Jaarne13 hat geschrieben:Hääää????? Irgendwas ist beim zitieren schief gelaufen?
[€€€] Kreditkartenzahlung
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Re: klage gegen kreditkarten-annahmepflicht
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.
Re: klage gegen kreditkarten-annahmepflicht
Nun, schwächen im System gehen nicht zu Deinen Lasten.arne13 hat geschrieben:Aber einen Zwang bei Systemen, bei denen kein Anbieter eine 100%ige Verfügbarkeit garantiert bzw. garantieren kann, ist in meinen Augen ein unglaublicher Schwachfug!
Du handelst ja nur ordnungswidrig, wenn DU ein funktionsfähiges Abrechnungssystem nicht bereithältst oder bargeldlose Zahlung nicht annimmst.
Systemfehler bedingte zwei-u. dreifache Transaktion kann ja nicht zulasten des Taxiunternehmers gehen.
Überzahlungen sollten aber zeitnah rückerstattet werden.
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Re: klage gegen kreditkarten-annahmepflicht
Das ist ohne Zweifel der Schönheitsfehler dieser Verordnung.Siebente Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beförderungsentgelte im Taxenverkehr Vom 13. Januar 2015 hat geschrieben: Die Beförderung von Personen darf mit der Taxe nicht durchgeführt werden,
wenn ein funktionsfähiges Abrechnungssystem oder Abrechnungsgerät vor Fahrtbeginn nicht zur Verfügung steht.
Wer in so einem Falle trotzdem fährt, handelt ordnungswidrig, was aber sehr schwer nachzuweisen sein wird.
Das Leben wird vorwärts gelebt und rückwärts verstanden
Re: klage gegen kreditkarten-annahmepflicht
Soso, du hast schon die Verordnung inkl. der Änderung der Bussgeldvorschriften gelesen und verstanden?? Wie eine Behörde so drauf sein kann, kannst du hier nachlesen.Pirat hat geschrieben:Nun, schwächen im System gehen nicht zu Deinen Lasten.
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Re: klage gegen kreditkarten-annahmepflicht
arne13 hat geschrieben:
... Wie eine Behörde so drauf sein kann, kannst du hier nachlesen.
In dem von dir zitierten Urteil, wusste der Kollege, dass sein bargeldloses System nicht funktioniert, trotzdem wurde das Bußgeld eingestellt. Siehe Leitsatz. Ne Behörde kann drauf sein wie sie will, solange Gerichte sie in ihre Schranken verweisen, wie hier geschehen.VG-HH hat geschrieben: Leitsatz: Die Ablehnung eines Taxifahrgastes wegen gewünschter bargeldlosen Zahlung ist in Hamburg keine Ordnungswidrigkeit.
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Re: klage gegen kreditkarten-annahmepflicht
@ arne13
Das OLG Hamburg hat ja seinerzeit den Bußgeldbescheid der Behörde gekippt.
Gleichzeitig hat das Gericht aufgezeigt, welche Voraussetzungen notwendig sind - um solch einen Bußgeldbescheid zu rechtfertigen.
Eine von Bundesregierung, Bundesminister oder Landesregierung erlassene Rechtsverordnung ist notwendig.
Dies geschah nun durch den Senat von Berlin.
Durchaus denkbar, dass der Senat von HH dem Beispiel folgen wird.
Das OLG Hamburg hat ja seinerzeit den Bußgeldbescheid der Behörde gekippt.
Gleichzeitig hat das Gericht aufgezeigt, welche Voraussetzungen notwendig sind - um solch einen Bußgeldbescheid zu rechtfertigen.
Eine von Bundesregierung, Bundesminister oder Landesregierung erlassene Rechtsverordnung ist notwendig.
Dies geschah nun durch den Senat von Berlin.
Durchaus denkbar, dass der Senat von HH dem Beispiel folgen wird.
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Re: klage gegen kreditkarten-annahmepflicht
http://www.das-freie-taxiforum.com/inde ... #post60361
Wer in der Nacht fährt, kann sich ja mal für 14 Tage für alle Kneipen sperren lassen. Ich garantiere euch, nach dem was ich gehört habe, ihr werdet diesen Schritt bereuen und diese Sperre schnellstmöglich wieder aufheben.
Und genau so ist es für die Tagesschicht mit Kartenzahlung
Was dem Nachtfahrer seine Kneipentouren sind, sind dem Tagfahrer seine Kreditkartenaufträge. Das hat rein gar nichts mit "doof" zu tun.Freut Euch doch, das es noch soviel Doofe gibt die keine Karte nehmen und fahrt doch deren Touren.
Ist doch dann nur toll für euch, oder etwa nicht ??.
Wer in der Nacht fährt, kann sich ja mal für 14 Tage für alle Kneipen sperren lassen. Ich garantiere euch, nach dem was ich gehört habe, ihr werdet diesen Schritt bereuen und diese Sperre schnellstmöglich wieder aufheben.
Und genau so ist es für die Tagesschicht mit Kartenzahlung
Zuletzt geändert von am am 25.02.2015, 23:00, insgesamt 1-mal geändert.
Re: klage gegen kreditkarten-annahmepflicht
@arne
Du kaprizierst möglicherweise auf § 14 BBankG, in dem sich der allgemein bekannte Tenor findet: "Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel."
==> http://www.gesetze-im-internet.de/bbankg/__14.html
Ich habe hierzu noch einmal nachgefragt, eine erste rechtliche Einschätzung (natürlich rein vorläufig, ohne rechtliche Bindung und so ...) lautet folgendermaßen:
"Die erwähnte Bestimmung aus dem Bundesbankgesetz steht unter der Überschrift „Währungspolitische Befugnisse“, so dass daraus vermutlich nicht der bundesgesetzliche Grundsatz abgeleitet werden kann, ein Unternehmer könne nicht verpflichtet werden, andere Zahlungsweisen als durch Bargeld zu akzeptieren."
Du kaprizierst möglicherweise auf § 14 BBankG, in dem sich der allgemein bekannte Tenor findet: "Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel."
==> http://www.gesetze-im-internet.de/bbankg/__14.html
Ich habe hierzu noch einmal nachgefragt, eine erste rechtliche Einschätzung (natürlich rein vorläufig, ohne rechtliche Bindung und so ...) lautet folgendermaßen:
"Die erwähnte Bestimmung aus dem Bundesbankgesetz steht unter der Überschrift „Währungspolitische Befugnisse“, so dass daraus vermutlich nicht der bundesgesetzliche Grundsatz abgeleitet werden kann, ein Unternehmer könne nicht verpflichtet werden, andere Zahlungsweisen als durch Bargeld zu akzeptieren."
Liebet eure Feinde, vielleicht schadet das ihrem Ruf
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Re: klage gegen kreditkarten-annahmepflicht
Frage
Dann sind auch möglicherweise Kartoffeln als Zahlungsmittel zu akzeptieren ...?
Oder Abbilder von Kartoffen ?
Oder ein Abbild eines Fingers der auf Kartoffeln zeigt.
roter stern
Dann sind auch möglicherweise Kartoffeln als Zahlungsmittel zu akzeptieren ...?
Oder Abbilder von Kartoffen ?
Oder ein Abbild eines Fingers der auf Kartoffeln zeigt.
roter stern
Re: klage gegen kreditkarten-annahmepflicht
Bitte verwechselt nicht Zahlungsmittel mit Zahlungsweise.
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Re: klage gegen kreditkarten-annahmepflicht
Das einzige, was mich an dieser Verordnung stören würde, wäre die Tatsache, dass sich Genehmigungsbehörden immer dann der besonderen Stellung des Taxigewerbes erinnern, wenn sie sich bestimmte Dinge in den Kopf gesetzt haben.
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Re: klage gegen kreditkarten-annahmepflicht
@reasoner
Ich frage mich gerade, ob es hierzu irgendwelche Urteile gibt? Ob es überhaupt irgendwo eine ähnliche Verpflichtung per Rechtsverordnung für irgendein Unternehmer in Deutschland gibt?
Ich frage mich gerade, ob es hierzu irgendwelche Urteile gibt? Ob es überhaupt irgendwo eine ähnliche Verpflichtung per Rechtsverordnung für irgendein Unternehmer in Deutschland gibt?
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Re: klage gegen kreditkarten-annahmepflicht
Bidinger geht in seinem Kommentar davon aus, dass im Rahmen von Sondervereinbarungen auch die Frage nach der Zahlungsweise beantwortet werden muss. Der Kommentar wirft die Frage auf, ob unbare Zahlungen beispielsweise nur bei Groß- oder Dauerkunden, wie z.B. Krankenkassen zugelassen werden sollen. Es wird auf das Ausfallrisiko verwiesen, welches beispielsweise von einem ungedeckten Scheck ausgehen kann.
Quelle: Bidinger Kommentar Personenbeförderungsrecht B § 51 Sonderbestimmungen Seite 6
Bidinger schließt also die verpflichtende unbare Zahlung unter Sonderbedingungen nicht aus, sieht jedoch die Möglichkeit einer verpflichtenden Verordnung. Beispielsweise im Hinblick auf KK Vereinbarungen wären diese nach Genehmigung durch die Behörde verbindlich, egal, ob ein einzelner Unternehmer damit einverstanden ist, oder nicht. Möchte er Krankenbeförderungen zu Sonderbedingungen durchführen, muss er die behördliche genehmigte und dadurch verpflichtende unbare Zahlungsweise akzeptieren. Ich finde das einen ziemlich interessanten Gedankengang.
Das Ausfallrisiko dürfte im Rahmen der Gültigkeit der Taxitarife jedoch eine nachrangige Rolle spielen, sowohl in der Höhe, wie auch in der zu erwartenden Häufigkeit.
Nun mag man anhand des Kommentars zum Eindruck gelangen, dass die Zahlungsweise nur dann von Bedeutung ist, wenn man über Sondervereinbarungen spricht. Dem ist jedoch nicht so, da im 51er keine Zusammenhang zwischen Zahlungsweise und Sondervereinbarung hergestellt wird. Offensichtlich sah der Autor zum Zeitpunkt seines Kommentars noch keinen Bedarf, näher auf individuelle bargeldlose Zahlungssystem einzugehen. §51 wurde zuletzt 1990 neu gefasst.
Quelle: Bidinger Kommentar Personenbeförderungsrecht B § 51 Sonderbestimmungen Seite 6
Bidinger schließt also die verpflichtende unbare Zahlung unter Sonderbedingungen nicht aus, sieht jedoch die Möglichkeit einer verpflichtenden Verordnung. Beispielsweise im Hinblick auf KK Vereinbarungen wären diese nach Genehmigung durch die Behörde verbindlich, egal, ob ein einzelner Unternehmer damit einverstanden ist, oder nicht. Möchte er Krankenbeförderungen zu Sonderbedingungen durchführen, muss er die behördliche genehmigte und dadurch verpflichtende unbare Zahlungsweise akzeptieren. Ich finde das einen ziemlich interessanten Gedankengang.
Das Ausfallrisiko dürfte im Rahmen der Gültigkeit der Taxitarife jedoch eine nachrangige Rolle spielen, sowohl in der Höhe, wie auch in der zu erwartenden Häufigkeit.
Nun mag man anhand des Kommentars zum Eindruck gelangen, dass die Zahlungsweise nur dann von Bedeutung ist, wenn man über Sondervereinbarungen spricht. Dem ist jedoch nicht so, da im 51er keine Zusammenhang zwischen Zahlungsweise und Sondervereinbarung hergestellt wird. Offensichtlich sah der Autor zum Zeitpunkt seines Kommentars noch keinen Bedarf, näher auf individuelle bargeldlose Zahlungssystem einzugehen. §51 wurde zuletzt 1990 neu gefasst.
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Re: klage gegen kreditkarten-annahmepflicht
Wenn man mal die Entwicklung der letzten Zeit betrachte.
Man könnte glauben, das Gewerbe wird sturmreif geschossen.
Nä nä, ich glaub nicht an die Verschwörungstheorie, „UBER wird der Weg bereitet“.
Man könnte glauben, das Gewerbe wird sturmreif geschossen.
Nä nä, ich glaub nicht an die Verschwörungstheorie, „UBER wird der Weg bereitet“.
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Re: klage gegen kreditkarten-annahmepflicht
@am
scheinbar rede ich gegen eine wand,
aber bevor du deine vorhanden kapazitäten sinnlos
mit der suche nach def. der zahlungsweise des §51 vergoldest,
ein hinweis;
eine kreditkartenzahlung ist nur im buchhalterischen sinn mit einer
unbarenzahlung zb. einer krankenkasse gleichzusetzen.
"hä. . . ,
taxipost hat sie nicht alle"
auch wenn du meinst, dass die zahlungsweise aus §51 nicht nur auf eine sondervereinbarung angewendet werden kann, so bleibt bei dem von dir genannten bsp. die forderung immer taxi > kunde, hier krankenkasse.
damit wird deutlich, zahlungsweise beziehst sich nur auf den zeitlichen forderungsausgleich.
bei einer kreditkarte ist das nicht der fall.
bei einer kreditkarte hat taxi keine forderung gegen den kunden, hier fahrgast. wenn du einen vertrag mit einem kreditkartenanbieter hast,
dann blätter den mal richtig durch. bei einer kreditkartezahlung trittst du die forderung gegen den fahrgast an einen dritten, hier dein systembetreiber, ab.
wir können aber die debatte über §51 beenden.
die dortige aufzählung ist nicht abschiessend und
könnte somit um die kreditkarten erweitert werden.
der gesetzgeber hat mit absicht §51 in einzelnen zur gerichtlichen klärung
offengelassen.
berlin versteht die sache so,
einnige taxiunternehmer anders.
ein gericht wird die sache klären müssen und
dafür läuft die frist bereits seit dem 07.02.2015.
die zeit ist also zu knapp und sinnlose überlegungen zu führen
das ist hier die sachlage.
anfangsfrage:
ist hier ein berliner taxiunternehmer der klagen will oder
ist hier jemand der einen berliner taxiunternehmer kennt der klagen will,
der unterstützung sucht oder braucht?
scheinbar rede ich gegen eine wand,
aber bevor du deine vorhanden kapazitäten sinnlos
mit der suche nach def. der zahlungsweise des §51 vergoldest,
ein hinweis;
eine kreditkartenzahlung ist nur im buchhalterischen sinn mit einer
unbarenzahlung zb. einer krankenkasse gleichzusetzen.
"hä. . . ,
taxipost hat sie nicht alle"
auch wenn du meinst, dass die zahlungsweise aus §51 nicht nur auf eine sondervereinbarung angewendet werden kann, so bleibt bei dem von dir genannten bsp. die forderung immer taxi > kunde, hier krankenkasse.
damit wird deutlich, zahlungsweise beziehst sich nur auf den zeitlichen forderungsausgleich.
bei einer kreditkarte ist das nicht der fall.
bei einer kreditkarte hat taxi keine forderung gegen den kunden, hier fahrgast. wenn du einen vertrag mit einem kreditkartenanbieter hast,
dann blätter den mal richtig durch. bei einer kreditkartezahlung trittst du die forderung gegen den fahrgast an einen dritten, hier dein systembetreiber, ab.
wir können aber die debatte über §51 beenden.
die dortige aufzählung ist nicht abschiessend und
könnte somit um die kreditkarten erweitert werden.
der gesetzgeber hat mit absicht §51 in einzelnen zur gerichtlichen klärung
offengelassen.
berlin versteht die sache so,
einnige taxiunternehmer anders.
ein gericht wird die sache klären müssen und
dafür läuft die frist bereits seit dem 07.02.2015.
die zeit ist also zu knapp und sinnlose überlegungen zu führen
das ist hier die sachlage.
anfangsfrage:
ist hier ein berliner taxiunternehmer der klagen will oder
ist hier jemand der einen berliner taxiunternehmer kennt der klagen will,
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Re: klage gegen kreditkarten-annahmepflicht
Du wirst hier Niemanden davon abhalten können, mitzudiskutieren, taxipost, auch wenn du noch so kraftmeiermäßig auftrittst. Mich jedenfalls nicht. Vielleicht wirst du ja doch ein wenig konsilianter im Umgangston!? Hier mögen sich eigentlich alle .
Wenn ich was höre, lasse ich es dich wissen.
Mir ist nichts bekannt, wobei die Bezahlung von Krankenkassenfahrten nach SGB V, die am ins Spiel gebracht hat, rechtlich sicher nicht weit weg davon ist, Taxifahrten per Verordnung auch mit Kreditkarten bezahlen zu können.arne13 hat geschrieben:@reasoner
Ich frage mich gerade, ob es hierzu irgendwelche Urteile gibt? Ob es überhaupt irgendwo eine ähnliche Verpflichtung per Rechtsverordnung für irgendein Unternehmer in Deutschland gibt?
Wenn ich was höre, lasse ich es dich wissen.
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Re: klage gegen kreditkarten-annahmepflicht
Die Sachlage ist, dass Du Dich erneut im Ton vergreifst. Ändere das.taxipost hat geschrieben:das ist hier die sachlage.
Bekannterweise bedienen sich zahlreiche Taxiunternehmer Abrechnungszentren für ihre Forderungen gegenüber Taxizentralen. Nach Deiner Definition wäre dies rechtswidrig?
Gleichsam rechtswidrig wäre demnach die unbare Abrechung von sogenannten Bahnscheinen über "berechtigte" Taxizentralen.
Absolut illegal ist dann ja das Payment bei mt, wo Forderungen definitiv an mt abgetreten werden.
Du solltest schon durch Argumente überzeugen, um auf diesem Wege Mitstreiter zu finden, taxipost.
Warum klagen wir eigentlich nicht gleich das ganze PBefG weg, wäre ja aussichtsreich, wenn ich das hier so lese.
Es gibt kein gefährliches Halbwissen, aber zu viele schlechte Informationen.
Re: klage gegen kreditkarten-annahmepflicht
Deine Beispiele sind doch keine Pflicht, oder hab ich was verpasst?
Ach ja, in manchen Zentralen.
Ach ja, in manchen Zentralen.
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Re: klage gegen kreditkarten-annahmepflicht
@reasoner
ich habe niemanden zum mitdiskutieren eingeladen.
ich habe eine klare frage gestellt und um antworten gebeten.
der sinn und zweck ist also eindeutig, dachte ich.
es gehört zum guten ton, spätesten nach einem hinweis,
die absichten des TO zu respektieren.
ich möchte keine sinnlosen diskusionen,
die am thema vorbei führen,
in diesem thread.
wenn du eine diskusion zum thema kreditkarten führen möchtest,
dann steht es dir frei einen neuen thread aufzumachen.
@am
du bist wirklich unverbesserlich.
ich habe dich mehrmals darauf hingewiesen
welche absichten ich mit diesem thread verfolge
und das du beim thema bleiben sollst.
du kommst ständig mit ungebetenen, nutzlosen beiträgen und
lenkst von meinem thema ab.
ändere das.
hättest du dich ausschliesslich auf das von mir vorgegebene thema beschränkt,
dann hätte ich keine langen beiträge schreiben müssen die dich scheinbar nicht erreichen.
ich hoffe, es ist das letzte mal, dass ich deine fehlinterpretation meine beiträge korrigieren muss.
deine annahme:
" Bekannterweise bedienen sich zahlreiche Taxiunternehmer Abrechnungszentren für ihre Forderungen gegenüber Taxizentralen. Nach Deiner Definition wäre dies rechtswidrig?"
ist falsch!
meine definition,
ich habe zwar hier keine veröffentlicht, aber bleiben wir bei deiner wortwahl,
enthielt keine aussage über die rechtmässigkeit der abtretung einer forderung.
ich bezog mich nur auf den vergleich einer unbaren zahlung am bespiel einer
krankenkasse und der abtretung einer forderung einer kreditkartenzahlung.
daher ist deine folgende schlussfolgerung ebenfalls falsch:
" Gleichsam rechtswidrig wäre demnach die unbare Abrechung von sogenannten Bahnscheinen über "berechtigte" Taxizentralen.
Absolut illegal ist dann ja das Payment bei mt, wo Forderungen definitiv an mt abgetreten werden."
es gibt einen unterschied zwischen einer freiwilligen und einer erzwungenen abtretung.
zusätzlich verfälschen deine beiträge meine aussagen.
ferner bleibt noch:
"Warum klagen wir eigentlich nicht gleich das ganze PBefG weg, wäre ja aussichtsreich, wenn ich das hier so lese."
ich will dich in deiner freiheit nicht einschränken, aber wir, ich mit dir, erreichen bestimmt nichts.
vielleicht solltest du meine beiträge besser lesen, denn bereits am anfang habe ich erläutert, dass hier nicht gegen das pbefg geklagt werden soll.
vielleicht machst du dir notizen.
ich bin der überzeugung, dass pbefg keine regelung zur kreditkartenzahlung innehält.
daher ist jede verordung die ihre ermächtigung nur aus dem pbefg erhält,
und deren vorschriften über den von pbefg vorgegebenen rahmen hinausgehen,
nichtig.
z.zt. sehe ich die notwendigkeit das pbefg anzugreifen nicht gegeben.
solltest du jetzt noch behaupten,
die tarifpflicht, gedeckt durch den pbefg, muss nach meinen ausführungen
gegen die vertragsfreiheit verstossen,
so eine oder ähnliche behauptung habe ich hier schon in einem beitrag gelesen,
darf ich dich darauf hinweisen,
das die vertragsfreiheit durchaus gesetzlich beschränkt werden kann.
das verwaltungsrecht soll möglichst wenig und nur bei notwendigkeit eingesetzt werden.
ich habe das zwar bereits erwähnt, aber weil du meine worte gerne verdrehst...
und jetzt bitte zurück zum thema.
ich habe niemanden zum mitdiskutieren eingeladen.
ich habe eine klare frage gestellt und um antworten gebeten.
der sinn und zweck ist also eindeutig, dachte ich.
es gehört zum guten ton, spätesten nach einem hinweis,
die absichten des TO zu respektieren.
ich möchte keine sinnlosen diskusionen,
die am thema vorbei führen,
in diesem thread.
wenn du eine diskusion zum thema kreditkarten führen möchtest,
dann steht es dir frei einen neuen thread aufzumachen.
@am
du bist wirklich unverbesserlich.
ich habe dich mehrmals darauf hingewiesen
welche absichten ich mit diesem thread verfolge
und das du beim thema bleiben sollst.
du kommst ständig mit ungebetenen, nutzlosen beiträgen und
lenkst von meinem thema ab.
ändere das.
hättest du dich ausschliesslich auf das von mir vorgegebene thema beschränkt,
dann hätte ich keine langen beiträge schreiben müssen die dich scheinbar nicht erreichen.
ich hoffe, es ist das letzte mal, dass ich deine fehlinterpretation meine beiträge korrigieren muss.
deine annahme:
" Bekannterweise bedienen sich zahlreiche Taxiunternehmer Abrechnungszentren für ihre Forderungen gegenüber Taxizentralen. Nach Deiner Definition wäre dies rechtswidrig?"
ist falsch!
meine definition,
ich habe zwar hier keine veröffentlicht, aber bleiben wir bei deiner wortwahl,
enthielt keine aussage über die rechtmässigkeit der abtretung einer forderung.
ich bezog mich nur auf den vergleich einer unbaren zahlung am bespiel einer
krankenkasse und der abtretung einer forderung einer kreditkartenzahlung.
daher ist deine folgende schlussfolgerung ebenfalls falsch:
" Gleichsam rechtswidrig wäre demnach die unbare Abrechung von sogenannten Bahnscheinen über "berechtigte" Taxizentralen.
Absolut illegal ist dann ja das Payment bei mt, wo Forderungen definitiv an mt abgetreten werden."
es gibt einen unterschied zwischen einer freiwilligen und einer erzwungenen abtretung.
zusätzlich verfälschen deine beiträge meine aussagen.
ferner bleibt noch:
"Warum klagen wir eigentlich nicht gleich das ganze PBefG weg, wäre ja aussichtsreich, wenn ich das hier so lese."
ich will dich in deiner freiheit nicht einschränken, aber wir, ich mit dir, erreichen bestimmt nichts.
vielleicht solltest du meine beiträge besser lesen, denn bereits am anfang habe ich erläutert, dass hier nicht gegen das pbefg geklagt werden soll.
vielleicht machst du dir notizen.
ich bin der überzeugung, dass pbefg keine regelung zur kreditkartenzahlung innehält.
daher ist jede verordung die ihre ermächtigung nur aus dem pbefg erhält,
und deren vorschriften über den von pbefg vorgegebenen rahmen hinausgehen,
nichtig.
z.zt. sehe ich die notwendigkeit das pbefg anzugreifen nicht gegeben.
solltest du jetzt noch behaupten,
die tarifpflicht, gedeckt durch den pbefg, muss nach meinen ausführungen
gegen die vertragsfreiheit verstossen,
so eine oder ähnliche behauptung habe ich hier schon in einem beitrag gelesen,
darf ich dich darauf hinweisen,
das die vertragsfreiheit durchaus gesetzlich beschränkt werden kann.
das verwaltungsrecht soll möglichst wenig und nur bei notwendigkeit eingesetzt werden.
ich habe das zwar bereits erwähnt, aber weil du meine worte gerne verdrehst...
und jetzt bitte zurück zum thema.
Zuletzt geändert von taxipost am 26.02.2015, 21:35, insgesamt 2-mal geändert.
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Richtig, sie unterlägen jedoch einer Genehmigungspflicht.Pirat hat geschrieben:Deine Beispiele sind doch keine Pflicht, oder hab ich was verpasst?
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