"Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

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Yes
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Yes » 24.07.2017, 08:23

Poorboy hat geschrieben:Der § 146 a der Abgabenordnung, definiert ausdrücklich, dass nur Aufzeichnungsgeräte betroffen sind, ...
Der § 146a AO ist hier auch deswegen eigentlich nicht relevant, weil selbst LABO und BWVI nicht versuchen, dem Taxigewerbe mit dieser Vorschrift etwas einzureden.

Bedenklicher finde ich - neben den Ausführungen zu einer angeblichen Neuregelung der Einzelaufzeichnungspflicht - solche Äußerungen wie diese hier:
taxi-times hat geschrieben:Diese Pflicht zum Einsatz eines digitalen Aufzeichnungssystems läge für Taxibetriebe vor, denn für sie gelte die „Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BoKraft)“. Dort regelt § 28, dass Taxis mit einem Fahrpreisanzeiger, nach der Europäischen Messgeräterichtlinie ein Taxameter, ausgestattet sein müssen. Taxameter müssen der Europäischen Messgeräterichtlinie 2014/32/EU entsprechen, im dortigen Anhang MI-007 ist unter anderem beschrieben, dass die Daten jeder Einzelfahrt für einen gewissen Zeitraum gespeichert werden und diese zur Datenübertragung über mindestens eine gesicherte Schnittstelle verfügen müssen.
Das wäre keine vertretbare Rechtsauffassung, sondern eine in mehrfacher Hinsicht verkehrte Darstellung der Gesetzeslage.

Richtig ist insoweit nur, dass § 28 BOKraft tatsächlich regelt, dass Taxen mit einem Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein müssen und die Europäische Messgeräterichtlinie 2014/32/EU (MID) derartige Geräte als "Taxameter" bezeichnet.

Es wäre aber falsch, daraus zu folgern, dass Taxen mit MID-konformen Taxametern ausgerüstet sein müssten. Der Begriff des "Fahrpreisanzeigers" i. S. v. § 28 BOKraft ist weiter als der des MID-konformen (EU-)Taxameters, denn er umfasst alle nach dem deutschen Eichrecht in Betracht kommenden Taxameter (vgl. Abs. 1 Satz 2), wozu auch Geräte gehören, die nicht der MID entsprechen. So dürfen z. B. bis 2014 erstmals geeichte Taxameter nach § 61 Abs. 1 MessEG nicht nur uneingeschränkt weiter verwendet, sondern auch neu in Verkehr gebracht oder erstmals in Betrieb genommen werden. Insofern wäre auch die in dem Artikel geäußerte Auffassung, Taxameter müssten allgemein der MID entsprechen, nicht zutreffend.

Darüber hinaus ist die Behauptung falsch, nach der MID müssten die Daten jeder Einzelfahrt "für einen gewissen Zeitraum" gespeichert werden. Die MID sieht keine Speicherung von Einzelfahrtdaten vor, auch nicht "für einen gewissen Zeitraum". Sie verlangt lediglich die Speicherung der Gesamtzählerstände (Nr. 15.1 des Anhangs IX, S. 83 ff.) und eine Datenübertragungsmöglichkeit über eine geeignete gesicherte Schnittstelle (Nr. 4).

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 24.07.2017, 08:27

Wie erfasst Ihr denn Eure Geschäftsvorfälle: 'Taxifahrt von A nach B' ?

Ich schreibe zu Schichtgebinn das Taxameter ab und tue dies auch zum Schichtende. Die Grundzahlendifferenzen erfassen alle, während der Schicht angefallenen Geschäftsvorfälle, Pauschalfahrten werden gesondert erfasst. Ein Geldbetrag in Höhe der Fahrpreisdifferenz + Pauschalbeträge wird abgegeben, davon werden zuvor Rechnungsbeträge/Kartenzahlungen und Ausgaben abgezogen. Eine Einzelerfassung wird durch mich nicht vorgenommen.

Wie mir der Chef sagte, findet diese Einzelerfassung 'online' statt und zwar über unser Vermittlungssystem. ABER, ist dieses System ausgeschaltet ... kann ja gar keine Einzelerfassung übertragen werden. Ich vermute, dass das System beim Übergang von >Kasse zu >Frei den Datensatz der aktuell durchgeführten Fahrt sendet. Gleichzeitig errechnet es die Grundzahlendifferenzen zur letzten Übertragung ... und müsste da einen Widerspruch erkennen, weil diverse Einzeldaten fehlen ! ERROR ! Datenverlust ! >> System ist untauglich.

Wäre ich mein eigener Chef, würde ich fortlaufende, handschriftliche 'Geschäftsvorfallaufzeichnungen' führen, mit folgendem Inhalt:

a) Zeit / woher? / Beschreibung / Geldeingang / Kartenzahlung / Rechnung

Klar, dass ich täglich auch die Taxameter-Grundzahlen notiere, dies mache ich aber nur zu Kontrollzwecken, weshalb ich auch die Tabelle um die Spalten: b) / Fahrpreis / Pauschal erweitert habe. Auch nur zu Kontrollzwecken führe ich täglich einen Bargeldabgleich durch (ich will doch schliesslich wissen, was ich WIRKLICH verdient habe :wink: ).

Diese fortlaufenden, handschriftlichen Geschäftsvorfallaufzeichnungen nach a) wären die Grundlagen für meine Buchführung - warum soll ich da noch weitere, auch noch elektronische Aufzeichnungen (Total / Besetzt / Tour / Fahrpreis) durchführen und womöglich auch noch unveränderbar speichern ?

Dass diese Vorgehensweise bei einem Mehrwagenbetrieb mit auch noch mehreren Fahrern pro Fahrzeug nicht praktikabel ist, sollte klar sein. Bereits die Aufzeichnung nach a) erfordert eine gewisse Disziplin.
Zuletzt geändert von sivas am 24.07.2017, 09:41, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 24.07.2017, 09:06

Yes, Du machst mich glücklich !
Kann ich doch endlich wieder ein mechnisches Taxameter in Betrieb nehmen (ich liebe dessen Ticken), eingesetzt in einem Oldtimer mit ebensolchem Antrieb :D .
Mist ! Das Teil kann keine 50 Cent :shock:
Zuletzt geändert von sivas am 24.07.2017, 09:11, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 24.07.2017, 09:57

Wie wurden denn die ersten elektronischen Taxameter angeschlossen ?
Gab es da einen analog/digital Wandler ? montiert an einem Tachowellenabzweig ?

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 24.07.2017, 10:05

sivas hat geschrieben:Wie erfasst Ihr denn Eure Geschäftsvorfälle: 'Taxifahrt von A nach B' ?

...

a) Zeit / woher? / Beschreibung / Geldeingang / Kartenzahlung / Rechnung

...

Diese fortlaufenden, handschriftlichen Geschäftsvorfallaufzeichnungen nach a) wären die Grundlagen für meine Buchführung - warum soll ich da noch weitere, auch noch elektronische Aufzeichnungen (Total / Besetzt / Tour / Fahrpreis) durchführen und womöglich auch noch unveränderbar speichern ?

...
und genau hier ist der hund begraben !

die behörden (Berlin und Hamburg) meinen,
dass wenn ein aufzeichnungsgerät (zb. taxameter) eingesetzt wird,

dann reicht das handschriftliche abschreiben der zählerstände
dieses gerätes nicht aus !


weil gemäss abs. 4 §146 ao überprüfbar sein muss,
welcher wert tatsächlich angezeigt wurde.
das ist aber nur dann möglich,
wenn das gerät selbst diesen wert auf deinen zettel schreiben würde.

jetzt könntest du sagen,
"dann schliesse ich einen drucker an und fertig !"

ja, das geht,
aber

die vorschrift schreibt vor,
dass wenn die daten einmal digital vorgelegen haben,
dann reicht ein ausdruck dieser daten alleine nicht aus !
sie können ausgedruckt werden, müssen aber auch digital vorliegen/vorgelegt werden

daher ist Poorboy's quark - "BFH hat entschieden, im taxi ist schichtzettel ok",
ohne bedeutung.
weil egal was auf dem schichtzettel steht,
die taxameterwerte,
die auf diesem schichtezettel stehen,
jetzt digital vorliegen müssen.

egal, ob jede fahrt oder nur die ganze schicht.

hat nichts mit 146a oder b, xyz tu tun.
und damit auch nichts mit kassensichv.


du brauchst also ein system,
welches mindestens die anfangs-gesamtzähler und die end-gesamtzähler (BFH-konform) bzw.
die differenz dieser,
abbildet/exportliert/speichert etc. ...

nur gibt es so ein system nicht,
weil alle hersteller gesagt haben,
" wir machen es komfortabel und exportieren gleich alles einzeln".
Zuletzt geändert von taxipost am 24.07.2017, 10:37, insgesamt 10-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 24.07.2017, 10:52

Abgabenordnung § 146a hat geschrieben:(1) Wer aufzeichnungspflichtige Geschäftsvorfälle oder andere Vorgänge mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems erfasst, hat ...
Ich erfasse meine Geschäftsvorfälle nicht mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems. (Im Fall, dass ich Konzessionär wäre, bin ich aber nicht - zum Glück ! oder doch nicht ?)

Ich benutze die Hauptfunktion eines solchen Systemes zwar zur Fahrpreisfeststellung (die Datenspeicherung ist nur eine Nebenfunktion und nach BOKraft gar nicht als Geräteeigenschaft vorgeschrieben), diesen Wert verwerfe ich allerdings, weil er einen wichtigen Teil des Geschäftsvorfalles, nämlich den Geldeingang, nicht korrekt abbildet und zeichne stattdessen die tatsächlich erhaltene Einnahme korrekt auf - und zwar handschriftlich und damit ursprünglich und unveränderbar!

Aber das hatten wir bereits ...

Mein Chef jedoch MUSS ... müsste jedoch auch nicht ... ich vermute er WILL, warum nur ? Ist es Unwissen oder Bequemlichkeit ? Ich weiss es nicht.
Zeit / woher? / Beschreibung / Geldeingang / Kartenzahlung / Rechnung
sonst nix !
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 24.07.2017, 11:07

sivas !!!,

suchst du stress ?! ;-)
sivas hat geschrieben:
§ 146a hat geschrieben:.
146a ist ohne bedeutung.
Zuletzt geändert von taxipost am 24.07.2017, 11:10, insgesamt 1-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 24.07.2017, 11:41

Oh weh ... es gibt ja auch noch 'nen 146 ohne 'a' ... muss ich erst mal durchlesen.
Warum setzt Du denn nicht auch immer einen Link ?
(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist. Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden, deren Beschaffenheit es ungewiss lässt, ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
richtig ?
Zuletzt geändert von sivas am 24.07.2017, 12:07, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 24.07.2017, 11:52

taxipost hat geschrieben:die behörden (Berlin und Hamburg) meinen,
dass wenn ein aufzeichnungsgerät (zb. taxameter) eingesetzt wird,

dann reicht das handschriftliche abschreiben der zählerstände
dieses gerätes nicht aus !

weil gemäss abs. 4 §146 ao überprüfbar sein muss,
welcher wert tatsächlich angezeigt wurde.
das ist aber nur dann möglich,
wenn das gerät selbst diesen wert auf deinen zettel schreiben würde.

jetzt könntest du sagen,
"dann schliesse ich einen drucker an und fertig !"
Ich sage aber: "Die Taxameter-Zählerstände interessieren mich gar nicht !"
Zeit / woher? / Beschreibung / Geldeingang / Kartenzahlung / Rechnung
sonst nix ! und das handschriftlich und somit ursprünglich und unveränderbar :wink: .
Zuletzt geändert von sivas am 24.07.2017, 13:52, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von RaimundHH » 24.07.2017, 14:02

sivas hat geschrieben: Ich erfasse meine Geschäftsvorfälle nicht mit Hilfe eines elektronischen Aufzeichnungssystems.

Ich benutze die Hauptfunktion eines solchen Systemes zwar zur Fahrpreisfeststellung (die Datenspeicherung ist nur eine Nebenfunktion und nach BOKraft gar nicht als Geräteeigenschaft vorgeschrieben), diesen Wert verwerfe ich allerdings, weil er einen wichtigen Teil des Geschäftsvorfalles, nämlich den Geldeingang, nicht korrekt abbildet und zeichne stattdessen die tatsächlich erhaltene Einnahme korrekt auf - und zwar handschriftlich und damit ursprünglich und unveränderbar!
Bingo, genau so mache ich es auch und erfülle damit die Aufzeichnungspflichten der AO.

@taxipost

Eichbescheingung: nein es gibt auf meiner Eichbescheinigung keine Fehlschaltungsbescheinigung, weil bei der Eichung von Seiten des Eichamtes keine angezeigten
Fahrpeise / Messerte dokumentiert wurden, sondern lediglich Soll- und Istwerte auf ihre Richtigkeit kontrolliert wurden, "Karenzminute" handgestoppt, Fahrpreis pro Kilometer
per visuellen Abgleich mit Teststrecke.

Geschäftsvorfälle:
das grundsätzliche Problem liegt wohl eher bei dir, weil Du einen angezeigten Fahrpreis mit einem Geschäftsvorfall gleichsetzt, was aber
nicht so ist.
Beispiel: Fahrpreis laut Taxameter 9,80€, wie lautet der korrekte und aufzeichnungspflichtige, weil steuerrelevante Geschäftsvorfall?

Du wirst anhand der Taxameterdaten den Geschäftsvorfall nicht eindeutig definieren können, somit wäre deine Buchhaltung formal
nicht korrket, weil sie gegen die Grundsätze einer ordentliche Buchführung verstößt.
Im Gegensatz zu der manuellen Aufzeichnung wie sie Sivas oben aufgeführt hat.

Vielleicht solltest Du einfach mal auf "Reseat" drücken.

Vergiss mal das Taxameter, wir haben einen Betrieb der mit einem KFZ Beförderungsdienstleistungen erbringt,
welche vor Ort direkt bar oder unbar abgerechnet werden. Haben wir eine Registrierkasse im Auto? Nein, der Kassenbestand wird
nach dem Prinzip der offenen Ladenkasse (Taxiportemonnaie) ermittelt.
Besteht eine Einzelaufzeichnungspflicht? Ja, also müssen wir jeden Geschäftsvorfall vollständig und richtig aufzeichnen.
Haben wir ein Gerät, das jeden Geschäftsvorfall vollständig und richtig aufzeichnet? Nein, denn das wäre die nicht vorhandene und
auch nicht vorgeschriebene Registrierkasse.

Wir müssen also jeden Geschäftsvorfall vollständig und richtig manuell (handschriftlich) aufzeichnen.

Grüße

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 24.07.2017, 14:24

Im FTF dem Jörn geantwortet:
sivas hat geschrieben:Jörn, der Geschäftsvorfall ist DIE FAHRT, also die Leistung, die Du erbracht hast.
Dieser Vorfall beginnt mit dem Anruf des Kunden in der Zentrale und endet mit seinem Aussteigen.
Er wird ausreichend beschrieben durch die Fahrtstrecke (Leistung) und den erhaltenen Zahlbetrag (Erlös).
Alle sonstigen Fahrtmerkmale interessieren nicht ! Genausowenig wie das Wetter während der Fahrt, interessieren irgendwelche aufgezeichneten Messwerte.

Wenn Du allerdings Deine Buchführung auf den vom Taxameter bereitgestellen Daten aufbaust ... dann musst Du diese Daten auch speichern und zwar durchgehend digital und unveränderbar !
Warum machst Du so etwas ?
Zuletzt geändert von sivas am 24.07.2017, 14:37, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von AsphaltRunner » 24.07.2017, 14:35

Poorboy hat geschrieben:
AsphaltRunner hat geschrieben:Respekt :!:
Die Frage aller Fragen :arrow:
Wurde deine Konzession verlängert :?:
Selbstverständlich und ohne jede Auflage.
Die gerichtliche Klärung durch Verweigerung der Verlängerung und folgendem Verwaltungsgerichtsverfahren haben sie gescheut, wie der Teufel das Weihwasser.
Dann hätten sie dem Gericht erklären müssen, es sei ihre "Rechtsauffassung", dass der § 146 a der Abgabenordnung genau entgegensetzt seines Wortlauts anzuwenden ist!
Ich hatte ne Umsatzsteuer-Nachschau beim FA für Körperschaften I in Berlin.
Bin ohne FT vorgefahren.
Nach der Prüfung, es wurden u.a. meine Taxameterdaten ausgelesen, bekam ich ein Schreiben in die Hand gedrückt, in dem u.a stand :arrow:
...
Sie verwenden ein nicht aufgerüstetes Taxameter.
Dadurch erfüllen Sie die gesetzlichen Anforderungen an eine ordnungsgemäße Buchführung nicht. Dies stellt einen erheblichen Mangel dar und kann zu Schätzungen führen und berührt die steuerliche Zuverlässigkeit des Unternehmers an sich.
...
In Berlin ist mir niemand bekannt, dessen Konze ohne Auflagen verlängert worden wäre. Wer in dieser Sache recht oder unrecht hat, kann ich nicht beurteilen. Fakt ist momentan, dass das LABO einen FT-Verweigerer am langen Arm verhungern lassen würde.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Poorboy » 24.07.2017, 15:06

Und wo im Steuerrecht finde ich den Paragraphen, der zu bestimmten Taxametern verpflichtet??

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von AsphaltRunner » 24.07.2017, 16:29

Poorboy hat geschrieben:Und wo im Steuerrecht finde ich den Paragraphen, der zu bestimmten Taxametern verpflichtet??

Poorboy
Das muss doch nirgends stehen.
Das Steuerrecht sagt lediglich, das elektronisch verarbeitete Daten unveränderbar gespeichert werden müssen.
Und ob elektronisch verarbeitete Messdaten steuerrechtlich zu erfassende Geschäftsvorfälle sind, werde ich noch klären.
Das Leben wird vorwärts gelebt und rückwärts verstanden

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Poorboy » 24.07.2017, 17:25

Das ist geklärt! In Paragraf 1 der Kassensicherunfsverordnung!

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von AsphaltRunner » 24.07.2017, 17:46

§ 1
Elektronische Aufzeichnungssysteme
Elektronische Aufzeichnungssysteme im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung sind elektronische
oder computergestützte Kassensysteme oder Registrierkassen. Fahrscheinautomaten, Fahrscheindrucker,
elektronische Buchhaltungsprogramme, Waren- und Dienstleistungsautomaten, Geldautomaten, Taxameter und
Wegstreckenzähler sowie Geld- und Warenspielgeräte gehören nicht dazu.
Dann ist das geklärt :!:
Das Leben wird vorwärts gelebt und rückwärts verstanden

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von TaxiBabsi » 24.07.2017, 17:48

Schon vergessen,JohnBoy?

Ab 01.01.2017 besteht Fiskaltaxameter-Pflicht, ansonsten ist die Konze wech.

Was ist eigentlich schlimmer? Betrügerisch arbeitende Taxiunternehmer (Berlin etc.) oder Ordnungsbehörden die versuchen diesen Sumpf mit möglicherweise diskussionswürdigen Methoden trockenzulegen?
Zuletzt geändert von TaxiBabsi am 24.07.2017, 17:52, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Poorboy » 24.07.2017, 18:51

Niemand hat erwartet, dass Du es je begreifst!
Es gibt kein FISKALTAXAMETER!

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Yes » 24.07.2017, 21:30

sivas hat geschrieben:Yes, Du machst mich glücklich !
Kann ich doch endlich wieder ein mechnisches Taxameter in Betrieb nehmen (ich liebe dessen Ticken), eingesetzt in einem Oldtimer mit ebensolchem Antrieb :D .
Rein vorsorglich: Du darfst natürlich auch künftig nur solche Altgeräte verwenden, die der bisherigen Eichordnung entsprachen. § 62 MessEG soll keine Museumsstücke wieder zum Leben erwecken, sondern lediglich Bestandsschutz gewähren.
taxipost hat geschrieben:weil gemäss abs. 4 §146 ao überprüfbar sein muss,
welcher wert tatsächlich angezeigt wurde.
das ist aber nur dann möglich,
wenn das gerät selbst diesen wert auf deinen zettel schreiben würde.
Nein, § 146 Abs. 4 AO bezieht sich (nur) auf Buchungen und Aufzeichnungen. Sein erster Satz lautet:
Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden, dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
Damit sind nur Bücher und Aufzeichnungen gemeint, für die bereits eine gesetzliche Aufzeichnungspflicht des Steuerpflichtigen besteht. Das sind grundsätzlich nur Unterlagen und Daten, die zum Verständnis und zur Überprüfung der gesetzlich vorgeschriebenen Aufzeichnungen von Bedeutung sind. Nicht dazu gehören Unterlagen und Daten, die nicht aufzeichnungspflichtige Vorgänge betreffen oder die den "freiwilligen", also über die gesetzliche Pflicht hinausreichenden Aufzeichnungen zuzuordnen sind. Zu diesen unrelevanten Aufzeichnungen gehören regelmäßig auch die Taxameterdaten.

Die Vorschrift gilt auch für alle steuerrelevanten Bücher und Aufzeichnungen gleichermaßen, unabhängig davon, ob sie auf Papier, in der Ablage von Belegen oder auf Datenträgern geführt werden.
taxipost hat geschrieben:die vorschrift schreibt vor,
dass wenn die daten einmal digital vorgelegen haben,
dann reicht ein ausdruck dieser daten alleine nicht aus !
sie können ausgedruckt werden, müssen aber auch digital vorliegen/vorgelegt werden

daher ist Poorboy's quark - "BFH hat entschieden, im taxi ist schichtzettel ok",
ohne bedeutung.
weil egal was auf dem schichtzettel steht,
die taxameterwerte,
die auf diesem schichtezettel stehen,
jetzt digital vorliegen müssen.
Die (Schichtzettel-) Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes und der Instanzgerichte, die Du für nunmehr bedeutungslos hälst, erging insoweit zu ein und derselben Gesetzes- und Rechtslage, die nach wie vor fortbesteht.

Die zitierte Vorschrift des § 146 Abs. 4 AO galt bei Erlass des Schichtzettel-Urteils des BFH im Jahr 2004 bereits in der heutigen Fassung. Der Gesetzgeber hat sie in dieser Zeit nie geändert. Wenn die Schichtzettel danach heute wie damals digital vorliegen müssten, hätten sämtliche Richter sowohl des XI. als auch des III. Senats sowie eine ganze Fülle von Finanzrichtern an den Instanzgerichten dies offenbar vollkommen übersehen.

Zwei der Genehmigungsbehörden in Deutschland berufen sich nun darauf, dass der Gesetzgeber in Absatz 1 für die Vornahme der Buchungen und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen das Wort "einzeln" eingefügt hat. Sie möchten dem Taxigewerbe (und u. U. auch sich selbst) offensichtlich einreden, dass damit eine neue Einzelaufzeichnungspflicht geschaffen worden sei, deren Ansprüchen ein Unternehmer allein mit Schichtzetteln nicht mehr gerecht werden könne.

Das aber wäre falsch. Abgesehen davon, dass eine Einzelaufzeichnungspflicht gar nichts darüber aussagen würde, ob die Aufzeichnungen in digitaler Form vorzunehmen wären, hat der Gesetzgeber an der schon seit langem bestehenden Rechtslage auch nichts ändern, sondern die schon seit Jahrzehnten ohnehin bestehende Einzelaufzeichnungspflicht im Gesetz lediglich einmal klarstellen wollen. Dies folgt unmissverständlich aus der Gesetzesbegründung. Der Gesetzgeber hat damit genau die Rechtsprechung in das Gesetz aufnehmen wollen, zu der u. a. auch die bereits genannte Schichtzettelrechtsprechung gehört. Auch diese geht - wie diese beiden Behörden - von einer Einzelaufzeichnungspflicht im Taxigewerbe aus und nimmt ebenso an, dass die Situation nicht mit der bei Einzelhandelsunternehmen vergleichbar sei. Die Rechtsprechung hat aber auch entschieden, dass die erstellten Schichtzettel den sich aus der Einzelaufzeichnungspflicht ergebenden Anforderungen genügen. Diese Rechtslage hat sich nicht dadurch verändert, dass die ohnehin bestehende Einzelaufzeichnungspflicht nunmehr auch gesetzlich normiert ist.

Nebenbei bemerkt sind auch die Vertreter dieser beiden Behörden trotz mehrfacher Aufforderungen offenkundig noch außerstande, für ihre Annahme, es bestehe eine Pflicht zur Aufzeichnung und Aufbewahrung von Taxameterdaten, eine auch nur einigermaßen vertretbare Rechtsgrundlage zu benennen.
Zuletzt geändert von Yes am 24.07.2017, 21:40, insgesamt 2-mal geändert.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von AsphaltRunner » 24.07.2017, 22:38

taxipost hat geschrieben:die vorschrift schreibt vor,
dass wenn die daten einmal digital vorgelegen haben,
dann reicht ein ausdruck dieser daten alleine nicht aus !
sie können ausgedruckt werden, müssen aber auch digital vorliegen/vorgelegt werden
...
Das gilt nur für Kassensysteme, die unter die Kassensicherungsverordnung fallen. Nicht für Taxameter!
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