Sogenannte Tourenmakler, das heißt Firmen, die selbst keine Taxen betreiben, sind im Prinzip nicht an das PBefG gebunden, weil sie nicht Addressat dieser Vorschriften sind.
Die Aussage, dass "Tourenmakler" von der PBG ausgenommen sind ist weiterhin nicht schlüssig. Jeder Teilnehmer der in dem Markt der gewerblichen Personenbeförderung teilnimmt unterliegt des PBG. Und mir sind keine Gesetzestexte bekannt, dass Vermittlungs-GmbHs oder AGs anders behandelt werden müssen als Genossenschaften. Und mT und UberTaxi finanzieren sich grundsätzlich über die Vermittlungsgebühren die sie von den Taxen einnehmen.
Aber selbst wenn dies so wäre, die Taxis welche die Fahrgäste über die Makler vermittelt bekommen müssen sich sehr wohl an das Gesetz halten und somit an die Tarifpflicht. Daher ist weiterhin die Frage offen, ob es bei der Tarifpflicht entscheidend ist, dass der Kunde immer den gleichen Preis zahlt (dann ist die Rabattaktion rechtswidrig) oder ob der Taxiunternehmer immer die gleiche Entlohnung für die Dienstleistung erhält (dann ist die Rabattaktion rechtens)?! Ich gehe davon aus, dass es entscheidend ist, dass der Fahrgast immer den gleichen Fahrpreis zahlt. Grund dafür ist, dass sonst die Tarifpflicht permanent unterlaufen werden könnte und somit die Tarifpflicht hinfällig wäre.
Eine Genossenschaft könnte die Vermittlung in eine GmbH ausgliedern oder an einen externen Anbieter ausgliedern. Damit könnten sie rechtlich mit mT und Uber gleichziehen und die Touren günstiger anbieten.
Alle würden permanent Werbemassnahmen starten um Kunden zu gewinnen. Die Rabattaktionen müssten über Beiträge und Vermittlungsgebühren refinanziert werden. Also würden Taxen den Fahrgästen permanent Rabatte über dem Umweg der Zentralen/"Makler" geben. Somit unterläuft man damit die Tarifpflicht.
mT könnte jederzeit ein Angebot anbieten um rechtlich einwandfrei ein Rabatt anzubieten. Dazu müssten sie nur anfangen (wie Uber) Mietwagen zu vermitteln. Dann können sie Rabatte geben wie sie wollen. Das heißt es gäbe einen einfachen Weg die Rabatte rechtssicher zu gewähren. Es gibt also keinen Grund warum man unbedingt bei Taxifahrten einen Rabatt geben muss.
Wegen der Kostenentschädigung:
Software wird heutzutage modular aufgebaut. Das heißt der Code für die Rabattaktion ist ein Modul innerhalb einer großen Ansammlung von Softwaremodulen. Die Abschaltung dieses Moduls ist eine Frage von Minuten. Die Kosten für das Abschalten des Moduls sollte also im Centbereich liegen. Lohnkosten kann man schwerlich als Entschädigung einfordern ausser es gelingt zu beweisen, das diese Softwareentwickler nur und ausschließlich für dieses Modul eingestellt wurden. Dies ist extrem unwahrscheinlich. Kosten für "nicht gewonnene" Kunden sind auch schwer nachzuweisen. Und man müsste die Kosten für die Subventionierung der Fahrten (die dann nicht mehr subventioniert wurden) zumindest gegenrechnen. Also ist der finanzielle Schaden für mT durch die frühzeitige Unterbindung der Aktion sehr übersichtlich. Und wenn sich mal die ganzen Verbände und Genossenschaften mal zusammentun würden könnte man die Kosten gut verteilen können.