Ein Einheitstarif wäre wünschenswert bei identischem Pflichtfahrgebiet, aber so sind sie nun mal, die Beamten ...André hat geschrieben:Dafür, dass man bei Euch zwar einladen, sich jedoch nicht bereithalten darf, kann es ebenfalls keine Rechtsgrundlage geben. Mit zwei unterschiedlichen Tarifen, wie es bei Euch der Fall ist, muß es nach meiner Auffassung sogar in jedem Fall zwingend untersagt sein, im jeweils anderen Bereich einzuladen. ...
Die rechtlichen Grundlagen sind jeweils §1,Abs.2 ("Das Pflichtfahrgebiet umfasst das Gebiet der Stadt Rosenheim und des Landkreises
Rosenheim.")und §7, Abs.1 ("Ein Anspruch auf Beförderung besteht nur innerhalb des Pflichtfahrbereiches.") der jeweiligen Taxitarifordnungen für Stadt bzw. Landkreis Rosenheim. Somit sind Landkreistaxis, die frei sind, sogar verpflichtet, am Straßenrand winkende Fahrgäste zu befördern.
Der Gesetzesverstoß bei der Wilderei richtet sich meiner Meinung nach gegen §2 der Taxiordnung für den LK Rosenheim, wo eindeutig definiert ist, wo Taxis bereitgehalten werden dürfen.