Jörn hat geschrieben:Soweit ich weiß, darf ein Besitzer eines Veranstaltungszentrums es Taxen gestatten, sich auf seinem Privat-Gelände bereitzustellen!
Das steht in seinem eigenen Ermessen. Er möchte damit für eine gute Transportmöglichkeit seiner Gäste sorgen!
Wir kennen das von Großveranstaltungen in Hamburg, wie jetzt z.B. die Bambi-Verleihung!
Außerhalb von Privat-Gelände ist selbstverständlich jedwedes Warten auf Kundschaft mit brennendem Dachschild verboten!
Und was die Ordnung auf solchen geduldeten 'Halteplätzen' anbelangt, so obliegt die dem Personal dort oder einem Aufsichtsmann der Zentralen!
Außerdem muß ich bemerken, daß heutzutage ja noch nicht einmal auf den genehmigten Plätzen Ordnung herrscht!
Viele der Kutscher dort wissen doch noch nicht einmal, was ein wenig Disziplin ist! Selbst wenn die rein freiwillig ist!
Das stimmt nicht ganz es gibt auch Gegenden wo das Bereitstellen außerhalb der Taxistände erlaubt ist wenn auch nur zu bestimmten Zeiten . Hier der Text :
Verordnung über den Gelegenheitsverkehr mit Taxen für den Kreis Unna
(Taxenordnung)
Auf Grund der Ermächtigung der §§ 47 Abs. 3 und 51 Abs. 1 S. 1 des Personenbeförderungs-
gesetzes (PBefG) vom 21.03.1961 (BGBl I S. 241) in Verbindung mit § 4 der Verordnung über
die zuständigen Behörden und über die Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen
nach dem PBefG vom 30.03.1990 (GV.NRW. 1990 S. 247) und § 26 Abs. 1 Buchstabe f der
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO) vom 14.07.1994 (GV.NRW S. 646) -
jeweils in geltender Fassung- hat der Kreistag des Kreises Unna in seiner Sitzung am
11.09.2001 folgende Rechtsverordnung beschlossen:
§ 1
Geltungsbereich
(1) Die Taxenordnung gilt für die Personenbeförderung innerhalb des Kreises Unna durch die
für diesen Bereich zugelassenen Taxen.
(2) Die Rechte und Pflichten der Taxenunternehmerinnen und -unternehmer nach dem PBefG, den zu seiner Durchführung erlassenen Rechtsvorschriften und nach der für den Verkehr mit Taxen erteilten Genehmigung bleiben unberührt.
§ 2
Bereithalten von Taxen
(1) Taxen dürfen zwischen 7.00 und 21.00 Uhr nur auf den gekennzeichneten Taxenstandplätzen der Betriebssitzgemeinde bereit gehalten werden. Zwischen 21.oo und 7.oo Uhr ist die Bereit-stellung von Taxen auch außerhalb der gekennzeichneten Taxenplätze auf allen mit Zeichen 314 StVO ausgewiesenen kostenfreien öffentlichen Parkplätzen (ohne Behinderten-Parkplätze) der Betriebssitzgemeinde erlaubt.
(2) Im Interesse einer ordnungsgemäßen und bedarfsgerechten Verkehrsbedienung kann die Genehmigungsbehörde in Einzelfällen anordnen, dass Taxen an für den öffentlichen Verkehr wichtigen Punkten zu bestimmten Zeiten bereitzustellen oder Fahrgäste nur im Bereich bestimmter Ladezonen aufzunehmen sind.
§
Dienstbetrieb
(1) Die Unternehmerinnen und Unternehmer des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen sind im Rahmen ihrer Betriebspflicht nach § 21 PBefG zum Bereithalten ihrer Taxen in ortsüblichem Umfang verpflichtet.
(2) Kann eine Taxe abweichend von dem nach § 5 dieser Verordnung aufgestellten Dienstplan oder während eines Zeitraumes von mehr als 24 Stunden nicht bereit gehalten werden, ist die Genehmigungsbehörde unverzüglich und unter Angabe des Grundes hiervon in Kenntnis zu setzen.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann generell oder im Einzelfall in einer von ihr zu bestimmenden Form einen Nachweis über die Erfüllung der Betriebspflicht verlangen.
§ 4
Ordnung auf den Taxenstandplätzen
(1) Auf dem Taxenstandplatz dürfen im Rahmen der dort ausgewiesenen Kapazität nur dienst-bereite Taxen stehen. Taxen sind in der Reihenfolge ihrer Ankunft aufzustellen. Jede Lücke ist durch Nachrücken der nächsten Taxe auszufüllen. Die Taxen müssen so aufgestellt sein, dass Fahrgäste ungehindert ein- und aussteigen können.
(2) Den Fahrgästen steht die Wahl der Taxe frei. Sofern ein Fahrgast wünscht, von einer an-
deren als der an erster Stelle auf dem Taxenstandplatz stehenden Taxe befördert zu werden, muss dieser Taxe - sofern die örtlichen Verhältnisse eine Vorbeifahrt an den wartenden Taxen gestatten - sofort die Möglichkeit zum Antritt der Fahrt eingeräumt werden. Dies gilt auch, wenn Fahraufträge über Taxenruf oder -funk erteilt werden.
(3) Eine ortsfeste Taxenrufanlage ist vom ersten benutzungsberechtigten Fahrzeugführer in der Reihe der aufgestellten Taxen zu bedienen. Bei Auftragsannahme per Funk oder Telefon ist der Bestellerin / dem Besteller die Ordnungsnummer der Taxe zu nennen und ein gegebenenfalls bestehendes Rauchverbot bekannt zu geben.
(4) An Taxenstandplätzen ist ruhestörender Lärm zu vermeiden; das gilt insbesondere zur Nachtzeit und in Wohngebieten für Türenschlagen, unnötiges Laufen lassen des Motors, lautes Unterhalten und die Einstellung der Rundfunkgeräte/Funkgeräte.
(5) Der Straßenreinigung muss jederzeit Gelegenheit gegeben werden, ihren Obliegenheiten auf dem Taxenstandplatz nachzukommen.
§ 5
Aufstellung eines Dienstplans
(1) Bereithaltung und Einsatz von Taxen nach § 2 Abs. 1 können durch einen von den Taxen-unternehmen gemeinsam aufgestellten Dienstplan geregelt werden. Der Dienstplan ist unter Berücksichtigung des festgestellten Verkehrsbedürfnisses, der Arbeitszeitvorschriften und der
zur Ausführung von Wartungs- und Pflegearbeiten erforderlichen Zeit aufzustellen. Er soll im Interesse einer bedarfsgerechten Verkehrsbedienung eine zeitliche Festlegung der Betriebs-pflicht (z. B.: x Stunden während bestimmter Zeiträume) enthalten.
(2) Der Dienstplan ist der Genehmigungsbehörde zur Zustimmung vorzulegen. Änderungen bedürfen ebenfalls der Zustimmung.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann allgemein oder in Einzelfällen verlangen, dass ein Dienst-plan aufgestellt wird oder ihn selbst aufstellen.(4) Die Dienstpläne sind von den Taxenunter-nehmerinnen und -unternehmern sowie den Fahrerinnen und Fahrern einzuhalten.
§ 6
Fahrdienst
(1) Das Fahrpersonal hat Wünschen des Fahrgastes im Rahmen des ihm Zumutbaren Folge zu leisten, soweit Beförderungspflicht, Beförderungszweck und das Vertrauen in eine ordnungs-gemäße und sichere Personenbeförderung dem nicht entgegenstehen. Insbesondere ist dem Fahrgast die Platzwahl zu ermöglichen und seinen Wünschen nach Öffnen und Schließen der Fenster, des Schiebedaches oder des Ausstelldaches zu entsprechen. Falls der Fahrgast nichts anderes bestimmt, ist die Fahrt zu dem Bestellort und zu dem Fahrtziel auf dem kürzesten Wege durchzuführen.
(2) Die Erfüllung mehrerer Beförderungsaufträge zur selben Zeit oder die Erledigung anderer Geschäfte während der Fahrgastbeförderung ist dem Fahrzeugführer nur mit Zustimmung des Fahrgastes gestattet.
(3) Während der Fahrgastbeförderung ist die unentgeltliche Mitnahme von dritten Personen oder in der Obhut des Fahrpersonals befindlichen Tieren untersagt.
(4) Das Ansprechen und Anlocken von Personen durch das Fahrpersonal, um einen Fahrauftrag zu erhalten, ist verboten.
(5) Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, dürfen nicht mit Mietwagen ausgeführt werden.
§ 7
Mitführen von Vorschriften und Unterlagen
(1) Das Fahrpersonal hat den Text dieser Verordnung und des Taxentarifes des Kreises Unna
in der jeweils gültigen Fassung sowie zumindest den Straßenplan der Betriebssitzgemeinde, der dem jeweils neuesten Stand entspricht, mitzufüh-ren.Dem Fahrgast ist auf Verlangen Einsicht zu gewähren.
(2) In Taxen ist eine ausreichende Anzahl von Quittungsvordrucken mitzuführen, auf denen neben den Angaben zum Unternehmen das amtliche Kennzeichen oder die Ordnungsnummer vermerkt ist.
§ 8
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs. 1 Nr. 4 PBefG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. als Unternehmerin/als Unternehmer
a) die Mitteilung über den Ausfall einer Taxe nach § 3 Abs. 2 unterlässt,
b) die Einholung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde zum Dienstplan oder seiner Änderung nach § 5 Abs. 2 versäumt,
c) einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Genehmigungsbehörde nach § 5 Abs. 3 zur Aufstellung eines Dienstplans nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist nachkommt,
d) gegen die Pflicht zur Einhaltung des Dienstplans nach § 5 Abs. 4 verstößt,
e) einer vollziehbaren schriftlichen Anordnung der Genehmigungsbehörde über die Bereithaltung zu bestimmten Zeiten oder an bestimmten Plätzen nach § 2 Abs. 2 nicht nachkommt,
f) die Ausführung eines Taxenfahrauftrages durch einen Mietwagen unter Verstoß gegen § 6 Abs. 5 anordnet oder zulässt,
g) nicht sicherstellt, dass die nach § 7 im Fahrzeug mitzuführenden Vorschriften und Unterlagen für das im Fahrdienst eingesetzte Betriebspersonal jederzeit erreichbar vorhanden sind.
2. als Fahrzeugführerin / als Fahrzeugführer
a) gegen die Pflicht zur Einhaltung des Dienstplans nach § 5 Abs. 4 verstößt,
b) den Vorschriften des § 4 über die Ordnung auf den Taxenstandplätzen zuwiderhandelt,
c) entgegen § 6 Abs. 1 die Fahrt zum Bestellort oder Fahrtziel nicht auf dem kürzesten Weg durchführt.
d) entgegen § 6 Abs. 2 ohne Zustimmung des Fahrgastes mehrere Beförderungsaufträge oder andere Geschäfte gleichzeitig erledigt,
e) entgegen § 6 Abs. 4 Personen anlockt oder anspricht, um einen Fahrauftrag zu erhalten,
f) entgegen § 6 Abs. 5 Fahraufträge, die ausdrücklich für Taxen erteilt werden, mit Mietwagen ausführt,
g) entgegen § 7 die dort genannten Vorschriften und Unterlagen nicht mitführt oder dem Fahrgast die vorgesehene Einsichtnahme verweigert.
§ 9
Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 01.11.2001 in Kraft.(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über den Verkehr mit Kraftdroschken (Droschkenordnung) vom 09.12.1975 außer Kraft.