Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Löhne, Arbeitsbedingungen, Recht.
Benutzeravatar
IK
Vielschreiber
Beiträge: 4009
Registriert: 30.10.2009, 18:57
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von IK » 11.03.2014, 18:10

Guter_Kollege hat geschrieben:
IK hat geschrieben:Der Satz des Unternehmers, "Auch der Verweis auf das Arbeitszeitgesetz, es greift nicht auf die Taxi und Mietwagenfahrer" wurde böse verdreht. Der Unternehmer sagte an keiner Stelle, das Arbeitszeitgesetz gelte für Taxifahrer nicht. Er spricht von einem Verweis.
Lieber Kollege IK,
die Aussage ist eindeutig! Wenn auch gekennzeichnet durch eine gewisse "Holprigkeit" des Satzbaues. Das generalisierende, sächliche Pronom 'es' bezieht sich als Singular-Subjekt auf das 'Arbeitszeitgesetz'. Hätte der Verfasser des Satzes den 'Verweis' gemeint (der ungültig sein solle) so hätte er das Pronom 'er' verwenden müssen.

Wer jetzt allerdings das Opfer sprachlich-grammatikalischer Unzulänglichkeit ist - ob der Verfasser, Adressat oder Leser dieses Satzes - stelle ich der Einschätzung des geneigten Lesers anheim.
Endgültige Klärung kann nur Veröffentlichung Frappis Schreibens an seinen AG liefern. Vielleicht tut er uns den Gefallen.
Bei dem Sachverhalt ist nebensächlich, an was sein AG glaubt. Die grammatikalische Auswertung des AG-Schreibens ergibt überhaupt keinen Sinn. Das alles ist ein Nebenschauplatz. Hier in dieser Sache zählen nur Fakten und diese hat Frappi zu seinem Ungunsten gestaltet.

arne13
Vielschreiber
Beiträge: 831
Registriert: 18.07.2004, 04:43

Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von arne13 » 11.03.2014, 22:02

@YES

Vielen Dank für einen herausragenden Beitrag, mit einem für viele hier überraschenden Ergebnis! Sowas ist man hier irgendwie nicht gewohnt.

@Guter_Kollege

Ach ja, unser Möchtegern-Jurist, der jetzt irgendwie deutlich zurück rudern muss, aber trotzdem Recht behalten will. :roll:
Guter_Kollege hat geschrieben:Viel Text von Dir, leider auch viel Überflüssiges/Nebensächliches.
Du musst schon das ganze Urteil lesen, wenn Du Ableitungen daraus für diesen Fall ziehen willst.
Auch solche die Dir vielleicht nicht gefallen.
Und dann so einen überflüssigen Quark wie die Klagebegründung zu posten, aber nicht die Urteilsbegründung mit der die Klage abgewiesen wurde, finde ich schon merkwürdig. Übliche Unterstellungen dürfen natürlich nicht fehlen! Eins steht fest, YES hat das relevante gelesen, im Gegensatz zu manch anderen!

Nun gut, neuer Account aber alte Defizite!
Zuletzt geändert von arne13 am 11.03.2014, 22:15, insgesamt 1-mal geändert.

Yes
Vielschreiber
Beiträge: 330
Registriert: 05.08.2005, 20:09
Wohnort: Hamburg

Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Yes » 11.03.2014, 22:03

IK hat geschrieben:Endgültige Klärung kann nur Veröffentlichung Frappis Schreibens an seinen AG liefern.
Das ist 'ne gute Idee!
Guter_Kollege hat geschrieben:In "unserem Fall" gibt es eine eindeutige arbeitsvertragliche Regelung über näher bestimmte Wochentage: Mittwoch bis Sonnabend. Das dürfte reichen für die konkludente Annahme daß Montag, Dienstag und Sonntag ausgeschlossen sind für extraordinäre Arbeit.
Bei Frapy geht es doch nicht um die Arbeitszeiteinteilung zwischen Sonn- und Dienstag. Wenn seine Arbeitszeiten vertraglich auf Mittwoch bis Sonnabend begrenzt worden sein sollten, hätte er diese vertraglichen Pflichten schon dadurch verletzt, dass er die Arbeit am Mittwoch (den 25.12), Donnerstag (den 26.12) und Mittwoch (den 01.01.) ausfallen lassen hat.

Dem ganzen steht das von Dir eingebrachte Urteil des BAG nicht entgegen:
Guter_Kollege hat geschrieben:Dazu auch das besagte Urteil:
Ein Arbeitnehmer, der aus persönlichen Gründen an einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit interessiert ist, muss daher mit dem Arbeitgeber vereinbaren, dass seine Arbeitszeit nicht von der betriebsüblichen Arbeitszeit abhängen soll und nur einvernehmlich geändert werden kann.
und:
Diesen Umstand und den idR anzunehmenden Willen des Arbeitgebers, von den bestehenden öffentlich-rechtlichen Ausnahmen Gebrauch zu machen und ihnen durch Weisung vertragsrechtlich Geltung zu verschaffen, muss der Arbeitnehmer bei Vertragsschluss in Rechnung stellen.
[54] (d) Die Vertragsparteien schlossen Sonn- und Feiertagsarbeit hier bei der letzten Vertragsänderung vom 13. März 2003 nicht aus. Auf einen solchen Ausschluss deuten keine besonderen Umstände hin.
Danach muss der Arbeitnehmer damit rechnen, dass der Arbeitgeber von den bestehenden Ausnahmen Gebrauch macht. Den "öffentlich-rechtlichen Ausnahmen" in dem Urteil entsprechen bei Taxenbetrieben die gesetzlichen in § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG. Der Fahrer muss daher damit rechnen, dass der Unternehmer von der Ausnahme vom Arbeitsverbot an Sonn- und Feiertagen Gebrauch macht und ihr durch Weisung vertragsrechtlich Geltung verschafft, indem er Sonn- und Feiertagsarbeit anordnet. Ein Arbeitnehmer, der an einer anderen Verteilung der Arbeitszeit interessiert ist, muss dies mit seinem Arbeitgeber vereinbaren (siehe die von Dir zitierten Ausführungen des BAG).

Frapy hat eine Vereinbarung mit seinem Arbeitgeber, nach der er an Feiertagen nicht arbeiten müsste, noch nicht mal behauptet.
Guter_Kollege hat geschrieben:Das besagte Urteil aber erging in dem besonderen Fall
aufgrund nicht näher ausgestalteter Arbeitszeitregelung, womit dann Kollektivrecht greift. Die Klagebegründung behandelt nur die Frage der allgemeinen Berechtigung der Beklagten,...
Da hast Du irgendetwas falsch verstanden. Diese Passage in den Entscheidungsgründen bezieht sich auf die Zulässigkeit der Klage, das Feststellungsinteresse des dortigen Klägers. Mit den hier diskutierten materiell-rechtlichen Fragen hat das nichts zu tun. Auch die Frage nach Individual- oder Kollektivrecht ändert nichts daran, dass das gesetzliche Direktionsrecht im Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber zusteht.

Es ist doch verständlich, dass man sich ärgert, wenn man arbeiten soll, wo andere frei haben. Aber man muss auch bedenken, wo das hinführen würde, wenn der Arbeitnehmer allein bestimmen kann, ob er an Feiertagen arbeitet oder sich bei gleicher Bezahlung frei nimmt. Wenn er sich hierfür noch darauf berufen könnte, dass sein Arbeitgeber ihn vorher noch nie an Feiertagen eingesetzt hat, würde das ausgerechnet die gutmütigen Unternehmer bestrafen, weil sie ihren Fahrern vorher immer entgegengekommen sind. Bei ihnen würde an Sonn- und Feiertagen kaum ein Fahrer arbeiten, weil diese den lukrativen Verdienst ebenso ohne Arbeit erhielten. Dieser Unternehmer könnte bei einem so weitgehenden Verlust des Weisungsrecht kaum gegensteuern und seine Einnahmen an Sonn- und Feiertagen würden wohl auch gegen Null gehen. Diejenigen Unternehmer, die mit ihren Fahrern aber ohnehin machen, was sie wollen, würden dagegen umsomehr belohnt. Das wäre nun auch nicht gerade gerechter.

Poorboy
Vielschreiber
Beiträge: 5147
Registriert: 21.01.2005, 06:23

Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Poorboy » 11.03.2014, 22:17

Sicher hat Frappis Taxenvermieter schriftlich niedergelegt, dass ihn Gesetze nicht scheren:

http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf

Poorboy

Benutzeravatar
nightrider
Vielschreiber
Beiträge: 2052
Registriert: 31.01.2008, 03:37
Wohnort: IN

Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von nightrider » 11.03.2014, 22:19

Bei allem rechtlichem Hick Hack ist mir immer noch nicht klar, warum man sich überhaupt in einem Beruf bewirbt bei dem jeder Weiß die arbeiten jeden Tag und auch jede Nacht, selbst wenn Ostern auf Weihnachten fällt.

Wenn mir das nicht passt, muss ich das gleich im Bewerbungsgespräch sagen, wahrscheinlich ist dann das Gespräch schon beendet, oder es ist zweifelsfrei geklärt.
everybodys darling is everybodys hausdepp (FJS)

Poorboy
Vielschreiber
Beiträge: 5147
Registriert: 21.01.2005, 06:23

Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Poorboy » 12.03.2014, 01:05

Die Frist für die Ersatztage ist abgelaufen:

http://dejure.org/gesetze/ArbZG/11.html

Wenn die, wie üblich, nie gewährt wurden, ist der Drops gelutscht!

Poorboy

Guter_Kollege
Vielschreiber
Beiträge: 4269
Registriert: 29.11.2013, 00:28

Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Guter_Kollege » 12.03.2014, 01:22

YES hat geschrieben:Bei Frapy geht es doch nicht um die Arbeitszeiteinteilung zwischen Sonn- und Dienstag.
Geht es sehr wohl, aber erst mal ging mir um die Frage der Arbeitszeiteinteilung an einem Sonntag in Kollege Frapy's Fall, denn Du hieltest es ja für relevant zu erwähnen ...
YES hat geschrieben:Als Verkehrsbetriebe dürfen sie Arbeitnehmer gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 10 ArbZG an Sonn- und Feiertagen abweichend von § 9 ArbZG beschäftigen.
Also immer hübsch der Reihe nach ....
YES hat geschrieben:Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung für einen Feiertag ist ausgeschlossen, wenn die Arbeitszeiteinteilung von der Feiertagsruhe unabhängig ist.
Der Bezug auf die von Dir zahlreich zitierten Urteile liegt in der dienstplanmäßigen Freizeit an Feiertagen.
Der ist in Frapy's Fall ja unbestritten nicht gegeben. Nicht ohne Grund habe ich das in meiner Schlußbemerkung mit folgenden Worten kommentiert: "Die Weisung von Arbeit an Feiertagen bleibt davon allerdings unberührt. Denn hier sehe ich keinen gültigen Ausschluß, zumindest keinen den Frapy genannt hätte."
Infolgedessen käme prinzipiell auch keine Entgeltfortzahlung in Betracht. Es sei denn (Zitat YES) "Ernsthaftigkeit seiner Weisung beweisen,...". Wer nun auch immer werden wir erfahren. Aber das hatten wir ja schon. Möglich das es so kommt, aber warten wir's ab was die Juristerei zwischen den beiden Kontrahenten ergibt( falls sie sich nicht irgendwie schiedlich, friedlich vergleichen).
YES hat geschrieben:
Guter_Kollege hat geschrieben:Das besagte Urteil aber erging in dem besonderen Fall
aufgrund nicht näher ausgestalteter Arbeitszeitregelung, womit dann Kollektivrecht greift. Die Klagebegründung behandelt nur die Frage der allgemeinen Berechtigung der Beklagten,...
Da hast Du irgendetwas falsch verstanden. Diese Passage in den Entscheidungsgründen bezieht sich auf die Zulässigkeit der Klage, das Feststellungsinteresse des dortigen Klägers. Mit den hier diskutierten materiell-rechtlichen Fragen hat das nichts zu tun.
Nein, habe ich nicht. Aber ich bin nicht ausufernd auf jeden Einzelbezug des Urteils eingegangen, eben weil ich mich nicht in Nebensächlichkeiten aufreiben wollte, die die Klärung unserer 2 Fragen unnötig verkomplizieren. Und grade der zitierte Punkt macht sehr wohl einen Unterschied zu diesem Fall aus. Überflüssig zu erwähnen, daß das mit den hier diskutierten materiell-rechtlichen Fragen nichts zu tun hat. Wie auch? Es ging ja um Arbeitszeiteinteilung und Weisungsrecht. Eins nach dem anderen. Aus Ersterem ergeben sich dann Antworten für das Zweite. Von dieser Logik machst Du selbst Gebrauch.
YES hat geschrieben:Auch die Frage nach Individual- oder Kollektivrecht ändert nichts daran, dass das gesetzliche Direktionsrecht im Arbeitsverhältnis dem Arbeitgeber zusteht.
Komm mir bitte nicht mit Selbstverständlichkeiten und leg mir nichts in den Mund was ich so nicht behauptet habe. Etwas salopp ausgedrückt: Individualrecht "bricht" Kollektivrecht. Das ist das sogenannte Günstigkeitsprinzip - wie Du wohl weisst. Das kann dann auch in gewissem Umfang das Direktionsrecht einschränken. Für den Arbeitgeber ist es um den Umfang der günstigeren Absprache für den Arbeitnehmer gemindert.
YES hat geschrieben:Wenn seine Arbeitszeiten vertraglich auf Mittwoch bis Sonnabend begrenzt worden sein sollten, hätte er diese vertraglichen Pflichten schon dadurch verletzt, dass er die Arbeit am Mittwoch (den 25.12), Donnerstag (den 26.12) und Mittwoch (den 01.01.) ausfallen lassen hat.
Auch das hatten wir schon. Wir drehen uns im Kreis mit Null neuen Argumenten, alles Wesentliche dazu ist gesagt. Wesentlich Neues kann nur die konkrete Absprache des Arbeitsvertrages, bzw. des genauen Vorfalls ergeben.

Und nun sollten wir dieses klein-klein sein lassen, auch wenns ne Weile Spass macht, weil ein paar Kollegen hier bombardieren mich schon mit zunehmend agressiver werdenden PM's.

Und Jr schielt schon wieder auf die Beitragsfrequenz .... Der Himmel bewahre mich davor! :wink:

Frapy
Ich bin neu hier
Beiträge: 4
Registriert: 03.03.2014, 18:35
Wohnort: Kiel

Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Frapy » 17.04.2014, 13:51

So, das Thema ist erledigt! Bei einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht bekam ich Recht und mein Ex-Arbeitgeber muss mir die Summe komplett zurückzahlen!! Er wurde vom Richter mächtig ins Gebet genommen. Das ist aber sehr gelinde ausgedrückt. Vielen Dank für alle interessanten Kommentare.

Poorboy
Vielschreiber
Beiträge: 5147
Registriert: 21.01.2005, 06:23

Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Poorboy » 17.04.2014, 21:12

Das kommt davon, wenn man auf das Geschwätz von Triebwagenarne, yes oder IK hört!

Poorboy

Poorboy
Vielschreiber
Beiträge: 5147
Registriert: 21.01.2005, 06:23

Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Poorboy » 17.04.2014, 22:14

Nö, die musst Du einzeln per Blutgrätsche vom Spielfeld holen :mrgreen:

Poorboy

Benutzeravatar
am
Moderator
Beiträge: 13124
Registriert: 18.03.2005, 17:29
Wohnort: Hansestadt Lübeck
Kontaktdaten:

Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von am » 17.04.2014, 23:21

Mag sein. Eine Güteverhandlung ist jedoch kein Urteil. Auch, wenn die Richter bei diesen Terminen gerne durchblicken lasse, wie sie zu entscheiden gedenken.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

Poorboy
Vielschreiber
Beiträge: 5147
Registriert: 21.01.2005, 06:23

Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Poorboy » 18.04.2014, 02:33

Frappy berichtet aber nicht von einen "Hinweis"!

Da gab es wohl eher einen klaren Einlauf! Der Herr mit dem Geschäftsfeld Mitarbeiter um Lohn prellen - haben wir hier ja auch - hat dann auch den Schwanz eingezogen!

Poorboy

Hauke
Vielschreiber
Beiträge: 1326
Registriert: 16.11.2010, 08:42
Wohnort: Cuxhaven

Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Hauke » 18.04.2014, 08:12

am hat geschrieben:Mag sein. Eine Güteverhandlung ist jedoch kein Urteil. Auch, wenn die Richter bei diesen Terminen gerne durchblicken lasse, wie sie zu entscheiden gedenken.
Der Vergleich soweit er von beiden Parteien angenommen wird, ist bindend. In Arbeitsgerichtsprozessen ist der Gütetermin Teil des Prozesses und zwingend vorgeschaltet. Wer einem Vergleich nicht zustimmt ist selber Schuld, das Urteil fällt meist deutlich schlechter aus. Nur bei relativ eindeutiger Rechtslage orientiert sich das Urteil am Vergleichsangebot, in den meisten Fällen gibt es für die Bockigkeit einen Bonus oben drauf...

Soweit meine Erfahrung aus jahrelanger Betriebsratsarbeit und dem Hamburger Arbeitsgericht vs beratungsressistenter Hamburger Firma

Benutzeravatar
IK
Vielschreiber
Beiträge: 4009
Registriert: 30.10.2009, 18:57
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von IK » 18.04.2014, 09:16

Frapy hat geschrieben:So, das Thema ist erledigt! Bei einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht bekam ich Recht und mein Ex-Arbeitgeber muss mir die Summe komplett zurückzahlen!! Er wurde vom Richter mächtig ins Gebet genommen. Das ist aber sehr gelinde ausgedrückt. Vielen Dank für alle interessanten Kommentare.
Nun ja. Dein AG muss das Geld zurückzahlen, was er dir entzogen hat. Warum er das Geld zurückzahlen muss, wissen wir hier nicht. Wir wissen nicht, wie die Regelung in deiner Firma ist, wenn du eigenwillig deinen Dienst nicht angetreten hast. Wenn er dir mehr Geld entzogen hat, als sein Gewinn sein sollte, ist dann sein Vorgehen angreifbar. Wir wissen die Details nicht.

Und ich konnte über die Bezahlung der Feiertage nichts lesen. Hast du die Feiertage, welche du ohne Erlaubnis frei gemacht hast, bezahlt bekommen? Wenn ja, hat der Richter so angeordnet und mit welcher Begründung?

Yes
Vielschreiber
Beiträge: 330
Registriert: 05.08.2005, 20:09
Wohnort: Hamburg

Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Yes » 18.04.2014, 13:40

Frapy hat geschrieben:So, das Thema ist erledigt! Bei einer Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht bekam ich Recht und mein Ex-Arbeitgeber muss mir die Summe komplett zurückzahlen!! Er wurde vom Richter mächtig ins Gebet genommen. Das ist aber sehr gelinde ausgedrückt. Vielen Dank für alle interessanten Kommentare.
Frapy, ich glaube, Du bist ein "guter Kollege", aber solange Du hier keine Details belegst, glaube ich Dir kein Wort.

Benutzeravatar
IK
Vielschreiber
Beiträge: 4009
Registriert: 30.10.2009, 18:57
Wohnort: Hamburg
Kontaktdaten:

Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von IK » 18.04.2014, 13:54

Frapy ist sicherlich ein "guter Kollege".
Was denn sonst?!?!?

@ Yes

Ideologen brauchen keine Details.
Diese stören nur.

Yes
Vielschreiber
Beiträge: 330
Registriert: 05.08.2005, 20:09
Wohnort: Hamburg

Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Yes » 18.04.2014, 14:27

Frapy hat geschrieben:Er wurde vom Richter mächtig ins Gebet genommen. Das ist aber sehr gelinde ausgedrückt.
Ist der Richter etwa handgreiflich geworden?

Guter_Kollege
Vielschreiber
Beiträge: 4269
Registriert: 29.11.2013, 00:28

Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Guter_Kollege » 18.04.2014, 15:38

Schade das es "nur" einen Vergleich gab und kein Urteil. Schont aber die Nerven der Beteiligten
und erspart dem Gericht Arbeit. Nur der Zuschauer hätte sich mehr "Unterhaltung" gewünscht.

Ein paar mehr Details, Frapy, nämlich zur Begründung der Bezahlung der Feiertage, hättest Du
uns aber schon gönnen können. Irgendwas wird das Gericht dazu ja gesagt haben, auch wenns
nicht im Vergleich steht.

Dafür, das Du die Gemeinde hier für Dich und Deinen Fall interessieren wolltest, hat sie auch
ein oder 2 Happen mehr verdient, als ein dürres "Chef muß alles bezahlen. Wurde ins Gebet genommen".

Soll ich den 2 Verschwörungstheoretikern hier echt den Gefallen tun und etwas zu ihrem Verdacht entgegnen?
Ich denke, ''.

Poorboy
Vielschreiber
Beiträge: 5147
Registriert: 21.01.2005, 06:23

Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von Poorboy » 19.04.2014, 02:27

IK hat geschrieben:
Frapy hat geschrieben:
Und ich konnte über die Bezahlung der Feiertage nichts lesen. Hast du die Feiertage, welche du ohne Erlaubnis frei gemacht hast, bezahlt bekommen? Wenn ja, hat der Richter so angeordnet und mit welcher Begründung?
Ich habe noch in keinem Überlassungsvertrag Regelungen zur Arbeit an gesetzlichen Feiertagen gesehen. Um an gesetzlichen Feiertagen frei - und zwar bezahlt - zu machen, bedarf es nicht Deiner Erlaubnis. Es mag für Dich eine Welt zusammenbrechen, aber die Gesellschaft würde nie auf die Idee kommen, Dich um Erlaubnis zu fragen, bevor sie bindende Regelungen erlässt.

Ohne abweichende Regelungen über einen Tarifvertrag, kannst Du zur Arbeit an Feiertagen nur (mit gesetzlich vorgeschriebenen Ausgleich) und viel zusätzlichem Geld locken.
Generell gilt für Dich, was für jeden Edeka-Schuppen gilt: Karfreitag und Ostermontag ist der Laden dicht und Du bezahlst die Mitarbeiter! Im Gegensatz zu Edeka darfst Du Deine Mitarbeiter an diesen Tagen beschäftigen. Allerdings nur im Konsens mit ihnen und im Rahmen der gesetzlichen Regelungen.

Poorboy
Zuletzt geändert von Poorboy am 19.04.2014, 02:46, insgesamt 1-mal geändert.

arne13
Vielschreiber
Beiträge: 831
Registriert: 18.07.2004, 04:43

Re: Lohnabzug für gesetzliche Feiertage

Beitrag von arne13 » 19.04.2014, 04:00

Guter_Kollege hat geschrieben:Ein paar mehr Details, Frapy, nämlich zur Begründung der Bezahlung der Feiertage, hättest Du
uns aber schon gönnen können. Irgendwas wird das Gericht dazu ja gesagt haben, auch wenns
nicht im Vergleich steht.
Im Gegensatz zu poorboy, habe ich bei dir eine gewisse Intelligenz vermutet! Deshalb verstehe ich jetzt nicht wieso aus einen "Lohnabzug für gesetzliche Feiertage" (Threadtitel), also einen Schadensersatz für einen Nichtantritt des Taxifahrers an Feiertagen, plötzlich eine Bezahlung der Feiertage machst? Bei poorboy setzt das Horn völlig aus, sobald er nur Feiertage liest, dies sind wir ja alle schon gewohnt. Es ist der gefühlte 25igste Thread, den er damit zumüllt! Aber von jemanden, der für sich in Anspruch nimmt, Urteile und Gesetzestexte interpretieren zu können, ist dies, sagen wir es mal ungewöhnlich.

Halten wir mal für normal Denkende fest:

Soweit man bei den extremst spärlich Infos entnehmen kann, wurde "frapy" Geld vom Lohn abgezogen, dafür dass er nicht an Feiertagen gefahren ist. Diesen Abzug hat der Arbeitsrichter in einer Güteverhandlung moniert. Wieso, warum auch immer, kann man nicht sagen. Er erhält das abgezogene Geld also zurück. Finde ich im übrigen auch okay! Von einer zusätzlichen Bezahlung ist nichts zu lesen.

Antworten