taxipost hat geschrieben:ein taxiunterneher/fahrer hat keinen anspruch die nutzung eines taxenstandes.
ein angeordnetes VZ 229 reglementiert solchen anspruch auch nicht.
mehrere gerichte haben dies mittlerweile bestätigt.
kurios, wie ich meine,
denn die betriebspflicht und
gleichzeitig das bereithalten an nur zugelassenen stellen,
implementiert quasi einen anspruch auf die nutzung.
dem stehen aber eigentumsansprüche gegenüber,
so das die nutzung nicht kostenfrei sein muss.
Formulieren wir es zum besserem Verständnis mal so:
Bereithalten auf durch die Genehmigungsbehörde zugelassener Stelle auf öffentlichem Grund, ist in jedem Fall kostenfrei.
Bereithalten auf - dem öffentlichen Verkehr mit Vzch. 229 gewidmeten Stellen (privater Grund), kann kostenpflichtig sein.
Am besten ausdrucken und Merkspruch ins Taxi hängen.
taxipost hat geschrieben:allerdings finde ich, dass die kosten dann die jeweilige gemeinde tragen müsste,
die den taxenstand auf einem privatgelände angeordnet hat
Ich finde das nicht!
Ich finde das was kurz zuvor Kollege
am in seinem Post, Zitat: "
Der Weg geht hier nur über einen Boykott......."geschrieben hat, richtig.
Und zwar jeder Satz!!!