Mitnahme von Hunden Teil 2

Der virtuelle Taxitreff.
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Jörn

Mitnahme von Hunden Teil 2

Beitrag von Jörn » 16.09.2004, 19:28

Da sieht man mal, daß es auch Rechtsanwälte gibt, die sich, ohne Geld zu nehmen, um unsere Belange kümmern!
Vielen Dank, Herr Bauer!

P.S. Für alle, die die Taxi-Fachzeitschrift VENTIL noch nicht kennen, kann man sie erreichen unter www.taxipress.de oder an besonderen Plätzen bekommen (kostenlos), wie z.B. beim TACH in der Sportallee in Hamburg.

2.P.S. Ein bißchen fühle ich mich bestätigt, da NUR Blindenhunde uneingeschränkt mitgenommen werden müssen!


Hallo Jörn Napp,

der Hundebeitrag in folgendem Link http://www.wz-newsline.de/seschat4/200/ ... edid=63851 hat mich daran erinnert, dass ich ja noch etwas zum Thema hätte schreiben sollen / wollen. Immerhin habe ich mich vor ein paar Tagen zum Forum angemeldet. In den letzten Wochen war ich mit Ventil- und TVD-Arbeiten neben meiner Kanzleitätigkeit allerdings bis Oberkante ausgelastet. Das hier veröffentlichte Urteil geht allerdings wohl in die Richtung, die schon kurz skizziert ahtte. Ich werde versuchen, das Urteil zu bekommen und im nächsten Ventil einen Text (Rechtstexte oder redaktionell) dazu unterzubringen.

Übrigens: wir bauen gerade die Ventil- und Taxipresswebseiten völlig neu auf. Ich gehe davon aus, dass nichts dagegen steht, das Forum dabei 'auffällig' zu verlinken.


Freundliche Grüße

RA Michael Bauer
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Beitrag von MikeVeltel » 16.09.2004, 21:49

...wobei aber, werter Herr Rechtsanwalt Bauer,

sich das hier oben in der WZ dargestellte Urteil des OLG Düsseldorf auf den Ausnahmefall eines sehr großen Hundes, eben eines Dobermanns, bezieht. Bei einem solch großen Tier haben wir natürlich eine ganz andere (Verkehrs-)Sicherheitslage, als bei den vielen anderen Hunden von normaler bis mittlerer Statur, welche in diesem Zusammenhang ja allermeistens relevant sind. Man muss doch grundsätzlich vom Normal- und nicht vom Ausnahmefall ausgehen.

Bei der Kategorie der normal großen Hunde (also im Gegensatz zum Dobermann) ist aller Wahrscheinlichkeit wohl nach wie vor das rechtskräftige Urteil des >> OLG Hamm (3 Ss OWi 61/92) << für unser Gewerbe bindend, welches eine Beförderungspflicht für Hunde grundsätzlich bejaht.

Wenn ein kühner Kollege vermeint, sich >> hier << seine eigene, sozusagen "private" Rechtsprechung stricken zu können, so deutet das nicht nur auf ein mangelndes Rechtsverständnis, sondern auch auf eine mutwillige Missachtung der geltenden Rechtslage hin.

Mit freundlichen Grüßen

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Beförderungspflicht

Beitrag von Rolf » 16.09.2004, 22:33

Bei uns genügt zur Ausserkraftsetzung der gesetzlichen Beförderungspflicht unter Anderem der subjektive Eindruck einer Bedrohung. Ich darf also nicht sagen: Ich nehme keine Hunde mit. Wohl aber kann ich den Transport von Hunden auch ablehnen, indem ich sage: Ich fühle mich von Ihrem Hund bedroht, ich habe Angst vor Hunden, tut mir leid. Mit dem Argument, Angst zu haben, stösst man bei "guten" Hundehaltern auch auf Verständnis (obwohl diese selber das natürlich gar nicht verstehen können).

Es gibt ja tatsächlich Menschen, die Angst haben auch vor kleinen Hunden. Bei uns ist vor zwei Jahren eine jüngere Frau ertrunken, weil sie von einem schmalen Steg in panischer Angst ins Wasser sprang als ein Hund auf sie zu rannte (und sie gar nicht schwimmen konnte).

:)

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Beitrag von MikeVeltel » 17.09.2004, 06:18

Hallo Rolf,

solche Einzelfälle würden wohl vor bundesdeutschen Gerichten so ähnlich gehandhabt werden. Aber hier ging es ja nicht um das Auswalzen von Spitzfindigkeiten, sondern um die grundsätzliche Frage der Beförderungspflicht von Hunden. Und da sollte - zumindest solange, wie anderslautende, höherrangige Gerichtsurteile nicht vorliegen - das oben genannte Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm doch eine hinreichende Rechtssicherheit bieten.

Das bedeutet fürs deutsche Taxigewerbe: Es besteht grundsätzlich eine Beförderungspflicht für (normal große) Hunde.

Freundliche Grüße

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Tiertransporte

Beitrag von Rolf » 17.09.2004, 07:18

Hallo Mike

Diese Frage wurde meines Wissens bei uns noch nie in dieser Tiefe ausgelotet. In der Praxis muss die Kundschaft bei einer Bestellung einen Hund anmelden, damit auch ein Taxi geschickt wird, welches Hunde transportiert. Sonst kann die Fahrt verweigert werden. Passanten fragen erst, "nehmen Sie einen Hund mit?" Wenn nicht, fragen sie den Nächsten oder gehen zu Fuss.

Ich gehe davon aus, dass unter die Bewilligung für gewerbsmässige Personentransporte und der daraus resultierenden Beförderungspflicht nicht automatisch auch Tiertransporte fallen. Das braucht von Fall zu Fall einen mündlichen, privatrechtlichen Vertrag und sei es durch stillschweigendes Einverständnis. Bei uns ist der Hund vor kurzem im Gesetz von der Ware zum Lebewesen umgeteilt worden. (Früher beging lediglich eine Sachbeschädigung, wer beispielsweise mit dem Auto einen Hund überfuhr - heute ist es Tötung eines Hundes). Aber eine Gleichsetzung mit Handgepäck ist damit seitens der Kundschaft auch nicht mehr möglich. Da wir die Gurtentragpflicht kennen, kann ich mir nicht vorstellen, dass mir eine Beförderungspflicht von ungesicherten Hunden vorgeschrieben werden kann. Ergo ohne Rückhaltevorrichtung kein Tier-Transport. Die gerichtliche Grundsatzfrage könnte sich also durchaus zu einem Eigengoal der an gerichtlicher Klärung interessierten Hundehalter entwickeln.

Neben der von mir bereits erwähnten Ablehnung wegen subjektivem Bedrohungsgefühl ist auch die Verweigerung bei absehbarer Verschmutzung des Taxis möglich. Bei Regen werden die nassen "Viecher" von nahezu keinem ins Taxi gelassen, was die Hundehalter aber auch wissen und erst gar nicht versuchen.

Grundsätzlich ist alles erlaubt, was nicht ausdrücklich verboten ist.

:)

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Ein paar Worte zur Hundediskussion

Beitrag von MichaelBauer » 17.09.2004, 10:26

Guten Morgen Leute,

nachdem ich nun wieder zitiert worden bin melde ich mich also doch selbst auch im Forum mit dem, was ich auf die Schnelle beitragen kann.

Aus § 15 BOKraft läßt sich herauslesen, dass Hunde grundsätzlich zu befördern sind! Dazu gibt es Einschränkungen.

Taxis unterliegen der Beförderungspflicht für Personen, nicht für Sachen oder Tiere. Also gilt: Ein Hund ist nur zu befördern, wenn ein Mensch dabei ist (freiwillig kann jeder ein Rudel Hunde alleine befördern, wie sonst Sachtransporte durchführen und unterliegt damit oft noch nicht einmal der Tarifpflicht, falls nicht lokale Vorschriften die Beförderungsaufträge der Personenbeförderung tariflich gleichstellen).

Tiere dürfen (§ 15 BOKraft) nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden (es sei denn, es handelt sich z.B. um Hündchen/Kätzchen in Täschchen o.ä.). Daraus folgt, dass Hunde nur in den Fußräumen (vorne oder hinten) zu befördern sind - oder, wie schon mehrfach angesprochen im Kofferraum von Kombis.

Hunde sind, wie Sachen, bzw. sonstige Ladung zu sichern und dürfen die Ordnung und Sicherheit des Betriebes nicht gefährden. Es gab dazu schon Bußgeldverfahren (zumindest bekannt bei Privatfahrzeugen), wo "lose" Hunde zu Verwarnungsgeld geführt haben. So ein Tier kann, wenn es vom Rücksitz (oder auch kleiner von der Hutablage hinten) nach vorne geflogen kommt durchaus erhebliches Gefährdungspotential haben. (Was ich dazu an Gepäckladung in Limousinen und Kombis bei Taxis sehe ist allerdings manchmal geradezu kriminell leichtsinnig - Kurse "wie belade ich mein Taxi sicher und aufgeräumt" sollten zur Standardausbildung gehören)

Kommt ein Hund mit Herrchen zum Taxi, so ist er zu befördern, soweit nicht Bedenken gegen die Beförderung des Hundes (oder Hundeführers)bestehen, die rechtlich begründet sind. Dazu wurde in dieser Diskussionsleiste schon einiges gesagt. Diese Bedenken können sich letztlich nur auf eine "Gefährdung der Sicherheit und Ordnung des Betriebes oder anderer Fahrgäste (wohl im Taxi eher selten)" - § 15 BOKraft - beziehen.

Eine ähnliche Regelung gilt bei Linienfahrzeugen in § 12 der Verordnung über die allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit KFZ (zu finden im 'Bidinger'). Dort heißt es in Absatz 2 ergänzend: Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde, die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Und nach Absatz 3 gilt dort: Blindenführerhunde, die einen Blinden begleiten sind zur Beförderung stets zugelassen. Dann auch gleich noch Absatz 4: Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden und Absatz 5: Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.

Was ist nun eine Gefährdung der Sicherheit und Ordnung?

Nach Bidinger ist u.a. das Urteil des OLG Hamm (3Ss OWi 61/92) mit folgenden Begründungen zitiert: "Es sind umso geringere Anforderungen an die Überwindung der Bedenken des Taxifahrers zu stellen, je höher der Gefährlichkeitsgrad des mitgeführten Tieres einzuschätzen ist. Denn nicht nur Allergiereaktionen des Fahrers auf Hundehaare können die Fähigkeit der sicheren Fahrzeugsteuerung beeinträchtigen, sondern auch die Angst vor Hunden. Ferner müssen Gepäck und Tiere von der Größe wie vom Gewicht her für den Transport geeignet sein. Der Fahrzeugführer hat hierüber im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden. "

Zwischen dem betrunkenen und aggressiven Halter eines - mitgeführten - Pitbull (ohne Maulkorb) und der Omi mit Pekinesen im Handtäschchen, dem Kalb von Dobermann (Kofferraum oder Pferdeanhänger) und der weissen *** des jugendlichen Punks (gibt's sowas noch) unterm Hemd oder Ärmel (sicheres Behältnis?), dem zotteligen Hirtenhund (Allergie) oder dem gebürsteten Rehpischer (jetzt reicht's mit den Beispielen) gibt es also jede Menge Raum für individuell auszutarierendes Ermessen des Taxifahrers (oder der Fahrerin natürlich).

Alles klar?

Es gilt eben wie so oft: Wer mit den Leuten (Fahrgästen) redet und seinen Beruf als Dienstleister im Taxi ernst nimmt, wird (fast) immer eine Lösung finden, die beide Seiten zufriedenstellt und nicht vorm Kadi zur Klärung landet. Also bei Pekinesenallergie der Omi freundlich den nächsten Taxifahrer besorgt, dem Dobermannhalter den nächsten Kombi (mit Sicherungsgitter), dem besoffenen Pitbulljüngling einen abgehärteten Nachtfahrer (oder eines dieser weiß/silber/grünen Fahrzeuge mit blauem Punkt) auftreiben, usw..

Ansonsten selbst fahren was irgendwie beförderbar ist, denn Geschäft bleibt Geschäft (nicht nur bei Hunden). So habe ich es jedenfalls in meiner aktiven Taxifahrerzeit (immerhin 20 Jahre) gehalten. Und damit habe ich ein ganze Menge auch angenehmer und lukrativer "Hundefahrten" und Anschlussaufträge erhalten. Wir müssen uns ja nicht laufend durch eigenes Unvermögen das Taxigeschäft noch weiter ruinieren.

Übrigens mache ich das auch heute noch, dass ich Mandanten, die ich mangels eigenen ausreichenden Fachwissens (auch das gibt es bei Anwälten, dass die zugeben nicht alles, zumindest nicht alles gleich gut zu können - ich bin nun mal kein ausgewiesener Steuerstrafrechtler oder Sozialrechtler oder oder) nicht mit der angemessenen Leistung "bedienen" kann, an hierfür qualifizierte Kollegen weiterempfehle. Vielleicht kommen die ja mit anderen Sachen dann wieder zu mir. Und, was besonders wichtig ist: Diese Mandanten erhalten sich so ein positives Bild der Anwaltschaft insgesamt. genauso wie das im Taxigewerbe in vergleichbaren Fällen sein sollte. Kein Taxifahrer kann alleine alle Leistungsbereiche des Taxigewerbes abdecken (Limousine, Kombi, Bus, Liegendtransport, etc.), aber er kann dem Fahrgast vermitteln, dass er Teil eines Systemes ist, das alles bieten kann.

Aber das wird langsam ja ein eigenes Thema. Dabei belasse ich es nun. Ihr habt genug zum Lesen gehabt (ich hoffe ein bißchen Klärung war dabei) und dürft auch wieder fröhlich weiterdiskutieren.

Sonnige Grüße aus dem Süden,

RA Michael Bauer

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Beitrag von MikeVeltel » 17.09.2004, 21:29

Klasse Statement, lieber RA Michael Bauer!

Da war aber auch alles drin: Trockene Jurisprudenz aber auch eine gute Prise menschelnden Humors. Im Prinzip kommts immer auf den Einzelfall an. Die manchmal durchaus berechtigten Gründe, Hunde nicht zu befördern, sind in der täglichen Praxis meiner eigenen Beobachtung zufolge doch eher selten. Und vor Gericht muss so ein Fall tatsächlich dann nicht landen, wenn wir Dienstleister uns kunden- und serviceorientiert verhalten. Für jedes Problem gibt es schließlich eine passende Lösung. Michael Bauer hat ja beschrieben, wie es geht. Vielen Dank und

freundliche Grüße

Jörn

Beitrag von Jörn » 17.09.2004, 22:20

Auch von mir noch mal ganz vielen und mega großen Dank an Sie, Herr RA Bauer!

Ich fand es wirklich lieb, daß Sie sich so sehr engagiert haben, obwohl ich nur eine ganz vorsichtige Frage an Sie gestellt hatte! Aber ich lese schon seit langem Ihre immer wieder hervorragenden Beiträge im 'Ventil', und da hatte ich einfach das Gefühl, daß Sie die richtige Adresse zu diesem Streitpunkt seien.

Sollte ich mal einen Streitfall beim Fahren haben, hätte ich Sie wirklich gerne an meiner Seite!
Denn nichts ist schöner, als jemanden, der in der Lage ist, Fachwissen mit einer großen Portion Humor zu würzen!

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Beförderungspflicht

Beitrag von Rolf » 17.09.2004, 23:14

MichaelBauer hat geschrieben:Der Fahrzeugführer hat hierüber im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden.
Das zeigt deutlich in eine von mir dezent angesprochene Betrachtungsweise: Die Beförderungspflicht ist ja als Bestandteil von Taxivorschriften kein Rechtstitel der Kundschaft, sondern ein Ordnungsprinzip des Gewerbes.

Es ist absolut sinnlos, als Kundschaft Taxifahrpersonal zu irgend etwas zwingen zu wollen, was die selber nicht wollen. (Das einzig wirksame Mittel wäre die Bestechung mittels harter Euro).

In der Regel sollten Anzeigen wegen Verletzung der Beförderungspflicht von Gewerbegenossen gemacht werden, die Kundschaft fungiert dabei lediglich zur Bezeugung des Sachverhaltes.

:)
Zuletzt geändert von Rolf am 18.09.2004, 07:23, insgesamt 1-mal geändert.

Gast

Beitrag von Gast » 18.09.2004, 07:13

"Wenn ein kühner Kollege vermeint, sich >> hier << seine eigene, sozusagen "private" Rechtsprechung stricken zu können, so deutet das nicht nur auf ein mangelndes Rechtsverständnis, sondern auch auf eine mutwillige Missachtung der geltenden Rechtslage hin."

Warum fährt eigentlich ein leidenschaftlicher Laienjurist Taxi ?????
:x :x :x

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Beitrag von Rolf » 18.09.2004, 08:02

Hallo Ulli

Wer lesen kann, ist klar im Vorteil.

MikeVeltel hat auch Recht. Zitat: Aus § 15 BOKraft läßt sich herauslesen, dass Hunde grundsätzlich zu befördern sind!

Das Wort grundsätzlich umschreibt einfach mal den angestrebten Zweck der Tätigkeit. Im Einzelfall resultiert hieraus unter Umständen aber keine Pflicht.

:)

Jörn

Beitrag von Jörn » 18.09.2004, 08:17

Lieber Taxidriiver4!

Bitte! Hör endlich auf, deine Privat-Animositäten hier auszuleben! Bitte!

Schreibe gelegentlich auch mal etwas, was zur Diskussion beiträgt!
Sonst stellst du dich auf eine Stufe mit unseren 'Kollegen' vom Hansa-Funk in Hamburg wie 'yellow' und Co. Und ich denke, das wirst du auch nicht gut finden!

P.S. Außerdem sind wir ALLE Laienjuristen, wenn es dazu kommt, unsere Probleme auf der Straße zu lösen! Täglich!

MikeVeltel
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Beitrag von MikeVeltel » 23.10.2004, 23:46

Und hier noch 'ne gute Idee zum Thema Hundetransport. :idea:

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