Arbeitszeitmodell - Diskussionsgrundlage

Löhne, Arbeitsbedingungen, Recht.
Schmidt-Taxi

Arbeitszeitmodell - Diskussionsgrundlage

Beitrag von Schmidt-Taxi » 03.02.2012, 02:21

Wie sich aus dem für den angestellten Taxifahrer zuständigen Fahrpersonalgesetz ergibt, ist für ihn eigentlich das
Arbeitszeitgesetz(ArbZG) zuständig: Aber eben nicht nur das. Das ArbZG schreibt - wie bekannt - 8 Stunden/Tag im
Schnitt von 24 Wochen oder eines halben Jahres vor. Ohne jetzt hier auf weitere Einzelheiten einzugehen, sind es
allerdings die Ausnahmen in § 7 'Abweichende Regelungen', die die Sache interessant, aber eben auch nicht grade einfacher machen.
Der Abschnitt (1) 1.a) und 4.a) gestattet,
'die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem
Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt...'
,

und das dürfte wohl auf die Arbeit und Dienstleistung
'Taxi' zutreffen.

Da es aber kaum im Sinne der europäischen Gesetzgebung Art. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 und Art. 6 AETR oder der
nationalen Lenk- und Ruhezeitenverordnung war und ist, hier ausgerechnet für angestellte Taxifahrer Ausnahmen von
Lenkzeiten, die der Sicherheit im Straßenverkehr dienen sollen, zu schaffen, darf man sich getrost deren Regelungen
im Vorgriff einer noch zu schaffenden gesetzlichen Anpassung, zum Vorbild nehmen. Insoweit nehme ich schon mal ein
Fazit vorweg, den leichten Unklarheiten geschuldet, die sich aus eben diesem FPerG und dessen Bezug in §1 auf die
nationale Lenk- und Ruhezeiten VO (die nach eigenem Anwendungsbereich nicht für angestellte Taxifahrer gilt) und
dem ArbZG ergeben.

Wo das ArbZG in seinen Ausnahmefällen 2-mal/Woche 10 Stunden und bis zu 60 Std./Woche (die allerdings innerhalb
24 Wochen oder 1/2 Jahr ausgeglichen werden müssen) erlaubt, sind es in der Lenk- und Ruhezeitenverordnung bzw.
der VO (EG) Nr. 561/2006 höchstens 9 Stunden Lenkzeit/Tag bzw. 56 Std. Lenkzeit/Woche oder sogar nur 90 Stunden
LkZ je 2 Wochen. Allerdings ist Lenkzeit eben auch nicht gesamte Arbeitszeit. Ruhezeit hingegen ist klar. Man könnte
nun geneigt sein (Ausnahmeregelung mal beiseitegelassen) vereinfacht zu sagen 24 Stunden Tag minus 11 Stunden
Ruhezeit ergibt 13 Stunden Arbeitszeit, bzw. 13 Stunden Arbeitszeit minus 9 Stunden Tageslenkzeit enthält 4 Stunden
Bereitschaftszeit. Aber so eine Milchmädchenrechnung hält eben nicht, ist falsch aufgezogen. Erstens enthält bereits die Tageslenkzeit
Tätigkeit die nicht reine Fahrtätigkeit, also das Bewegen eines Fahrzeugs ist und trotzdem in die Höchsttageslenkzeit
und Arbeitszeit einfließt Und zweitens ist da das Arbeitszeitgesetz vor, das den erhöhten Arbeitszeitausgleich innerhalb
24 Wochen verlangt. Von den Pausenzeiten mal ganz zu schweigen.

Bevor man im Taxigewerbe zu Zahlen über einen möglichen festen Stundenlohn oder Festvergütung oder anderswie
gestalteten Entlohnungsart, als eben einem Akkordlohn, kommt, muss man vorweg erstens einige Begriffe geklärt
haben. Das ist relativ leicht, weil die durch AETR-Vorgaben formalisiert und normiert sind. Die Zweite Aufgabe ist
ungleich schwieriger, nämlich diese Begriffe spezifisch auf das Taxigewerbe anzuwenden und in ein möglichst
realistisches Verhältnis zueinander zu bringen. Erst daraus lässt sich dann ein nicht nur betriebswirtschaftlich
sinnvolles Ergebnis der Lohnkosten, sondern - für den Arbeitnehmer - auch faires Leistungsentgelt festsetzen.

Die Begriffe heißen: Arbeitszeit, Lenkzeit, Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftszeit, Rufbereitschaft, Andere Arbeiten,
Ruhezeit und Pausen.


Arbeitszeit ist einfach alle vertraglich geschuldete Zeit, die der Arbeitnehmer(AN) ohne gesetzlich und tariflich
festgelegte Pausen und Ruhezeiten dem Arbeitgeber (AG) zur Arbeit zur Verfügung stehen.

Lenkzeit ist alle Zeit, in denen tatsächlich ein Fahrzeug gelenkt wird. Genauer: Tageslenkzeit ist die Gesamtlenkzeit
zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit. Zur Lenkzeit zählt
alle Zeiten, die tatsächlich mit Lenktätigkeit zugebracht wird. Dazu zählen Wartezeiten im Straßenverkehr, an Ampeln,
in Staus usw. Aber auch das Bewegen eines Fahrzeug alle paar Minuten, oder wenn ein Fahrzeuglenker mit
sogenannter 'wacher Aufmerksamkeit' im Fahrzeug sitzt und Fahrzeug- und/oder verkehrsbezogene Tätigkeit ausübt.
Darüber hinaus zählt auch die Fahrt vom Arbeitsplatz zum Wohnort und umgekehrt zur Lenkzeit.

'Andere Arbeiten' in Bezug auf Fahrpersonal, Kraftfahrzeuglenker und speziell Taxifahrer sind solche wie Wagenpflege,
Tanken, Fußwege zum Kunden, Kassiervorgänge im Wagen, Be- und Entladen, Reparaturen und Dienstleistungen rund
ums Dienstfahrzeug, tägliche Abrechnungszeiten oder solche in der Firma und so weiter. Wartezeit aber zum Beispiel
die in einem fahrenden Fahrzeug auf einer Fähre oder Autoreisezug verbracht wird, gehört nicht zu 'andere Arbeiten'
oder Lenkzeit, wohl aber zur Arbeitszeit.

Ruhezeit ist der tägliche Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine „regelmäßige
tägliche Ruhezeit“ und eine „reduzierte tägliche Ruhezeit“ umfasst. Diese ist vollkommen unbelastet von vertraglich
geschuldeter Arbeitszeit jeglicher Art. In der Regel 11 Stunden pro 24-Stunden Tag.

Pausen sind zeitlich festgelegte Unterbrechungen der Arbeitszeit zur freien Verfügung und Erholung von Arbeit und frei
von dieser. Nach Lenk- und Ruhezeitenverordnung 45 Minuten je 4,5 Stunden Arbeitszeit.

Bei der Arbeitsbereitschaft befindet sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz und zwar während der Arbeitszeit (keine
Pausenzeit!). Das Bundesarbeitsgericht hat die Arbeitsbereitschaft als "wache Aufmerksamkeit im Zustand der
Entspannung" definiert.

Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit laut § 2 Abs. 1 ArbZG und muss entgolten werden.
Die Entgeltfähigkeit wird nach anerkannter Rechtsprechung allerdings als minderwertigere Arbeitszeit eingestuft.
Bereitschaftsdienst ist ähnlich wie Arbeitsbereitschaft, räumlich aber etwas weiter gefasst.

Rufbereitschaft läge vor, wenn der AN außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einem angezeigten Ort zur
Aufnahme von Arbeit zur Verfügung stünde. Prinzipiell wäre Rufbereitschaft keine Arbeitszeit und muss nicht entgolten
werden. Die Rufbereitschaft ist mehr eine allgemeine Verpflichtung zur Arbeitsaufnahme im Bedarfsfall. Da die
Anforderung zur Erfüllung einer Dienstleistung, auf das Taxigewerbe bezogen, in sehr zeitnahem Abstand erfolgen muss,
und die Wahl des Ortes zur Arbeitsaufnahme (nämlich den Beförderungsauftrag am Ort des Kunden) nicht frei wählbar
ist (ich denke es erübrigt sich, das weiter zu interpretieren), handelt es sich nicht um eine echte Rufbereitschaft,
sondern um Bereitschaftsdienst.

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Von Bedeutung für das Taxigewerbe dürfte sein zu ermitteln wie groß der Umfang an Lenkzeit und Arbeitsbereitschaft
ist, ob und in welchem Umfang Überstunden anfallen, und zuletzt in welchem Verhältnis
diese zueinander stehen. Dann kann man diesen einen finanziellen Wert geben. Überstunden im arbeitszeitrechtlichen
Sinne gab es bislang im Taxigewerbe aufgrund der Akkordentlohnung faktisch nicht.
Solange Taxifahren ein Geschäft ist, welches seinen Touren-Umsatz (Anzahl und Zeit) durch Kollege Glück, Zufall und
unkontrollierter Arbeitszeit erwirtschaftet hat, vor allem aber mit extrem flexiblen Personalkosten, können dessen
arbeitstheoretische Einzelfaktoren nur ungefähr geschätzt werden.

Etwas anders wird die Sache aussehen, wenn Arbeitszeit, Pausenzeit und Ruhezeiten geregelten Abläufen unterliegt, die
sich aus einem verpflichtenden Arbeitsvertrag ergeben. Da dem auch das ureigene Interesse des Unternehmers, der
nicht bloß Fuhrparkverwalter ist, zu Eigen ist, die Arbeitszeit seines Angestellten auch mit Arbeit zu füllen, stellt sich
deutlicher heraus, welches Pensum an tatsächlicher Lenkzeit/Arbeitszeit leistbar ist, nämlich das höchstmögliche.
Das - ich nenne es 'Schlafposten-Argument' - zieht nicht mehr. Es sei denn, der Unternehmer, resp. eine Zentrale in
seinem Auftrag (delegiertem Weisungsrecht), stellt den Taxichauffeur mal für eine bestimmte Zeit in Eigenregie, bei
temporär dünner Auftragslage zum "Tourenjagen" frei. .

Bislang kann man auf Zahlen aus L & K-Gutachten zurückgreifen, oder auf Schätzwerte aus betrieblicher und eigener
Erfahrung. Erstere sind, wie man weiß, sehr streitbar und mit Vorsicht zu genießen. Allerdings gibt das Gutachten
durchaus etwas her zu Zahlen bezüglich dem Verhältnis Einsatzzeiten/Wartezeiten und durchschnittlichen
Besetztzeiten. Da das Zahlenmaterial zum großen Teil auf Funkwagendaten aus Mehrwagenbetrieben oder/und solchen
mit Funk gefahrenen Wagen besteht, nehme ich diese Daten trotzdem als relevanten Durchschnitt eines Funktaxis mit
professioneller Auftragsvermittlung im idealen unternehmerischen Sinne. Denn das sollte doch wohl das Ziel eines
effizienten Taximarktes mit höchstmöglicher Bedienfähigkeit am Kunden sein.

Ein paar Duchschnittzahlen der Paneeltaxen vom L&K Gutachten aus 2011

Schichtdauer Ø 9,94 Stunden/Tag (Alleinfahrer ohne Funk= 10,88Std./Tag)
davon besetzt Ø 2,72 Stunden/Tag ~ ca. 27% (besetzt-)Fahrleistung/Schichtzeit
Besetztkilometer Ø 46,83 % der reinen Fahrleistung/Schicht

Schmidt-Taxi

Fortsetzung

Beitrag von Schmidt-Taxi » 03.02.2012, 02:22

Schon an dem prozentualen Wert der Besetztkilometer sieht man, das man es sich mit einer Bestimmung einer
Bereitschaftszeit allein am Zeitwert der Schichtdauer zu einfach gemacht hätte. Über Anfahrtszeiten zum Kunden und
Zeiten neuer Postensuche sagt das Gutachten leider wenig aus. Da die Besetztkilometer bei Ø ca. 46 % der
Gesamtkilometerleistung liegen, kann man das auch mit Fahrleistung übersetzen. Über den Daumen geschätzt meine
ich, das die tatsächliche Zeit, die das Dienstfahrzeug bewegt wird im Schnitt locker das Doppelte der Zeit kostet, die die
Besetztour dauert. Dazu gehört also eine Anfahrt, eine neue Postensuche und - wie beschrieben - Stillstandzeiten im
Verkehr, die zur Lenkzeit gehören, aber nicht Bereitschaftzeit sind.
Bei 2,72 Stunden besetzter Fahrzeit sind das Doppelte also ca. 5,3 Stunden direkte Fahrtätigkeit der Tageslenkzeit.

Damit hätten wir einen ersten Wert vollwertiger Arbeitszeit. Gemessen an einer ca. 10-Stunden-Schicht (L&K).
Nun muss man noch einen Stunden/Minuten - Wert für 'andere Arbeiten' wie oben beschrieben ermitteln.
Ich denke ohne eine genaue statistische Auswertung tatsächlich erfasster Daten kommt man hierbei kaum zu einem
seriösen Wert. Dennoch: 1 bis 1,5 tägliche Stunden zu veranschlagen, dürfte wohl nicht allzu vermessen sein.

Sagen wir also roundabout 6 ¾ Stunden vollwertige Arbeitszeit. Ab hier etwa kann man nun von Bereitschaftszeit
reden. Also Zeit, welche tatsächlich im Taxi mit klassischem Warten, dem Ohr/Auge am Funkgerät, dem Handy,
neuerdings dem Smartphone verbracht wird.

Das ArbZG schreibt innerhalb einer "Arbeitszeit" von 8¾ Stunden ¾ Stunden Pausenzeit vor. Die LRZVO aus FPerG
insgesamt 2 mal 45 Minuten also 1½ Stunden Pause. Die Fahrtätigkeit ist dem FPerG und der LRZVO näher als dem
ArbZG also nehmen wir 1½ Std. Pause als gegeben an.
Weiter in der Modellrechnung: Die 12 -Stunden-Schicht als Voraussetzung minus Lenkzeit 6¾ St. minus 1½
Pausenzeit ergibt eine Bereitschaftszeit von ca. 3¾ Stunden. Oder 10½ Stunden tägliche Arbeitszeit.

Beispiel Schichttag
Arbeitszeit >>> Pausenzeit >>>>> Schichtzeit
2 ½ Std. >>>> + 15 Minuten >>>> 2 ¾ Std.
2 Stunden >>> + 30 Minuten >>>> 5 ¼ Std.
2 ½ Std. >>>> + 15 Minuten >>>> 8 Std.
2 Stunden >>> + 30 Minuten >>>>10 ½ Std.
1 ½ Std. >>>> + 00 Minuten >>>> 12 Std.
_____________________________________


Diese Aufstellung kann naturgemäß nur sehr grob sein und richtet sich am Ist-Zustand der wirtschaftlichen
Gegebenheiten des Taximarktes aus - wie er nun mal ist. Das ist sicherlich nicht der angestrebte Idealzustand
welcher arbeitsmarkpolitisch und familienpolitisch wünschenswert ist. Dieser Arbeitstag erfüllt so aber einigermaßen die
sozialrechtlichen Vorgaben. Es ist außerdem denkbar, dass, wenn auch selbstfahrende 1-Wagen-Unternehmer den
arbeitszeitlichen Lenkzeiten unterworfen sind, und spätestens wenn die Arbeits/Lenkzeiten durch jährliche
Tarifverhandlungen sinken, die Attraktivität eines Arbeitsplatzes als Angestellter steigt. Das kann im Mittel wiederum
die Wirtschaftlichkeit der (Lohn-)Arbeitsplätze steigern. Wo also anfänglich möglicherweise durch Umstellung der
Arbeitsplätze auf Festentlohnung welche verlorengehen (was längst nicht bewiesen ist), und als ein möglicher Effekt
daraus Lohnabhängige als EWU's wiederkommen (fraglich), wird sich eher über kurz oder lang die Wirkung umkehren
und EWU's gehen lieber in Angestelltenverhältnisse. Umso mehr wenn noch andere ordnungspolitische Maßnahmen
hinzukommen, die das PBefGe hergibt (Lizenzen werden frei ...!). Aber das sprengt das Thema.
Man könnte natürlich auch auf die Einberechnung von Bereitschaftszeit verzichten, und im Gegenzug dafür aber den
Stundenlohn von 8 Euro wie im Beispiel senken, dann aber auch die Gesamtarbeitszeit eines Tages entsprechend auf 8
Stunden + Pausen begrenzen. Wie im ArbZG vorgegeben.

Obiges Beispiel muss nun noch mit Leben, mit Lohn gefüllt werden.

Nehmen wir mal einen Grundstundenlohn von 8,00 €uro, bei einer 5-TageWoche und ca. 22 Arbeitstagen/Monat.
Dieser wird noch steuerliche und sozialversicherungspflichtige Zulagen enthalten, das sogenannte Regelarbeitsentgelt.
Obendrauf kämen noch steuerfreie Zulagen (Stauzulage/Sonntags- und Nachtzuschlag) oder solche in den gesetzlichen
Bemessungsgrenzen. Die einen können das Regelarbeitsentgelt sozialversicherungstechnisch billiger machen, die
anderen noch das Bruttoentgelt erhöhen.

Den Wert der Bereitschaftszeit ermittle ich durch den Quotienten der Gesamtarbeitszeit und der Bereitschaftszeit mit ca.
40 % des Regel(Grund-)stundenlohns ~ 3,20 €uro.

Beispiel-Rechnung
6,75 Stunden x 8,00 € = 1188,00 €uro
3,75 Stunden x 3,20 € = 264,00 €uro
________________________________
10,5 Std. tägl. Arbeitszeit = 1452,00 €uro


Zu diesem Arbeitslohn sollten dann noch Zulagen gezahlt werden, die den Lohn angemessen auf ca. 1600 bis 1800 €uro
brutto erhöhen. Das ergibt netto bei Steuerklasse I, Alter 50 Jahre, keine Kinder grade mal 1230,30 €uro Netto.
Das entspricht einem Bruttostundenlohn von 7,79 €uro = 19 Cent mehr als der Mindestlohn in der Zeitarbeitsbranche,
wo allerdings weniger dafür gearbeitet wird (Beispiel hier:231 Stunden). Besonders erfolgreiche Firmen sollten hier noch -
gemessen am Betriebsergebnis - eine Erfolgsprämie obendrauf legen, Riesterrente, Urlaubsgeld zahlen, Weihnachtsgeld
(alles erst mal widerruflich) oder sonst irgendwelche Prämien, sofern mit dem FPerG vereinbar. Obendrein, nicht zu
vergessen, erhöht das Trinkgeld, das durchaus 150 - 300 €uro/Monat ausmachen kann, den Nettolohn.

Laut letztem Gutachten von L & K, liegt der Ø Umsatz eines Funkfahrers (Mehrwagen) bei ca. 15,30 (14€)€uro/Std.
Das entspräche einem Monatsumsatz von Ø 3534,30 (3234)€uro bei 231 Arbeitsstunden.
Der Jahresumsatz soll bei ca. 54.000 Euro liegen, das sind 4500 €uro Monatsumsatz/231 Arbeitsstunden.
Nimmt man ca. 1800 €uro brutto als 40%- Entlohnung, landet man bei 4500 €uro Umsatz.
Der Vorteil einer Deckelung der Lohnkosten ist klar. Stärkere Umsatzzeiten müssen schwächere ausgleichen.
Der Gewinn für den Unternehmer ist bei stärkeren Umsatzzeiten auch höher.
Die betriebswirtschaftliche Rechnung will und kann ich an dieser Stelle aber nicht führen. Da gibt es kompetentere
Leute als mich. Ich möchte dieses Beispiel hier nur als Diskussionsgrundlage verstanden wissen. Das Gewicht liegt
dabei mehr auf der Ermittlung der Arbeitszeit und des zeitlichen Wertes dieser.

Ich meine irgendwo auf dieser Basis, in dem Bereich wird man sich in absehbarer Zeit unterhalten müssen. Unabhängig
davon welche Zahlen man in die Zeiten setzt. Ich erhebe auch keinen Anspruch auf Fehlerfreiheit.
Vielleicht ist die Rechnung ja noch zu bescheiden gewesen?

Archy
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Beitrag von Archy » 03.02.2012, 02:51

Hallo Schmidt,
bei der PVG sind Schichten von vier Std., vier Std. Pause (Freizeit) und wieder vier Std. keine Seltenheit. Und die haben einen BR .
Archy
so oder so , die Ampel wird Rot

Schmidt-Taxi

Beitrag von Schmidt-Taxi » 03.02.2012, 18:34

Ja, da siehst mal was alles möglich wäre.
Gute Distribution und Personalplanung vorrausgesetzt.
Mein Beispiel ist auch extrem Unternehmerfreundlich angerührt, finde ich.
Gefällt mir selber schon nicht mehr.
Bedacht werden muss ausserdem ein Freizeitausgleich für Mehrstunden.
Und denn 231 Regelstunden/Monat mal 6 für ein halbes Jahr sind wohl auch mit Ausnahmen schwierig für das ArbZG.

Darüber hinaus, was mögliche Stundenlöhne für Regelarbeitszeit und Bereitschaftszeit angeht, wird man erst ernsthaft reden können, wenn auch ernsthafte, konkrete Zahlen auf dem Tisch liegen, welche Umsätze im Schnitt übers Jahr erwirtschaftet werden. Ein Funkwagen mit Doppelbesetzung eines "Platzhirschen" taugt alleine sowenig dazu, wie die allgemeine Graupe.
Oder soll man etwa den 'Musterbetrieb' des BZP dazu nehmen, mit seinen 35.000(?) €uro/Anno? L&K's Aussage der Personalkosten von 26.000 €uro/Anno für einen Angestellten?
Also: wie hoch ist der Wert, das Verhältnis von Arbeitszeit und Bereitschaftszeit? Wieviel Pausenzeit ist einzuplanen?

Poorboy
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Re: Arbeitszeitmodell - Diskussionsgrundlage

Beitrag von Poorboy » 04.02.2012, 07:03

Schmidt hat geschrieben:]
und das dürfte wohl auf die Arbeit und Dienstleistung
'Taxi' zutreffen.
Nö, es sei denn, Du weiß beim Eintreffen am Posten, wie lang die Wartezeit wird:

Das deutsche Arbeitszeitgesetzes enthält in § 21a seit dem 1. September 2006 besondere Vorschriften für das Fahrpersonal[6].

Nach § 21a Abs. 3 ArbZG sind Bereitschaftszeiten, während deren sich der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz oder an anderer Stelle zur Arbeitsaufnahme bereit halten muss, abweichend von den allgemeinen Bestimmungen nicht als Arbeitszeiten im Sinne des Arbeitszeitrechts anzusehen, wenn der Bereitschaftszeitraum und seine voraussichtliche Dauer im Vorhinein, spätestens aber unmittelbar vor Beginn der Bereitschaft bekannt ist.


Formulierung ist zwar von hinten durch die Brust ins Auge aber eindeutig.

Bereitstellung ist also keine Arbeitszeit (Ivi jubelt), die Dauer muss aber beim Eintreffen am Posten ungefähr bekannt sein. Das ist sie nie. Somit ist Bereitstellung für den Fahrer Arbeitszeit. Dumm gelaufen.
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Beitrag von IK » 04.02.2012, 10:11

§ 21a ArbZG hat geschrieben:(3) Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:

1.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,
2.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;
3.
für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.

Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.
Poorboy hat geschrieben:Bereitstellung ist also keine Arbeitszeit (Ivi jubelt), die Dauer muss aber beim Eintreffen am Posten ungefähr bekannt sein. Das ist sie nie. Somit ist Bereitstellung für den Fahrer Arbeitszeit. Dumm gelaufen.
Der Gesetzgeber sagt nicht, dass die Wartezeiten im voraus genau bekannt seine müssen, sondern spricht von der voraussichtlichen Dauer.

Jeder Taxifahrer, welcher regelmäßig am Flieger fährt, weiß wie lange er am Acker stehen wird. Es reicht einmal mit den Kollegen zu reden und/oder einen Blick auf die Tafel zu werfen. Somit kann er in der Regel davon ausgehen, dass er sein Auto für die nächsten 30 Minuten nicht anfassen muss.

Im Sinne des § 21a wäre diese Zeit dann keine Arbeitszeit.

Gruß

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Beitrag von plusminus0 » 04.02.2012, 10:53

voraussichtliche Dauer
Da ich, zwcks Optimierung meiner Postenauswahl, eine sehr genaue Statistik über die Wartezeiten (und Umsätze) führe, kann ich dir sagen, dass selbst an einem stark frequentierten Posten wie dem Flughafen, die Wartezeiten zum selben Zeitpunkt (bspw. Di, 9 Uhr) stark schwanken können. Am Posten Engelbrechtsweg liegen die Wartezeiten zwischen 5 Minuten und 5 Jahren.

Der § ist mal wieder typisch wischiwaschi und kann in jede Richtung interpretiert werden. Ausserdem ist er extrem arbeitnehmerunfreundlich. Dieser stellt seinem Arbeitgeber seine Lebenszeit zur Verfügung und bekommt das nicht als Arbeitszeit angerechnet.

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Beitrag von IK » 04.02.2012, 11:28

@ +-0

Einzige Problemgruppe sind für mich Graupen. Diese sind oft am Flieger. Die Flieger-Wartezeiten schwanken, aber wenn man ankommt und der Acker voll ist, ist man nie im Leben schneller als in 15 Minuten durch.

Die Unternehmer mit dem Cay-System können ihre Fahrer anweisen, beim betreten des Ackers sich auf "Bereitschaft" anzumelden. Sollte die erste Fahrzeugbewegung unter 15 Minuten liegen wird die "Bereitschaft" als volle AZ anerkannt. Sonst wird sie im Sinne des Parag. 21a verbucht.

Es steht den Kollegen frei ihre Lebenszeit den Reinigungs- und Pflegediensten für mindestens 8,50€ zur Verfügung zu stellen, sofern sie mit Taxifahren nicht anständig leben können.

Gruß Ivica

pauline
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Beitrag von pauline » 04.02.2012, 13:12

Als die Gesetzgeber diese Gesetze und Verordnungen erließen hatten sie ein ganz anderes Bild von Angestellten vor ihrem inneren Auge, als ausgerechnet Taxifahrer.
Der Beruf des Taxifahrers ist in Hinsicht der Überwachung der Arbeitszeiten (und deren korrekter Einhaltung) EINZGARTIG und zwar im wahrsten Sinne des Wortes. Das muss bei der Auslegung eines Gesetzestextes berücksichtigt werden. Dazu kommt, dass es so etwas wie gewohnheitsrechtliche Zustände gibt, die durchaus normierende Kraft entwickeln können. Taxifahrer wurden schon immer nach Umsatz bezahlt. Das ist das Pfund mit dem die Taxenlobby wuchern muss. Denn wer will eigentlich die Stundenentlohnung ernsthaft ? Ich bin überzeugt, dass mindestens 90 % der Fahrer und 99 % der Unternehmer nicht an der Umsatzbeteiligung rütteln wollen. Insofern sind für mich die Streiter für diese "epochale" Änderung ganz klar eine sehr kleine Minderheit. Und ich glaube auch nicht, dass sie damit das hehre Ziel vor Augen haben, das Los der angestellten Fahrer zu verbessern, denn das erreichen sie damit sicher nicht !
Es geht ihnen vielmehr darum, worum es ihnen in ihrer kurzsichtigen Weise schon immer gegangen ist : Konkurrenz von der Straße zu fegen. Konkurrenz, die sie in erster Linie in den MWU-Flotten mit ihren angestellten Fahrern sehen. Und natürlich im Hansifunk, dessen Touren sie möglichst gerecht unter allen Marktteilnehmern verteilen wollen.
Der Aufhänger für die Initiative der Taxenbehörde ist die Sicherheit im Straßenverkehr, die sie durch eine umsatzbeteiligte Bezahlweise gefährdet sieht. Das sollen Stichproben ergeben haben. Die anderen Diskussionsteilnehmer auf Staats- und Halbstaatsseite haben vom Taxifahren so viel Ahnung wie ein Mann vom Kinderkriegen.
Die halbgaren juristischen Bewertungen aus der Laiensphäre, mit freundlicher Unterstützung von Wikipedia, gehen mir ehrlich gesagt auf die Nerven. Hier wird mit Paragraphen nur so um sich geschmissen, dass es eine wahre Freude ist.
Komisch. kein Mensch würde sich als Laie dazu hinreißen lassen bei Fragen der Atomphysik oder der Chirurgie so hemmungslos mitzureden, wie bei juristischen Fragen. Und das obwohl auch hier ein mindestens fünfjähriges Studium vonnöten ist, um ziuelführend mit Gesetzen und Rechtsprinzipien umgehen zu können.

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Beitrag von reasoner » 04.02.2012, 13:39

pauline hat geschrieben: ...Die halbgaren juristischen Bewertungen aus der Laiensphäre, mit freundlicher Unterstützung von Wikipedia, gehen mir ehrlich gesagt auf die Nerven. ...
+1

Wer Rechtssicherheit haben will, kommt um einen Musterprozess durch alle Instanzen nicht herum. Mit allen Risiken und Nebenwirkungen.

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Beitrag von IK » 04.02.2012, 15:01

@ Pauline
Paulinchen hat geschrieben:kein Mensch würde sich als Laie dazu hinreißen lassen bei Fragen der Atomphysik oder der Chirurgie so hemmungslos mitzureden, wie bei juristischen Fragen. Und das obwohl auch hier ein mindestens fünfjähriges Studium vonnöten ist, um ziuelführend mit Gesetzen und Rechtsprinzipien umgehen zu können.
Fragst du drei Atomphysiker etwas über Atomphysik wirst du drei gleiche Antworten bekommen.
Fragst du drei Arbeitsrechtlecher etwas über Arbeitsrecht bekommst du in aller Regel fünf verschiedene Antworten.

Ich finde, man soll sich über die Gesetze unterhalten.
Das kann nicht schaden sondern eher das Horizont erweitern.
Allerdings sollte man die eigenen Überzeugungen nicht als einzige Wahrheit lobpreisen.

eichi
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Beitrag von eichi » 04.02.2012, 16:00

Ivo schrieb:
Es steht den Kollegen frei ihre Lebenszeit den Reinigungs- und Pflegediensten für mindestens 8,50€
zur Verfügung zu stellen, sofern sie mit Taxifahren nicht anständig leben können.
Ich schließe daraus, das Ivo seinen Angestellten den o.g. Lohn für die täglichen
Pflege- und Reinigungsdienste am Dienstfahrzeug bezahlt.
Respekt! Das ist der richtige Weg!
Wenn nicht, warum nicht?
Es ist so bequem, unmündig zu sein. (Immanuel Kant)

Schmidt-Taxi

Beitrag von Schmidt-Taxi » 04.02.2012, 16:04

wenn der Bereitschaftszeitraum und seine voraussichtliche Dauer im Vorhinein, spätestens aber unmittelbar vor Beginn der Bereitschaft bekannt ist.
Klingt nach "Kräht der Hahn auf dem Mist, ändert sichs Wetter, oder es bleibt wie's ist."
Beides kann zutreffen im Taxigewerbe, muß es aber nicht.

Mit Wikipedia Wissen hat das recht wenig zu tun, sich ein Urteil bilden zu können bzgl. Bereitschaftszeit.

Vor 2000 etwa noch stand das deutsche ArbZG-Recht im Widerspruch zur EU-Gesetzgebung. Dieses Defizit ist aber mittlerweile durch einschlägige Bundesgerichtshof Urteile korrigiert worden.
Tenor: Bereitschaftszeit ist Arbeitszeit
Das man diese im Internet nachlesen kann, reasoner, mag sie für Dich unglaubwürdiger machen. Für mich nicht.

Schmidt-Taxi

Beitrag von Schmidt-Taxi » 04.02.2012, 16:16

Pauline
Es geht ihnen vielmehr darum, worum es ihnen in ihrer kurzsichtigen Weise schon immer gegangen ist : Konkurrenz von der Straße zu fegen. Konkurrenz, die sie in erster Linie in den MWU-Flotten mit ihren angestellten Fahrern sehen. Und natürlich im Hansifunk, dessen Touren sie möglichst gerecht unter allen Marktteilnehmern verteilen wollen.
Was Du so alles weisst....

Damit ich nicht alles doppelt tippen muß um Dir zu antworten, erlaube ich mir mich selbst zu kopieren aus dem Mycrazytaxis-Forum.
Eigenzitat:
Die Sache ist eigentlich ganz einfach. Es gibt auch jenseits von FPerG rechtlich anerkannte Entlohnungsgrundsätze, die für alle Angestellten gleichermaßen gelten.
Ein Grundsätzliches gilt: Allen Formen der Leistungsentlohnung ist gemeinsam, dass eine definierte Leistung als Merkmal der Entlohnung Anwendung findet.
Die Leistung, nach der bezahlt wird, muss messbar sein und die Bedingungen, unter denen sie erbracht wird, müssen gleich bleibend sein, so dass eine Änderung
nicht zu Lasten der Arbeitnehmer/innen geht. Leistungsminderungen, die der/die Arbeitnehmer/in nicht zu verantworten hat, dürfen nicht zu dessen Lasten gehen.'

Provisionslohn ist Akkordlohn, das steht ja nun mal fest. Die Rahmenbedingungen sind aber weder für den Einzelnen gleich, noch die ganze Gruppe von angestellten Taxifahrern.
Alleine schon das tägliche Saisongeschäft widerspricht dieser Anforderung. In Gewerkschaftssprache übersetzt, bedeutete das 'Gleicher Lohn für gleiche Leistung!'

Beispiel aus der Praxis: Eine Bestellung heute Mittag zum Sabrina (Waterloostrasse). Drück das Signallicht an der Tür. Clubgirl kommt und sacht 'Moment noch, komme gleich.'
Kommt Hansa angerauscht, meldet sich auch. "Kollege" sagt zu mir wortwörtlich: "Du bist umsonst hier. Das ist meine Bestellung gewesen."
Hintergrund in etwa... Die hatten erst per APP bestellt, zulange gedauert, nochmal angerufen bei DT. So, jedenfalls Fahrgäste kommen raus und rauschen ab mit Hansa.
Mal abgesehen davon, das der sogenannte Hansa-"Kollege" ein echtes A.r.s.c.h.l.o.c.h. war mit seinem Spruch, bin ich als Lohnempfänger nun bestraft worden durch Umstände,
für die ich nichts kann. Und das ist eine direkte Folge der seit 25 Jahren verboteten prozentualen Provisionsentlohnung.

Mein Arbeitgeber erwartet von mir per Arbeitsvertrag und Unterschrift garantierte Arbeitsleistung in Form von investierter Zeit und Umsatz, möchte aber im Gegenzug
seinerseits nichts garantieren. Sind wir in Hottentottenland oder in einer zivilisierten Welt?
Die Frage ist theoretisch, weil selbstbeantwortend.

Ich wiederhole meine Frage von oben. Bevor man über Euros redet:
Also: wie hoch ist der Wert, das Verhältnis von Arbeitszeit und Bereitschaftszeit? Wieviel Pausenzeit ist einzuplanen?

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Beitrag von IK » 04.02.2012, 16:24

eichi hat geschrieben: Ich schließe daraus, das Ivo seinen Angestellten den o.g. Lohn für die täglichen
Pflege- und Reinigungsdienste am Dienstfahrzeug bezahlt.
Respekt! Das ist der richtige Weg!
Wenn nicht, warum nicht?
Neee Eichi..

Das ist falsche Schlussfolgerung.
Ich zahle kein Extra-Geld für das Putzen.

Und gerade weil ich es nicht tue, steht meinen Mitarbeitern frei, sich beruflich neu zu orientieren.
Damit würde man mich zwingen, meine Vorgehensweise zu ändern.

Auch du Eichi hast sicherlich keine 8,50 € + Zuschläge.
Auch dir steht frei in die Pflege- oder Reinigungsdienste zu wechseln.
Damit würdest du sogar den verbliebenen Kollegen helfen, weil deine Beute wird unter denen verteilt.

Wenn man dem Gewerbe helften will, indem man Leute aus dem Gewerbe raus kickt, warum dann nicht sofort selber den entscheidenden Schritt machen?

Gruß

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SindSieFrei?
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Beitrag von SindSieFrei? » 04.02.2012, 18:54

Ivica Krijan hat geschrieben:
Und gerade weil ich es nicht tue, steht meinen Mitarbeitern frei, sich beruflich neu zu orientieren.
Damit würde man mich zwingen, meine Vorgehensweise zu ändern.
Ach??? Du zahlst solange nicht, solange die Kollegen das nicht für sich reklamieren und dir evtl. mit Kündigung drohen??? Erst dann würdest du deine Vorgehensweise ändern? Dir also von Mitarbeitern dein Betriebsmittel werterhalten lassen, ohne Bezahlung (Wäsche, Aussaugen, Innenraum und Scheiben dauern 30 Minuten, mind. einmal die Woche). Jung, weißt du, was ein Kutscher in so einem Falle macht? Der holt sich die Kohle anders wieder. Und genau darum geht es! Das kann es einfach nicht sein!

LG

Schmidt-Taxi

Beitrag von Schmidt-Taxi » 04.02.2012, 20:32

Wie man eine Aussage verfälschen kann, indem man eine Hervorhebung falsch setzt, ist schon echt drollig. Bei manchen Leuten auch symptomatisch.

(3)
Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:
1.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer am Arbeitsplatz bereithalten muss, um seine Tätigkeit aufzunehmen,

2.
die Zeit, während derer sich ein Arbeitnehmer bereithalten muss, um seine Tätigkeit auf Anweisung aufnehmen zu können, ohne sich an seinem Arbeitsplatz aufhalten zu müssen;

3.
für Arbeitnehmer, die sich beim Fahren abwechseln, die während der Fahrt neben dem Fahrer oder in einer Schlafkabine verbrachte Zeit.

Für die Zeiten nach Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt dies nur, wenn der Zeitraum und dessen voraussichtliche Dauer im Voraus, spätestens unmittelbar vor Beginn des betreffenden Zeitraums bekannt ist. Die in Satz 1 genannten Zeiten sind keine Ruhezeiten. Die in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten sind keine Ruhepausen.

Da die Bereitschaftszeit im Taxengeschäft grundsätzlich unmöglich im Voraus, weder der Länge nach, noch überhaupt, vorhergesagt werden kann, greift Satz 1. und 2. nicht, trifft nicht zu, bzw. entfalten nicht die Wirkung unter dem Eingangssatz 'Abweichend von § 2 Abs. 1 ist keine Arbeitszeit:'.

....im Ergebnis haben wir also doch Arbeitszeit. Einfache Logik.

nightdancer
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Beitrag von nightdancer » 05.02.2012, 00:35

pauline hat geschrieben:Als die Gesetzgeber diese Gesetze und Verordnungen erließen hatten sie ein ganz anderes Bild von Angestellten vor ihrem inneren Auge, als ausgerechnet Taxifahrer.
Müssen sie ja auch nicht. Ein konkreter Sachverhalt wird immer in Bezug auf das abstarkte Gesetz subsumiert. Das ist ja gerade der Vorteil von abstrakten Gesetzen........
pauline hat geschrieben: Der Beruf des Taxifahrers ist in Hinsicht der Überwachung der Arbeitszeiten (und deren korrekter Einhaltung) EINZGARTIG und zwar im wahrsten Sinne des Wortes.
Findest du? Und selbst wenn, Relevanz?!
pauline hat geschrieben: Dazu kommt, dass es so etwas wie gewohnheitsrechtliche Zustände gibt, die durchaus normierende Kraft entwickeln können.
Klar, vielleicht knacke ich den Lotto-Jackpot.... Mach dich mal vertraut, welche Vorrausetzungen "Gewohnheitsrecht" haben muß, damit man daraus eine Rechtsposition ableiten kann.......
pauline hat geschrieben: Taxifahrer wurden schon immer nach Umsatz bezahlt.
Ich sage dir es erneut, mag für Hamburg zutreffen, bundesweit ist das schlicht falsch.
Mindestlohn, Finskaltaxmeter, ArbZG, FPersG sind Bundesgesetze bzw. beruhen darauf und für alle gültig/verpflichtend. Insofern muß dies auch allgemein diskutiert werden, welche Auwirkungen es bundesweit gibt. Aber das verstehen einige hier nicht.

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Beitrag von plusminus0 » 05.02.2012, 00:58

Pauline hat geschrieben:Konkurrenz von der Straße zu fegen
Das müsste dir doch bekannt vorkommen (ich gehe davon aus, dass du beim Hans-Funk fährst)




Schmidt hat geschrieben:im Ergebnis haben wir also doch Arbeitszeit
Natürlich.
Ich empfehle I.K., sich mal mit seiner Graupe an den Posten Engelbrechtsweg zu stellen und zu berichten, wie er sich nach 12 Stunden vergeblichen Wartens auf einen Fahrgast fühlt (Nickerchen machen zählt nicht):
a) Fit wie ein Turnschuh, weil 12 Stunden Pause
b) Psychisch + körperlich auslaugt weil nix zu tun (ausser Pflege- und Reinigungsarbeiten an seiner Taxe), 6 Schachteln Zigaretten und Existenzängste wegen fehlenden Umsatzes.

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IK
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Beitrag von IK » 05.02.2012, 10:48

@+-0

Wer 6 Schachtel Zigaretten raucht, der hat zurecht Existenzängste.
Das ist keine irrationale Angst.

Beispiele, welche nicht den Zustand des Gewerbes abbilden, sind eifach nur doof.
Wer Existenzängste hat, weil er keinen festen Lohn oder Mindestlohn hat, der kann für 8,50 € putzen gehen.

Den Posten Engelbrechtsweg brachte ich im Kontext der festen Stundensätze ins Spiel. Von daher ist die Unterstellung der Existenzängste in einem solchen Kontext nicht hilfreich, es sei den, der Kollege würde aus Langeweile tatsächlich 6 Schattel rauchen.

Allerdings kann man sich vorstellen, dass er, statt zu rauchen, 6 Äpfel oder 6 Birnen isst und noch gesünder bleibt, als er jetzt schon ist. Eigenen kranken Lebenstil den anderen zu unterstellen führt nicht sehr weit. Da muss man schon bei sich bleiben.

Gruß

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