Benutzung des Taxischildes

Der Bereich für Fragen rund um das Taxigewerbe.
Wattwurm
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Benutzung des Taxischildes

Beitrag von Wattwurm » 15.12.2014, 19:58

Einführung: Bokraft: § 39 Benutzung des Taxischildes

Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muß das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) beleuchtet sein, wenn keine Fahrtaufträge ausgeführt werden; das gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen auf Taxenständen. Bei Durchführung eines Fahrtauftrags muß die Beleuchtung ausgeschaltet sein.

Sachverhalt: Ich komme von einer Landtour von Hamburg nach Neumünster zurück, bin also auf Leerfahrt in heimatliche Gefilde. In Bad Bramstedt werde ich von der Polizei angehalten. Die Unterhaltung beginnt mit der üblichen saudoofen Ansprache....

Polizist: Sie wissen warum wir Sie angehalten haben?
Ich: Nein, weiß ich nicht, das werden Sie mir aber sicher gleich erklären Herr Polizeiobermeister.
Polizist: Ihr Taxischild leuchtet!
Ich: Das soll es auch. Das ist laut Bokraft so vorgeschrieben.
Polizist: Das ist eine Ordnungswidrigkeit.
Ich: Nein ist es nicht.
Polizist: Wetten doch...
Ich: Kiste Krombacher?
Polizist: Mensch hauen Sie ab und machen das Taxilicht aus, wenn Sie damit in ein fremde Stadt kommen!

Fragestellung: Wer hat Recht?

Guter_Kollege
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Re: Benutzung des Taxischildes

Beitrag von Guter_Kollege » 15.12.2014, 20:01

Du kannst dämliche Fragen stellen. Guck doch erst mal ob nicht schon ein passender Thread vorhanden ist.
Kiste Krombacher?

Wattwurm
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Re: Benutzung des Taxischildes

Beitrag von Wattwurm » 15.12.2014, 20:33

Trotz "Suchen-Funktion" leider dazu nichts passendes gefunden, mein Häschen! Illegale Bereitstellung während der Ortsdurchfahrt? Das kann´s ja wohl nicht sein, oder? Ich bin gefahren und habe mich nicht bereitgestellt! Eine richtig gute Antwort ist also immer noch vakant!

Nach dem Absetzen des Fahrgastes in Hamburg war mein Auftrag DURCHGEFÜHRT! Nur während der Durchführung muß die Hungerleuchte ausgeschaltet sein! Das steht da so in der Bokraft, ich kann da auch nichts für. Ich habe das Gesetz nicht geschrieben!
Zuletzt geändert von Wattwurm am 15.12.2014, 20:39, insgesamt 4-mal geändert.

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Re: Benutzung des Taxischildes

Beitrag von am » 15.12.2014, 20:43

Dazu gibt es hier monatelange Diskussionen
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

ilkoep
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Re: Benutzung des Taxischildes

Beitrag von ilkoep » 15.12.2014, 21:30

Wattwurm hat geschrieben:Einführung: Bokraft: § 39 Benutzung des Taxischildes

Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muß das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) beleuchtet sein, wenn keine Fahrtaufträge ausgeführt werden; das gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen auf Taxenständen.


Watt gibt es denn da zu diskutieren? Fackel an = betriebsbereit zur Aufnahme von Fahrgästen. Ist es nicht dein Revier, spricht man von Wildern. Oder gibt es bei euch keine Winker? Ein Jäger darf im fremden Revier auch keine geladene Waffe führen.

Als ehemaliger Seemann sollte dir Lichterführung kein unbekannter Begriff sein.

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Re: Benutzung des Taxischildes

Beitrag von zerofour » 15.12.2014, 22:13

[quote="Wattwurm"]Einführung: Bokraft: § 39 Benutzung des Taxischildes

Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muß das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) beleuchtet sein, wenn keine Fahrtaufträge ausgeführt werden; das gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen auf Taxenständen. Bei Durchführung eines Fahrtauftrags muß die Beleuchtung ausgeschaltet sein.

Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muß das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) beleuchtet sein

Oder auf Deutsch: in Deinem Tarifgebiet!! wenn Du Dein Tarifgebiet verlässt muss die Hungerleuchte aus sein!!!

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Re: Benutzung des Taxischildes

Beitrag von TWG » 15.12.2014, 23:37

zerofour hat geschrieben:
Wattwurm hat geschrieben:Einführung: Bokraft: § 39 Benutzung des Taxischildes

Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muß das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) beleuchtet sein, wenn keine Fahrtaufträge ausgeführt werden; das gilt nicht bei der Bereitstellung von Taxen auf Taxenständen. Bei Durchführung eines Fahrtauftrags muß die Beleuchtung ausgeschaltet sein.

Im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte muß das Taxischild (§ 26 Abs. 1 Nr. 2) beleuchtet sein

Oder auf Deutsch: in Deinem Tarifgebiet!! wenn Du Dein Tarifgebiet verlässt muss die Hungerleuchte aus sein!!!
Hallo,

hier im Dorf haben wir ein Pflichtfahrgebiet was von Köln bis Weeze und nach Osten bis hinter Dortmund geht!
In drei Jahren hab ich das Pflichtfahrgebiet mit FG einmal verlassen!
Solche Probleme gibt's bei uns also nicht.

Gruß aus Düsseldorf
Thomas

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Re: Benutzung des Taxischildes

Beitrag von am » 15.12.2014, 23:46

Da steht nicht, dass Du das Dachzeichen dort anschalten darfst, sondern dort steht, dass Du es anschalten musst. Am Taxistand brauchst Du es nicht, fährst Du runter, musst Du. Hast Du einen fernmündlichen Auftrag angenommen, muss es hingegen aus, bereits bei der Anfahrt. Muss, nicht kann.

Alles weitere bleibt ungeregelt. Ein eingeschaltetes Dachzeichen allein ist kein unzweifelhaftes Anzeichen für Bereithaltung. Es gibt dazu recht unterschieldliche Auffassungen von Ordnungsbehörden. Zu Urteilen kann ich konkret nichts sagen, vielleicht hat GK eines in der Datenbank.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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Re: Benutzung des Taxischildes

Beitrag von SindSieFrei? » 16.12.2014, 00:12

Kleindeutsches Flaggengewedel. :shock: Vielleicht sollte man noch über eine Ausnahmeregelung für Tagfahrer im Sonnenlicht nachdenken. :mrgreen: Stelle ich mich in Norderstedt bereit? NEIN. Habe ich einen Auftrag dorthin und vergesse im Dunkeln die Funzel auszuschalten... Mir wumpe. Kein anständiger Kollege klaut in seinem NICHT-PFG Touren! Neulich hat ein SE-Kennzeichen-Kollege am Flughafen oben Leute eingeladen. Soll ich jetzt anhalten und fragen, ob er die mir klaut oder es eine Bestelltour war? Tut mir leid, ich habe null Zeit dazu! Dann kommen noch dazu die Leihtaxen, z.B. bei uns teils mit nicht HH-Kennzeichen. :shock: Also nein, wirklich nicht! Wenn sich allerdings NMS-Taxen dauerhaft am Posten Stein aufhalten, muss man wirklich mal nachfragen.:P

LG
Dura lex, sed lex.

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Re: Benutzung des Taxischildes

Beitrag von Wattwurm » 16.12.2014, 01:00

Wie es aussieht hätte ich also die Kiste Krombacher verloren...

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Re: Benutzung des Taxischildes

Beitrag von Taxi Georg » 16.12.2014, 02:35

TWG hat geschrieben:
Hallo,

hier im Dorf haben wir ein Pflichtfahrgebiet bis Weeze
???? Wäre mir neu

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Re: Benutzung des Taxischildes

Beitrag von Marvin » 16.12.2014, 03:34

Wattwurm hat geschrieben:Wie es aussieht hätte ich also die Kiste Krombacher verloren...
Nicht nur die Kiste, sondern auch noch einen knappen Hunderter Strafe.

Ich habe mal einen Fahrgast in einer kleinen Seitenstraße in Schenefeld abgesetzt, etwa 200 Meter von der hamburger Grenze entfernt und nach dem Kassieren vergessen das Dachschild auszuschalten. Unmittelbar nach dem Einbiegen auf die Hauptstraße Richtung HH haben mich die schenefelder Bullen ca. 200 Meter vor der Landesgrenze angehalten und mir ein Ticket verpasst. Mein Anwalt hat einem Widerspruch keine Chance gegeben. Er hatte kurz zuvor einen anderen Fall verloren. Da war ein Kollege auf dem Rückweg von Pinneberg auf der A23 mit leuchtendem Dachschild zum Pinkeln auf einen kleinen Rastplatz gefahren. Als er wieder zum Auto zurückkam warteten die Bullen schon mit dem Ticket wegen unerlaubter Bereitstellung. Nachts auf einem menschenleeren Parkplatz!

Ein beleuchtetes Dachschild signalisiert immer die Bereithaltung. Allerdings gilt die Pflicht zum Anschalten der Hungerleuchte meines Erachtens nur, wenn man auch Fahrgäste einladen möchte.
"Ich könnte dir deine Überlebenschancen ausrechnen, aber du wärst nicht begeistert."

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Re: Benutzung des Taxischildes

Beitrag von Thomas-Michael Blinten » 16.12.2014, 05:31

Taxi Georg hat geschrieben:
TWG hat geschrieben:
Hallo,

hier im Dorf haben wir ein Pflichtfahrgebiet bis Weeze
???? Wäre mir neu
Stimmt, http://www.duesseldorf.de/stadtrecht/pdf/33_202_1.pdf ist außerhalb :lol:
„Alle sind irre, aber wer seinen Wahn zu analysieren versteht wird Philosoph genannt" (Ambrose Bierce)

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Re: Benutzung des Taxischildes

Beitrag von HW » 16.12.2014, 06:41

am hat geschrieben:....sondern dort steht, dass Du es anschalten musst.....
Sorry, aber sie/er/es und ich müssen nirgends auf der Welt das Dachzeichen einschalten.
Wir dürfenes einschalten in unserem Pflichtfahrgebiet wenn wir Fahrgäste aufnehmen wollen.
Wenn ich in den Tierpark fahre um mir die Affen anzuschauen schalte ich es nicht ein,weil ich nicht bereit bin Fahrgäste aufzunehmen.
Am Halteplatz mussman es nicht eingeschaltet haben,ist aber zu empfehlen weil die Kunden sonst an dir vorbei laufen und in das Taxi hinter dir mit Fackel einsteigen.
Wenn man am Halteplatz einen Auftrag bekommen hat ist die "Fackel" auszuschalten weil man nicht mehr bereit ist einen Kunden aufzunehmen.
Das wird hier in Berlin von den vielen (sehr vielen) ausländischen Taxifahrern nicht gemacht und deshalb wundern sich "Winker" warum die immer an ihnen vorbei fahren.
Neulich erst hatte ich einen Disput mit einem "nicht Deutschen" dessen Fahrgast ich vor ihm geladen hatte.Er sagte (schrie) ER war bestellt,ich ganz ruhig, " glaub ich nicht,du fährst doch mit Freilampe durch die Gegend" , der Fahrgast hatte dann auch keine Lust mit diesem Aggressiven Taxler zu fahren und ich hatte ne gute Tour.

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Re: Benutzung des Taxischildes

Beitrag von am » 16.12.2014, 08:46

Lies einfach richtig, was dort steht. Du musst es im Pflichtfahrgebiet einschalten. Da steht nicht kann, darf, wenn man mag oder ähnliches.
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Re: Benutzung des Taxischildes

Beitrag von eichi » 16.12.2014, 16:21

Und es steht aber auch nicht "nur im Geltungsbereich der festgesetzten Beförderungsentgelte...".
Müsste dann mal wieder aus zwanzig anderen Stellen abgeleitet werden.
Deutsche Gesetzestexte...

Wobei ja auch immer ein Versehen in Frage kommen kann, davon
sollte bei einer Ortsdurchfahrt in Normaltempo ausgegangen werden.
Bei Schleichfahrt im fremden Revier abseits der Hauptstraßen wirds schwierig.

Der Begriff "Bereitstellung" geht vom Stehen aus. Auch ist die Kontrollleuchte*,
die den Einschaltzustand der "Fackel" anzeigt, sehr oft kaum zu sehen, schon
garnicht bei konzentrierter Fahrt auf fremdem Terrain, was dann auch ein Versehen
erklären könnte.

*= Bei meinem Prius beleuchtet diese Kontrollleuchte 1cm² meiner linken Kniescheibe!

Nachtrag: Für "unerlaubte Bereitstellung" ist imho das Verhalten des Fahrers im
feindlichen Ausland viel eher in Betracht zu ziehen als das Leuchten des Dachschildes.
Ist natürlich für manchen Dorfsheriff zu kompliziert, Licht an/aus ist einfacher.
Zuletzt geändert von eichi am 16.12.2014, 19:34, insgesamt 2-mal geändert.
Es ist so bequem, unmündig zu sein. (Immanuel Kant)

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Re: Benutzung des Taxischildes

Beitrag von am » 16.12.2014, 17:35

Ja, ist ganz schwierig. Ich war auch immer von einem Verbot ausgegangen, nach diversen Diskussionen hier im Forum und eben Zuhilfenahme BoKraft, Kommentare usw, gehe ich davon aus, dass ein eingeschaltetes Dachzeichen für sich nicht zwingend eine Bereitstellung begründet. Bei einer Ortsdurchfahrt schon mal gleich gar nicht. Man könnte sich doof stellen und behaupten, die BoKraft regelt den Gebrauch des Dachzeichens, nicht jedoch den Nichtgebrauch ausserhalb von Taxiständen innerhalb der Betriebssitzgemeinde des Unternehmers.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.

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Re: Benutzung des Taxischildes

Beitrag von HW » 16.12.2014, 22:11

am hat geschrieben:Lies einfach richtig, was dort steht. Du musst es im Pflichtfahrgebiet einschalten. Da steht nicht kann, darf, wenn man mag oder ähnliches.
also ich für meinen Teil bin noch nie zum Werkstatt Termin mit eingeschalteter Freilampe gefahren, schon aus dem Grund das Winker nicht winken und ich auch nicht zur Verfügung stehe.

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Re: Benutzung des Taxischildes

Beitrag von am » 16.12.2014, 22:27

Wow, hilfreicher Beitrag, HW.
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Re: Benutzung des Taxischildes

Beitrag von Jim Bo » 17.12.2014, 00:42

HW hat geschrieben: Am Halteplatz mussman es nicht eingeschaltet haben,ist aber zu empfehlen weil die Kunden sonst an dir vorbei laufen und in das Taxi hinter dir mit Fackel einsteigen.
Auf der Anfahrt zum Halteplatz leuchtet bei mir immer das Dachschild. Was für ein Grund sollte es geben, dass man während der Zeit am Halteplatz das Dachschild ausschaltet? Taxihalten sind nur für Taxen gedacht, die sich bereit halten. Selbst Taxen dürfen dort nicht "langzeitparken", gemeint ist: Auf Taxihalten Taxi abstellen und private Dinge erledigen.
HW hat geschrieben:Wenn man am Halteplatz einen Auftrag bekommen hat ist die "Fackel" auszuschalten weil man nicht mehr bereit ist einen Kunden aufzunehmen.
Er meint sicherlich einen Funkauftrag. Wenn ein Kunde zum Taxistand geht und zum Fahrer sagt, er möge kurz warten, er komme gleich wieder, muss der Taxifahrer das Taxameter einschalten, das Taxischild geht damit automatisch aus. Vorreservierungen am Halteplatz sind unzulässig! Wenn der Taxifahrer das Taxameter nicht einschaltet, hat er dem nächsten Kunden der kommt Beförderungspflicht!!!

Zwei Möglichkeiten bei Vorreservierungen für Taxifahrer: Entweder man schaltet das Taxameter ein und kassiert einen Pfand. Dann hätte ich gerne die Frage geklärt, ob man dafür auf dem Taxihalteplatz stehen bleiben darf???

Oder man antwortet dezent: "Sie werden ja sehen, ob ich noch hier stehe."

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