naja,Poorboy hat geschrieben:Alle zu dumm??
die anderen haben keine grossprojekte, wie zb. der BER,
der von einem korruptionsfall zum nächsten gereicht wird.
naja,Poorboy hat geschrieben:Alle zu dumm??
und achte hier auf den wortlautDie Kassensicherungsverordnung (KassenSichV) präzisiert die technischen Anforderungen des § 146a Abgabenordnung.
Es wird bestimmt,
welche elektronischen Aufzeichnungssysteme über eine technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen.
Die Verordnung sieht vor, dass Registrier- und computergestützte Kassen
über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen müssen.
Eine Ausweitung auf andere Aufzeichnungsgeräte,
ein taxameter ist also ein aufzeichnungsgerät.wie z. B. Taxameter,
wäre über eine Änderung der Verordnung möglich.
MOin,taxipost hat geschrieben:
ein taxameter ist also ein aufzeichnungsgerät.
keine rechenmaschine, keine kasse, kein ...
Wie meinst Du das? Geistes-Krank?Poorboy hat geschrieben:Schwerer Krankheitsschub.....
Beleuchtbarer Fahrpreisanzeiger - das ist es ! nicht mehr und auch nicht weniger.(BOKraft) § 28 Fahrpreisanzeiger
(1) Taxen müssen mit einem beleuchtbaren Fahrpreisanzeiger ausgerüstet sein. Die Vorschriften des Eichrechts finden Anwendung.
(2) Der Fahrpreisanzeiger muß anzeigen
1. das Beförderungsentgelt, getrennt nach Fahrpreis und Zuschlägen,
2. die gegebenenfalls anzuwendende Tarifstufe.
Die Anzeige muß leicht ablesbar und bei Dunkelheit beleuchtet sein.
das BMF 2010 befasst sich nur mit der aufbahrung digitaler unterlagen bzw.Poorboy hat geschrieben:...
Schon da sind Taxameter wegen der geforderten technischen Voraussetzungen, die diese allein durch Bauart nicht erfüllen können, explizit ausgenommen.
Das hebt auch ein Wischi-Wasschi-Schreiben aus 2010 des BMF nicht auf.
Die Forderung nach "sicherer" Speicherung ist unsinnig, wenn nicht gesetzlich definiert ist, welche Speicherung als "sicher" gesetzlich anerkannt ist.
Dieser "Pfusch" in der AO wurde nun behoben. Mit dem Kassensicherungsgesetz aus 2016 und der brandneuen Kassensicherungsverordnung aus 2017. Und da sind nun schon in § 1 Taxameter von den Bestimmungen des § 146 a der Abgabenordnung explizit befreit...
sivas hat geschrieben:...
Gleichzeitig werden die Summen aller möglichen Zwischenwerte aktualisiert und abrufbar gespeichert. Dies muss aber nicht sein, sondern ist eine kostenlose Draufgabe des Geräteherstellers. Das Taxameter kann auch so programmiert werden, dass diese Werte nicht zur Anzeige gebracht werden können (denke ich mir, wär aber mal einen Versuch wert (back to the roots))...