Re: Belege von Kartenzahlungen sind wie Bargeld zu behandeln
Verfasst: 08.11.2017, 12:08
@sivas
wenn du einen kunden eine quittung übers "ganze" schreibst,
dann muss aus dieser klar hervorgehen,
dass ein teil durchlaufender posten ist; umsatz/mwst-neutral.
der originalbeleg gehört immer dem kunden !!!
es ist sein beleg, sonst gibt es keinen durchlaufenden posten.
wichtig ist nur,
dass sich die in der quittung ausgewiesene mwst oder mwst-satz nur auf deine leistung bezieht.
wie hoch das "ganze" - quittierte war, ist dann wurst.
ob du den einkauf bar vorgeschossen hast und der kunde es mit karte ausgeglichen hat,
ist steuerrechtlich grundsätzlich ohne bedeutung.
je nach cc - system wird dir zwar untersagt einige/fremde waren/leistungen abzurechnen,
aber wen interessiert's.
ohne zu verstehen,
warum du dir gegebenes trinkgeld an die firma weitergibst,
vielleicht zahlst du es an mich ?
hättest du das "ganze",
in der kartenzahlung festhalten sollen und fertig.
festhalten -
je nach system die 60,- zahlung in der abrechnung gesplittet eingeben,
bei sum up zb. materialfahrt zu 19% = betrag x, tip zu 0% betrag y, betrag z = 0% durchlaufender posten,
gesamtbetrag ermittelt sum up automatisch, im bsp. 60,-, zahlung durchführen.
die abrechnung von sumup enthält dann alle detail die deine chefin für die bücher braucht.
wenn dein cc-system eine kombi-eingabe nicht kann,
dann hättest du die möglichkeit gehabt zuerst den einkauf und dann deine leistung abzurechnen,
also die karte 2x durchziehen.
vorausgesetzt natürlich, dass dein gar keine mwst.sätze vorgibt oder dir die auswahl zw. 0, 7, 19% erlaubt.
2x durchziehen ist nur kosmetik.
wenn du einen kunden eine quittung übers "ganze" schreibst,
dann muss aus dieser klar hervorgehen,
dass ein teil durchlaufender posten ist; umsatz/mwst-neutral.
der originalbeleg gehört immer dem kunden !!!
es ist sein beleg, sonst gibt es keinen durchlaufenden posten.
wichtig ist nur,
dass sich die in der quittung ausgewiesene mwst oder mwst-satz nur auf deine leistung bezieht.
wie hoch das "ganze" - quittierte war, ist dann wurst.
ob du den einkauf bar vorgeschossen hast und der kunde es mit karte ausgeglichen hat,
ist steuerrechtlich grundsätzlich ohne bedeutung.
je nach cc - system wird dir zwar untersagt einige/fremde waren/leistungen abzurechnen,
aber wen interessiert's.
ohne zu verstehen,
warum du dir gegebenes trinkgeld an die firma weitergibst,
vielleicht zahlst du es an mich ?
hättest du das "ganze",
in der kartenzahlung festhalten sollen und fertig.
festhalten -
je nach system die 60,- zahlung in der abrechnung gesplittet eingeben,
bei sum up zb. materialfahrt zu 19% = betrag x, tip zu 0% betrag y, betrag z = 0% durchlaufender posten,
gesamtbetrag ermittelt sum up automatisch, im bsp. 60,-, zahlung durchführen.
die abrechnung von sumup enthält dann alle detail die deine chefin für die bücher braucht.
wenn dein cc-system eine kombi-eingabe nicht kann,
dann hättest du die möglichkeit gehabt zuerst den einkauf und dann deine leistung abzurechnen,
also die karte 2x durchziehen.
vorausgesetzt natürlich, dass dein gar keine mwst.sätze vorgibt oder dir die auswahl zw. 0, 7, 19% erlaubt.
2x durchziehen ist nur kosmetik.