamburger und berliner Behörden die Gesetze mit der Brechstange hinzubiegen, um ihre sündhaft teure, unsichere Bastellösung zu rechtfertigen. Sollen die Messdaten sicher gespeichert werden, müssen sie im Gerät signiert und gespeichert werden. Technisch heutzutage kein Problem.
Taxameterdaten sind Messdaten, wie Wiegedaten an der Fleischtheke. Auch dort gibt es keine Signierpflicht. Der geschäftlich relevante Vorgang ist die Zahlung, die im Kassenbuch oder einer Kasse erfasst werden muss. Die elektronische Erfassung erfolgt dabei gesetzeskonform bis 2022 ohne Verschlüsselung.
INSIKA suggeriert nur Datensicherheit, erfüllt aber die behördeneigenen Ansprüche nicht, denn die Verschlüsselung erfolgt irgendwo außerhalb des Taxameters und bietet keine Möglichkeit Trinkgelder und Steuersätze zu erfassen..
Betrug ist mit etwas Aufwand möglich, kann aber wegen der vermeintlichen Datensicherheit kaum aufgedeckt werden. Die Dummen sind die kleinen Unternehmen, die schon immer ehrlich arbeiteten, denn große Betriebe können zukünftig leichter betrügen, weil sie als Fiskaltaxameterbetreiber laut Aussage der Behörden von Kontrollen weitgehend ausgenommen werden.
"Ich könnte dir deine Überlebenschancen ausrechnen, aber du wärst nicht begeistert."

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von RaimundHH » 30.03.2017, 14:17

taxipost hat geschrieben:
RaimundHH hat geschrieben:...
die angezeigten Fahrpeise entsprechen nicht den steuerrelevanten Geschäftsvorfällen...
doch !!!
denn der fahrpreis von a nach b betrug laut taxameter zb. 22,50 €.
diese 22,50 sind einzeln aufzuzeichnen, weil sie mithilfe eines dv-system ermiitelt worden sind.

.
richtig der Fahrpreis als Resultat der mittels Taxameter ermittelten Messwerte wird mithilfe
eines DV-Systems ermittelt. Fahrpreis ist jedoch nicht gleich Geschäftsvorfall und der ist aufzeichnungspflichtig,
wird jedoch vom Taxameter nicht erfaßt.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 30.03.2017, 16:07

@Marvin

Ritter sieht da nichts anders !

abgesehen natürlich davon,
was er falsch sieht :D .

taxameter ist nicht bestandteil eines elektronischen kassensystems,
weil es kein elektronisches kassensystem gibt.

er ist noch besser als Krause.
der eine hat ab- und zuschreibungen (wenn ich mich richtig erinnere) und
Ritter hat nachbuchungen.

alter schwede,
es gibt keine nachbuchungen !!!
wenn ein prüfer "nachbuchungen" findet,
dann wirft er die gesamte buchhaltung regelmässig auf dem fenster.

grundsätzlich hat Ritter aber nicht unrecht, denn

keine buchung ohne beleg !

aber dass bedeutet nicht,
dass für jedes trinkgeld ein beleg gemacht werden muss :idea: .

allerdings stimmt es schon,
es wird nichts aus dem gedächtnis gemacht,
ausser
1+0,50+2+0,20+... € im kopf rechnen,
bei zählen der tip-büchse am schichtende.
Zuletzt geändert von taxipost am 30.03.2017, 16:55, insgesamt 5-mal geändert.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 30.03.2017, 17:10

mensch RaimundHH,
ich gebs auf.

im übrigen,
pay co hat genau das alles drin,
was du haben willst.
dort kannst du quasi am taxameter eingeben,
wieviel tip oder ohne uhr du bekommen hast.
Zuletzt geändert von taxipost am 30.03.2017, 17:14, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von RaimundHH » 31.03.2017, 13:45

Moin,
@taxipost
nur daß das Payco-System eine an den Taxameter angeschlossene "Registrierkasse" ist,die dann
gemäß AO aufzeichnet, wir reden aber über den "nackten" Taxameter laut BOKraft und MID;
und der erfasst nun mal keine "steuerrelevanten" Daten, sondern Messwerte zum Nachweis der
korrekten Fahrpreisermittlung.


keine buchung ohne beleg !

aber dass bedeutet nicht,
dass für jedes trinkgeld ein beleg gemacht werden muss :idea: .


und wie soll dann nachvollziehbar die Gewinnermittlung überprüft werden, wenn plötzlich Einnahmen ohne Beleg
wie aus dem Nichts in der Buchhaltung erscheinen :!: :!:
Du bist doch ein "Verfechter" der Einzelaufzeichnung, aber Einnahmen, die nicht vom Taxameter erfasst werden, fallen
plötzlich nicht mehr darunter?! Und das soll alles eine ordnungsmäßige Buchführung sein?!

Grüße
Zuletzt geändert von RaimundHH am 31.03.2017, 13:52, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 01.04.2017, 08:53

du musst schon etwas mitdenken, RaimundHH,

nieman hat die absicht etwas ohne einen beleg zu buchen.;-)

nehmen folgendes bsp.:
du = selbstfahrender ewu = gewinnermittlung eür

und jetzt fangen wir bei adam und eva an.

in jeder firma gibt es nur ein kassenbuch (wenn überhaupt) und
dieses befindet sich stets am firmensitz.
zusammen mit dem firmen-bargeld und den entsprechenden bar-belegen.
alles andere sind nur nebenbücher.

deine taxi-geldbörse ist nur eine nebenkasse.
nebenkassen kann es 1000 geben und
alle rechnen am tagesende mit der hauptkasse ab.
eine hauptkasse, wie der name "haupt" schon sagt, gibt es nur eine.
"in" dieser kasse wird alles "gesammelt" und hier liegt auch das kassenbuch.
das kassenbuch ist untrennbar mit der kasse verbunden,
weil es die sturzfähigkeit gewährleistet.

jetzt siehst du selber,
dass deine taxi-geldbörse nicht die hauptkasse sein kann,
weil da sonst auch zb. die gesamten tankbelege eines jahres drin sein müssten.

nennen wir sie also 1. nebenkasse-einnahmen/ausgaben.

2004 hat bgh entschieden,
dass bei einem 4/3 rechner des taxigewerbes die führung eines schichtzettels (taxameter-abschreiber)
i.v.m. kassenberichten ausreichend ist,
weil, sagen wir einfach, ein 4/3 rechner u.a. nicht buchführungspflichtig ist.

dieser grundsatz gilt nach wie vor, meine ich.
geändert (gemäss bmf 31.12.2016) hat sich nur, dass wenn elektronische systeme eingesetzt werden,
diese auch eine journalfunktion haben müssen.
für taxi bedeutet dass, dass ein taxameter ein "taxameter-journal" erstellen können muss.

dieses journal ist aber für das kassenbuch "ohne bedeutung",
weil das kassenbuch

a) nur mit nebenkassen korrespondiert
und ferner
b) nur bares führt (taxameter-journal aber auch unbar beträge führt)

und hier kommt trick 17.

da man unendlich viele nebenkassen haben kann
und wir im taxigewerbe nur offen kassen haben die über zählen und
einen kassenbericht abgerechnet werden,
ist es dir erlaubt,
für dein tip eine gesonderte nebenkassen zu führen, nur für tip.

nennen wir sie 2.nebenkasse-tip, zb. eine geldbüchse.

fassen wir nun zusammen was am tagesende gemacht/vorhanden sein muss.
was haben wir ?

1. nebenkasse-einnahmen/ausgaben,
2. nebenkasse-tip und
3. taxameter

was müssen wir also machen ?

a) kassenbericht 1. nebenkasse,
b) kassenvericht 2. nebenkasse, und
c) taxameter journal, das läuft automatisch und wird nur irgendwo abgespeichert.

kassenbuch wird anhand a) + b) geführt,
c) muss nur 10 jahre aufbewahrt werden.

jetzt eine frage an dich,
bei welcher buchung fehlt ein beleg ?
Zuletzt geändert von taxipost am 01.04.2017, 09:06, insgesamt 7-mal geändert.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von RaimundHH » 01.04.2017, 13:14

taxipost hat geschrieben:
fassen wir nun zusammen was am tagesende gemacht/vorhanden sein muss.
was haben wir ?

1. nebenkasse-einnahmen/ausgaben,
2. nebenkasse-tip und
3. taxameter

was müssen wir also machen ?

a) kassenbericht 1. nebenkasse,
b) kassenvericht 2. nebenkasse, und
c) taxameter journal, das läuft automatisch und wird nur irgendwo abgespeichert.

kassenbuch wird anhand a) + b) geführt,
c) muss nur 10 jahre aufbewahrt werden.

jetzt eine frage an dich,
bei welcher buchung fehlt ein beleg ?
MOin,

also demnach sind einzig und allein die beiden manuell erstellten Nebenkassen für die steuerrelevante Gewinnermittlung
maßgebend und das unvollständige und nicht korrekte "Taxameterjournal" soll digital gespeichert werden, obwohl es keinen Einfluß auf die
Gewinnermittlung hat. :?: :!:

Und wie erfülle ich jetzt nochmal die Einzelaufzeichnungspflicht? Mit dem Taxameterjournal? Wohl kaum, also muß ich am Ende doch jeden
einzelnen Geschäftsvorfall inklusive Trinkgeld manuell aufzeichnen. Irgendwie habe ich das Gefühl, Du kannst Dich nicht entscheiden, wann und wie die
Einzelaufzeichnungspflicht gilt, aber zum Glück gibt es dafür einen Gesetzestext.

§ 146a
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

(1) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet....


Und nun kannst Du ja mal versuchen, deine Theorie vom irgendwo abgespeicherten "Taxameterjournal", mit der AO in Einklang zu bringen.

Grüße
Zuletzt geändert von RaimundHH am 01.04.2017, 13:15, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von TaxiBabsi » 01.04.2017, 20:34

http://www.taxi-heute.de/Taxi-Termine/S ... vorstellen

Etwas spät für eine solche Fiskaltaxameter Vorstellung und Diskussionsrunde, aber im tiefen Süden gilt ja eine eigene Zeitrechnung.

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 02.04.2017, 07:08

RaimundHH hat geschrieben:
MOin,

also demnach sind einzig und allein die beiden manuell erstellten Nebenkassen für die steuerrelevante Gewinnermittlung
maßgebend und das unvollständige und nicht korrekte "Taxameterjournal" soll digital gespeichert werden, obwohl es keinen Einfluß auf die
Gewinnermittlung hat. :?: :!:

...
wenn du nur bar-einnahmen hast, dann wird dein gewinn anhand des kassenbuches ermittelt.
die gewinnermittlung alleine nach einem taxameter-journal, auch wenn dieser mit tip wäre, ist unmöglich !,
weil
a) hier nur einnahmen stehen,
b) bei unbar eine zeitliche verschiebung zw. taxameter und geldeingang gibt.
RaimundHH hat geschrieben:...
Und wie erfülle ich jetzt nochmal die Einzelaufzeichnungspflicht? Mit dem Taxameterjournal? Wohl kaum, also muß ich am Ende doch jeden
einzelnen Geschäftsvorfall inklusive Trinkgeld manuell aufzeichnen.
dein trinkgeld ist eine freiwillige zahlung des fahrgastes.
er alleine entscheidet, wieviel, wenn überhaupt, er dir gibt.
du hast keinen rechtsanspruch auf trinkgeld.
damit bleibt trinkgeld, auch bei dir, trinkgeld und wird nicht plötzlich zum fahrpreis !
nur ist es bei dir nicht steuerfrei, das ist aber auch alles.
RaimundHH hat geschrieben:...
Irgendwie habe ich das Gefühl, Du kannst Dich nicht entscheiden, wann und wie die
Einzelaufzeichnungspflicht gilt, aber zum Glück gibt es dafür einen Gesetzestext.
...
dein gefühl täuscht dich ;-).
RaimundHH hat geschrieben:
§ 146a
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

(1) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet....
na, was steht denn da im text
" Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems"
hast du dein trinkgeld mit hilfe eines elektronischen aufzeichnungssystems kassiert ?!
Zuletzt geändert von taxipost am 02.04.2017, 07:11, insgesamt 5-mal geändert.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von RaimundHH » 03.04.2017, 01:02

Moin,

@taxipost

Was muß ich versteuern, die angezeigten Fahrpreise oder die tatsächlichen Einnahmen?!

Und was muß ich aufzeichnen, die angezeigten Fahrpreise oder die tatsächlichen Einnahmen?!

Und da ein Taxameter die tatsächlichen Einnahmen weder erfasst noch aufzeichnet, gibt es auch
keine Aufzeichnungspflicht von Taxameterdaten.
Denn laut AO gilt, wer digital erfasst muß jeden Geschäftsvorfall (Einnahme inklusive Trinkgeld!!!) digital aufzeichnen.

Und es ist natürlich auch nicht zulässig, nur einen Teil digital zu erfassen und aufzuzeichnen.
Entweder alles digital oder alles manuell.

Du hast mir aber immer noch nicht beantwortet, wie ich meiner Einzelaufzeichnungspflicht, z.B. eines Geschäftsvorfalles (Einnahme inkl. Trinkgeld)
gemäß §146(a) AO nachkommen soll?

Grüße

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von Marvin » 03.04.2017, 01:59

taxipost hat geschrieben: dein trinkgeld ist eine freiwillige zahlung des fahrgastes.
.................
Das nenn ich mal guten Humor! Du unterscheidest in Deiner Buchführung auch nach Umsätzen, die Du unter leichtem oder größerem Zwang bekommen hast?
Ich verbuche, wie jeder andere Gewerbetreibende, das als Einnahme, was ich kassiert habe. Es ist völlig schnuppe, ob ich vorher eine halbe Stunde gefeilscht habe und zwanzig verschiedene Preise genannt wurden. Für die Buchung der Einnahme ist es wurst, ob ich eigentlich einen Hunderter haben wollte. Wenn der Kunde nur einen Fuffi rausgetan hat, dann ist das der Geschäftsvorfall, den ich buche. Dass ich eigentlich das Doppelte haben wollte, kann ich meinem Therapeuten erzählen, aber nicht dem Finanzamt. Genauso ist es, wenn er freiwillig mehr zahlt.
Dass eine Einnahme ein Geschäftsvorfall ist, leuchtet ein. Aber wo ist festgelegt, dass ein angezeigter Messwert auch einer ist? Wenn eine Maschine Schrauben abpackt und nach dem Wiegen den Preis auf die Packung druckt, muss das dann auch verschlüsselt gespeichert und der Buchführung beigefügt werden? Meines Wissens nicht. Erst beim Verkauf, landet die Ware in der Buchführung.

taxipost hat geschrieben:na, was steht denn da im text
" Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems"
hast du dein trinkgeld mit hilfe eines elektronischen aufzeichnungssystems kassiert ?!
Ein Taxameter ist doch wohl eher ein elektronisches Anzeigesystem. Wäre es ein Aufzeichnungssystem, wäre ja alles im Lot. Dann könnte der Steuerprüfer seinen Rüssel da reinstecken und die aufgezeichneten Geschäftsvorfälle absaugen. Aber ein aktuelles Taxameter zeichnet eben keine Geschäftsvorfälle auf. Falls Dir das bisher entgangen sein sollte: Das ist das Problem.
"Ich könnte dir deine Überlebenschancen ausrechnen, aber du wärst nicht begeistert."

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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 03.04.2017, 06:21

RaimundHH hat geschrieben:...

Und da ein Taxameter die tatsächlichen Einnahmen weder erfasst noch aufzeichnet, gibt es auch
keine Aufzeichnungspflicht von Taxameterdaten.
...
man kann so argumentieren.
aber ich meine, das ist sehr dünnes eis.
RaimundHH hat geschrieben:...
Denn laut AO gilt, wer digital erfasst muß jeden Geschäftsvorfall (Einnahme inklusive Trinkgeld!!!) digital aufzeichnen.
...
wo steht das ?!
RaimundHH hat geschrieben:...
Du hast mir aber immer noch nicht beantwortet, wie ich meiner Einzelaufzeichnungspflicht, z.B. eines Geschäftsvorfalles (Einnahme inkl. Trinkgeld)
gemäß §146(a) AO nachkommen soll?
...
doch, hab ich, sogar mehrmal.
Verwarnungszähler: 1
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von taxipost » 03.04.2017, 06:40

Marvin hat geschrieben:...Es ist völlig schnuppe, ob ich vorher eine halbe Stunde gefeilscht habe und zwanzig verschiedene Preise genannt wurden. ...
das ist schön und gut,
nur nennt der taxameter nur einen einzigen preis (inkl. datum, uhr, km).
und ganau diesen soll er auch aufzeichnen.
Marvin hat geschrieben:...
Ein Taxameter ist doch wohl eher ein elektronisches Anzeigesystem. ...
wohl eher ?
ein alter zb. stp-01 speichert 800 fahrten einzeln.
nur liesst sie niemand aus, weil "alle" meinen,
der tut nix. ;-)
Marvin hat geschrieben:...
Wäre es ein Aufzeichnungssystem, wäre ja alles im Lot. Dann könnte der Steuerprüfer seinen Rüssel da reinstecken und die aufgezeichneten Geschäftsvorfälle absaugen. Aber ein aktuelles Taxameter zeichnet eben keine Geschäftsvorfälle auf. ...
und genau das machen die aktuellen taxameter doch.
Zuletzt geändert von taxipost am 03.04.2017, 06:47, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: Fiskaltaxameter: BMF findet INSIKA problematisch

Beitrag von RaimundHH » 03.04.2017, 12:52

taxipost hat geschrieben:
RaimundHH hat geschrieben:...
Denn laut AO gilt, wer digital erfasst muß jeden Geschäftsvorfall (Einnahme inklusive Trinkgeld!!!) digital aufzeichnen.
...
wo steht das ?!
zum xten Mal hier:

§ 146a
Ordnungsvorschrift für die Buchführung und für Aufzeichnungen mittels elektronischer Aufzeichnungssysteme; Verordnungsermächtigung

(1) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ein elektronisches Aufzeichnungssystem zu verwenden, das jeden aufzeichnungspflichtigen Geschäftsvorfall und anderen Vorgang einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet aufzeichnet.


Und wie auch Marvin schon mehrmals erklärt hat, ist die tatsächliche Einnnahme (inklusive Trinkgeld!!!) der aufzeichnungspflichtige, weil steuerrelevante Geschäftsvorfall.

Bevor ich die technischen Aufzeichnungsmöglichkeiten eines Taxameters diskutiere, muß doch erst mal geklärt werden, ob die Taxameterdaten überhaupt im
Sinne der AO aufzeichnungspflichtig sind. Der Bordcomputer im Auto/Taxi ist auch ein digitales Aufzeichnungsgerät und anhand der gefahrenen Kilometer und Fahrzeiten
könnte man auch auf eventuelle Umsätze schließen, wäre aber nur eine grobe Schätzung. Genauso lassen die Taxameterdaten auch nur eine grobe Schätzung der
Einnahmen zu. Wir sind uns aber wohl einig, daß das Finanzamt keine grobe Schätzung, sondern genaue Daten aufgezeichnet haben möchte.

Grüße

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