Ist das so Rechtens?

Rechtliche und technische Entwicklung.
Antworten
Scotty6986
User
Beiträge: 226
Registriert: 22.03.2016, 21:47
Wohnort: HD

Ist das so Rechtens?

Beitrag von Scotty6986 » 24.02.2024, 20:29

Hier mal eine Seite von einem Großraumtaxi anbieter in Hamburg.

https://www.grossraumtaxi-wefels.de/Fes ... issen%20an.

Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass dies rechtens ist. Somit kostet ja jede 2Km Kurzstrecke 41 € ... Das sieht der Tarif eigentlich so nicht vor, außer auf Wunsch des Fahrgastes.
Hier wird " Auf Wunsch des Fahrgastes " ganz klar als Spielraum und dessen maximale Ausnutzung gesetzt.

( Der Preis auf der Seite ist noch nicht aktualisiert nach letzter Tariferhöhung, ich gehe davon aus, dass das Prinzip für den aktuellen Tarif aber dasselbe ist. )
Zuletzt geändert von Scotty6986 am 24.02.2024, 20:47, insgesamt 2-mal geändert.
Grüße Scotty

Benutzeravatar
jr
Vielschreiber
Beiträge: 6865
Registriert: 26.04.2004, 14:44
Wohnort: Oldenburg
Kontaktdaten:

Re: Ist das so Rechtens?

Beitrag von jr » 24.02.2024, 21:27


Scotty6986
User
Beiträge: 226
Registriert: 22.03.2016, 21:47
Wohnort: HD

Re: Ist das so Rechtens?

Beitrag von Scotty6986 » 24.02.2024, 22:10

Ja aber um den Tarif gehts ja nicht, sondern um das Festsetzen von Betrag X, bzw. das Auslegen der Klausel " Auf Wunsch des Fahrgastes " zugunsten des Unternehmers.
Zuletzt geändert von Scotty6986 am 24.02.2024, 22:32, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße Scotty

Benutzeravatar
Taxi Georg
Vielschreiber
Beiträge: 10656
Registriert: 10.06.2007, 09:09
Wohnort: Düsseldorf am Rhein
Kontaktdaten:

Re: Ist das so Rechtens?

Beitrag von Taxi Georg » 25.02.2024, 01:35

Scotty6986 hat geschrieben:
24.02.2024, 20:29
Hier mal eine Seite von einem Großraumtaxi Anbieter in Hamburg.
Ich kann mir ehrlich gesagt nicht vorstellen, dass dies rechtens ist.
Sollte die Aufsichtsbehörde überprüfen, die übrigens im Impressum fehlt!
Bitte betrachtet meine Postings nicht als Verpflichtung, sondern nur als gutgemeinte Hinweise!
Diese Hinweise sollen auch keine Rechts-/Steuerberatung darstellen oder sollen diese ersetzen. ☑

Wattwurm
Vielschreiber
Beiträge: 11156
Registriert: 14.07.2007, 20:40

Re: Ist das so Rechtens?

Beitrag von Wattwurm » 25.02.2024, 22:04

Nein, ist nicht rechtens! Innerhalb des Pflichtfahrbereichs, also das gesamte Stadtgebiet der Hansestadt Hamburg, ist das Taxameter zu schalten und der jeweils gültige Taxitarif ist zwingend anzuwenden, es sei denn es handelt sich nicht um eine Personenbeförderung, sondern um eine frei verhandelbare Kurierfahrt. Fahrten die den Pflichtfahrbereich verlassen, sind ebenfalls frei verhandelbar. Das Transportgefäß spielt keine Rolle. Der Taxitarif gilt auch für Großraumtaxen. Ich glaub´ das hackt hier... :evil:

Der Taxitarif hat die Zielsetzung, dem Taxiunternehmer ein wirtschaftliches Arbeiten zu ermöglichen und den Fahrgast vor Wucherpreisen zu schützen!!
Zuletzt geändert von Wattwurm am 25.02.2024, 22:13, insgesamt 1-mal geändert.

Scotty6986
User
Beiträge: 226
Registriert: 22.03.2016, 21:47
Wohnort: HD

Re: Ist das so Rechtens?

Beitrag von Scotty6986 » 25.02.2024, 22:40

Genau so sehe ich das auch, müsste man eigentlich direkt zur Taxiaufsicht und anschließend zum Verbraucherschutz schicken. Es ist zwar erlaubt einen Festpreis in den 3 Staffelungen des Hamburger Tarifs zu vereinbaren, aber diesen nicht Festzusetzen bei Bestellung. Auf wunsch des Fahrgastes lässt sich beliebig auslegen. Im übrigen wurde diese Festpreise noch NIEMALS von einem Fahrgast gewünscht. Diese wissen nämlich garnichts von ihrem Glück. ( oder Pech )
Zuletzt geändert von Scotty6986 am 25.02.2024, 22:56, insgesamt 1-mal geändert.
Grüße Scotty

Xati
Ich bin neu hier
Beiträge: 8
Registriert: 11.10.2022, 22:18
Wohnort: Hamburg

Re: Ist das so Rechtens?

Beitrag von Xati » 25.02.2024, 23:07

Ist zwar kein Beschluss des OLG Hamburg, aber dennoch interessant zu lesen:

Quelle: https://www.burhoff.de/asp_weitere_besc ... e/4082.htm
Gemäß § 22 PBefG ist der Unternehmer zur Beförderung verpflichtet, wenn die Be-förderungsbedingungen eingehalten werden und die Beförderung mit den regelmä-ßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist. Dabei gilt die Beförderungspflicht gem. § 47 Abs. 4 PBefG grundsätzlich auch für den Verkehr mit Taxen, denn die Stellung des Taxenverkehrs ist durch seine Funktion als notwendige Ergänzung des öffentlichen Nahverkehrs geprägt.

Die Beförderungspflicht und der Kontrahierungszwang werden jedoch dadurch be-grenzt, dass sie nur für im Sinne von § 47 Abs. 1 PBefG bereitgehaltene Taxen gel-ten.

Schon der Wortlaut des § 47 Abs. 1 PBefG gibt einen klaren Hinweis darauf, dass die Beförderungspflicht nach der gesetzgeberischen Konzeption nur auf bereitgehal-tene Taxen Anwendung finden soll, denn danach wird der Verkehr mit Taxen als die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen definiert, die der Unternehmer an behördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem von dem Fahrgast bestimmten Ziel ausführt. Dies deckt sich mit der Auslegung aus der Kommentarliteratur und der Rechtsprechung zum Umfang der Betriebspflicht für Taxen. Die für Taxen bestehende Betriebspflicht verlangt nicht eine jederzeitige Erreichbarkeit und Nutzbarkeit von Taxen, sondern hat zum Inhalt, dass die Unter-nehmer ihre Fahrzeuge an den behördlich zugelassenen Stellen zur sofortigen Aus-führung von Beförderungsaufträgen bereitzuhalten haben (Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17. Januar 2013 – 7 C 10969/12 –, juris; BVerwG, Urteil vom 08. Oktober 1976 – VII C 54.73 –, BVerwGE 51, 164-169). Taxenunternehmer und -fahrer sind verpflichtet, das Bereithalten ihres Taxis i. S. v. § 47 PBefG zu be-enden, wenn ihnen die unverzügliche Erledigung eines Fahrauftrages nicht mehr möglich ist (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 17. April 1997 – 3 ObOWi 29/97 –, juris).
Daraus folgt, dass die Beförderungspflicht für den Taxenunternehmer bzw. -fahrer in dem Moment erlischt, in dem er sein Fahrzeug nicht mehr zur Beförderung bereit-hält.
a) Soweit der Betroffene vorbringt, die Beförderungspflicht gelte ausschließlich für am Taxenstand bereitgehaltene Fahrzeuge, kann dem jedoch nicht gefolgt wer-den. Diese Rechtsauffassung, die z.T. auch heute noch in der Kommentarlitera-tur vertreten wird (Fromm/Sellmann/Zuck, Personenbeförderungsrecht, 4. Auflage 2013, § 47, Rn. 5), ist seit Einführung des 5. Gesetzes zur Änderung des Personenbeförderungsgesetzes vom 25. Februar 1983 überholt. Der Begriff des „Bereithaltens“ wurde erst mit dieser Gesetzesänderung eingeführt. Zuvor wurde in § 47 PBefG der Begriff des „Bereitstellens“ verwendet, der als das Auf-stellen des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen und Plätzen in der Bereitschaft, Fahraufträge entgegenzunehmen, verstanden wurde. Der Gesetzgeber sah sich zu einer Begriffsänderung veranlasst, weil schon damals Beförderungsaufträge zunehmend auch während einer Fahrt, unter Verwendung von Telefon oder durch Funkvermittlung angenommen und sofort ausgeführt werden konnten, so dass der Begriff des Bereitstellens als zu eng empfunden wurde (BT-Drucksache 9/2128 S.8).

„Bereithalten“ im Sinne von § 47 wird seitdem über das Warten eines Taxifah-rers am Taxenstand hinaus als jedes Verhalten einschließlich der Aufnahme von Fahrgästen selbst definiert, dass die Bereitschaft zur Aufnahme von Fahrgästen erkennen lässt; dazu gehört auch das Umherfahren zu dem Zweck, Fahrgäste aufzunehmen (Heinze/Fehling/Fiedler, PBefG, 2. Auflage 2014, § 47, Rn 14). Darüber hinaus fällt auch jedes andere Verhalten des Taxifahrers oder Unter-nehmers, welches die Bereitschaft zur Aufnahme eines Fahrgastes und zur Durchführung eines Beförderungsauftrages zum Ausdruck bringt, unter das sog. Bereithalten i.S.v. § 47 PBefG (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Be-schluss vom 10. Juni 2010 – 1 - 14/10 (RB) –, juris; OLG Düsseldorf VRS 85, 474 ff., 477; BayObLG NZV 2002, 413). Bereithalten kann schließlich auch durch das physische Vorhalten einer Taxe am Betriebssitz des Unternehmers begründet werden, wenn gleichzeitig die Bereitschaft des Unternehmers zur Be-förderung von Fahrgästen zum Ausdruck gebracht wird (BGH, Urteil vom 18.10.2012 - I ZR 191/11, BeckRS 2013, 03162).
Demnach würde ich die Internetseite des Unternehmers so deuten, dass das Taxi für Vorbestellungen bereitgehalten wird. Dementsprechend gibt es eine Beförderungspflicht. Entsprechend kann der Unternehmer nicht auf einen Festpreis bestehen.

Ich denke anders würde es sich verhalten, wenn eine Anfrage von einem Kunden käme und das Taxi nicht bereitgehalten wird, der Betieb zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt also nur auf Kundenwunsch beginnt. Dann könnte der Unternehmer die Fahrt ablehen, oder im Umkehrschluss nach eigenem Gutdünken nur annehmen, wenn ein Festpreis gezahlt wird.

So meine ganz persönliche, laienhafte Rechtsauffassung.

Btw: Seit wann gibt es in Hamburg so wenige Taxen, dass sich Unternehmer sowas erlauben könnten?
Zuletzt geändert von Xati am 25.02.2024, 23:11, insgesamt 2-mal geändert.

Scotty6986
User
Beiträge: 226
Registriert: 22.03.2016, 21:47
Wohnort: HD

Re: Ist das so Rechtens?

Beitrag von Scotty6986 » 25.02.2024, 23:37

Normale Taxen nicht, aber GRT´s Die waren schon immer Mangelware.
Grüße Scotty

Wattwurm
Vielschreiber
Beiträge: 11156
Registriert: 14.07.2007, 20:40

Re: Ist das so Rechtens?

Beitrag von Wattwurm » 26.02.2024, 17:20

Trotzdem bin ich skeptisch ob das zielführend ist, jemanden anzuschwärzen. Freunde für's Leben schafft man sich damit nicht. Notiere Dir das mal auf dem Merkzettel. Wenn der länger wird, kann man immer noch etwas unternehmen.

Scotty6986
User
Beiträge: 226
Registriert: 22.03.2016, 21:47
Wohnort: HD

Re: Ist das so Rechtens?

Beitrag von Scotty6986 » 26.02.2024, 19:32

Vielleicht nicht direkt, aber goldener Zettel wirds auf jeden Fall. Wenn alle machen was sie wollen, brauch ich mich über die Beschissene Auftragslage in Hamburg nicht mehr zu wundern. Wo kommen wir da hin.
Grüße Scotty

Benutzeravatar
Taxi Georg
Vielschreiber
Beiträge: 10656
Registriert: 10.06.2007, 09:09
Wohnort: Düsseldorf am Rhein
Kontaktdaten:

Re: Ist das so Rechtens?

Beitrag von Taxi Georg » 27.02.2024, 14:19

Xati hat geschrieben:
25.02.2024, 23:07
...., wenn eine Anfrage von einem Kunden käme und das Taxi nicht bereitgehalten wird,
der Betrieb zu einem ganz bestimmten Zeitpunkt, also nur auf Kundenwunsch beginnt.
Dann könnte der Unternehmer die Fahrt ablehnen, oder im Umkehrschluss nach eigenem Gutdünken nur annehmen, wenn ein Festpreis gezahlt wird.
Sehe ich genau so!

Der Unternehmer hat die Geschäftszeiten, von 12:00 bis 16:00 Uhr und von 19:00 Uhr bis 23:00 Uhr (8 Stunde insgesamt), auf seiner Homepage hinterlegt.
In dieser Zeit hat er die Beförderungs- und Tarifpflicht. In der anderen Zeit kann er frei entscheiden. Zumindest verstehe ich das so!
Bitte betrachtet meine Postings nicht als Verpflichtung, sondern nur als gutgemeinte Hinweise!
Diese Hinweise sollen auch keine Rechts-/Steuerberatung darstellen oder sollen diese ersetzen. ☑

Benutzeravatar
jr
Vielschreiber
Beiträge: 6865
Registriert: 26.04.2004, 14:44
Wohnort: Oldenburg
Kontaktdaten:

Re: Ist das so Rechtens?

Beitrag von jr » 27.02.2024, 22:14

Wie stehen Betriebspflicht und Geschäftszeiten zueinander?

Ist Werbung mit hohen Preisansagen gute Werbung?

Antworten