hey,
ich schreibe aus Berlin
hier wird der glaube ganz klein geschrieben.
Poorboy,
ich habe schon mehrmals geschrieben,
dass ich dir zustimme,
§146a und damit kassensichv. gilt nicht für taxameter.
146a regelt allgemein und kassensichv. spezifisch die sischerheitsvorrichtung.
die einzelaufzeichnungspflicht und damit die mögliche elektronische form dieser,
sind davon nicht betroffen.
taxameter ist "
nicht nur ein messgerät".
es gibt waagen und es gibt waagen mit kassenfunktion.
die "
nur waage" zeigt nur an,
dass das wiegegut zb. 500g schwer ist.
egal was da drauf liegt,
fleich, fisch oder steine - 500g - mehr zeigt sie nicht an.
die andere errechnet auch,
dass die 500g zb. steakfleisch 15,- kosten.
du merkst schon, dass ich dir bzgl. "messgerät" etwas entgekomme ?
an dieser stelle ein kurzer dank an RaimundHH bzgl. MID 007.
ist schon lange her, dass ich in die eg 2004/22 rein geschaut habe.
hier ein zittat aus anhang I
Im Folgenden sind die Anforderungen aufgeführt, die von den Messgeräten zu erfüllen sind, die gegebenenfalls durch gerätespezifische Anforderungen in den Anhängen MI-001 bis MI-010 ergänzt werden, in denen bestimmte Aspekte der allgemeinen Anforderungen ausführlicher beschrieben sind.
und weiter
Direktverkauf
Ein Geschäftsvorgang wird als Direktverkauf bezeichnet, wenn
- das Messergebnis als Grundlage für den zu zahlenden Preis dient und
- es sich mindestens bei einer der Parteien, die von dem mit einer Messung verbundenen Vorgang betroffen sind,
um einen Verbraucher oder eine andere Partei handelt,
die eines vergleichbaren Schutzes bedarf, und
- alle von dem Vorgang betroffenen Parteien das Messergebnis an Ort und Stelle anerkennen.
auch wenn pkt. 3 im taxi strittig sein dürfte
,
ist damit die debatte messgerät hoffentlich vorbei.
geschäftsvorgang, verkauf, preis... verbindung zu taxameter hergestellt/nachgewiesen.
nun soll einer sagen, taxameterdaten sind steuerlich nicht relevant.