Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Löhne, Arbeitsbedingungen, Recht.
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SindSieFrei?
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von SindSieFrei? » 30.12.2013, 22:37

Naja Kollege Arne, ich nehme den Ball gerne auf und frage dort bei ver.di die Tage nach. Aber auch das AfA dürfte eine halbwegs rechtssichere Auskunft geben können, da es sich grundlegend um das Arbeitszeitgesetz (Feiertage/Ausgleichstage usw.) handelt, somit um ein AN-Schutzgesetz. Arne, wir können hundert Jahre lang hier irgendwas schreiben, du hast ja sicherlich auch keine rechtssichere Auskunft eines "Rechtsgelehrten" oder einer Amtsperson, oder? Darum geht es mir. Wir können uns die Arbeit auch gerne teilen, ich ver.di, du AfA, hierzu gerne auch PN. Ich bin nur die Diskussion hier leid, in der permanent WIR NICHT BERUFENE Juristen interpretieren, ableiten, usw. Und damit meine ich uns alle! Ich will das einmal zusammenfassend, konkludent und rechtssicher auf den Punkt haben. Mir geht es nicht darum, Recht zu haben oder Unrecht, mir egal, ich möchte nur versuchen, das wir zu einer abschließenden Antwort kommen. Bei der Sonntagsarbeit/Ausgleichstage haben wir das schließlich auch hinbekommen, soweit ich das entsinne.

LG
Zuletzt geändert von SindSieFrei? am 30.12.2013, 22:39, insgesamt 1-mal geändert.
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arne13
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von arne13 » 30.12.2013, 23:33

SindSieFrei? hat geschrieben:Naja Kollege Arne, ich nehme den Ball gerne auf und frage dort bei ver.di die Tage nach. Aber auch das AfA dürfte eine halbwegs rechtssichere Auskunft geben können, da es sich grundlegend um das Arbeitszeitgesetz (Feiertage/Ausgleichstage usw.) handelt, somit um ein AN-Schutzgesetz. Arne, wir können hundert Jahre lang hier irgendwas schreiben, du hast ja sicherlich auch keine rechtssichere Auskunft eines "Rechtsgelehrten" oder einer Amtsperson, oder? Darum geht es mir.
Schaue bitte hier und nachfolgende Beiträge, ist zwar ein anderer Thread, aber inhaltlich dank poorboy ziemlich deckungsgleich. Zwei, drei spätere Beiträge nachdem seine Aussage zum Anschreiben widerlegt wurde, ist das AFA halt plötzlich nicht mehr zuständig.

SindSieFrei? hat geschrieben:Wir können uns die Arbeit auch gerne teilen, ich ver.di, du AfA, hierzu gerne auch PN. Ich bin nur die Diskussion hier leid, in der permanent WIR NICHT BERUFENE Juristen interpretieren, ableiten, usw. Und damit meine ich uns alle! Ich will das einmal zusammenfassend, konkludent und rechtssicher auf den Punkt haben. Mir geht es nicht darum, Recht zu haben oder Unrecht, mir egal, ich möchte nur versuchen, das wir zu einer abschließenden Antwort kommen. Bei der Sonntagsarbeit/Ausgleichstage haben wir das schließlich auch hinbekommen, soweit ich das entsinne.
Ich bin sie auch leid!!!!!!!!!!!!! Ich hatte glaube ich schon vor gefühlten Ewigkeiten, exakt meinen vorherigen Vorschlag gemacht(Du und ver.di bezgl. Feiertage, allerdings in einem anderem Thread), deshalb wäre ich sehr froh, wenn du dass mal machen würdest. Allerdings sehe ich für mich keine Notwendigkeit beim AFA nachzufragen:

1. Verspür ich persönlich keine Rechtsunsicherheit
2. Würde eine Auskunft poorboy widerlegen, würden selbst Stempel, Siegel samt notarieller Beurkundung nicht ausreichen!

P.S.
Und dann frag gleich unterschiedliche Szenarien nach:
5 regelmäßige Beschäftigungstage
6 regelmäßige Beschäftigungstage
In Bezug auf die Sonntage für mich das auch nochmal interessieren!!

Guter_Kollege
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Guter_Kollege » 31.12.2013, 02:12

Was ist denn die Frage bei 6 regelmäßigen Arbeitstagen/Woche?

Das Einzige was dabei zu beachten ist, ist daß hier dann nur ein bezahlter Werktag als Ausgleich für Sonn- oder Feiertagsarbeit in Frage kommt.

Was allerdings zu beachten ist, das Zuschläge/Zulagen für Arbeit die infolge von Feiertagen ausfällt, nicht Steuer- und Abgabenfrei sind, was sie wären, wenn an diesen Tagen gearbeitet würde.

Viel spannender ist eigentlich die Frage - und die solltet ihr mal diskutieren - wie im Taxigewerbe eigentlich mit
Überstunden verfahren wird. Und zwar was den Freizeitausgleich dafür angeht, als auch die Bezahlung dafür.
Das wird sicher verbreitet auch recht willkürlich gehandhabt. Besonders wo deren Grundlage in Arbeitsverträgen nur von "Schichtzeit" die Rede ist, und nicht von Arbeitszeit mit geregelten Pausen. Da meistens auch keine Bereitschaftszeit definiert ist, muß man bei eine 10 bis 12 Stunden-Schicht von der gesetzlichen Grundlage eines 8-Stundentages und er damit vorgeschriebenen Pausen ausgehen.

Wer wäre hier wohl der Meinung, das bei der typischen Umsatzentlohnung und Schichtregelung gar keine Überstunden anfallen. Beziehungsweise Überstunden als solche quasi "automatisch" bezahlt sind?

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 31.12.2013, 05:21

Was ist eine Folge?

Eine Folge ist ein Ereignis, das durch ein ursächliches Ereignis ausgelöst wird. Tritt die Folge sofort ein, ist sie unmittelbar, tritt sie zeitversetzt ein, ist sie mittelbar!

Die Folge eines gesetzlichen Feiertages an einem Werktag ist für 90 % der lohnabhängig Beschäftigten unmittelbar, tritt also sofort ein. Der Tag ist arbeitsfrei und wird bezahlt.

Für den Rest, deren Arbeit die Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens sichert, ist die Folge mittelbar, zeitversetzt gibt es nach Arbeitszeitgesetz einen arbeitsfreien Ersatztag.

Der Satz aus dem Entgeltfortzahlungsgesetz:

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das
Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.


ist also juristisch eindeutig. Es wird nicht unterschieden zwischen dem freien Feiertag oder dem freien Ersatztag, darum steht dort infolge (besser wäre für das Taxivolk die Formulierung „in der Folge“ gewesen)

Hier gibt es keine „Gesetzeslücke“. Nur eine „Verständnislücke in deutscher Sprache des gewöhnlichen Taxifahrers“!

Und so sicher wie es keinen Planeten gibt, den Wattwurm entdecken kann, gibt es eine Gesetzeslücke die „Triebwagen-Arne“ findet! Und wenn er meint, juristisch qualifizierte Personalchefs haben seit Jahren diese Lücke nicht gefunden, sondern nur „Triebwagen-Arne“, die unentdeckte und unqualifizierte Lichtgestalt der Jurisprudenz, sind wir im Quatsch Comedy Club gelandet.

Arne, ich habe mir eben die Markenrechte an der Nummer „Triebwagen-Arne und die Gesetzeslücke der Woche“ gesichert.

Für ernstzunehmende Mitleser: Die Triebwagenführer haben ein Festgehalt bei monatlich wechselnden Einsatz- und Arbeitszeiten. Bei der Sachlage einen zusätzlichen freien Tag auch noch gesondert zu bezahlen, kann nur „Triebwagen-Arne“ in den Sinn kommen.

Diese Argumentation, die im Fazit bedeutet, angestellte Taxifahrer sind von jeglichem gesetzlichen Schutz freigestellt, also Freiwild für „Aasgeier-MWUs“ (das sind in Metropolen alle!!) kann ich nur als „Hysterie“ werten.

Unsere „Vorzeige-Unternehmer“ sind in ihrer Zeit als Fahrer von Unternehmern genauso über den Tisch gezogen worden, wie sie es jetzt mit ihren Fahrern möglicherweise nach ihren Einlassungen hier machen.

Dabei könnten gerade diese beiden zu den Gewinnern der neuen „Dienstbeflissenheit“ der Aufsichtsbehörden gehören. Wer wenige Autos auf Umsatzbeteiligung vermietet, hat auch wenige Fahrer, auf deren Loyalität er eher setzen kann als ein „Gierschlund“, der mehr als 25 Wagen auf der Straße hat.

Hat dieser „Gierschlund“ auch schon vorzeitig Fiskaltaxameter einbauen lassen, sitzt er unrettbar in der Falle. Dann ist extern gespeichert, welcher Fahrer zwischen Oktober und Januar an allen vier gesetzlichen Feiertagen gefahren ist, ohne das entsprechende „Ausgleichsschichten“ fehlen. Ein Blick in die Lohnabrechnung, um zu sehen, für wie viele Tage aus dem Umsatzanteil „steuerfreies Essensgeld“ wurde, und der Nagel quer durch die Eier sitzt fest in der Wand!

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 31.12.2013, 06:31

arne13 hat geschrieben:@poorboy

Kriegst du schon Allmachtsphantasien, weil ein Kutscher in Erwägung zieht, dass deine Spinnereien Realtiät sein könnten.
Junge, ich will Dir persönlich überhaupt nichts!! Ich bin Dir sogar sehr gewogen, ich mag Dich!! Du bist Produkt eines abartigen und komplett gesetzeswidrigen Systems.
Du hast Zukunft, ich nur noch Vergangenheit. Ich trage also als Greis meinen Anteil dazu bei, die gewerbebeherrschenden, gewohnheitskriminellen Greise abzuräumen.

Im Drogenhandel hätten sie mehr Geld machen können. Nur ist da der "Verfolgungsdruck" größer. Mangels Intellekts, mangels "Eier in der Hose" etc blieb nur "Taxi".

Mach Dich nicht zu deren Sprachrohr!!

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von jr » 31.12.2013, 07:16

Ich finde deine Herleitung, auf die ich lange gewartet habe, bemerkenswert. Da bei einer 5-Tage-Woche der Ersatzruhetag auf den sechsten gelegt werden kann, entfällt keine Arbeitszeit und daher die Pflicht, das Arbeitsentgelt zu zahlen. Ob man das Wort "infolge" kausal (wie das BAG) oder oder zeitbezogen (wie du) deutet, ändert daran nichts. Es ist schwer vorstellbar, daß nur wir hier ein Problem mit der gesetzlichen Auslegung haben. Urteile, die deiner Auslegung widersprechen, wurden hier schon verlinkt. Wo sind die, die deine Sicht stützen?
Guter_Kollege hat geschrieben:Viel spannender ist eigentlich die Frage - und die solltet ihr mal diskutieren - wie im Taxigewerbe eigentlich mit
Überstunden verfahren wird.
Eine interessante Fragestellung. Arbeitet hier eigentlich irgendjemand mit einem Zeitkonten-Modell?

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von arne13 » 31.12.2013, 11:34

Guter_Kollege hat geschrieben:Was ist denn die Frage bei 6 regelmäßigen Arbeitstagen/Woche?

Das Einzige was dabei zu beachten ist, ist daß hier dann nur ein bezahlter Werktag als Ausgleich für Sonn- oder Feiertagsarbeit in Frage kommt.

Was allerdings zu beachten ist, das Zuschläge/Zulagen für Arbeit die infolge von Feiertagen ausfällt, nicht Steuer- und Abgabenfrei sind, was sie wären, wenn an diesen Tagen gearbeitet würde.
Davon gehe ich auch aus, wenn SSF schon nachfragt dann können wir wenigstens den komplett abhandeln. Finde ich!!

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von arne13 » 31.12.2013, 11:53

@poorboy

Wenn du der Diskussion intellektuell nicht folgen kannst, mit der Materie an sich ebenfalls überfordert bist und mir aufgrund dessen Sachen unterstellst, die ich nie geschrieben habe, ist dies dein Problem und nicht meins! Deine Art und Weise zu diskutieren ist schlicht erbärmlich, immer wenn es dünn wird, fängst du an diese Tatsache mit Pöbeleien zu kompensieren. Manch Kutscher kannst du damit vielleicht beeindrucken, aber ich glaube das war es dann auch schon.

Fang an, dich selbst für nicht so wichtig zu nehmen, dann wird es vielleicht besser! Ich bin es im übrigen auch!

P.S.
Harren wir der Dinge die demnänchst von ver.di kommen. Ich bin fertig!!

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von am » 31.12.2013, 14:43

Ihr habt übrigens die Möglichkeit, ausgewählte User technisch zu ignorieren. Statt des jeweiligen Beitrages erhaltet Ihr dann eine Meldung dass an der Stelle ein Beitrag eines von euch ignorierten Users steht. Die entsprechende Schaltfläche findet ihr in den jeweiligen Nutzerprofilen. Dazu einfach auf den Usernamen klicken.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Thomas-Michael Blinten » 31.12.2013, 17:03

Danke für den Hinweis, sehr gute Einrichtung.
„Alle sind irre, aber wer seinen Wahn zu analysieren versteht wird Philosoph genannt" (Ambrose Bierce)

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von am » 31.12.2013, 17:13

Das erspart uns künftig möglicherweise den ein oder andere, sich ewig und ewig wiederholenden Schlagabtausch.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 01.01.2014, 07:58

jr hat geschrieben: Urteile, die deiner Auslegung widersprechen, wurden hier schon verlinkt. Wo sind die, die deine Sicht stützen?
Hier wurde eine vom Gericht selbst betitelte Tarifauslegung für Triebwagenführer und eine weitere für sächsische Wursteindoser verlinkt!

Taxifahrer haben keinen Tarifvertrag!! Für sie gelten die gesetzlichen Minimalbestimmungen, die wahrlich erbärmlich sind. Ein Urteil, dass diese Minimalbestimmungen für Taxifahrer dann doch nicht gelten, hat hier noch niemand verlinkt :mrgreen: :mrgreen:

Dafür erwartest Du von mir einen Link zu einem Urteil, das bestätigt, dass Taxifahrer komplett rechtlos sind und nach Belieben ausgebeutet werden dürfen??

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von jr » 01.01.2014, 09:03

Ich erwarte nur den Link (gerne auch mehr als einen) zu einem Urteil, das deine Ansicht bestätigt. Es muß ja nicht der Taxifahrer im Fokus stehen, jeder andere nicht tarifbeeinflußte Rechtsstreit reicht. Oder bist du der Meinung, daß Taxifahrer unter den Arbeitnehmern, die nicht nach Tarifen entlohnt werden, rechtlich eine Sondergruppe darstellen?

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von roter stern » 01.01.2014, 10:35

Gutes neues Jahr allen Kollegen !
Ich versuche mich der Angelegenheit mal von einer anderen Seite zu nähern.
Als angestellter Fahrlehrer gilt für mich uneingeschränkt das Sonn- und Feiertagsarbeitsverbot.

( Eine Hamburger Behörde im Johanniswall, Im Hierachieranking weit über dem Taxenamt ) vertritt die Auffassung, das sogar
selbständige Fahrlehrer von dem sonn- und feiertäglichen Arbeitsverbot unterliegen, um die an diesen Tagen gesetzlich geschützte
Ruhe nicht zu stören - bedeutet keine Fahrstunden, nicht mal Theorieunterricht allenfalls häusliche Bürotätigkeit ist gestattet.)

Nun habe ich als angestellter Fahrlehrer eine Sechs Tagewoche - alle Werktage - und Sonntags frei.
Mein Arbeitsvertrag hat keine Goodies es werden lediglich alle gesetzlichen Mindestvorgaben eingehalten.

Es kommt Ostermontag
Ausgleichtag nicht möglich !
Zieht mein Chef mir den freien Tag vom Mindesturlaub ab - nach dem Motto hör mal Du hast ja eh frei ?
Du machst keinen Umsatz deshalb kann ich dir auch keinen Lohn an diesem Ostermontag geben ?

Wenn mein Chef so handeln würde und meint das er Recht hätte würde ich vor das Arbeitsgericht gehen,
und es würde kein Urteil ergeben, weil dieser Fall sogar von der Eingangssekretärin abschlägig entschieden wird.

Und ich möchte noch mal auf den auf den Paragraphen 12 Unabdingbarkeit des Entgeltfortzahlungsgesetzes hinweisen
Die Truppe die Sonn- und Feiertags arbeiten darf - darf nicht schlechter gestellt werden als die die dem Arbeitsverbot
unterliegen.
Nur fair
Ich danke allen Kollegen die an Silvester und Neujahr gefahren sind.
Kann Spaß machen ist manchmal aber auch nicht ganz einfach.
und manchmal kann man ja auch einfach keinen Spaß ab
roter stern
Zuletzt geändert von roter stern am 01.01.2014, 10:41, insgesamt 3-mal geändert.

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von LRKN » 01.01.2014, 13:45

Bei der Diskussion muß man bedenken, dass es unendlich viele Variablen gibt warum es (oder auch nicht) zu Ausgleichszahlungen/Ersatzruhetage kommen kann.

Wenn wir von einem normalen Taxifahrer ausgehen der Mo-Fr von 6-14 Uhr arbeitet (8 Stunden). Dann ergibt sich 40 Arbeitsstunden die Woche. Kommt jetzt Ostermontag und der Fahrer fährt dann bekommt er wohl den Samstag als Ersatzruhetag freigestellt. Also hat er den Nachteil an einem Feiertag gearbeitet zu haben im Gegensatz zu anderen Angestellten. Wenn es nicht ausdrücklich anders geregelt ist kann er sich aber weigern am Ostermontag zu fahren. Dann bekommt er auch eine normale Lohnfortzahlung als wäre er an diesem Montag gefahren.

Wenn wir jetzt davon ausgehen er fährt regulär Montag bis Samstag aber immer nur 6 Stunden (6 x 6 Stunden= 36 Stunden) und dann auch den Ostermontag kann er kein Samstag als Ersatzruhetag nehmen. In dem Fall muß der Arbeitgeber einen anderen Werktag (Mo-Sa) bezahlt frei geben. Er kann sich wiederrum weigern am Ostermontag zu fahren.

Nehmen wir an, der Taxifahrer fährt Mi-Sa jeweils 12 Stunden (insgesamt 48 Stunden). In dem Fall arbeitet der Angestellte also am maximalen Zeitlimit für eine Woche. Kommt jetzt der Karfreitag bleibt alles wie im Fall 1. Sollte aber der Unternehmer sagen er soll auch wegen hoher Nachfrage am Ostermontag 12 Stunden fahren so würde er auf 60 Stunden kommen. Der Arbeitgeber kann in dem Fall nicht sagen du bekommst den sowieso freien Dienstag als Ersatzruhetag sondern muß um wieder unter die 48 Stunden zu kommen einen normalen Werktag (Mi-Sa) frei geben.

So gibt es für viele unterschiedliche Fälle unterschiedliche Regelungsmöglichkeiten. Das bei einer Sonntagsarbeit nicht eine automatische freistellung an einem Arbeitstag erfolgt liegt daran:

Wenn ein Taxifahrer regulär von Do-So fahren würde (die max. 15 Tage ignoriere ich mal) dann könnte er sich theoretisch immer den Donnerstag als Ersatzruhetag für den Sonntag nehmen. Dies geht natürlich nicht. Die Regelung der Sonntagsarbeit und dem Ersatzruhetag ist für die Fälle gedacht, dass ausnahmsweise am Sonntag gearbeitet werden muß und dann eine Regelung zum Ersatz gefunden werden muß. Dafür gibt es ausführliche Regelungen in Tarifverträgen und Arbeitsverträgen. Da kann dann zB stehen das bei Sonntagsarbeit auf jeden Fall ein regulärer Arbeitstag als Ersatzruhetag frei gegeben werden muß.

Diese Regelungen gibt es nicht im Taxigewerbe (so weit ich weiß) und somit gilt das was im Gesetz steht und die Arbeitsverträge. Da ich mir sicher bin das 99,9% aller Arbeitsverträge keine rechtskonforme Ausnahmeregelung für Sonn- und Feiertagsarbeit haben, gilt das jeder Arbeitnehmer sich einfach weigern kann an Feiertagen zu arbeiten und dieser Tag trotzdem entlohnt werden muß. Sollte ein Arbeitgeber darauf bestehen das er arbeitet sollte er dies sehr gut begründen können! Am einfachsten ist es eine Regelung zu finden mit denen beide Leben können. Also z.B. Zuschläge wenn der Fahrer bereit ist Sylvester zu arbeiten. 100€ extra und die Sache regelt sich von allein...
Zuletzt geändert von LRKN am 01.01.2014, 13:49, insgesamt 1-mal geändert.

Guter_Kollege
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Guter_Kollege » 01.01.2014, 14:06

LRKN hat geschrieben: Wenn wir jetzt davon ausgehen er fährt regulär Montag bis Samstag aber immer nur 6 Stunden (6 x 6 Stunden= 36 Stunden) und dann auch den Ostermontag kann er kein Samstag als Ersatzruhetag nehmen. In dem Fall muß der Arbeitgeber einen anderen Werktag (Mo-Sa) bezahlt frei geben. Er kann sich wiederrum weigern am Ostermontag zu fahren.

Nehmen wir an, der Taxifahrer fährt Mi-Sa jeweils 12 Stunden (insgesamt 48 Stunden). In dem Fall arbeitet der Angestellte also am maximalen Zeitlimit für eine Woche. Kommt jetzt der Karfreitag bleibt alles wie im Fall 1. Sollte aber der Unternehmer sagen er soll auch wegen hoher Nachfrage am Ostermontag 12 Stunden fahren so würde er auf 60 Stunden kommen. Der Arbeitgeber kann in dem Fall nicht sagen du bekommst den sowieso freien Dienstag als Ersatzruhetag sondern muß um wieder unter die 48 Stunden zu kommen einen normalen Werktag (Mi-Sa) frei geben.
Vorsicht bei der Vermischung der Frage von Ersatzruhetagen und täglicher Arbeitszeit. Die Behandlung von Mehrarbeitstunden und Arbeit an Sonn- und Feiertagen ist unterschiedlich. Selbst wenn der Arbeitnehmer ausnahmsweise nur 1 Stunde an einem Sonntag gearbeitet hätte, bekäme er dafür einen ganzen Ersatzruhetag !

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von roter stern » 01.01.2014, 23:14

guter Kollege und LRKN
Ich wollte es nicht so kompliziert machen, sondern erst mal Karo einfach spielen.
Kompliziert ist das Konglomerat im Arbeitsrecht sowieso.

Könntet ihr mir bitte erklären, warum im Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) § 13

und im Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz) § 12

die beide mit Unabdingbarkeit betitelt sind

und in beiden die Formulierung auftaucht " Von den Bestimmungen dieses Gesetzes kann nicht zuungunsten des Arbeitnehmers
abgewichen werden ?

Merkwürdiger Titel für einen Paragraphen aber letztlich eindeutig und sehr genau finde ich.
l.G.
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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Jim Bo » 02.01.2014, 01:08

Darf man hier das Thema Feiertage und Urlaub mit einbringen? Ich habe die Suche genutzt und fand dieses Thema als Ergebnis.

Ok, ich finde als Angestellter die Urlaubs- und Feiertagsregelung unfair!

Man gestattet mir 24 Urlaubstage im Jahr, an Feiertagen muss ich arbeiten gehen und das Gehalt, welches sich als Urlaubsgeld berechnet, wird vom Durchschnitt (Summe / Anzahl) berechnet. Dabei bezieht sich der Teiler "Anzahl" nicht auf die Anzahl der Schichten, sondern die tatsächliche Berechnung ist die Summe der letzten drei Monate geteilt durch 90, also pro Monat auf 30 Tage bezogen. Damit liegt automatisch jeder Urlaub vom Gehalt bei weitem niedriger, als wenn ich arbeiten gegangen wäre.

Hinzu kommt, dass Stundenlöhner der anderen Branchen Feitertage mit 6h 30min als Arbeitszeit vergütet bekommen ohne dabei arbeiten gehen zu müssen und ohne einen Urlaubstag dafür vergeuden zu müssen. Das finde ich unfair.

Brückentage nützen mir gar nichts, Urlaub ist keine Erholung, wenn mir das Geld fehlt, was ich verdient hätte, wenn ich arbeiten gegangen wäre. Zeit für die Familie bleibt mir nicht, weil selbst 10h Einsatzzeit knapp bemessen sind.

Und es stellt sich mir die Frage:
Wie lange haben wir noch unsere Freiheiten, entscheiden zu dürfen, wann wir eine Schicht fahren und zu welchen Start- und Endzeiten?




Damit mein Beitrag nicht wieder missverstanden wird, betone ich vorsorglich, dass ich das unfair finde.
Ich toleriere und achte Andersdenkende zu diesem Thema. Vielleicht hat der ein oder andere aufbauende Worte, warum sich dieser Job dennoch lohnt. Vielleicht habe ich einige Aspekte übersehen.

Und bitte keine "Such dir einen anderen Job" - Parolen.
Danke
Zuletzt geändert von Jim Bo am 02.01.2014, 08:46, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von Poorboy » 02.01.2014, 02:44

jr hat geschrieben:Ich erwarte nur den Link (
Dass ein Gericht Gesetze für ungültig erklärt?????????????????

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Re: Das Arbeitszeitgesetz und das Taxigewerbe

Beitrag von jr » 02.01.2014, 04:32

Warum nicht? Beim Eigenwerbeverbot ist im Prinzip genau das passiert, man setzte die Macht des Faktischen über die Buchstaben des Gesetzes (keine negativen Auswirkungen der zulässigen Ausnahmeregeln zuvor). Aber darum geht es hier nicht. Selbst vermeintlich klare Fälle führen zu unzähligen Gerichtsverfahren, denk z.B. an die von dir schon oft erwähnten roten Ampeln. Klare Regeln, aber dennoch gerichtlicher Klärungsbedarf. Und ausgerechnet bei Arbeitszeitrecht und Entgeltfortzahlung soll das anders sein?
roter stern hat geschrieben:Und ich möchte noch mal auf den auf den Paragraphen 12 Unabdingbarkeit des Entgeltfortzahlungsgesetzes hinweisen
Die Truppe die Sonn- und Feiertags arbeiten darf - darf nicht schlechter gestellt werden als die die dem Arbeitsverbot unterliegen.
Unabdingbarkeit bezieht sich zunächst einmal auf die konkreten Vorgaben eines Gesetzes. Und danach sollen die, die wegen des Feiertags nicht arbeiten können, nicht schlechter gestellt werden als die, die arbeiten. Wir diskutieren hier aber über Ableitungen, auch wenn Poorboy das anders sieht.
Jim Bo hat geschrieben:Wie lange haben wir noch unsere Freiheiten, entscheiden zu dürfen, wann wir eine Schicht fahren und zu welchen Start- und Endzeiten?
Nach Einführung von Mindestlöhnen oder überhaupt einer rein zeitbasierten Entlohnung ist es vorbei mit der Entscheidungsfreiheit des angestellten Fahrers. Die Disposition fällt dann in die Hände des unternehmenden Unternehmers. Einige hier feiern es als positive Errungenschaft, wenn den Fahrern das unternehmerische Risiko abgenommen wird. Das Arbeiten nach Zeitplan ist die zwangsläufige Folge. Oder wolltest du dem Unternehmer Lohnzahlung zumuten, ohne daß Umsatz reinkommen kann? Aber das ist eine andere Baustelle und sollte nicht diesen Thread in die Breite wachsen lassen.

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