Liebe Kollegen,
ich bitte um Vergebung, aber ich bin neu hier und finde zum o.g. Thema keinen Verweis. Obwohl das eigentlich ein uraltes Thema ist :
Welche Beschädigungen des Fahrzeugs muss der Fahrer verantworten, welche hat der Unternehmer zu übernehmen ?
Ich habe immer nur den Begriff der "groben Fahrlässigkeit" (Alkohol z.B.) im Hinterkopf, kenne aber die neueste Rechtsprechung nicht.
Außerdem :
Was, wenn der Fahrer nicht angestellt, sondern "Subunternehmer" ist (sog "prekäre " Beschäftigung) ??
Freue mich über ein paar Tipps, optimal wäre ein Verweis auf ein Urteil.
Zu mir (da neu) :
Habe mir zwei Studiengänge mit Taxifahren verdient, ist aber ewig her (1970-76), fahre z.Z. glg. Krankentransporte.
Danke für Euer Verständnis
Der Berlin-Opa
Fahrerhaftung
- Thomas-Michael Blinten
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Re: Fahrerhaftung
Hallo berlinopa,erst einmal Tach.
Normalerweise gibt es in der Rechtsprechung eine relativ klare Regelung:
1. Leichte Fahrlässigkeit (Beulen, Kratzer beim Türenöffnen oder beim Rangieren) trägt der Unternehmer.
2. Bei mittlere Fahrlässigkeit (Vorfahrt missachtet, Auffahrunfall wegen fehlendem Sicherheitsabstand etc.) kann der Fahrer bis zur Höhe der Selbstbeteiligung herangezogen werden.
3. Bei grober Fahrlässigkeit (Alkohol, Drogen am Steuer etc.) kann der Fahrer zum Schadensersatz herangezogen werden.
Wirklich ausschlaggebend ist allerdings der Vertrag den Du unterschrieben hast.
Hier gibt es durchaus solche, in denen eine prinzipielle Beteiligung an Unfallschäden enthalten ist (ob nun gerechtfertigt oder nicht, wurde gerichtlich noch nicht geprüft).
Mehr Infos gibt es z.B. hier bei Wikipedia, oder hier, bei conjus-Arbeitsrecht-Ratgeber
Normalerweise gibt es in der Rechtsprechung eine relativ klare Regelung:
1. Leichte Fahrlässigkeit (Beulen, Kratzer beim Türenöffnen oder beim Rangieren) trägt der Unternehmer.
2. Bei mittlere Fahrlässigkeit (Vorfahrt missachtet, Auffahrunfall wegen fehlendem Sicherheitsabstand etc.) kann der Fahrer bis zur Höhe der Selbstbeteiligung herangezogen werden.
3. Bei grober Fahrlässigkeit (Alkohol, Drogen am Steuer etc.) kann der Fahrer zum Schadensersatz herangezogen werden.
Wirklich ausschlaggebend ist allerdings der Vertrag den Du unterschrieben hast.
Hier gibt es durchaus solche, in denen eine prinzipielle Beteiligung an Unfallschäden enthalten ist (ob nun gerechtfertigt oder nicht, wurde gerichtlich noch nicht geprüft).
Mehr Infos gibt es z.B. hier bei Wikipedia, oder hier, bei conjus-Arbeitsrecht-Ratgeber
Zuletzt geändert von Thomas-Michael Blinten am 09.05.2014, 15:14, insgesamt 1-mal geändert.
„Alle sind irre, aber wer seinen Wahn zu analysieren versteht wird Philosoph genannt" (Ambrose Bierce)
- Thomas-Michael Blinten
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Re: Fahrerhaftung
Taxifahrer sind prinzipiell "prekär Beschäftigte"Berlinopa hat geschrieben:,...
Was, wenn der Fahrer nicht angestellt, sondern "Subunternehmer" ist (sog "prekäre " Beschäftigung) ??
...
Da eine Vermietung/Verpachtung der Taxis in der Regel verboten ist wird hier die Frage besonders kniffelig.
Einer von beiden müsste sich dann selber anschwärzen um vom anderen Geld bekommen zu können, mit den bekannten Folgen für sich selber...........eher unwahrscheinlich das dies passiert, aber möglich ist alles wie das Leben lehrt
„Alle sind irre, aber wer seinen Wahn zu analysieren versteht wird Philosoph genannt" (Ambrose Bierce)
Re: Fahrerhaftung
Vielen Dank, Thomas-Michael !
Betr.: Klar geregelt = Steht das irgendwo oder ist das Gewohnheitsrecht ?
fragt der
Berlin-opa
Betr.: Klar geregelt = Steht das irgendwo oder ist das Gewohnheitsrecht ?
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Re: Fahrerhaftung
Na ja, prinzipiell beruht beruht die Haftung für Schäden die in Zusammenhang mit betrieblichen Belangen stehen
auf BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung und BGB § 276 Abs. 1 Satz 1.
Die 3-stufige Unterteilung in leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit ist aber eine Besonderheit im Arbeitsrecht
und beruht auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Sind damit sogenanntes Richterrecht.
Richterrecht siehe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht
auf BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung und BGB § 276 Abs. 1 Satz 1.
Die 3-stufige Unterteilung in leichte, mittlere und grobe Fahrlässigkeit ist aber eine Besonderheit im Arbeitsrecht
und beruht auf Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Sind damit sogenanntes Richterrecht.
Richterrecht siehe hier: http://de.wikipedia.org/wiki/Richterrecht