Muss Dir leider partiell widersprechen: Bußgelder als Vertragsstrafen sind prinzipiell möglich.Pirat hat geschrieben:Zur Klarstellung.
Ein Arbeitnehmer kann nicht Maßnahmen durch die Zentrale ausgesetzt werden, die seinem Arbeitgeber aus arbeitsrechtlicher Sicht nicht gestattet sind. (z. B. Bußgeld )
Bloß wie Du weisst, liegt der Fall hier ja vertrackter.
1. Handelt es sich nicht um eine Vertragsstrafe aus dem Arbeitsvertrag, die irgendeine Pflichtverletzung sanktionieren oder wirtschaftlichen Schaden heilen soll.
1a. Oder den Arbeitnehmer dazu motivieren soll eine Haupt- oder Nebenpflicht vertragsgemäß einzuhalten.
2. Handelt es sich hier um einen vorgeblich unabhängigen Werk- oder Dienstleistungsvertrag. Und die Zahlung von 30 Euro stellt die Schuld des Wertes der Gegenleistung dar. Dafür spricht schon die Tatsache, das man sich mit der Vorableistung dieser Schuld in bar, von der eigentlichen Leistung befreien kann.
Es handelt sich also nicht um eine Strafzahlung oder Bußgeld.
Die Frage muss erlaubt sein, und beantwortet werden, inwieweit der Arbeitgeber überhaupt direktionsrechtlichen Einfluss auf diesen eigentlich unabhängigen
Vertragspassus nehmen darf/kann.