sivas hat geschrieben:Feiert ein Taxiunternehmen 30-jähriges Bestehen. Am Geburtstag wird für jede Fahrt 5,- € Nachlass gewährt. Ist das zu beanstanden ? Bestimmt nicht.
Natürlich ist das Verboten. Es gibt niemals eine Erlaubniss aus welchen Gründen auch immer ein Rabatt zu gewähren. Der Taxitarif gilt für jeden und zu jeder Zeit. mT macht nur einen juristischen Kniff. Grundsätzlich zahlt jeder Taxikunde den vollen Fahrpreis an den Kutscher/Unternehmer. Es wird ihm von mT aber nur 50% abgebucht und der Rest zahlt Daimler. Der Unternehmer bekommt somit seinen vollen Fahrpreis. Ohne jede Abzüge.
Und das Gericht hat im Eilantrag entschieden, dass es gegen das PBG verstößt. So steht es auf jeden Fall im Text. Das Wettbewerbrecht spielt keine Rolle. Bei einer einstweiligen Verfügung ist es auch nicht so, dass das Gericht einfach einen Antrag ungeprüft durchwinkt. Jedes Gericht prüft jeden Antrag auf "glaubhaftigkeit". Also muss der Antragssteller schonmal seinen Antrag soweit plausibel Vortragen, dass das Gericht glaubt, dass der Antrag mit hoher wahrscheinlichkeit richtig ist. Da in der Regel ein Abgemahnter nicht gehört wird, ist es möglich, das die Verfügung vom Antragssteller fehlerhaft und falsch vorgetragen wird. Dann wird der Antrag nachträglich aufgehoben.
Die Frage ist doch dann ob mT überhaupt Schadensersatzansprüche erheben kann? Welchen Schaden soll mT denn haben wenn die Aktion verboten wird? Fehlender Umsatz? Weniger Kunden? Wie soll mT denn vorrechnen können wieviel Schaden ihnen entstanden ist wenn die Aktion verboten wird? mT entgeht ja auf keinen Fall Gewinn, weil die Kosten für die Aktion höher ist als der Gewinn.
Ich sehe also keinen Schaden für mT den sie glaubhaft als Schadensersatz vortragen könnten. Ich hoffe die Stuttgarter ziehen das durch und stoppen diese Aktionen dauerhaft. Der Wettbewerb sollte auf der Straße ausgetregen werden und nicht in den Geldtaschen der Investoren.