Fahrgastaufnahme P-Schein gebunden?

Der Bereich für Fragen rund um das Taxigewerbe.
JuRa
User
Beiträge: 111
Registriert: 23.03.2013, 14:00
Wohnort: Hamburg

Fahrgastaufnahme P-Schein gebunden?

Beitrag von JuRa » 29.03.2013, 19:07

Wenn ich einen P-Schein habe für 2 Genehmigungsgebiete, kann ich dann nach Lust und Laune Fahrgäste in beiden Gebieten aufnehmen, selbst wenn ich nur bei einem Unternehmen in einem Pflichtgebiet angestellt bin und für dieses fahre?

Als angestellter Fahrer, nicht Unternehmer wohlgemerkt!

Benutzeravatar
SindSieFrei?
Vielschreiber
Beiträge: 4437
Registriert: 12.12.2009, 19:05
Wohnort: Hamburg

Beitrag von SindSieFrei? » 29.03.2013, 19:47

Ergibt sich das PFG nicht aus der Konzession des Autos auf dem du fährst?

Beispiel:

Pinneberger Konzession: PFG Pinneberg, Hamburger Konzession: PFG Hamburg, Leerer Konze: PFG Leer. Kommst du nun mit Leerer Konze nach HH und hast für hier auch den PBefSch, darfst du dich hier nicht bereitstellen!

Halt: Wenn aber jemand hektisch am Straßenrand winkt, während du vorbei fährst, wie ist das dann? Den darf man doch immer mitnehmen, oder? Interessante Frage eigentlich... Mir lief in PI auch schon mal jemand quasi ins Auto, natürlich habe ich den gefahren. Ich kenne PI aus dem FF. Ich handle da kundenfreundlich, wer es eilig hat, den lässt man nicht stehen. Muss ich jetzt ein schlechtes Gewissen haben? :oops:

LG
Dura lex, sed lex.

Benutzeravatar
am
Moderator
Beiträge: 13145
Registriert: 18.03.2005, 17:29
Wohnort: Hansestadt Lübeck
Kontaktdaten:

Beitrag von am » 29.03.2013, 19:59

Es kommt auf die Genehmigung für das gefahrene Taxi an. Auch die Ortskunde für ganz Deutschland würde nichts daran ändern: Bereithalten ist grundsätzlich nur im Umfang der Konzession zulässig.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

JuRa
User
Beiträge: 111
Registriert: 23.03.2013, 14:00
Wohnort: Hamburg

Beitrag von JuRa » 29.03.2013, 21:53

Hm...ja... Konzession ist klar.
Das Taxi ist an die Person des Konzessionsnehmers gebunden.
Das ist der Unternehmer aber nicht der Fahrer.

Wenn der Fahrgast, der in dem einem Beförderungsgebiet in "mein" Taxi steigt und gefahren werden will, meint er also nicht mich, sondern den Taxiunternehmer mit dem er den Vertrag abschliesst. Soweit klar.

Was nützt mir als Fahrer also eine Beförderungsberechtigung für ein anderes Beförderungsgebiet für das ich nicht das passende Taxi habe? Wohl gar nichts.

Absurder Slapstick: Da steht der potentielle Fahrgast jetzt am Rande des Pflichtfahrbereichs (ausserhalb, in Feindesland) und möchte gefahren werden.

Nu sach ich ihm "Momang, ick hol eben ne annere Taxe, die steiht man bloß 50 Meter torüch inner Parkbucht, ick kümm glieks wedder and pick you up."

Dann isses keine illegale Bereitstellung gewesen. Ich darf den Gast mit dem Taxi fahren. Aber durfte ich den Auftrag auch annehmen?

TWG
Vielschreiber
Beiträge: 632
Registriert: 09.08.2012, 01:59
Wohnort: Düsseldorf

Beitrag von TWG » 29.03.2013, 22:46

Hallo,

du darfst dich nicht bereitstellen, aber einen Winker darfst du überall aufnehmen!
Winker in Hilden: "Hallo, ich bin aus Düsseldorf und fahr zu Düsseldorfer Tarifen"
"Macht nix, wir wollen eh nach Düsseldorf"
Soll ich dem etwa ein Mettmanner Taxi rufen?
Einladen und ab nach Oberkassel!

Gruß aus Düsseldorf
Thomas

Benutzeravatar
Taxi Georg
Vielschreiber
Beiträge: 10620
Registriert: 10.06.2007, 09:09
Wohnort: Düsseldorf am Rhein
Kontaktdaten:

Beitrag von Taxi Georg » 29.03.2013, 23:04

JuRa hat geschrieben:Das ist der Unternehmer aber nicht der Fahrer.
falsch! Du bist der Erfüllungsgehilfe des Unternehmers!
Des Weiteren darfst Du außerhalb deiner Gemeinde (Unternehmersitz) keine Fahrgäste aufnehmen es sei den, du wurdest bestellt!
Und! Ich bin nach wie vor der Meinung, dass der Vogel aus sein muss!
TWG hat geschrieben:aber einen Winker darfst du überall
und auch falsch!
Bitte betrachtet meine Postings nicht als Verpflichtung, sondern nur als gutgemeinte Hinweise!
Diese Hinweise sollen auch keine Rechts-/Steuerberatung darstellen oder sollen diese ersetzen. ☑

taxistreng
Vielschreiber
Beiträge: 292
Registriert: 13.09.2010, 10:45
Wohnort: 47877
Kontaktdaten:

Beitrag von taxistreng » 31.03.2013, 10:21

Dann werd ich also am DUS frei und darf den Fahrgast, der nur nach P13 will und den die oprtansässigen Kollegen sehr gerne stehen lassen, nicht mitnehmen?
Georgios: Wenn Du in Viersen mit leuchtendem Dachzeichen einen Winker stehen lässt, ist das eine Ordungswidrigkeit! :wink:
Das ist Dein Pflichtfahrgebiet...

Benutzeravatar
Taxi Georg
Vielschreiber
Beiträge: 10620
Registriert: 10.06.2007, 09:09
Wohnort: Düsseldorf am Rhein
Kontaktdaten:

Beitrag von Taxi Georg » 31.03.2013, 10:31

taxistreng hat geschrieben:Georgios: Wenn Du in Viersen mit leuchtendem Dachzeichen einen Winker stehen lässt, ist das eine Ordungswidrigkeit! :wink:
Das ist Dein Pflichtfahrgebiet...
Leider nicht richtig!

Ihr verwechselt immer Gemeinde mit Pflichfahrgebiet!
Du darfst nur in Deiner Gemeinde Winkemänner mitnehmen und auch nur dort dich bereit stellen!

Das Pflichtfahrgebiet sagt mir nur, wie weit ich aus meiner Gemeinde fahren muss!
Das bedeutet nicht, dass ich Winkemänner laden darf , wenn ich leer zurückfahre und noch nicht in meiner Gemeinde bin!
Betriebspflicht:

Außerhalb der Betriebssitzgemeinde dürfen nur Fahrgaste aufgenommen werden, wenn der Auftrag im Betriebssitz eingeht (z.B. telefonisch).

Auf "Abwinken" dürfen Fahrgäste nicht befördert werden.

taxistreng
Vielschreiber
Beiträge: 292
Registriert: 13.09.2010, 10:45
Wohnort: 47877
Kontaktdaten:

Beitrag von taxistreng » 31.03.2013, 10:43

Fast richtig: Das BEREITSTELLEN ist nur an behördlich zugelassenen Taxiständen INNERHALB der Betriebssitzgemeinde zulässig. Und ausnahmsweise auch zwischen 22:00 und 06:00 abseits der Taxistände, aber innerhalb der Betriebssitzgemeinde. AUFNEHMEN darfst Du in der ganzen, schönen Republik, VERPFLICHTET dazu bist Du aber nur innerhalb Deines Pflichtfahrgebietes. Und Vogel aus, ausserhalb des Pflichtfahgrbietes.
Fragt sich nur, wer das kontrollieren soll...

Die Betriebspflicht hat nix damit zu tun, wo, sondern wann Du arbeiten musst.

taxistreng
Vielschreiber
Beiträge: 292
Registriert: 13.09.2010, 10:45
Wohnort: 47877
Kontaktdaten:

Beitrag von taxistreng » 31.03.2013, 10:58

Und gegen die Langeweile:
PBefG, §21, §22 und §47. :wink:

HAT
User
Beiträge: 32
Registriert: 15.01.2012, 14:47
Wohnort: Hamburg

Beitrag von HAT » 31.03.2013, 11:13

Taxistreng @ wie es horafas geschrieben hat ist absolut richtig ! ein beispiel
was mir wiederfahren ist , vor längerer zeit habe ich ein fahrgast von bhf
altona nach schenefeld bei hmbg. gefahren, auf dem rückweg winkte mir eine dame zu, ich habe an gehalten und sie einsteigen lassen ( wohl gemerkt wenig verkehr,kalt u. regnerisch! ) in diesem moment kam ein peterwagen und hatte gesehen wie ich eingeladen habe ! die dame durfte aussteigen und ich bekam nur eine ermahnung von dem polizisten ! ich weiß aber von ähnlichen fällen wo kollegen dafür strafzettel bekamen ! gruß

taxistreng
Vielschreiber
Beiträge: 292
Registriert: 13.09.2010, 10:45
Wohnort: 47877
Kontaktdaten:

Beitrag von taxistreng » 31.03.2013, 11:18

Hallo HAT! Ich kenne Euere örtlichen Begebenheiten nicht aber:

Im Pflichtfahrgebiet besteht Beförderungs - und Tarifpflicht. D.h., Du MUSST die Dame befördern, wenn sie Dich innerhalb Deines Pflichtfahgebietes anhält und Du Dein Auto als "frei" gekennzeichnet hast.

Davon abgesehen: Was nicht ausdrücklich verboten ist, das ist erlaubt.
Ich finde keinen Gesetztestext, in dem verboten ist, Fahrgäste ausserhalb seiner Betreibssitzgemeinde oder seine Pflichtfahrgebietes aufzunehmen.
Man darf aber jederzeit und überall Fahrtaufträge annehemn. Und ein Winker ist ein Fahrtauftrag.

Benutzeravatar
Emilie
Vielschreiber
Beiträge: 3198
Registriert: 27.04.2011, 18:47
Wohnort: Hessen

Beitrag von Emilie » 31.03.2013, 11:48

Darf ich die Winkerkrabbe denn bis zur nächsten Taxi bringen, in dem das Unternehmen die Konzession hat? Die OK habe ich ja, also weiß ich auch, wo das nächste Taxi vom dem Unternehmen steht! :D
Bloß kein Stress...

Gebt mir ruhig die Schuld!

Juskwe
Vielschreiber
Beiträge: 830
Registriert: 03.06.2010, 22:38

Beitrag von Juskwe » 31.03.2013, 12:41

Hallo HAT! Ich kenne Euere örtlichen Begebenheiten nicht aber:

Im Pflichtfahrgebiet besteht Beförderungs - und Tarifpflicht. D.h., Du MUSST die Dame befördern, wenn sie Dich innerhalb Deines Pflichtfahgebietes anhält und Du Dein Auto als "frei" gekennzeichnet hast.
Die örtliche Begebenheit ist so, dass Schenefeld nicht zu Hamburg gehört. In Hamburg ist es eigentlich relativ einfach, Hamburger Stadtgebiet = Pflichtfahrgebiet. Die haben eigene Taxen, Als Hamburger, und daran halte ich mich, ist meine Leuchte immer bis zum Ortsschild Hamburg ausgeschaltet. Die werten PI/SE/WL/OD Kollegen halten sich auch meistens daran. Dafür dumpen sie uns Touren zum Flughafen weg, aber das dürfen sie ja weil außerhalb ihres Pflichtfahrgebietes und bestellt.
So wie ich das mal von einem ehemaligen Reinbeker Taxifahrer gehört habe, sind die Festpreise von denen zum Airport einfach nur ein Witz.

Benutzeravatar
am
Moderator
Beiträge: 13145
Registriert: 18.03.2005, 17:29
Wohnort: Hansestadt Lübeck
Kontaktdaten:

Beitrag von am » 31.03.2013, 13:12

Die Regelung, dass Fahrten auf vorherige Bestellung auch ausserhalb der Betriebssitzgemeinde ausgeführt werden dürfen, schließt ein, dass Anhalter und Einsteiger ohne Vorbestellung nicht aufgenommen werden dürfen.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

taxistreng
Vielschreiber
Beiträge: 292
Registriert: 13.09.2010, 10:45
Wohnort: 47877
Kontaktdaten:

Beitrag von taxistreng » 31.03.2013, 13:21

am hat geschrieben:Die Regelung, dass Fahrten auf vorherige Bestellung auch ausserhalb der Betriebssitzgemeinde ausgeführt werden dürfen, schließt ein, dass Anhalter und Einsteiger ohne Vorbestellung nicht aufgenommen werden dürfen.
Wo steht das?

taxistreng
Vielschreiber
Beiträge: 292
Registriert: 13.09.2010, 10:45
Wohnort: 47877
Kontaktdaten:

Beitrag von taxistreng » 31.03.2013, 13:33

§47 Verkehr mit Taxen

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer anbehördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmtenZiel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.

Benutzeravatar
sivas
Vielschreiber
Beiträge: 2841
Registriert: 02.09.2011, 19:46
Wohnort: Südhessen

Beitrag von sivas » 31.03.2013, 13:52

die gewerbliche Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr ist erlaubnispflichtig! Die Genehmigung dazu stellt die zuständige Gemeinde für ihr "Hoheitsgebiet" aus.
Nimmst Du einen Abwinker in einem Ort mit, für den Du keine Erlaubnis hast, begehst Du eine Ordnungswidrigkeit.
Und die Beförderungspflicht gilt nur an Halteplätzen! Nur von dort aus MUSST Du einen Fahrgast befördern. An allen anderen Plätzen kannst Du dich mit dem Hinweis "habe einen Abholer" rausreden.

taxistreng
Vielschreiber
Beiträge: 292
Registriert: 13.09.2010, 10:45
Wohnort: 47877
Kontaktdaten:

Beitrag von taxistreng » 31.03.2013, 13:58

Alles gut und schön, aber ich finde keinen Gesetzestext, der mir verbietet, Winker überall aufzunehmen.
Und bitte jetzte keine wikipedia-Zitate... :roll:

Benutzeravatar
am
Moderator
Beiträge: 13145
Registriert: 18.03.2005, 17:29
Wohnort: Hansestadt Lübeck
Kontaktdaten:

Beitrag von am » 31.03.2013, 14:18

taxistreng hat geschrieben:§47 Verkehr mit Taxen

(1) Verkehr mit Taxen ist die Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen, die der Unternehmer anbehördlich zugelassenen Stellen bereithält und mit denen er Fahrten zu einem vom Fahrgast bestimmtenZiel ausführt. Der Unternehmer kann Beförderungsaufträge auch während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegennehmen.
Du solltest den Paragraphen schon ganz lesen. Denn im Satz 2 steht das Entscheidene

(2) Taxen dürfen nur in der Gemeinde bereitgehalten werden, in der der Unternehmer seinen Betriebssitz hat. Fahrten auf vorherige Bestellung dürfen auch von anderen Gemeinden aus durchgeführt werden. Die Genehmigungsbehörde kann im Einvernehmen mit anderen Genehmigungsbehörden das Bereithalten an behördlich zugelassenen Stellen außerhalb der Betriebssitzgemeinde gestatten und einen größeren Bezirk festsetzen
.

Ist eindeutig
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

Antworten