Ich kann es nicht mehr hören, hier nochmal die Pressemitteilung des BUNDESARBEITSGERICHTS. Das BUNDESARBEITSGERICHT hat hier kommentiert, kein anderer und es gibt keinerlei Einschränkungen und wenn das entsprechende Urteil liest, können auch nur ausgewiesene Dummköpfe etwas anderes lesen: Aber nochmal diese Pressemitteilung:SindSieFrei? hat geschrieben:Also prinzipiell sollte erstmal unterschieden werden, aufgrund WELCHER Rechtsgrundlage ein Urteil gefällt und dann von uns kommentiert wird. Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag (oder ohne AV nach BGB). Dann würden die vielen inhaltlich ZU der jeweiligen Rechtsgrundlage passenden und richtigen Beiträge hier eine sinnvolle argumentative Hilfe darstellen. Vermengen wir jedoch diese, so wird das ähnlich wie mein Lieblingsthema: Die Kurierfahrt oder der Kindersitz!
Fröhlichen Sonntag.
http://www.finanztip.de/recht/arbeitsre ... amstag.htmFür die an Sonn- oder Feiertagen geleistete Arbeit ist dem Arbeitnehmer gemäß § 11 Abs. 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ein Ersatzruhetag zu gewähren. Das Bundesarbeitsgericht hat hierzu entschieden, dass der Ersatzruhetag an jedem Werktag und damit auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig freien sonstigen Werktag gewährt werden darf. Arbeitnehmern steht somit kein Anspruch auf bezahlte Freistellung an einem Beschäftigungstag zu. Die Vorschrift dient in erster Linie dem Gesundheitsschutz und will lediglich sicherstellen, dass Arbeitnehmer pro Sieben-Tage-Zeitraum einen Ruhetag haben.
Urteil des BAG vom 23.03.2006
6 AZR 497/05
Pressemitteilung des BAG
Liest du dort irgendwas von Tarifvertrag??????????????????? Also ich lese da nur etwas von poorboys §11, Abs. 3 ArbZG!