"Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

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Poorboy
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Poorboy » 25.07.2017, 02:54

Hast Du es endlich?? :D :D :D !

Deine Taxameter-Stände gehen weder Deinen Tankwart noch Deinen Postboten und schon gar nicht das Finanzamt oder irgendwelche Genehmigungsbehörden etwas an. So wenig wie das Sex-Spielzeug von Taxi-Babsi :mrgreen: :mrgreen: !

Das war schon immer so, nur im Gesetz etwas verquast formuliert. Und das haben die Behörden in Hamburg und Berlin ausgenutzt in der Überzeugung, das würde in der Intelligenz-Klasse Napp und Co eh niemand verstehen. Dass Herr Napp und seine "Freundin" die Tatsache, dass sie in Sachen Gesetzestexte funktionale Analphabeten sind, auch noch laut plärrend wie eine Monstranz vor sich hertragen, ist dann der ungewollte Quatsch-Comedy-Club. Geht auch anders, wie Forums-User "Sind Sie Frei", "Eichi" und andere durch schamhaftes Schweigen zeigen.

Um die Messergebnisse eines Taxameters im Sinne der Finanzverwaltung verwertbar zu machen, hätte eine neue Generation von Taxametern nach neuen Vorgaben konstruiert werden müssen. So wie es jetzt für Registrierkassen geschehen ist. Drei Jahre haben Hersteller Zeit, diese nach den neuen Vorgaben zu bauen und dann sind sie einzusetzen.

Hätte ich mir auch für Taxameter gewünscht. Hat der Gesetzgeber aber nicht gewollt.

Ginge ganz einfach, hat myTaxi schon fertig.

Die Fahrstrecke wird getrackt, der Preis ermittelt, ohne dass sie Zugriff auf mein Taxameter hätten. Fahre ich versehentlich, weil ich mit dem Fahrgast quatsche, was mir schon passiert ist, einen kleinen Umweg, ziehe ich das wieder ab.

Nun haben wir bei myTaxi als Daten:

Messergebnis der Tour: € 22,60
Forderung an Fahrgast: € 20,-
Trinkgeld € 3,-
Geschäftsvorfall: € 23,-
Steuersatz: 7%

Das wäre optimal und maschinell für die Behörden auswertbar.
Das erfordert aber eine Eingabemöglichkeit am Taxameter, die es LEIDER nicht gibt, und die wohl auch in naher Zukunft nicht kommen wird.

Oder kürzlich eine Tour nach Flensburg-

Messergebnis der Tour: € 241,50
Forderung an Fahrgast: € 241,50
Trinkgeld:€ 8,50
Geschäftsvorfall: € 250,-
Steuersatz: 19 %

Damit wären die Voraussetzungen für den § 146 a der AO, "JEDEN GESCHÄFTSVORFALL VOLLSTÄNDIG UND RICHTIG" abzubilden, erfüllt. Außer den Taxametern von TaxiBabsi, Napp und SGM kann das offenbar keines, meins auch nicht.Folgerichtig sind nun Taxameter-Daten ausdrücklich, nicht nur durch verquasten Gesetzestext, von der Pflicht zur Speicherung befreit.

Die Novellierung war keine Änderung, sondern nur eine Klarstellung der schon vorher geltenden Rechtslage.

Ob die Genehmigungsbehörden mit der Erklärung, sie seien in Sachen Gesetzestexte genau so funktionale Analphabeten wie Napp, seine Freundin aus Niendorf, TaxiBabsi oder Taxipost durchkommen, möchte ich nun klären lassen.

Poorboy
Zuletzt geändert von Poorboy am 25.07.2017, 03:14, insgesamt 1-mal geändert.

taxipost
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 25.07.2017, 07:41

sivas hat geschrieben:
taxipost hat geschrieben:die behörden (Berlin und Hamburg) meinen,
dass wenn ein aufzeichnungsgerät (zb. taxameter) eingesetzt wird,

dann reicht das handschriftliche abschreiben der zählerstände
dieses gerätes nicht aus !

weil gemäss abs. 4 §146 ao überprüfbar sein muss,
welcher wert tatsächlich angezeigt wurde.
das ist aber nur dann möglich,
wenn das gerät selbst diesen wert auf deinen zettel schreiben würde.

jetzt könntest du sagen,
"dann schliesse ich einen drucker an und fertig !"
Ich sage aber: "Die Taxameter-Zählerstände interessieren mich gar nicht !"
Zeit / woher? / Beschreibung / Geldeingang / Kartenzahlung / Rechnung
sonst nix ! und das handschriftlich und somit ursprünglich und unveränderbar :wink: .
niemand sagt,
dass es plötzlich verboten ist,
die tageneinnahmen durch einen kassensturz/losung zu ermitteln !

die frage,
die hier scheinbar niemand versteht oder sehen will ist,

sind die zählerstände,
die laut BFH auf dem schichtzettel stehen sollen,
zusätzlich, in ihrer urspringlichen digitalen form, aufzubewahren ?

unabhängig davon,
ob im betrieb mit diesen zahlen weiter gearbeitet/gerechnet wird oder nicht.
einfach nur speichern und aufbewahren,
weil sie

- steuerlich relevant,
- einem dritten der überprüfung dienlich,
- durch ein elektr. aufzeichnungsgerät erstellt worden sind.

vgl. das mit den anbauten an fahrzeugen.
keine ahnuhng, ob das immer noch so ist, aber früher... kaiserzeiten...

wenn man am geländewagen zusätzliche halogenscheinwerfer a la Colt Seavers dran hatte,
dann mussten sie auch richtig funktionieren.
sonst hat der tüv gemeckert.
ob sie tatsächlich genutzt wurden oder nicht,
das spielte keine rolle.
sie sind dran und somit müssen sie den vorschriften entsprechen !!!

gleiches gilt für taxameter.
es muss nicht immer eingeschaltet werden,
aber wen es läuft, dann muss dass ding vorschriftsmässig laufen, ggf. speichern.
Zuletzt geändert von taxipost am 25.07.2017, 09:29, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 25.07.2017, 07:53

RaimundHH hat geschrieben: @taxipost

Eichbescheingung: nein es gibt auf meiner Eichbescheinigung keine Fehlschaltungsbescheinigung, weil bei der Eichung von Seiten des Eichamtes keine angezeigten
Fahrpeise / Messerte dokumentiert wurden, sondern lediglich Soll- und Istwerte auf ihre Richtigkeit kontrolliert wurden, "Karenzminute" handgestoppt, Fahrpreis pro Kilometer
per visuellen Abgleich mit Teststrecke.
...
wird in Berlin genauso gemacht !
der einzige unterschied, scheinbar,
dass auf der eichbesch./gebührenbescheid zusätzlich "Fehlschaltung: 9,80" steht.
RaimundHH hat geschrieben: Geschäftsvorfälle:
das grundsätzliche Problem liegt wohl eher bei dir, weil Du einen angezeigten Fahrpreis mit einem Geschäftsvorfall gleichsetzt, was aber
nicht so ist.
Beispiel: Fahrpreis laut Taxameter 9,80€, wie lautet der korrekte und aufzeichnungspflichtige, weil steuerrelevante Geschäftsvorfall?
der geschäftsvorfall FAHRPREIS IST 9,80.

wenn der unternehmer tip bekomnen hat,
dann kommt ein weiterer geschäftsvorfall hinzu.
und NEIN, dieser muss nicht durch den taxameter erfasst werden,
weil er nicht mithilfe des taxameters berechnet wurde.
Zuletzt geändert von taxipost am 25.07.2017, 07:56, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 25.07.2017, 08:05

Yes hat geschrieben:
taxipost hat geschrieben:weil gemäss abs. 4 §146 ao überprüfbar sein muss,
welcher wert tatsächlich angezeigt wurde.
das ist aber nur dann möglich,
wenn das gerät selbst diesen wert auf deinen zettel schreiben würde.
Nein, § 146 Abs. 4 AO bezieht sich (nur) auf Buchungen und Aufzeichnungen. Sein erster Satz lautet:
Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
Damit sind nur Bücher und Aufzeichnungen gemeint, für die bereits eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht des Steuerpflichtigen besteht. Das sind grundsätzlich nur Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Nicht dazu gehören Unterlagen und Daten, die nicht aufzeichnungspflichtige Vorgänge betreffen oder die den "freiwilligen", also über die gesetzliche Pflicht hinausreichenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind. Zu diesen unrelevanten Aufzeichnungen gehören regelmäßig auch die Taxameterdaten.
wir haben das doch mittlerweile geklärt,
schichtzettel müssen geführt werden, siehe BFH.

oder siehst du das doch wieder anders ?

ich halte BFH in der hinsiuch auf die digitale speicherung der taxameterdaten als bedeutungslos,
weil es damals nicht gegenstand des verfahrens war.
wenn ich mich richtig erinnere,
dann hatte der damalige unternehmer gar nichts und
BHF entschied, dass mindestens schichtzettel hätten geführt werden müssen.

es bleibt also offen,
ob nach der erstellung eines handgeschriebenes schichtzettels die
taxameterwerte sofort unwiederbringlich überschrieben werden dürfen ?

und grundsätzlich gilt,
GOB ist kein gesetzlich, durch eine vorschrift xyz, definierter begriff.
die bedeutung kann sich also in 13 jahren geändert/weiterentwickelt haben.

ferner gilt,
wer bücher führt, egal ob freiwillig oder per pflicht,
muss sie vorschriftsmässig führen.
Zuletzt geändert von taxipost am 25.07.2017, 09:45, insgesamt 3-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 25.07.2017, 09:38

Poorboy hat geschrieben:...
Deine Taxameter-Stände gehen weder
Deinen Tankwart noch Deinen Postboten und

schon gar nicht das Finanzamt ... etwas an.
...
na dann ist ja alles klar. :lol:
Zuletzt geändert von taxipost am 25.07.2017, 09:39, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 25.07.2017, 09:50

AsphaltRunner hat geschrieben:
taxipost hat geschrieben:die vorschrift schreibt vor,
dass wenn die daten einmal digital vorgelegen haben,
dann reicht ein ausdruck dieser daten alleine nicht aus !
sie können ausgedruckt werden, müssen aber auch digital vorliegen/vorgelegt werden
...
Das gilt nur für Kassensysteme, die unter die Kassensicherungsverordnung fallen. Nicht für Taxameter!
na dann kannst du das
AsphaltRunner hat geschrieben: Ich hatte ne Umsatzsteuer-Nachschau beim FA für Körperschaften I in Berlin.
Bin ohne FT vorgefahren.
Nach der Prüfung, es wurden u.a. meine Taxameterdaten ausgelesen, bekam ich ein Schreiben in die Hand gedrückt, in dem u.a stand :arrow:
...
Sie verwenden ein nicht aufgerüstetes Taxameter.
Dadurch erfüllen Sie die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung nicht. Dies stellt einen erheblichen Mangel dar und kann zu Schätzungen führen und berührt die steuerliche Zuverlässigkeit des Unternehmers an sich.
...
mit dem og. hinweis an fa-körperschaften zurücksenden.
Porto zahlt Empfänger !
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 25.07.2017, 09:55

AsphaltRunner hat geschrieben:...
Fakt ist momentan, dass das LABO einen FT-Verweigerer am langen Arm verhungern lassen würde.
nur damit keine missverständnisse aufkommen,

definiere FT (nur insika ?).
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 25.07.2017, 11:00

Poorboy hat geschrieben:Deine Taxameter-Stände gehen weder ... noch irgendwelche Genehmigungsbehörden etwas an.
Das stimmt so nicht !
PBefG hat geschrieben:§ 54a Prüfungsbefugnisse der Genehmigungsbehörde
(1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Durchführung der Aufsicht ... die erforderlichen Ermittlungen anstellen, insbesondere
1. Einsicht in die Bücher und Geschäftspapiere nehmen,
2. von dem Unternehmer ... Auskunft verlangen.
Zu den ... Zwecken dürfen ... Räume ... betreten werden.
Es kann also durchaus eine Person sich in dein Auto setzen, sich als Mitarbeiter der Genehmigungsbehörde ausgeben und die Herausgabe der aktuellen, nicht rückstellbaren Zählwerkstände verlangen.
Dann kann sie dich fragen, inwieweit du diese Daten in deiner Fahrerabrechnung/Buchhaltung verwendest ... schon hat sie Zugriff darauf - beim folgenden Hausbesuch :mrgreen: .
Ermitteln dürfen normalerweise nur Polizeibehörden - aber so etwas ist das Ordnungsamt doch !

Ich meine mich zu erinnern (soll ab und zu doch noch mal vorkommen), dass in Worms ein Unternehmer all seine Konzessionen entzogen bekam, weil er irgendwelche Auskünfte nicht geben wollte.
Zuletzt geändert von sivas am 25.07.2017, 11:40, insgesamt 8-mal geändert.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 25.07.2017, 11:29

@Yes
http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/536615/
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) erzielte in den Streitjahren 2007 bis 2009
gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Apotheke.

Sie war nach §§ 238 ff. des Handelsgesetzbuchs (HGB) buchführungspflichtig und verwendete
ein speziell für Apotheken entwickeltes PC-gestütztes Erlöserfassungssystem
mit integrierter Warenwirtschaftsverwaltung der Firma X (X).

Die Tageseinnahmen wurden über modulare PC-Registrierkassen der Firma X erfasst,
dann durch Tagesendsummenbons (Z-Bons) mit anschließender Nullstellung ausgewertet und
als Summe in ein manuell geführtes Kassenbuch eingetragen.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt —FA—)
ordnete für die Streitjahre eine Außenprüfung bei der Klägerin an.
Zusammen mit der Prüfungsanordnung bat es um die Vorlage der ggf. in elektronischer Form
gefertigten Buchhaltung auf einem maschinell verwertbaren Datenträger.

Zur Prüfungsvorbereitung forderte der Prüfer zudem,
bestimmte Daten aus dem Warenwirtschaftssystem der X —
u.a. die „Einzeldaten der Registrierkasse (Journal der EDV-Kasse sowie Daten der Z-Bons)”
und die „Einzeldaten des Warenverkaufs"— in elektronisch verwertbarer Form vorzulegen.

Die Klägerin übersandte daraufhin eine CD mit von der Firma X bereitgestellten Daten des Kassensystems.

Die Datei mit der Einzeldokumentation der Verkäufe hatte sie zuvor entfernt,
da sie der Ansicht war, das FA habe kein entsprechendes Zugriffsrecht.

Der Prüfer forderte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Oktober 2011 u.a. auf,
die von der Firma X gelieferten Daten über die Warenverkäufe (vk_verkaeufe.csv) bereitzustellen,
weil diese als Bestandteil der Grundaufzeichnungen dem Datenzugriff
nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 6 der Abgabenordnung (AO) unterlägen.

Die Klägerin berief sich weiter darauf,
die vorhandenen Daten zum Warenverkauf seien vom Datenzugriffsrecht des FA nicht umfasst,
da sie nicht zur Einzelaufzeichnung verpflichtet sei.
Nachdem der Prüfer die Anforderung der Daten über die Warenverkäufe nochmals wiederholt hatte,
legte die Klägerin hiergegen Einspruch ein.
...
zwar ein kaufmann, aber ...
BFH nimmt auch kurz bezug auf "BFH -schichtzettel 2004", u.a.
Zuletzt geändert von taxipost am 25.07.2017, 11:30, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von RaimundHH » 25.07.2017, 12:34

taxipost hat geschrieben:
RaimundHH hat geschrieben: Geschäftsvorfälle:
das grundsätzliche Problem liegt wohl eher bei dir, weil Du einen angezeigten Fahrpreis mit einem Geschäftsvorfall gleichsetzt, was aber
nicht so ist.
Beispiel: Fahrpreis laut Taxameter 9,80€, wie lautet der korrekte und aufzeichnungspflichtige, weil steuerrelevante Geschäftsvorfall?
der geschäftsvorfall FAHRPREIS IST 9,80.
MOin,
ungeachtet der Tatsache, daß überhaupt nicht ersichtlich ist, ob überhaupt ein Geschäftsvorfall entstanden ist (Eichung, Fehltour)
fehlt immer noch der gültige Mehrwertsteuersatz und die Art der Bezahlung (bar/unbar).
9,80€ inkl. 19% als Bareinnahme / 9,80€ inkl. 7% auf Verrechnung / 9,80€ zzgl. 1,20€ tip inkl. 7% als Kartenzahlung/ usw.

Es ist also nicht möglich anhand der Taxameterdaten den Geschäftsvorfall eindeutig zu erfassen und in der Buchhaltung zu verbuchen.

Grüße
Zuletzt geändert von RaimundHH am 25.07.2017, 12:39, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Yes » 25.07.2017, 14:26

taxipost hat geschrieben: Yes hat geschrieben:

taxipost hat geschrieben:
weil gemäss abs. 4 §146 ao überprüfbar sein muss,
welcher wert tatsächlich angezeigt wurde.
das ist aber nur dann möglich,
wenn das gerät selbst diesen wert auf deinen zettel schreiben würde.


Nein, § 146 Abs. 4 AO bezieht sich (nur) auf Buchungen und Aufzeichnungen. Sein erster Satz lautet:

Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.


Damit sind nur Bücher und Aufzeichnungen gemeint, für die bereits eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht des Steuerpflichtigen besteht. Das sind grundsätzlich nur Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Nicht dazu gehören Unterlagen und Daten, die nicht aufzeichnungspflichtige Vorgänge betreffen oder die den "freiwilligen", also über die gesetzliche Pflicht hinausreichenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind. Zu diesen unrelevanten Aufzeichnungen gehören regelmäßig auch die Taxameterdaten.


wir haben das doch mittlerweile geklärt,
schichtzettel müssen geführt werden, siehe BFH.

oder siehst du das doch wieder anders ?
Grundsätzlich: Schichtzettel müssen nicht geführt werden, es reicht aber aus, wenn Schichtzettel im Sinne der BFH-Rechtsprechung geführt werden. In diesem Fall gehören sie dann auch zu den im Gesetz genannten "Aufzeichnungen".

Oben ging es aber gar nicht um Schichtzettel, sondern um Taxameterdaten! Darauf beruht Dein Missverständnis wohl in erster Linie.
Diese BFH-Entscheidung bezog sich auf eine Apothekerin, die als Einzelhändlerin eine PC-Kasse geführt hatte. Nach einhelliger und gefestigter Rechtsprechung ist diese Situation mit der bei Taxiunternehmen nicht vergleichbar.

Auch die Apothekerin hätte übrigens auf eine Einzelaufzeichnung verzichten und stattdessen z. B. eine offene Ladenkasse führen können. Hierzu wäre sie heute ausdrücklich nach § 146 Abs. 1 Satz 3 AO berechtigt. Ihr war lediglich zum "Verhängnis" geworden, dass sie sich für die Einzelaufzeichnung durch ein modernes PC-Kassensystem entschieden hatte.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 25.07.2017, 15:10

@RaimundHH
bei einem alten hale taxameter kannst du das alles eingeben.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Yes » 25.07.2017, 15:28

taxipost hat geschrieben:@RaimundHH
bei einem alten hale taxameter kannst du das alles eingeben.
Selbst wenn das gehen würde: warum sollte RaimundHH eine Fehlschaltung als Einnahme verbuchen?

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 25.07.2017, 16:00

Yes hat geschrieben:...
Grundsätzlich: Schichtzettel müssen nicht geführt werden, es reicht aber aus, wenn Schichtzettel im Sinne der BFH-Rechtsprechung geführt werden. In diesem Fall gehören sie dann auch zu den im Gesetz genannten "Aufzeichnungen".
was nun,

müssen nicht geführt werden,
wenn was stattdessen geführt wird ???
meinst du, beim ewu (4/3 rechner) ohne personal, nur ein kassenbericht ?

damit wäre Poorboy nicht geholfen, weil er peronal beschäftigt.

ferner hat BFH 2004 entschieden
http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/131017/
c) Betriebseinnahmen sind einzeln aufzuzeichnen.
Dem Grundsatz nach gilt das auch für Bareinnahmen.
Der Umstand der sofortigen Bezahlung der Leistung rechtfertigt nicht,
die jeweiligen Geschäftsvorfälle nicht auch einzeln aufzuzeichnen.
Aus Gründen der Zumutbarkeit und Praktikabilität sind bestimmte Berufsgruppen (wie z.B. Einzelhändler)
von der Pflicht zur Einzelaufzeichnung entbunden (Weber-Grellet, a.a.O., Rz. D 53).
Die Situation bei Einzelhandelsunternehmen ist mit der bei Taxiunternehmen nicht vergleichbar
(vgl. hierzu z.B. BFH-Urteil vom 12. Mai 1966 IV 472/60, BStBl III 1966, 371, 373).

Indes genügen im Bereich des Taxigewerbes die sog. Schichtzettel in Verbindung mit den Angaben,
die sich auf dem Kilometerzähler und dem Taxameter des einzelnen Taxis ablesen lassen,
den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Mindestanforderungen;
damit wird den branchenspezifischen Besonderheiten dieses Gewerbes ausreichend Rechnung getragen.

d) § 147 Abs. 1 AO 1977 verlangt die geordnete Aufbewahrung von Unterlagen.
Diese Aufbewahrungspflicht ist akzessorisch und setzt eine Aufzeichnungspflicht voraus
(vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 147 AO 1977, Tz. 1).
Die Aufbewahrung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist nicht erforderlich,
wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse
in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird
(BFH-Urteil vom 13. Juli 1971 VIII 1/65, BFHE 103, 34, BStBl II 1971, 729).
damit könnte sich jetzt RaimundHH freuen,
wenn..., ja wenn er nicht freiwillig bücher führen würde, siehe unten.

ich meine, sichtzettel müssen stets geführt werden (ausgenommen nicht buchführende betriebe mit einer kasse).
damit sind die taxameterdaten grundlage der schichtzettel.
daraus folgt, die müssen aufbewahrt werden, siehe
e) Die Schichtzettel sind Einnahmeursprungsaufzeichnungen;
sie enthalten Angaben, aus denen sich die Höhe der Umsätze und damit auch der Betriebseinnahmen unmittelbar ergibt.
Der Kläger war insoweit aufbewahrungspflichtig;
die Vernichtung der Schichtzettel bedeutete einen Verstoß gegen diese Pflicht.
mir ging nicht um die apotheke oder ihre kasse,
sondern um die aufzeichnungen ihres warenwirtschaftssystems.

BFH entschied, dass auch diese daten, neben den kassen z-bons (im taxi = schichtzettel) aufbewahrungspflichtig sind.
ferner bezog sich BFH auf die zumutbarkeit und führte aus:
e) Die Frage,
ob die nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzlich gegebene Verpflichtung zur Einzelaufzeichnung
eines jeden Geschäftsvorfalls aus Gründen der Unzumutbarkeit einzuschränken ist,
ist —anders als im BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371— im Streitfall zu verneinen.
weil
aa) Eine den GoB entsprechende Buchführung setzt voraus,
dass die Eintragungen in die Bücher und sonst erforderliche Aufzeichnungen
vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 239 Abs. 2 HGB, § 146 Abs. 1 Satz 1 AO).
Es besteht jedoch keine gesetzliche Vorgabe, wie (Kassen-)Aufzeichnungen zu führen sind.
...
dh. jeder der bücher führt, muss sie gob-konform führen. pech für RaimundHH
und
Entscheidet der Steuerpflichtige sich
—wie im Streitfall—
für ein modernes PC-Kassensystem, das zum einen sämtliche Kassenvorgänge einzeln und detailliert aufzeichnet
(mithin insbesondere die in Geld bestehende Gegenleistung sowie den Inhalt des Geschäfts)
und zum anderen auch eine langfristige Aufbewahrung (Speicherung) der getätigten Einzelaufzeichnungen ermöglicht,
kommt er gerade damit der ihm obliegenden Verpflichtung zur Aufzeichnung der einzelnen Verkäufe nach.
Er kann sich in diesem Fall nicht (mehr) auf die Unzumutbarkeit der Aufzeichnungsverpflichtung berufen...
und hier kann ein taxameter mit dem warenwirtschaftssystem gleichgesetzt werden.
alles was ein taxameter anzeigt (ja sogar mehr, siehe uhrzeit, km, km-besetzt etc.),
das speichert er auch und bietet zusätzlich die möglichkeit des daten-exports an.

800 fahrten mit allen einzelheiten.
das kann ein spt-01 aus dem jahr 2004 (das mir älteste verfügbare modell).
nur nutzt,oder nutzte, niemand diese funktion.
Zuletzt geändert von taxipost am 25.07.2017, 16:37, insgesamt 8-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von vasg » 25.07.2017, 20:29

taxipost hat geschrieben:bei einem alten hale taxameter kannst du das alles eingeben.
Mal doof gefragt: wo kann ich bei einem alte Hale Taxameter den Mehrwertsteuersatz eingeben? In der Bedienungsanleitung für das SPT 01 kann ich eine derartige Eingabemöglichkeit nicht finden.

Und wenn ich mir meine "Fiskal"-Taxameterdaten auf dem Hale Server angucke: Für jede Tour werden 7% angegeben. Das denkt sich Hale selber aus, von mir kommt das nicht.

Immerhin etwas Gutes hat dieses schräge Konstrukt: Mein Fahrtenbuch mit Privatanteil von 3% und Hinweis auf das "Fiskal"-Taxameter wurde vom FA akzeptiert.
Zuletzt geändert von vasg am 25.07.2017, 20:29, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Taxi Georg » 25.07.2017, 23:16

....Taxameter den Mehrwertsteuersatz eingeben?
??? Seit wann programmiert man eine MwSt. ein?
Bitte betrachtet meine Postings nicht als Verpflichtung, sondern nur als gutgemeinte Hinweise!
Diese Hinweise sollen auch keine Rechts-/Steuerberatung darstellen oder sollen diese ersetzen. ☑

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Yes » 26.07.2017, 03:51

taxipost hat geschrieben:mir ging nicht um die apotheke oder ihre kasse,
sondern um die aufzeichnungen ihres warenwirtschaftssystems.

BFH entschied, dass auch diese daten, neben den kassen z-bons (im taxi = schichtzettel) aufbewahrungspflichtig sind.
Obwohl der BFH hier schon zum dritten mal feststellt, dass die Situation beim Einzelhandel nicht mit der im Taxigewerbe vergleichbar ist, versuchst Du, die Rechtslage für unser Gewerbe anhand des für den Einzelhandel geltenden Rechts zu beurteilen.

Soweit es Dir um die Aufzeichnungen des Warenwirtschaftssystems ging, darfst Du nicht übersehen, dass für die Verpflichtung der Einzehändler zu diesen Aufzeichnungen in den §§ 143 AO ff. gesetzliche Grundlagen vorliegen und auch diese Aufzeichnungen nicht in digitaler Form erfolgen müssen.
vasg hat geschrieben:Mal doof gefragt: wo kann ich bei einem alte Hale Taxameter den Mehrwertsteuersatz eingeben? In der Bedienungsanleitung für das SPT 01 kann ich eine derartige Eingabemöglichkeit nicht finden.
Das ist keine doofe Frage, ich habe sie Hale auch schon mal gestellt: am Taxameter geht es nicht, man soll es "händisch" bearbeiten oder notieren.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 26.07.2017, 06:50

vasg hat geschrieben:
taxipost hat geschrieben:bei einem alten hale taxameter kannst du das alles eingeben.
Mal doof gefragt: wo kann ich bei einem alte Hale Taxameter den Mehrwertsteuersatz eingeben? In der Bedienungsanleitung für das SPT 01 kann ich eine derartige Eingabemöglichkeit nicht finden.

Und wenn ich mir meine "Fiskal"-Taxameterdaten auf dem Hale Server angucke: Für jede Tour werden 7% angegeben. Das denkt sich Hale selber aus, von mir kommt das nicht.

Immerhin etwas Gutes hat dieses schräge Konstrukt: Mein Fahrtenbuch mit Privatanteil von 3% und Hinweis auf das "Fiskal"-Taxameter wurde vom FA akzeptiert.
ein entsprechender parameter muss im unternehmermodus erst gesetzt werden.
dann kann der mwst per tasten ausgewählt werden.

vgl.
- pauschalfahrteingabe o.
- kreditkarten-zahlung etc.

ohne in die anleitung nachzuschauen,
meine ich,
sogar RaimundHH's "eichamt-storno" müsste gehen.
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taxipost
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 26.07.2017, 07:44

Yes hat geschrieben:...
Obwohl der BFH hier schon zum dritten mal feststellt, dass die Situation beim Einzelhandel nicht mit der im Taxigewerbe vergleichbar ist, versuchst Du, die Rechtslage für unser Gewerbe anhand des für den Einzelhandel geltenden Rechts zu beurteilen...
grundsätzlich versuche ich nicht,
ich mache es einfach. ;-)
spass bei seite.

ich versuche nicht den handel auf's taxi anzuwenden,
im gegenteil,
ich will deutlich machen,
dass ausnahmen für den handel eben nicht auf taxi anwendbar sind.

in "allen" BFH entscheidungen zum handel,
in dem BFH Schichtzettel zitiert wurde,
wird klar gesagt,
taxi und handel sind nicht vergleichbar.

abs. 1 satz 1 §146 ao ist eindeutig
Die Buchungen und die sonst erforderlichen Aufzeichnungen sind einzeln, vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorzunehmen
satz 3 macht für den handel eine ausnahme davon
Die Pflicht zur Einzelaufzeichnung nach Satz 1 besteht aus Zumutbarkeitsgründen bei Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen gegen Barzahlung nicht.
satz 4 entzieht dem handel die ausnahme wieder, wenn ein aufzeichnungsgerät i.s.v.146a.

es sind also 3 voraussetzugen notwendig.

- kein gerät i.s.v.146a und
- verkauf von waren und
- vielzahl nicht unbekannter personen

ich habe schon immer gesagt,
taxameter brauchen keine sicherheitsvorrichtung.
damit haben schon mal 1.

wenn du jetzt klar sagst,
"handel und taxi sind nicht gleichzusetzen/vergleichbar",

dann kriegen wir alle 3 nicht zusammen und damit keine ausnahme von abs.1 satz 1 §146 ao.

voraussetzung für diese aufzeichnung ist allerding,
dass überhaupt aufgezeichnet werden muss !.

daher reite ich so auf der schichtzettel-pflicht,
weil für mich nicht schlüssig ist,
wie du diese pflicht ausklammern willst.

denn wenn wir eine schichtzettel-pflicht haben.
dann
c) Aus der Pflicht zur Ersichtlichmachung der Handelsgeschäfte und
der Lage des Vermögens unter Beachtung der GoB hat der BFH gefolgert,
dies bedeute,
dass grundsätzlich jedes einzelne Handelsgeschäft
—einschließlich der sich auf die jeweiligen Handelsgeschäfte beziehenden Kassenvorgänge—
einzeln aufzuzeichnen sei (vgl. BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).

Mit der Buchführung wird u.a. der Zweck verfolgt,
zu jedem Zeitpunkt einen zuverlässigen Einblick in den Ablauf aller Geschäfte zu geben.
Deswegen muss es zu einem späteren Zeitpunkt für einen buchführungsmäßig vorgebildeten Dritten leicht und
im Rahmen eines angemessenen Zeitaufwands möglich sein,
den Inhalt und den Ablauf aller Geschäfte der Vergangenheit zu überprüfen.

Dies erfordert in der Regel die Aufzeichnung jedes einzelnen Handelsgeschäfts in einem Umfang,
der eine Überprüfung seiner Grundlagen,
seines Inhalts und seiner Bedeutung für den Betrieb ermöglicht.
Dafür bedarf es prinzipiell nicht nur der Aufzeichnung der in Geld bestehenden Gegenleistung,
sondern auch des Inhalts des Geschäfts und des Namens des Vertragspartners (BFH-Urteil in BFHE 86, 118, BStBl III 1966, 371).
und das wichtigst kommt wie immer zum schluss
Es ist auch in der Literatur allgemein anerkannt,
dass die GoB grundsätzlich eine einzelne Erfassung eines jeden Geschäftsvorfalls erfordern und
zusammengefasste oder verdichtete Buchungen demzufolge voraussetzen,
dass sie eindeutig in ihre Einzelpositionen aufgegliedert werden können
(vgl. z.B. Adler/Düring/Schmaltz, Rechnungslegung und Prüfung der Unternehmen, 6. Aufl., HGB § 239 Rz 12; Quick/Wolz in Baetge/ Kirsch/Thiele, Bilanzrecht, § 238 HGB Rz 42 und § 239 HGB Rz 23; MünchKommHGB/Ballwieser, 3. Aufl., § 239 Rz 2; Baetge/Kirsch/Thiele in Küting/Pfitzer/Weber, Handbuch der Rechnungslegung, Einzelabschluss, Kap. 4 Rz 51 und 56).


ein schichtzettel muss sich also in die einzelpositionen aufgliedern lassen.
daran dürfte sich auch nichts ändern, wenn man gemäss BFH 2004 die schichtzettel nicht führt,
weil
d) § 147 Abs. 1 AO 1977 verlangt die geordnete Aufbewahrung von Unterlagen.
Diese Aufbewahrungspflicht ist akzessorisch und setzt eine Aufzeichnungspflicht voraus
(vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 147 AO 1977, Tz. 1).
Die Aufbewahrung von Einnahmeursprungsaufzeichnungen ist nicht erforderlich,
wenn deren Inhalt unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse
in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird
(BFH-Urteil vom 13. Juli 1971 VIII 1/65, BFHE 103, 34, BStBl II 1971, 729).
dann müssen sich eben die tageskassenberichte on einzelpositionen aufschlüsseln lassen.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Pirat » 26.07.2017, 08:02

taxipost hat geschrieben:daher reite ich so auf der schichtzettel-pflicht,
weil für mich nicht schlüssig ist,
wie du diese pflicht ausklammern willst.
Ganz einfach, BUNDESFINANZHOF Beschluss vom 18.3.2015, III B 43/14

Auch steht es nicht im Widerspruch zu der dargelegten BFH-Rechtsprechung, wenn die Oberfinanzdirektion Karlsruhe keine steuerrechtliche Verpflichtung für Taxiunternehmer zur Dokumentation des eingesetzten Personals, der jeweiligen Arbeitszeiten, der Kilometerleistung der einzelnen Fahrzeuge oder zum Führen sogenannter Schichtzettel erkennt. Denn auch der BFH sieht solche anderen Formen der Aufzeichnung nur als Erleichterung an, die der Taxiunternehmer nicht in Anspruch zu nehmen braucht, wenn er stattdessen jede einzelne Bareinnahme aufzeichnet.

http://juris.bundesfinanzhof.de/cgi-bin ... n&nr=31695
Nur die Weisesten und die Dümmsten können sich nicht ändern... Konfuzius.

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