1%-Regelung beim Taxi

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1%-Regelung beim Taxi

Beitrag von StBJanz » 02.11.2016, 08:47

Bei einem Taxiunternehmen ist für die Bemessungsgrundlage der 1%-Regelung der Bruttolistenpreis aus der Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde zu legen, was das Urteil des FG für die betreffenden Taxiunternehmer bedeutet, erläutert Steuerberater Dennis Janz LL.M. aus Dortmund (www.janz.tax).

Das Finanzgericht (FG) Düsseldorf hat am 30.08.2016 das Urteil vom 23.10.2015 14 K 2436/14 E,G,U veröffentlicht.

Der Streitfall
Die Beteiligten streiten um die Höhe der Bemessungsgrundlage für den Eigenverbrauch aus der privaten Nutzung des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen A für den Zeitraum von Juli 2009 bis Dezember 2010.

Der Kläger betreibt ein Taxiunternehmen. Anlässlich einer Außenprüfung (Bericht vom 16.12.2013) stellte der Prüfer – neben anderen nicht streitigen Punkten – fest, dass der Kläger das vom ihm im Juli 2009 (Rechnung vom 13.7.2009) erworbene und als Taxi eingesetzte Fahrzeug von Typ Daimler-Benz E 220 CDI, Fahrzeug-Identnummer …, amtliches Kennzeichen A, auch privat nutzte. Für die Ermittlung des Eigenverbrauchs legte der Prüfer zur Anwendung der sog. 1%-Regelung einen Bruttolistenpreis von 48.100 € zugrunde, der ihm auf seine Nachfrage von der Mercedes-Benz Niederlassung Rhein-Ruhr mitgeteilt worden war. Ausgehend davon ging der Prüfer für die Einkommen- und Gewerbesteuer von einem Eigenverbauch von 2.886 € für das Jahr 2009 (6 Monate* 1% aus 48.100 € und 5.772 € für das Jahr 2010 (12 Monate * 1% aus 48.110 €). Für die Umsatzbesteuerung reduzierte der Prüfer die Bemessungsgrundlage auf 80% dieser Beträge.

Diesen Feststellungen folgte der Beklagte und erließ entsprechende Änderungsbescheide zur Einkommen-, Gewerbe- und Umsatzsteuer.

In hiergegen gerichteten Einspruchsverfahren machte der Kläger geltend, dass der vom Beklagten angesetzte Bruttolistenpreis von 48.100 € zu hoch angesetzt sei. Entgegen der Auskunft der Mercedes-Benz Niederlassung betrage der Bruttolistenpreis 37.508,80 €, abgerundet 37.500 €. Als Bemessungsgrundlage sei der inländische Listenpreis des Herstellers anzusetzen. Dieser ergebe sich aus der Preisliste für Taxi und Mietwagen der Daimler Benz AG mit dem Stand vom 2.2.2009. Der in dieser Preisliste ausgewiesene Preis sei als Listenpreis im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes - EStG – anzusehen.

Die Entscheidung des FG
Die Klage ist begründet.

Die angefochtenen Steuerfestsetzungen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO -) soweit der Beklagte für die Berechnung des Eigenverbrauchs eine Bemessungsgrundlage von mehr als 37.500 Euro zugrunde gelegt hat.

Das FG führte aus, dass nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes – EStG - für die private Nutzung eines Kraftfahrzeugs, das zu mehr als 50 Prozent betrieblich genutzt wird, für jeden Kalendermonat ein Prozent des inländischen Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer als Entnahmewert gewinnerhöhend anzusetzen ist. Die 1 %-Regelung ist insoweit eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung (ständige Rechtsprechung, BFH, Urteile vom 13.2.2003 - X R 23/01, BStBl II 2003, 472; vom 7.11.2006 - VI R 19/05, BStBl II 2007, 116; jeweils m.w.N.). Deshalb bleiben individuelle Besonderheiten hinsichtlich der Art und der Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich ebenso unberücksichtigt wie nachträgliche Änderungen des Fahrzeugwertes (BFH, Urteil vom 13.10.2010 - VI R 12/09, BStBl II 2011, 361).

Weiter stellte das FG fest, dass die typisierende Erfassung des Nutzungsvorteils anhand des inzwischen in der Praxis vom tatsächlichen Anschaffungspreis abweichenden abstrakt ermittelten Listenpreises durch die 1 %-Regelung vom BFH in st. Rspr., der sich das Gericht anschließt, als verfassungsgemäß angesehen wird (BFH, Urteile vom 24.2.2000 - III R 59/98, BStBl II 2000, 273; vom 1.3.2001 - IV R 27/00, BStBl II 2001, 403; vom 13.2.2003 - X R 23/01, BStBl II 2003, 472; vom 19.3.2009 - IV R 59/06, BFH/NV 2009, 1617; Beschluss vom 16.9.2004 - VI B 5/04, BFH/NV 2005, 336; vom 13.12.2012 - VI R 51/11, BStBl II 2013, 385. jeweils m.w.N.). Nach der insoweit übereinstimmenden Rechtsprechung der Senate des BFH nutzt der Gesetzgeber mit der 1 %-Regelung den ihm insbesondere im Steuerrecht für Typisierungen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraum, wenn er auf diese Weise die betriebliche und private Kfz-Nutzung typisierend und pauschalierend erfasst. Die BFH-Rechtsprechung stützt sich insoweit auf die Rechtsprechung des BVerfG zum Geltungsgrund und zu den Gestaltungsgrenzen der Typisierung und Pauschalierung im Steuerrecht durch den Gesetzgeber (BVerfG-Beschluss vom 10.4.1997 2 BvL 77/92, BVerfGE 96, 1, 6; BVerfG-Urteil vom 7.12.1999 2 BvR 301/98, BVerfGE 101, 297, BStBl II 2000, 162, m.w.N.).
Die erkennenden Richter führten zudem aus, dass der Begriff des Listenpreises im Gesetz nicht definiert ist. Maßgebend ist die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeugs gültige Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Modells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt (BFH, Urteil vom 16.2.2005 - VI R 37/04, BStBl II 2005, 563). Die Preisempfehlung muss sich danach auf das am Neuwagenmarkt erhältlich Fahrzeugmodell beziehen. Welche Fahrzeuge auf dem Neuwagenmarkt erhältlich sind, ergibt sich aus der Angebotspalette in Verbindung mit den den Endkunden zur Verfügung gestellten Preislisten oder aus den im Wege der Konfiguration errechenbaren Preisvorgaben des Herstellers. Da danach auf den abstrakten Preis eines am Markt erhältlichen Modells abzustellen ist, beruht der Listenpreis also auf einer Festlegung durch den Hersteller. Dem dient typischerweise eine veröffentlichte Preisliste. Die zum „Sondermodell Taxi“ herausgegebene Preisliste der Daimler-Benz AG gibt den allgemein am Neuwagenmarkt gültigen Preis für dieses spezielle Modell wieder.

Praxishinweis
Der sich aus der Preisliste ergebende Preis hat auch Vorrang gegenüber dem rechnerisch anhand der Fahrzeugidentnummer ermittelten Preis. Dieser errechnet sich anhand der in den Grundpreislisten des Herstellers angegebenen Schlüsselkennziffern der einzelnen Ausstattungsmerkmale. Sondermodelle sind ebenso wenig berücksichtigt wie im Rahmen von Sonderaktionen allgemein am Markt angebotene Ausstattungspakete. Es handelt sich also um den rechnerischen Listenpreis des nach den allgemeinen Preisvorgaben konfigurierten Fahrzeuges. Dieser rechnerische Listenpreis kann jedoch dann nicht der für die Anwendung der 1%-Regelung maßgebliche Listenpreis sein, wenn – wie im Streitfall – durch den Hersteller selbst eine neuer Listenpreis für bestimmte Modelle oder Modellreihen beworben und am Markt angeboten wird.
Betroffene Taxiunternehmer sollten sich in diesen Fällen, bei der die 1%-Regelung angewendet wird eine Preisliste für Taxen und Mietwagen der jeweiligen Hersteller zukommen lassen um eine evtl. Reduzierung der Bemessungsgrundlage herbeizuführen.

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Re: 1%-Regelung beim Taxi

Beitrag von C.L. » 05.11.2016, 16:27

Besten Dank für diesen sehr informativen Artikel.

Wir haben in der Mittagspause auch schon öfter darüber gerätselt, ob bei der 1% Regelung der Bruttolistenpreis eines Neufahrzeuges abzusetzen ist, oder aber der rabattierte Festpreis für ein Taximodell. Nun sind wir schlauer.

Zwei Ergängungen :
Fast alle mir bekannten Kollegen haben von der pauschalen 1% Regelung auf ein Fahrtenbuch umgestellt. Fährt man um die 90% betrieblich, lohnt sich die 1% Regelung definitv nicht. Man verschenkt bares Geld.
Durchaus diskutierbar ist es, dass grundsätzlich von einem Neupreis ausgegangen wird. Hilfreich wäre es, würde die Steuergesetzgebung erlauben den realen Fahrzeugwert nach X Jahren als Grundlage zur Berechnung der privaten Nutzung anzusetzen, da viele Taxen real einen Wert zwischen 5000 und 10000€ haben.

MfG C.L.
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Re: 1%-Regelung beim Taxi

Beitrag von Guter_Kollege » 05.11.2016, 17:04

Das Urteil war zu erwarten und folgt im Prinzip schon der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs vom 13.12.2012 (AZ: VI R 51/11); und früheren Urteilen.

Auszug:
Nach der 1 %-Regelung (§ 8 Abs. 2 Satz 2 EStG i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG) ist dieser Nutzungsvorteil für jeden Kalendermonat mit 1 % des inländischen
Listenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen einschließlich der Umsatzsteuer anzusetzen. Die 1 %-Regelung ist
insoweit eine grundsätzlich zwingende, stark typisierende und pauschalierende Bewertungsregelung (ständige Rechtsprechung, BFH-Urteile vom 13. Februar
2003 X R 23/01, BFHE 201, 499, BStBl II 2003, 472; vom 7. November 2006 VI R 19/05, BFHE 215, 256, BStBl II 2007, 116; jeweils m.w.N.). Deshalb
bleiben individuelle Besonderheiten hinsichtlich der Art und der Nutzung des Dienstwagens grundsätzlich ebenso unberücksichtigt wie nachträgliche Änderungen
des Fahrzeugwertes.
Dementsprechend erhöht etwa der nachträgliche Einbau von Zusatzausstattungen nicht die Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung.....
nachlesen auf meinem Blog Taxiurteile – Taxirecht
unter
Steuerrecht
§ 1 %-Regelung auf Grundlage Bruttolistenneupreise, BFH v. 13.12.2012

https://taxiurteile.wordpress.com/
https://dl.dropboxusercontent.com/u/171 ... 2.2012.pdf

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Re: 1%-Regelung beim Taxi

Beitrag von RaimundHH » 06.11.2016, 15:23

Moin,

bleibt die Frage, gilt das auch für Hersteller, die keine eigene Taxipreisliste haben und
die Fahrzeuge nachträglich von z.B. Intax umrüsten lassen und dann abzgl.
"Taxirabatt" verkaufen?

Aus meiner Sicht erübrigt sich jedoch die Problematik, weil bei den aktuellen Aufzeichnungspflichten
eine 1%-Regelung gar keinen Sinn macht.

Grüße

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Taxi Georg
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Re: 1%-Regelung beim Taxi

Beitrag von Taxi Georg » 06.11.2016, 16:46

RaimundHH hat geschrieben:Aus meiner Sicht erübrigt sich jedoch die Problematik, weil bei den aktuellen Aufzeichnungspflichten
eine 1%-Regelung gar keinen Sinn macht.
Stimmt!

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Re: 1%-Regelung beim Taxi

Beitrag von taxipost » 06.11.2016, 20:29

1% und die aufzeichnungspflichten sind zwei unterschiedliche,
voneinander unabhängige sachen.

wenn du 40% der gesamt-km / monat privat fährst,
dann lohn sich die 1% regelung allemal.
daran ändert sich weiterhin nichts.

RaimundHH,
pass auf,
sonst unterstellt am dir gleich,
dass du aus Berlin kommst. :D
Zuletzt geändert von taxipost am 06.11.2016, 20:29, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: 1%-Regelung beim Taxi

Beitrag von scarda » 06.11.2016, 21:12

Taxi Georg hat geschrieben:
RaimundHH hat geschrieben:Aus meiner Sicht erübrigt sich jedoch die Problematik, weil bei den aktuellen Aufzeichnungspflichten
eine 1%-Regelung gar keinen Sinn macht.
Stimmt!
Fahrtenbuch ist cool. 1%-Regelung ist bullshit. Meistens. Frag deinen Steuerberater.
Zuletzt geändert von scarda am 06.11.2016, 21:13, insgesamt 1-mal geändert.
DEREGULIERUNG IST AUCH NUR REGULIERUNG. ZIELFÜHRENDE VORSCHLÄGE? NEIN? ACH SO!
Taxi_2017 ist gut, innovativ, technisch top, hat beste Fahrzeuge zu vernünftigen, regulierten Preisen
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Re: 1%-Regelung beim Taxi

Beitrag von am » 06.11.2016, 21:17

taxipost hat geschrieben: RaimundHH,
pass auf,
sonst unterstellt am dir gleich,
dass du aus Berlin kommst. :D
Ich bin vom Gegenteilt überzeugt.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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Re: 1%-Regelung beim Taxi

Beitrag von RaimundHH » 07.11.2016, 14:25

taxipost hat geschrieben:
wenn du 40% der gesamt-km / monat privat fährst,
dann lohn sich die 1% regelung allemal.
daran ändert sich weiterhin nichts.
Moin,

wenn Du Dich da mal nicht täuschst!
Ich habe mal zum Spaß meine steuerpflichtige Privatnutzung 2015
mit Deinen erwähnten(eher unrealistischen) 40% Privatkilometer ermittelt:

1% Regelung: € 5400, Fahrtenbuch: 3030 € :wink:

Steht und fällt natürlich mit dem Bruttolistenpreis des Taxis und den tatsächlich anfallenden
Fahrzeugkosten, aber über die Jahre wird das Fahrtenbuch immer günstiger sein.

Und da bei der Einnahmenermittlung per Schichtzettel/digital die betrieblichen Kilometer (Werksstattfahrten exklusiv)
sowieso erfaßt werden, macht die 1%-Regelung weder aus finanziellen (siehe Beispiel), noch aus
organisatorischen Gründen Sinn.

Grüße
Zuletzt geändert von RaimundHH am 07.11.2016, 14:30, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: 1%-Regelung beim Taxi

Beitrag von SindSieFrei? » 07.11.2016, 18:42

Richtig Raimund, aber ohne Fahrtenbuch kann man doch aber nicht so schön Touren schwarz fahren. Darum gehts doch den Gegnern hier wirklich: Lieber mehr Steuern abdrücken, dafür aber satt ohne Steuern kassieren. :mrgreen: Dokumentation versus Freifahrtprozent, verstanden? :mrgreen:

LG
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Re: 1%-Regelung beim Taxi

Beitrag von scarda » 08.11.2016, 04:34

Ich vergesse es auch immer wieder, der ganze Ich_will_keine_Technikandung_Schmu geht ja immer nur um die Erhaltung der guten alten Schwarzarbeiterei ...
Lässt sich halt in viele Themen verpackt.
Besonders beliebt: die individuelle Freiheit, der freie Markt oder die auch die Grundrechte.
Da wo diese Dinge wirklich in Gefahr sind - und ich erwähne noch einmal IM Alexa > https://www.taz.de/Archiv-Suche/!5354650&s=IM+Alexa/ - interessiert es dann keinen mehr.
Und in jedem Fall aus demselben Grund, eine Mischung aus Faulheit und Kollegenschweinerei.
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Re: 1%-Regelung beim Taxi

Beitrag von taxipost » 08.11.2016, 10:56

irgendetwas kann an deiner berechnung nicht stimmen,
es sei dennn,
du fährst mit heisser luft. :lol:

deine fahrzeug-gesamtkosten liegen unter 10.000 € / jahr ?
und das bei pkw-neupreis 50.000 ?
womit fährst du rum, w210 ?
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Re: 1%-Regelung beim Taxi

Beitrag von taxipost » 08.11.2016, 11:56

SindSieFrei? hat geschrieben:Richtig Raimund, aber ohne Fahrtenbuch kann man doch aber nicht so schön Touren schwarz fahren. Darum gehts doch den Gegnern hier wirklich: Lieber mehr Steuern abdrücken, dafür aber satt ohne Steuern kassieren. :mrgreen: Dokumentation versus Freifahrtprozent, verstanden? :mrgreen:

LG
das ist schon höhere taxifahrer-logik.

denkst du darüber nach,
was du von dir gibst, SSF

oder

sprudelt der schwachsinn einfach so aus dir heraus,
jedes mal wenn du die futterlucke aufmachst und
du bringst das dann nur noch zu papier ?

weisst du wieviel gewinn (bsp. ewu) notwendig ist,
um 2000 euro steuer darauf zu zahlen ?!
damit wir beim bsp. von RaimundHH bleiben.

bei einem spitzensteuersatz von 42% brauchst du also,
na wieviel SSF,

über 4.700 euro.

4.700 gewinn !!! und das auch erst bei dem spitzensteuersatz, der erst ab 50.000+ gilt.
du musst also bereits 50.000 in der tasche haben. erst danach werden dir von jedem euro 42 cent weggenommen.


ich muss meine über die hamburger behörde korrigieren.
sie drangsaliert die betrieben nicht mit kontrollen,
sie leistet nur hilfestellung beim rechnen.

sonst würde noch einer steuern auf verluste abführen.
:lol: :lol: :lol:
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Re: 1%-Regelung beim Taxi

Beitrag von RaimundHH » 08.11.2016, 14:38

Moin,

@taxipost
Fahrzeugkosten unter 10 000€? ja schon seit Jahren
Bruttolistenpreis: ca. 45 000€
W210? Nein

Grüße
Zuletzt geändert von RaimundHH am 08.11.2016, 14:41, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: 1%-Regelung beim Taxi

Beitrag von KlareWorte » 08.11.2016, 15:02

RaimundHH hat geschrieben:
Und da bei der Einnahmenermittlung per Schichtzettel/digital die betrieblichen Kilometer (Werksstattfahrten exklusiv)
sowieso erfaßt werden,

Das mag bei dir so sein, pauschal ist das jedoch nicht richtig.

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Re: 1%-Regelung beim Taxi

Beitrag von taxipost » 12.11.2016, 10:40

RaimundHH hat geschrieben:Moin,

@taxipost
Fahrzeugkosten unter 10 000€? ja schon seit Jahren
Bruttolistenpreis: ca. 45 000€
W210? Nein

Grüße
na dann bist du gemäss l+k ein semiprofessioneller taxiunternehmer.
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Re: 1%-Regelung beim Taxi

Beitrag von RaimundHH » 12.11.2016, 14:20

MOin,

@taxipost
Wie kommst Du darauf, ohne meine Einnahmen, bzw. meine Umsatzrendite (Gewinn) zu kennen?

Grüße

taxipost
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Re: 1%-Regelung beim Taxi

Beitrag von taxipost » 12.11.2016, 15:14

siehe gutachten zur wirtschaftlichkeit des berliner taxigewerbes nach,
welche fahrzeugkosten angemessen, professionell, sind.

tja,
hab mir das nicht ausgedacht, RaimundHH.

aber warte,
am wird bestimmt gleich dir beistehen und sagen,
dass diese l+k'sche definition nur für berliner betriebe gilt.
du weisst ja, Hamburg = himmel und Berlin die hölle.

nur so am rande,
bist du mit einen fiskaltaxameter unterwegs ?
Zuletzt geändert von taxipost am 12.11.2016, 15:20, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: 1%-Regelung beim Taxi

Beitrag von RaimundHH » 13.11.2016, 15:44

Moin,

@taxipost

könnte es sein, daß Du fälschlicherweise Fahrzeugkosten mit Betriebsausgaben verwechselt hast?!
Das würde dann auch erklären, wie Du auf so eine hohe Privatnutzung kommst.
Ich könnte Dich jetzt fragen, wie Du Deine Fahrzeugkosten als Bemessungsgrundlage der
Privatnutzung ermittelst. Wahrscheinlich würdest Du dann meiner Fragestellung die Ernsthaftigkeit
aberkennen; also lasse ich es. :D

Laut Linne Kraus 2014 (Seite 85)
Fahrzeugkosten Alleinunternehmer: 10563,--€

Wobei die betriebswirtschaftliche Logik des Gutachten sich mir nicht erschließt.
Wieso werden Kosten in Fixkosten und Fahrzeugkosten aufgeteilt?
Es gibt sowohl fixe Fahrzeugkosten, also auch variable sonstige Betriebsausgaben.

Nur so am Rande: Ein Fiskaltaxameter hat keinen Einfluß auf meine Kosten :wink: und auch nicht auf meine Einnahmen.

Und was meine angebliche "Semiprofessionallität" angeht. Ich bin seit Jahren gewerbesteuerpflichtig, vgl. Seite 90 :wink:

Grüße
Zuletzt geändert von RaimundHH am 13.11.2016, 15:49, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: 1%-Regelung beim Taxi

Beitrag von am » 13.11.2016, 16:38

RaimundHH hat geschrieben:Ich könnte Dich jetzt fragen, wie Du Deine Fahrzeugkosten als Bemessungsgrundlage der
Privatnutzung ermittelst.
Das kann er dir nicht beantworten, denn taxipost ist kein Taxiunternehmer
Zuletzt geändert von am am 13.11.2016, 16:40, insgesamt 1-mal geändert.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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