änderungen stehen an,Poorboy hat geschrieben:
Die Prüfung durch einen Strafrechtler ist abgeschlossen. Änderungen stehen an.
weil der strafrechtler die sache für aussichtslos erklärt hat ???
wenn du so weiter machst,
dann verjährt die sache noch
änderungen stehen an,Poorboy hat geschrieben:
Die Prüfung durch einen Strafrechtler ist abgeschlossen. Änderungen stehen an.
das würde doch jede digitale Aufzeichnungspflicht ad absurdum führen, weil dietaxipost hat geschrieben:ja,
es müssen alle einnahmen aufgezeichnet werden,
aber
digital aufbewahrt aufbewahrt werden müssen nur diese einnahmen,
die mit hilfe eines elektronischen gerätes ermittelt/berechnet/aufgezeichnet werden.
dh. wenn ich neben den kasseneinnahmen noch andere habe,RaimundHH hat geschrieben: weil die digitale Aufzeichnungspflicht als Kontrollmöglichkeit aller Einnahmen dient.
labo ordnet nichts an !!!Pirat hat geschrieben: Die Anordnung der Genehmigungsbehörden HH und Berlin, „ Fiskaltaxameter“ wäre/ist UMSTRITTEN...
also auch das System: 'handschriftlich geführtes Schichtbuch'.taxipost hat geschrieben:jedes geeignete system wird akzeptiert.
mietwagen müssen nicht das bef.entgelt auf dem taxameter ausweisen.sivas hat geschrieben: ...
also auch das System: 'handschriftlich geführtes Schichtbuch'.
Was machen denn Mietwagen ?
Wenn die ihren fiskalischen Pflichten damit nachkommen können, warum dann nicht auch wir ?
daher fragte ich wiederholt,
(4) Eine Buchung oder eine Aufzeichnung darf nicht in einer Weise verändert werden,
dass der ursprüngliche Inhalt nicht mehr feststellbar ist.
Auch solche Veränderungen dürfen nicht vorgenommen werden,
deren Beschaffenheit es ungewiss lässt,
ob sie ursprünglich oder erst später gemacht worden sind.
Da muss ich keine Taxameterdaten mehr notieren oder meinetwegen auch digital vorhalten. Ich vergess diese Zahlen einfach.Der Weg zur taxameterdatenlosen Buchführung geht über eine handschriftlich geführte Einnahme-Einzelaufzeichnung in z.B. einem Schichtbuch.
Die Drohung langt nicht. Es muss mit einem "empfindlichen Übel" gedroht werden, dass zudem noch "verwerflich" ist.sivas hat geschrieben: Die Drohung alleine langt doch für eine Nötigung.
Wurde nicht auch ein erhöhter Kontrolldruch versprochen ?
genau, das wäre der einzige weg.sivas hat geschrieben: ...
Da muss ich keine Taxameterdaten mehr notieren oder meinetwegen auch digital vorhalten. Ich vergess diese Zahlen einfach.
Ob unsere Ordnungsbehörden gleichfalls dieses Wissen haben ? sollten sie eigentlich.blick hat geschrieben:... beziehen nur 30 der 1043 Taxi-Fahrer in Zürich (letzter Stand 2013) zusätzlich Geld vom Staat ...
Wenn Du Deinen Verkauf mit dem Taxi auslieferst und den bargeldlosen Geldeingang (Kartenzahlung)taxipost hat geschrieben:dh. wenn ich neben den kasseneinnahmen noch andere habe,RaimundHH hat geschrieben: weil die digitale Aufzeichnungspflicht als Kontrollmöglichkeit aller Einnahmen dient.
zb. eingänge auf dem giro-konto aus einem online-verkauf,
dann muss ich diese irgendwie in die kasse eintackern,
weil sonst meine kasse nicht ALLES aufzeichnet ?!
Nicht das Übel muss als verwerflich anzusehen sein, sondern das Verhältnis der Androhung des Übels zu dem angesetrebten Zweck. Das nennt man die sog. Zweck-Mittel-Relation, wobei das Mittel die Androhung des Übels ist.Poorboy hat geschrieben:Die Drohung langt nicht. Es muss mit einem "empfindlichen Übel" gedroht werden, dass zudem noch "verwerflich" ist.
Das ist so nicht richtig.Poorboy hat geschrieben:Eine Betriebsprüfung ist so wenig "verwerflich" wie eine Geschwindigkeitskontrolle an Unfallschwerpunkten.
Zu kompliziert. In Hamburg und Berlin sieht es so aus, dass der Unternehmer, der alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt, dennoch keine Genehmigung oder Verlängerung bekommt, so er nicht Kunde bei Tesymex oder Mitbewerbern wird und dort Messdaten zehn Jahre speichern lässt.Yes hat geschrieben: Nicht das Übel muss als verwerflich anzusehen sein, sondern das Verhältnis der Androhung des Übels zu dem angesetrebten Zweck. Das nennt man die sog. Zweck-Mittel-Relation, wobei das Mittel die Androhung des Übels ist.
Poorboy hat geschrieben:Grinsend wird auf den Rechtsweg verwiesen. Also mindestens ein Runde vor dem Verwaltungsgericht, vielleicht eine zweite vor dem Oberverwaltungsgericht. Ohne Kostenrisiko für den Beamten, vorzufinanzieren von dem Betroffenen, der alle gesetzlichen Auflagen erfüllt hat. Wenn das kein "Übel" ist und zudem "verwerflich" kann man Gesetze gleich in die Tonne treten!
Poorboy hat geschrieben:Die Behörde fällt nach Rechtslage eine Entscheidung!
Der Betroffene kann die vor einem Verwaltungsgericht anfechten!
Eine Behörde kann also gar nicht vor dem Verwaltungsgericht klagen, sondern nur verklagt werden!
Wäre ja ein Tollhaus, wenn sich Behörden jede Entscheidung, sei es die Verlängerung eines Passes, vom Gericht bestätigen lassen müsste!
Eine Drohung kann man auch durch Unterlassen begehen. Dies gilt selbst dann, wenn die unterlassene Handlung rechtlich nicht geboten war (BGH, Beschluss vom 13.01.1983 - 1 StR 737/81). Es gilt umso mehr, wenn sie rechtlich geboten war (§ 13 Abs. 1 StGB).Poorboy hat geschrieben:In Hamburg und Berlin sieht es so aus, dass der Unternehmer, der alle gesetzlichen Vorgaben erfüllt, dennoch keine Genehmigung oder Verlängerung bekommt, so er nicht Kunde bei Tesymex oder Mitbewerbern wird und dort Messdaten zehn Jahre speichern lässt.
Grinsend wird auf den Rechtsweg verwiesen.