Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Löhne, Arbeitsbedingungen, Recht.
Frapy
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Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Frapy » 04.03.2014, 16:10

Hallo liebe Kollegen,

ich habe meinem AG Mitte Dezember letzten Jahres mitgeteilt, dass ich an den Feiertagen 25.+26.12 und 01.01. nicht fahren werde, um die Zeit mit der Familie zu verbringen. Ich fahre die Nachtschichten von Mittwoch bis Samstag. Mein AG meinte daraufhin, dass er mir diese nicht geleisteten Schichten vom Gehalt abziehen würde! Ich verwies auf das Arbeitszeitgesetz der BRD und die damit verbundene Rechtswidrigkeit seiner Handlung. Dann war erstmal Stille.
Ich fuhr die angekündigten Schichten also nicht.
Mit der Januarabrechnung wurde mir der "Schichtausfall" vom Lohn abgezogen!! Es lag ein Schreiben bei, in dem mir mein AG mitteilte, dass das Arbeitszeitgesetz für Taxifahrer nicht gilt!?!?! Habe Freitag einen Termin beim Anwalt, wollte vorher aber noch andere Profimeinungen einholen. Vielen Dank

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Guter_Kollege » 05.03.2014, 00:05

Natürlich völliger Nonsense.
Aber zur Arbeitszeitregelung gibt es hier im Forum schon genügend zu lesen.
Entscheidend ist aber auch was Dein Arbeitsvertrag hergibt Enthält der eine
Regelung zur Arbeitszeitgestaltung? Beschreibt er Ausnahmen ?
So über den Daumen kann man zu Deinem Vorgang wenig sagen.

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sivas
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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von sivas » 05.03.2014, 00:54

Hallo Frapy,
ich kann Dir nur empfehlen, ein eigenes Schichtbuch zu führen, in dem Du Dir die ausgehändigten Betriebseinnahmen von Deinem AG gegenzeichnen lässt. Das mit den Feiertagen wird Dein RA schon regeln.
Grüße, Dieter

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Guter_Kollege » 05.03.2014, 01:53

Gute Empfehlung.
Ich erlaube mir noch hinzuzufügen, weil Du so schön den Begriff "Betriebseinnahmen" erwähnt hast,
daß die Quittung genau ausweist welcher Art der ausgehändigte bzw. einbehaltene Betrag ist.
"Vorschuß" - "Abschlag" - Netto/brutto etc. ! Da kann nämlich manch (steuerrechtlicher) Fallstrick für den Unternehmer drinnestecken.

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Poorboy » 05.03.2014, 03:01

Frapy hat geschrieben: Es lag ein Schreiben bei, in dem mir mein AG mitteilte, dass das Arbeitszeitgesetz für Taxifahrer nicht gilt!?!?!
Und dieses Schreiben muss mit entsprechender Anzeige an eure Taxibehörde und das Amt für Arbeitsschutz!
Das ist die einzige Sprache, die diese Brüder verstehen!

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Frapy » 05.03.2014, 11:29

Guter_Kollege hat geschrieben: Entscheidend ist aber auch was Dein Arbeitsvertrag hergibt Enthält der eine
Regelung zur Arbeitszeitgestaltung? Beschreibt er Ausnahmen ?
Einen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt es nicht, sondern nur die mündliche Absprache über die zu leistenden Schichten von Mi-Sa. Über eine gesonderte Feiertagsregelung wurde nicht gesprochen.
Zuletzt geändert von am am 05.03.2014, 11:54, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von nightrider » 05.03.2014, 13:53

Frapy hat geschrieben:
Guter_Kollege hat geschrieben: Entscheidend ist aber auch was Dein Arbeitsvertrag hergibt Enthält der eine
Regelung zur Arbeitszeitgestaltung? Beschreibt er Ausnahmen ?
Einen schriftlichen Arbeitsvertrag gibt es nicht, sondern nur die mündliche Absprache über die zu leistenden Schichten von Mi-Sa. Über eine gesonderte Feiertagsregelung wurde nicht gesprochen.
Soweit ich das sehe (ich weiß nicht ob es stimmt) bekommst du eine Vergütung nach Umsatz, die kann dir schon mal Keiner kürzen, denn du hast die Arbeit geleistet und dir das Geld damit auch verdient das kann nicht Rückwirkend wieder abgenommen werden. Wenn du normalerweise Mi bis SA arbeitest und das so abgemacht ist bist du an den Tagen natürlich „in der Pflicht”, auch wenn da mal ein Feiertag dazugehört, ansonsten ist es schnell mal Arbeitsverweigerung.

Nur grundsätzlich würde ich mich da nicht lange rumstreiten, hat doch sowieso keinen Sinn, hat er Recht bleibt˚s dabei, hast du Recht hast du wahrscheinlich keinen wirklich „gemütlichen Job” mehr und es geht früher, oder später auseinander. Wenn es solche Probleme gibt bei denen Keiner nachgeben, jeder recht haben will, würde ich schlicht kündigen, einen 4-Tagesjob bekommst du wahrscheinlich gleich wieder.

Im Gegensatz zum EWU muss der MWU natürlich seine Schichten planen und einteilen ansonsten herrscht Chaos. Beim EWU ist das wahrscheinlich kein Problem, da wird es den Meisten relativ egal sein ob du fährst oder nicht der fährt seine Schicht und ob der Wagen dann weiter gefahren wird, oder steht ist relativ egal, zumindest wenn der Mitarbeiter Umsatzbezogen bezahlt wird, denn wenn du nicht fährst, kostest du auch (fast) nichts. (So sehe ich das zumindest).
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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von sivas » 05.03.2014, 14:14

Montag bis Samstag sind Werktage. Sonn- und Feiertage sind wie Urlaubstage arbeitsfreie Tage. Da Du von 6 möglichen Arbeitstagen 4 Tage arbeitest, hast Du eine 2/3 - Stelle. Dein AG muss Dir für Urlaubs- und Feiertage 2/3 des Lohnes bezahlen, den Du an einem normalen Werktag erhälst. Durch die Wiedervereinigung stehen Dir im Jahr 4 Wochen Urlaub zu (vorher waren's nur3).
Zuletzt geändert von sivas am 05.03.2014, 14:17, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von nightrider » 05.03.2014, 14:29

@ sivas

Es geht doch gar nicht darum was bezahlt werden muss, sondern darum, dass etwas abgezogen werden soll falls er nicht arbeitet.

Nachdem auch kein schriftlicher Vertrag existiert, kann Jeder irgendwas behaupten, Tatsache ist, dass in unserer Branche eben auch Sonn- und Feiertags gearbeitet wird egal zu welchen Konditionen das bleibt erstmal außen vor.

Im obigen Fall geht es rein darum, dass der AG etwas von dem Geld kürzen will das der AN bereits verdient hat und das geht meiner Meinung nach NICHT egal aus welchem Grund.
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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von sivas » 05.03.2014, 15:11

Frapy hätte seinem AG gar nicht mitteilen müssen, dass er am Mi/Do 25./26.12. und Mi 1.1. nicht arbeitet. Es ist selbstversändlich, dass Feiertage arbeitsfrei sind! - und vom AG wie Werktage bezahlt werden müssen. Da macht auch unser Gewerbe keine Ausnahme es sei denn, es wird etwas anderes vereinbart, mit entsprechender Sondervergütungsregelung.
Frapy erhält nicht nur seine Abzüge erstattet, er erhält noch Geld obendrauf, nämlich die Lohnfortzahlung an Feiertagen.

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von LRKN » 05.03.2014, 15:22

@nightrider:

Es ist üblich, dass im Taxigewerbe auch an Feiertagen gearbeitet wird. Allerdings kann diese Arbeitsleistung nicht einfach vom Arbeitgeber erwartet werden, oder gar verlangt werden. Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0 bis 24 Uhr nicht beschäftigt werden (ArbZG §9 Abs. 1). Wenn der Unternehmer nun möchte, dass der Arbeitnehmer am 25.12., 26.12 und 01.01. arbeiten soll, dann muß er dies in einem schriftlichen Arbeitsvertrag explizit erwähnen. Wenn der Arbeitnehmer diesen Arbeitsvertrag unterschreibt hat er auch zu arbeiten. Wenn dies aber nicht so geregelt ist, braucht der Arbeitnehmer nicht an diesen Tagen zu arbeiten und erhält eine entsprechende Lohnfortzahlung an diesen Tagen.

@sivas:

Ob Frapy eine Vollzeitstelle, eine 2/3 Stelle oder auch nur eine 1/20 Stelle hätte ist völlig irrelevant. Wenn er an einem regulären Mittwoch sagen wir 10 Stunden arbeitet und 100€ Verdient, erhält er an einem arbeitsfreien Feiertagsmittwoch im Grunde auch 100€ und nicht 2/3 von den 100€. Es gibt Faktoren wie z.B. Verpflegungsgeld welches abgezogen werden würde aber eine Reduzierung des Verdienstes weil er "nur" 4 Tage statt 5 Tage arbeitet ist nicht gestattet. Er bekommt das Geld was ihn für diesen einen Tag zusteht.

@Frapy:

Du kannst im Gespräch mit deinem Unternehmer auch erwähnen das Laut ArbZG §22 Abs. 1.1 Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig (...) entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt, und die Strafe dafür ist: Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7 (...) mit einer Geldbuße bis zu
fünfzehntausend Euro (...) geahndet werden.
und Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen beharrlich wiederholt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft. (ArbZG §23 Abs. 1) Also sollte er dich oder andere Arbeitnehmer wiederholt gezwungen haben an Feiertagen zu arbeiten (oder entsprechende Konsequenzen gezogen haben wenn du wie im beschriebenen Fall nicht gearbeitet hast) hat er sich Strafbar gemacht. Das würde bei der Konzessionsverlängerung aber gar nicht gut aussehen...

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von sivas » 05.03.2014, 15:40

So einfach ist es nicht LKRN.
Wenn der Montag ein Feiertag ist, erhält Frapy auch für diesen Tag Geld! Deshalb die Rechnung mit der 2/3-Stelle.
Obwohl Frapy nur eine 2/3-Stelle hat, hat er Anspruch auf 24 "Werk"tage Urlaub - nur werden die halt nur mit 2/3 des normalen "Werktagverdienstes" bezahlt.
Zuletzt geändert von sivas am 05.03.2014, 15:47, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von nightrider » 05.03.2014, 15:41

Ich denke mit mündlichen Vereinbarungen gibt es immer mal Ärger, da kann jede Seite behaupten was sie will dann steht Aussage gegen Aussage.

Etwas wie ein schriftlicher Arbeitsvertrag der kann aussehen wie er will ist ein Muss, denn dann gibt es keine „Auslegungen” und „Behauptungen”, wenn was schwarz auf weiß dokumentiert ist kann man auch was vorlegen das betrifft beide Seiten.

Das ist wie ein mündlicher Kaufvertrag, der ist zwar rechtlich bindend, doch was genau verabredet wurde wissen nur die 2 die es betrifft und da kann hinterher Jeder was anderes behaupten, wer Recht hat wissen die „Götter”.
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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von sivas » 05.03.2014, 15:57

was anders ist, wenn Frapy's Auto gecrasht wurde und sein AG ihm Mi+Do kein Auto stellen kann, dann erhält er für diese Tage 100%.
Zuletzt geändert von sivas am 05.03.2014, 15:58, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Guter_Kollege » 05.03.2014, 18:47

Auch ein mündlicher Arbeitsvertrag ist ein Arbeitsvertrag. Laut Nachweisgesetz wäre der Arbeitgeber aber verpflichtet einen solchen schriftlich zu liefern. Es ist jedoch im Streitfalle Sache des Arbeitnehmers dies einzufordern.
Unterläßt er es so gilt eben der status quo, daß bei Streitigkeiten um dessen Inhalt lediglich übliche und wiederkehrende Inhalte aus beispielsweise Lohn-Abrechnungen als Beleg für die Arbeitsbedingungen gelten können.
Da die Mißachtung des Nachweisgesetzes nicht bußgeldbewehrt ist, ist es leider ein stumpfes Schwert.

Der Kollege nightrider bringt es auf den Punkt: Es geht doch gar nicht darum was bezahlt werden muss, sondern darum, dass etwas abgezogen werden soll falls er nicht arbeitet.

Ein Di + Mi + Di sind die 3 strittigen Tage an denen der Kollege Frapy regulär gearbeitet hätte.
Da kein Arbeitsvertrag existiert der eine Feiertagsregelung enthält die etwa ungünstiger wäre
als die des Arbeitszeitgesetzes, handelt es sich bei diesen Tagen eindeutig um Feiertage, an denen
er regulär nicht hätte arbeiten müssen. Die Ankündigung an den Arbeitgeber, daß er auch nicht gedenkt
dies zu tun ist offensichtlich unwidersprochen. Lediglich die Frage der Entlohnung für diese Tage schien
den Arbeitgeber etwas zu verwirren. Er hätte Arbeit an diesen Tagen einfordern sollen und prinzipiell können.
Er hat es unterlassen. Aber auch hierbei gilt: Ein schriftlicher Arbeitsvertrag hätte auch die Regelung
enthalten können daß Arbeit an Feiertagen grundsätzlich ausgeschlossen ist. Hat es zudem schon andere
Feiertage gegeben an denen regelmäßig nicht gearbeitet wurde, so ist das ein starkes Indiz für eine solche
arbeitsvertragliche Absprache.

Da nützt auch nicht der Hinweis auf § 21 a des ArbzG, denn dieses gilt nicht für Taxifahrer (Anwendungsbereich des Gesetzes) !
Oder auf § 10 Sonn- und Feiertagsbeschäftigung (1) 10. In Verkehrsbetrieben....
Ein "dürfen" ist alleine noch kein zwingendes "müssen".

Im Nachhinein Lohn abzuziehen für Arbeitsleistung die bereits erbracht wurde ist ein starkes Stück.
Der Arbeitgeber kann ja - wenn er meint daß hier ein Pflichtverstoß vorliegt - eine Abmahnung aussprechen
oder kündigen, wenn andere Kündigungsvorschriften dies erlauben.

Bei solchen Streitigkeiten liegt es wohl nahe, wenn man sich hier nicht einigen kann, sich nach einem neuen
Arbeitgeber umzuschauen - und den ausstehenden Lohn einklagen. Aussicht auf Erfolg: sehr gut!

Da ich aber weis wie es im Taxigewerbe läuft und wie schnell man, besonders in kleineren Tarifgebieten in
der verehrten Unternehmerschaft auf eine "schwarze Liste" gerät wenn man sich juristisch mit einem Taxiunternehmer
fetzt, wäre zu überlegen sich nach einem neuen Unternehmer umzuschauen. Und angesichts eines strittigen Lohns
von vielleicht netto höchstens 120 Euro die Sache "auf sich beruhen" zu lassen. Es gibt dann auch gewisse kreative Wege sich schadlos zu halten. Aber das muß jeder mit sich selber ausmachen.

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Poorboy » 05.03.2014, 23:57

Gesetze sind keine Verhandlungsmasse für Taxivermieter und Taximieter!

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Thomas-Michael Blinten » 06.03.2014, 02:07

Ehrlich gesagt verstehe ich das Problem nicht, wenn ich an diesen Tagen Dienst "hätte" und frei nehme ist es Urlaub und ich erhalte meine LFZ.
Wenn ich keinen Arbeitsvertrag habe nehme ich dann frei wenn ich es möchte und der Unternehmer muss sich einen Ersatz suchen.
In diesem Falle führe ich allerdings meinen Teil der Einnahmen nicht an den Unternehmer weiter, sondern behalte sie ein..........so kann er auch nichts abziehen.
Meine Sozialabgaben und Steuern erstatte ich ihm natürlich pünktlich zum Monatsende.

...und nein, ich bin kein Taximieter sondern ein Angestellter mit Arbeitsvertrag und allen sozialen Absicherungen.
„Alle sind irre, aber wer seinen Wahn zu analysieren versteht wird Philosoph genannt" (Ambrose Bierce)

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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von nightrider » 06.03.2014, 02:21

Poorboy hat geschrieben:Gesetze sind keine Verhandlungsmasse für Taxivermieter und Taximieter!

Poorboy
Ja Poorboy ist ja gut, (fast) alle EWU sind deiner Meinung und unterstützen alles was du schreibst, teilweise sogar ich ;-) Ganz einfach weil es mir und jeden anderen EWU dadurch besser ginge, keine Fahrer mehr, keine Mehrschichtfahrzeuge, der Taxihimmel auf Erden ;-)

Nur denke ich eben auch an die „armen” MWU`s und auch daran, dass es manchmal durchaus auch für mich bequem wäre einen Fahrer zu haben und sei es nur um selbst etwas weniger zu tun. ;-)
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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Poorboy » 06.03.2014, 05:43

FD hat geschrieben:@Frapi
Ohne schriftlichen Vertrag gilt der Gesetzestext. !
Mit Vertrag sind also die Gesetze aufgehoben? :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen: :mrgreen:

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Wattwurm
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Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Wattwurm » 06.03.2014, 09:01

Frapy hat geschrieben:Hallo liebe Kollegen,

ich habe meinem AG Mitte Dezember letzten Jahres mitgeteilt, dass ich an den Feiertagen 25.+26.12 und 01.01. nicht fahren werde, um die Zeit mit der Familie zu verbringen.
Schichtpläne werden gegen Ende des laufenden Monats für den Folgemonat erstellt. Da hättest Du Deinen Urlaubswunsch anmelden können. Das wäre dann auch rechtzeitig gewesen. Das Dir 10 Tage vor Weihnachten einfällt, ich möchte eigentlich Weihnachten im Kreise meiner Familie verbringen, das geht so nicht. Das schmeißt den Schicht-bzw. Besetzungsplan vollkommen über den Haufen und für deinen Unternehmer wird es schwer werden Ersatz zu finden!
Frapy hat geschrieben: Ich fahre die Nachtschichten von Mittwoch bis Samstag.
Der 25./26. Dezember 2013 fielen auf einem Mittwoch bzw. auf einem Donnerstag. Also innerhalb Deiner vereinbarten Regelarbeitszeit! Es spielt dabei keine wesentlich Rolle ob es einen mündlichen oder einer schriftlichen Arbeitsvertrag gab. Mittwoch, Donnerstag, Freitag und Samstag sind Deine Regelarbeitszeiten,ud da ist es unerheblich das Mittwoch und Donnerstag Feiertage warren, fertig aus Ende! Und Dein Arbeitgeber konnte zu Recht darauf vertrauen, das das auch für die Feiertage gilt! Eine für mein Dafürhalten eindeutig zu kurzfristige Absage ohne einen zwingenden Grund ( Krankheit, Todesfall in der Familie etc. ) berechtigt Deinen Arbeitgeber sehr wohl, für diese Fehltage eine Lohnkürzung vorzunehmen! Ich würde Dir abraten zu einem Anwalt zu laufen. Das könnte ein Mißerfolg werden und auch in Kiel spricht es sich in der Unternehmerschaft schnell herum das Du ein Prozeßhansel bist. Das erschwert die Suche nach einem Arbeitgeber erhelblich!

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