"Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

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sivas
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 24.10.2017, 22:46

LABO hat geschrieben:Das LABO bewertet ... ausschließlich die vorgelegten Unterlagen bzw. Dateien, die vollständig und unveränderbar gespeichert und jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden müssen.
unveränderbar ... es gibt doch USB-Sticks, wenn man da 'nen Schieber betätigt, kann man nur noch lesen, nicht mehr schreiben. Nimmt man den Schieber weg und ersetzt dessen Funktion durch 'ne Lötstelle ... sind der Inhalt und die darauf befindlichen Dateien ... UNVERÄNDERBAR ! :wink:
Das LABO bewertet ausschließlich die vorgelegten Dateien
Wenn man die da beim Wort nimmt ? kann eigentlich nix passieren.
Zuletzt geändert von sivas am 24.10.2017, 23:03, insgesamt 3-mal geändert.

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AsphaltRunner
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von AsphaltRunner » 24.10.2017, 23:11

sivas hat geschrieben: Nimmt man den Schieber weg und ersetzt dessen Funktion durch 'ne Lötstelle ...
Musst nur aufpassen, dass du dir nicht aus Versehen, den Stick ans Knie lötest :wink:
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Poorboy
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Poorboy » 25.10.2017, 01:24

Von wann ist das Schreiben, asphaltRunner??

Etwa noch aus Oktober 2017, als die Kassensicherungsverordnung in Kraft getreten war?
Als also unmissverständlich festgelegt war, dass die Einzelaufzeichnungspflicht für elektronische Kassen gilt (und das erst ab 2020) und Taxameter eben keine Kassen sind?

Mal an die Karte Disziplinarverfahren gedacht??

"Aktive Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden
Pflichten verletzen."


Wer eigene Regeln für seine dienstlichen Handlungen aufstellt, dürfte schuldhaft seine Pflichten verletzen. Nachdem die Kassensicherungsverordnung in Kraft gesetzt ist, gibt es keinen Spielraum mehr für rechtswidrige "Rechtsauffassungen"!


Poorboy
Zuletzt geändert von Poorboy am 25.10.2017, 02:29, insgesamt 4-mal geändert.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Poorboy » 25.10.2017, 02:26

Doppel!

Poorboy
Zuletzt geändert von Poorboy am 25.10.2017, 02:28, insgesamt 1-mal geändert.

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Marvin
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Marvin » 25.10.2017, 03:03

Es ist ja total interessant, dass taxipost findet, dass wir alle ein Fiskaltaxameter nutzen müssen. Aber der Schwall neunmalkluger Tiraden ersäuft die wesentliche Diskussion: Werden wir mit haltlosen Drohungen gezwungen in ein untaugliches System zu investieren, das gesetzlich nicht gefordert ist, das nicht geeignet ist, Chancengleichheit durch Vereinheitlichung der Steuerehrlichkeit herzustellen und das überdies die gesetzlichen Mindestanforderungen selber nicht einmal erfüllt, so dass wir bei dessen Nutzung Steuerschätzungen fürchten müssen.

Es wurden hier und anderswo bereits dutzende Argumente gegen die isolierte Sicht der hamburger und berliner Behörden angeführt. Es ist eher öde, ständig ellenlange Beiträge zu lesen, die die Behördensicht nachplappern. Interessant wären doch eher Details zur Vorgehensweise der Genehmigungsbehörden, wenn es ernst wird. Es scheint in diesen Fällen nämlich eher so zu sein, dass zurückgerudert wird. Es würde mich außerdem interessieren, ob es irgend einen Fall gibt, in dem ein Taxiunternehmer vom Finanzamt belangt wurde, weil er keine Fiskaltaxameterdaten hatte, obwohl er seine Tagesumsätze direkt verbucht hat. Die Buchführung meiner beiden damaligen Betriebe wurde noch vor sechs Jahren im Rahmen einer Steuerprüfung als fehlerfrei anerkannt, obwohl ich keine Taxameteraufzeichnungen vorgelegt habe. Selbstverständlich habe ich alle Bareinnahmen täglich korrekt gebucht.

Ich vermute, dass die Behörde auf dünnem Eis tänzelt und davon inzwischen eine Ahnung hat. Anliegend füge ich ein Schreiben eines hamburger Unternehmers an die Behörde und deren Antwort bei. Die Antwort ist beeindruckend diffus gehalten. Auf die Frage, ob das Finanzamt ein Fiskaltaxameter fordert, hat Herr Ritter 163 Wörter benötigt, um mit „Nein“ zu antworten. Die Quinteszenz der wortreichen Einlassung: Das Finanzamt fordert garnichts, sondern entscheidet individuell, das von der Taxenbehörde präferierte System ist nirgends geprüft oder anerkannt (schon garnicht vom Finanzamt), es gibt keine vorgeschriebene Verschlüsselung steuerlicher Aufzeichnungen, das Fiskaltaxameter arbeitet steuerlich unkorrekt, wenn man es als einzige Aufzeichnungsmöglichkeit nutzt und wenn man ein altes Taxameter hat, kann man eh machen, was man will. Lustigerweise fordert er für das Payco-System Zertifizierungen, die seine Lieblingssysteme nicht aufweisen können. Und warum sein zusammengebastelter Haufen Elektronik - im Gegensatz zu anderen Systemen - ein Taxameter sein soll, vergisst er zu erläutern.

Offensichtlich sieht selbst Herr Ritter die Rechtslage weniger eindeutig als einige beflissene Ahnunghaber in den Taxiforen.


Nachfolgend das Schreiben eines Unternehmers, das mir zugespielt wurde:
Sehr geehrter Herr Ritter,

mit Ihrem Schreiben vom 07.02.2017 informieren Sie über Ihre Sichtweise, wie hamburger Taxenbetriebe ihre steuerlichen Pflichten zu erfüllen haben. Gleichzeitig weisen Sie darauf hin, dass Sie bei Abweichungen von dem skizzierten Procedere von einer generellen Unzuverlässigkeit des Unternehmers ausgehen und drohen an, in diesem Fall die Konzession zu versagen. Weiterhin kündigen Sie an, Betriebe, die Ihren steuerlichen Pflichten auf andere Weise nachkommen möchten, mit anlasslosen Betriebsprüfungen zu überziehen, aufgrund pauschal vermuteter formaler Fehler.

Ich teile Ihnen hiermit mit, dass ich, obwohl ich eine alternative Methode präferiere, natürlich die von Ihnen formulierten Bedingungen erfüllen werde, weil mein kleiner Taxenbetrieb meine Existenzgrundlage darstellt und ich über keinen zeitlichen und finanziellen Spielraum für rechtliche Auseinandersetzungen mit irgendeiner Behörde verfüge. Gleichwohl möchte ich Sie – besonders im Hinblick auf die zukünftige Rechtssicherheit der von Ihnen geforderten Vorgehensweise und den Ausgleich möglicher finanzieller Schäden im Fall, dass sich nachträglich ein abweichendes Procedere als korrekt etablieren sollte – um eine kurze Erläuterung einiger offener Fragen bitten.

Im Laufe meiner Konzessionsverlängerung teilte mir Herr Meyenborg mit, dass das von mir eingesetzte Kassensystem der Firma Payco, mit dem ich meine Bareinnahmen nach den gesetzlichen Maßgaben buche, nicht seinen Vorstellungen entspreche. Er beharrte auf eine Speicherung der vom Taxameter angezeigten Daten, obwohl diese Messdaten lediglich die Grundlage der vereinnahmten Entgelte darstellen und es sich nicht ersehen lässt, ob der jeweilige Wert die Basis einer Barzahlung oder einer Kreditkarten- oder Rechnungsfahrt bildet. So gut wie nie entsprechen die angezeigten Fahrpreise dem tatsächlich gezahlten Betrag, weil fast alle Kunden den angezeigten Betrag entsprechend der Wertschätzung der Serviceleistung erhöhen. Ebenso wenig lassen sich aus den gespeicherten Werten Rückschlüsse auf die vereinnahmte Mehrwertsteuer ziehen. Um die Taxameterdaten als Buchungsgrundlage zu verwenden, müssten sie später jeweils einzeln nachbearbeitet werden, was meines Erachtens möglicherweise mit der geforderten zeitnahen Verbuchung kollidieren könnte.

Mit der Neufassung der einschlägigen Teile der Abgabenordnung wurde keine Klarheit bezüglich einer gesetzlichen Grundlage zur Speicherung von Taxameterdaten erzielt. Es ist jetzt lediglich offenbar, dass es sich erwartungsgemäß bei einem Taxameter, welches dem derzeitigen Standard entspricht, nicht um eine Kasse, sondern um ein Messgerät handelt. Das ist eigentlich bereits dadurch klar, dass es der Messgeräterichtlinie unterliegt und die vereinnahmten Entgelte weder anzeigt noch speichert. Offenbar ist der Wunsch des Gesetzgebers nach einer signierten Speicherung der Taxameterdaten nicht vorhanden, denn ansonsten hätte zu diesem Zeitpunkt an dieser Stelle eine eindeutige Definition des entsprechenden rechtlichen Rahmens erfolgen können.

Im Fall, dass zukünftig der gesetzliche Rahmen doch noch dahingehend angepasst werden sollte, dass Taxameter unter das Kassengesetz fallen, müsste deren Funktionalität – auch im Hinblick auf die angekündigte Belegausgabepflicht - grundlegend erweitert werden. Eine an das Taxameter gepfriemelte Zwischenlösung von Tesymex, ohne eine Eingabe- und Druckmöglichkeit, würde die Bedingungen vermutlich nicht erfüllen und wäre insofern hinaus geschmissenes Geld. Die Frist für die Pflicht zur Verschlüsselung der Kassendaten wurde – erstaunlicherweise – auf 2022 erweitert. Daraus ergibt sich meines Erachtens, dass auch alle vor- oder nachgelagerten Systeme derzeit nicht verschlüsselt werden müssen, wenn dies nicht explizit vorgeschrieben und spezifiziert ist. Aber auch wenn Kassen die gebuchten Daten verschlüsselt speichern müssten, kann ich keine Verschlüsselungspflicht für alle Buchungssysteme erkennen, denn dann müsste die Pflicht auch für sämtliche im Rahmen der Buchführung eingesetzten Softwarelösungen gelten. Und die Verfahren müssten entsprechend spezifiziert werden. Eine generelle Signierpflicht für im Rahmen der Buchhaltung genutzte DV-Systeme ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Leider gibt es derzeit kein Taxameter auf dem Markt, das die Einzeldaten intern speichert, obwohl das – bei den heutigen Preisen für Speichermedien - technisch kein Problem darstellen würde. Bei einer Signatur innerhalb des Taxameters könnten die Daten sogar problemlos und kostengünstig auf beliebigen Datenträgern gespeichert und auf dem Firmenrechner des Unternehmers weiterverarbeitet werden ohne dass die Ursprungswerte beeinflusst werden. Der Weg über die nachgeschaltete Signiereinheit und den externen Hoster der Daten ist insofern eine technische Krücke, die offenbar dem Umstand geschuldet ist, dass die Taxameterhersteller, beziehungsweise die Verordnungsgeber, ihre Hausaufgaben nicht erledigt haben. Leider sollen wir die Zeche dafür zahlen.

Um Ihren Wünschen trotzdem nachzukommen, beabsichtigte ich, die von Ihnen geforderte Speicherung der Messdaten durch eine Erweiterung des Kassensystems der Firma Payco um das „Cryptobox“ Modul zu realisieren. Auf diese Weise lassen sich die Taxameterdaten auslesen und zeitgerecht zusammen mit dem als Trinkgeld vereinnahmten Betrag extern speichern. Außerdem können die Werte ohne Verzögerung nach Zahlungsart und Mehrwertsteuersatz klassifiziert werden. Zahlungsbelege, zur Erfüllung der gesetzlichen Belegausgabepflicht, lassen sich mit dem System korrekt ausstellen und archivieren.

Ihren Aussagen entnehme ich mit Erstaunen, dass Sie dieses System, das weit über die spartanische Funktionalität des sogenannten Fiskaltaxameters hinausgeht, jedoch bezüglich der Anschaffungs- und Betriebskosten deutlich günstiger ist, nicht akzeptieren, weil Sie es wegen mangelnder Zertifizierung für „unsicher“ halten. Dabei kann ich keine wesentlichen Nachteile hinsichtlich der Integrität der gespeicherten Daten im Vergleich zu den von Ihnen bevorzugten „Fiskal“ Systemen erkennen. Beide Systeme sind mit der in der Anlage zur MID näher bezeichneten Schnittstelle des Taxameters verbunden. Diese Schnittstelle liefert laut Spezifikation Messdaten mittels eines unverschlüsselten Datenstroms an ein externes Gerät, wie beispielsweise eine Sende- und Verschlüsselungseinheit. Bei beiden Systemen werden die Daten dort mit unterschiedlicher Verschlüsselungstechnik an ein proprietäres Serversystem übertragen. Die von Ihnen bevorzugten „Fiskalsysteme“ nutzen dazu das sogenannte „INSIKA“ Verfahren, für das wohl ein nirgends gesetzlich gefordertes und spezifiziertes Gutachten existiert. Für das Payco System gibt der Hersteller – wie es bei anderen Buchungssystemen ebenso üblich ist – eine Konformitätserklärung bezüglich der Datensicherheit ab.

Meiner Vermutung nach bezieht sich das - nicht nach einer gesetzlichen Spezifikation erstellte - Gutachten für das sogenannte „Fiskaltaxameter“ nicht auf die Integrität des Gesamtsystems. Das wäre auch äußerst aufwändig, denn dann hätte es für alle Kombinationen mit sämtlichen Taxametern und den Servern der jeweiligen Anbieter erstellt werden müssen. Es bezieht sich offenbar lediglich auf einen kleinen Teil der Datenübertragungskette, nämlich die Stelle, die sich für eine Komprimittierung der Datensicherheit am wenigsten eignet: Das Interface zur online-Übertragung an das Serversystem. Die wahrscheinlichere Form der Kompromittierung, die Beeinflussung des Datenstroms auf dem Weg zur – irgendwo im Fahrzeug verbauten – Signiereinheit, kann meines Erachtens nicht sicher verhindert werden und wird offenbar von dem in Rede stehenden Gutachten ebenso wenig umfasst, wie die Weiterverarbeitung der Daten auf dem anbietereigenen Server. Zu einer mittleren Datensicherheit wäre mindestens eine Signiereinheit im Taxameter nötig. Bei einer hochgradigen Datensicherheit dürfte es dem Hoster nicht möglich sein, die Daten zu verändern. Das ist aber bei den sogenannten „Fiskalsystemen“ ebenso wenig der Fall, denn dann könnten sie weder im Webinterface angezeigt, noch in das GDPdU – Format konvertiert werden, sondern dürften ausschließlich durch autorisierte Institutionen mittels eines Schlüssels des Taxameterherstellers entschlüsselbar sein. Auch hier ist es vom Vertrauen in den Anbieter abhängig, wie man die Integrität der Daten einschätzt.

Die sogenannten Fiskalsysteme suggerieren also möglicherweise einen falschen Grad an Datensicherheit und wirken der – auch von mir gewünschten - umfassenden Steuerehrlichkeit eher entgegen, weil sie laut Ihrer Aussage von Kontrollen weitgehend ausgenommen werden. Für große Betriebe lohnt sich, bei entsprechender krimineller Energie, ein gewisser finanzieller Aufwand zum Überlisten der vermeintlich sicheren – aber offiziell als absolut sicher deklarierten - Systeme. Kleinunternehmer die, anstatt wie bisher Ihre Kassenbestände aufzuzeichnen, die „Fiskaltaxameter“ Daten ohne Nachbearbeitung vom Steuerberater abrufen lassen, könnten ungewollt mit den Steuergesetzen in Konflikt geraten.

Mit der Festlegung auf bestimmte Systeme, ohne gesetzlich definierte Auswahlkriterien, diskriminieren Sie meines Erachtens Hersteller und behindern Innovationen. Das widerspricht marktwirtschaftlichen Prinzipien und führt unter Anderem zu überhöhten Preisen. In der Begründung zum Entwurf des neuen Kassengesetz wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Umsetzung systemoffen zu erfolgen hat. Erst wenn zum Ablauf der Übergangsphase eindeutige Prüfkriterien erstellt wurden, müssen alle Systeme dem BSI zur Zertifizierung vorgestellt werden. Was für Registrierkassen gilt, sollte eigentlich eine Maximalanforderung für ein schlichtes Anzeigesystem sein.

Im Fall, dass Sie trotz meiner Einwände gegen Ihre Festlegung auf die INSIKA/Frogne Lösung bei Ihrer Meinung bleiben, werde ich notgedrungen den Einbautermin des Payco Systems absagen, den Vertrag mit der Firma Payco kündigen und statt dessen ein von Ihnen genehmigtes System installieren lassen. Ich bitte Sie, mir abschließend noch einige Fragen zu beantworten:

· Lehnen Sie das Ihnen bekannte Payco Kassensystem mit Taxameterdatenspeicherung generell ab? Wenn das zutrifft, nennen Sie mir bitte den Grund.
· Wurden alle von Ihnen geforderten Systeme rechtssicher von den Finanzbehörden anerkannt?
· Werden diese Systeme von den Finanzbehörden gefordert?
· Wurden im Rahmen des in Rede stehenden Gutachtens alle Komponenten der sogenannten „Fiskaltaxameter“ als Komplettsystem im Sinne einer „End to End“ Verschlüsselung auf ihre Integrität überprüft?
· Wo ist festgelegt, dass sogenannte „Fiskaltaxameter“ verwendet werden müssen und wo sind die Spezifikationen für solche Geräte einsehbar?
· Würden die von Ihnen geforderten sogenannten „Fiskaltaxameter“ die im neuen Kassengesetz festgelegten Bedingungen erfüllen, wenn es wider Erwarten Taxameter einschlösse?
· Wo ist festgelegt, dass Taxameterdaten – wenn sie denn gespeichert werden müssten – im Gegensatz zu anderen Buchhaltungsdaten mit einer zertifizierten Verschlüsselung verarbeitet werden müssen?
· Halten Sie das Nachbuchen von Festpreisfahrten und Trinkgeldern, sowie das spätere Kennzeichnen von Steuersätzen und Rechnungsfahrten aus dem Gedächtnis bei sogenannten „Fiskaltaxametern“ für steuerlich korrekt?
· In meiner Taxe ist ein altes Taxameter verbaut, das nicht die neuen MID-Richtlinien erfüllt und vom Eichamt als eichfähig anerkannt wurde. Muss ich Ihrer Meinung nach trotzdem die Taxameterdaten speichern und dieses Taxameter austauschen?

Ich bedanke mich im Voraus für die Beantwortung meiner Fragen und hoffe, dass Sie sich doch noch aufgeschlossen gegenüber alternativen, modernen und kostengünstigen Buchführungssystemen zeigen werden.

Mit freundlichen Grüßen
Zitat aus der Antwort der Behörde (Gesetzeszitate wurden weggelassen)
Sehr geehrter Herr .....,

Ihre Nachfragen beantworte ich gerne und erläutere die in unserem Schreiben vom 7. Februar
2017 bereits genannt Grundlagen etwas ausführlicher:
.............
Es folgen einige Seiten Gesetze nebst Schreiben von 2010
..............
Wie Sie also ersehen können, gibt es für die Nutzer von Taxametern die Verpflichtung, die dort erzeugten relevanten digitalen Aufzeichnungen im Sinne des § 146 Abs. 1 und 4 AO zu sichern und aufzubewahren. Dass es darüber hinaus steuerlich relevante Betriebsereignisse gibt, die außerhalb des Taxameters passieren, ist uns durchaus bekannt. Auch für deren Erfassung und Aufbewahrung gelten die Steuervorschriften und müssen durch andere geeignete Maßnahmen des Steuerpflichtigen erfüllt werden.

Darüber hinaus die von Ihnen aufgeworfenen Fragen beantworten wir in Abstimmung mit der Hamburger Steuerverwaltung gerne. Ich möchte in diesem Zusammenhang auch darauf hin- weisen, dass wir die Hamburger Taxenunternehmen in den letzten Jahren mehrfach über die Zusammenhänge und Veränderungen ab dem Jahr 2017 informiert und sogar ein entsprechen- des Förderprogramm aufgelegt haben, welches die Mehrheit der Hamburger Unternehmen auch angenommen hat. Insoweit dürfte die Thematik auch für Sie nicht allzu überraschend kommen. Nun aber zu Ihren Fragen:



Lehnen Sie das Ihnen bekannte Payco Kassensystem mit Taxameterdatenspeicherung generell ab? Wenn das zutrifft, nennen Sie mir bitte den Grund.

Wir bewerten und zertifizieren weder Aufzeichnungs- noch Kassensysteme. Nach geltendem
Recht gilt für die Nutzer von Taxametern, dass die dort erzeugten steuerlich relevanten digitalen
Daten gesichert und aufbewahrt werden müssen, wenn dies möglich ist (das Gerät also über eine Schnittstelle verfügt). Diese Daten müssen u.a. einzeln, vollständig und unveränderbar (Im Sinne des § 146 Abs. 4 AO) aufbewahrt werden. In unserem Projekt ging es darum, genau dies sicherzustellen. Nicht mehr und nicht weniger. Beteiligt daran waren die Gerätehersteller, die Servicewerkstätten, die Datendienstleister, die Physikalisch-Technische Bundesanstalt (PTB) sowie die Finanzbehörde und wir. In diesem Projekt wurde ein Verfahren entwickelt, dass die im Taxameter erzeugten Daten durch Signierung mit der jeweiligen Steuernummer die Authentizi- tät, durch fortlaufende Zähler die Vollständigkeit und durch ein Verschlüsselungsverfahren die Unveränderbarkeit erreicht. Durch ein von der PTB zur Verfügung gestelltes Modul können die verschlüsselten Daten im Urzustand von den Behörden eingelesen, entschlüsselt und geprüft werden, ohne das ein Dritter diese Daten vorher verändern konnte.
Der Taxameterhersteller Frogne hat ebenfalls am Projekt teilgenommen und ein ähnliches Ver- fahren vorgestellt, geprüft durch den Schwedischen "TÜV". Auch hier werden den Behörden die
signierten und verschlüsselten Daten neben den vom Unternehmer später bearbeiteten vorge-
legt.

Das Payco-System ist jedoch kein Taxameter, für das weder die Europäische Messgerätericht- linie, noch die für Taxameter einschlägigen Steuervorschriften und deren Ausführungsbestim- mungen gilt. Ganz deutlich: Wir haben hier den Bereich des Taxameters verlassen. Das Payco- System verstehen wir eher als Kassensystem, für das womöglich das neue "Kassengesetz" und die dort benannten Sicherheitsvorschriften bis hin zur Zertifizierung durch das BSI gilt. Wir sind weder in der Lage noch befugt, dieses System zu bewerten und zu prüfen. Es steht Ihnen frei, dieses System zu nutzen und durch eine umfassendere Erfassung der Geschäftsvorfalle Ihre Angaben plausibler und Glaubwürdiger zu machen. Es fehlt hier jedoch noch an dem Nachweis durch eine dafür geeignete Institution, dass diese und die Taxameterdaten im Sinne des § 146
Abs. 1 und 4 AO gesichert wurden.

Wurden alle von Ihnen geforderten Systeme rechtssicher von den Finanzbehörden anerkannt? Werden diese Systeme von den Finanzbehörden gefordert?

Aus Sicht der Finanzbehörden ist ein „ Fiskaltaxameter“ ein vorgelagerter Bestandteil eines elektronischen Kassensystems. Es ist kein neuartiges Gerät und keine eigenständige Einheit, sondern ein konventionelles Taxameter, das mit einer erweiterten fiskalischen Funktionalität eine revisionssichere Einnahmeursprungsaufzeichnung ermöglicht. Damit ist das ordnungsge- mäße Aufzeichnen, Speichern und Vorhalten von Erlösen und Fahrleistungen zu steuerlichen Prüfungszwecken gemeint. Die entsprechenden Daten sind dabei unveränderbar und manipula- tionssicher zu signieren und gegen unprotokollierte Änderungen zu schützen. Die Erfüllung der Voraussetzungen des §§ 146 Abs. 1 und Abs. 4 sowie 147 Abs. 2 Abgabenordnung und die Anforderungen der „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Bü- chern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (GoBD)“ vom 14.11.2014 sind dabei für die Finanzbehörden maßgeblich. Die Begutachtung von einzel- nen Systemen ist nicht Aufgabe der Finanzbehörden. Eine Zertifizierung sowie Positivtestate zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung für bestimmte Systeme erfolgt durch die Finanzbehör- den aus den unter Rz. 179 ff. GoBD dargelegten Gründen nicht. Demzufolge fordert die Finanz- verwaltung kein bestimmtes System zur digitalen Einzelaufzeichnung der Erlöse.

Wurden im Rahmen des in Rede stehenden Gutachtens alle Komponenten der sogenannten
„Fiskaltaxameter“ als Komplettsystem im Sinne einer „End to End“ Verschlüsselung auf ihre
Integrität überprüft?

Im Rahmen des Projekts (kein Gutachten) haben die Gerätehersteller nachvollziehbarerweise an den vorhandenen Taxametern über die herstellereigene sichere Schnittstelle und die Autori- sierung nur bestimmter Werkstätten mit externen Geräten aufgesetzt. Die Geräte wurden mitei- nander synchronisiert und in jedem Fall ein Eröffnungsdatensatz an den jeweiligen Dienstleister gesandt und damit Stände und Zähler bei Aktivierung digital und unveränderbar dokumentiert. Alle weiteren Daten setzen auf diesen auf. Das ganze Projekt wurde von uns und der Physika- lisch-Technischen Bundesanstalt begleitet, die Datensätze aller Projektteilnehmer werden jähr-
lich übersandt und geprüft. Die Gerätehersteller selbst haben das INSIKA-Verfahren als Signa- tur- und Verschlüsselungsverfahren in Ihre Kette integriert.

Wo ist festgelegt, dass sogenannte „Fiskaltaxameter“ verwendet werden müssen und wo sind die Spezifikationen für solche Geräte einsehbar?

Siehe oben. Der Grundsatz lautet: "Wer kann, der muss". Wer steuerlich relevante digitale Ur- sprungsaufzeichnungen erzeugt (und das tun Taxameter nun einmal), der muss diese Daten sichern. Eigentlich auch sehr naheliegend. Und derjenige muss eben auch den Nachweis der Vollständigkeit und Unveränderbarkeit im Sinne des § 146 AO erbringen. Spezifikationen für das Taxameter finden Sie in der Europäischen Messgeräterichtlinie. Den Nachweis der Siche- rung und Aufbewahrung im Sinne der Steuervorschriften müssen Sie selbst erbringen, dafür ist bisher kein Verfahren vorgeschrieben. Dafür ist u.a. das INSIKA-Verfahren ein mögliches. Das kann man dann gerne "Fiskaltaxameter" nennen.

Würden die von Ihnen geforderten sogenannten „Fiskaltaxameter“ die im neuen Kassengesetz
festgelegten Bedingungen erfüllen, wenn es wider Erwarten Taxameter einschlösse?

Wir vertreten bisher die Auffassung, dass Taxameter keine Kassen, sondern Messgeräte sind. Sollten Taxameter aber doch Berücksichtigung finden oder aber Kassen- oder Taxameterher- steller beabsichtigen, ein um Kassenfunktionen erweitertes Taxameter in den Verkehr bringen zu wollen, dann müssten sich auch diese dem Zertifizierungsverfahren des BSI stellen. Ob dann das INSIKA-Verfahren oder aber alternative Verfahren von den Herstellern genutzt würden ist im Ergebnis zweitrangig.

Wo ist festgelegt, dass Taxameterdaten – wenn sie denn gespeichert werden müssten – im Gegensatz zu anderen Buchhaltungsdaten mit einer zertifizierten Verschlüsselung verarbeitet werden müssen?

Die bekannten Signatur- und Verschlüsselungsverfahren geben dem Unternehmer -nach unse- rem Kenntnisstand- die bisher einzige Möglichkeit, den Nachweis der Authentizität und Unver- änderbarkeit der Aufzeichnungen im Sinne des § 146 Abs. 4 AO zu erbringen. Eine Festlegung bedarf es nicht, denn es können auch anderen Maßnahmen und Vorkehrungen denkbar sein, die es dem Steuerpflichtigen ermöglichen, die Anforderungen zu erfüllen.

Halten Sie das Nachbuchen von Festpreisfahrten und Trinkgeldern, sowie das spätere Kenn- zeichnen von Steuersätzen und Rechnungsfahrten aus dem Gedächtnis bei sogenannten „Fis- kaltaxametern“ für steuerlich korrekt?

Da ein Fiskaltaxameter ein vorgelagerter Bestandteil eines elektronischen Kassensystems ist, können hierin auch nur die Daten manipulationssicher signiert werden, die im Vorsystem ent- stehen. Nachbuchungen sind daher insoweit erforderlich, wie diese Daten nicht im Taxameter entstehen und darin nicht erfasst werden. Dies trifft regelmäßig auf Trinkgelder und Festpreis- fahrten zu. Nach Rz. 5 in Verbindung mit Rz. 26 der GoBD ist der Taxifahrer dazu verpflichtet im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang hierfür zusätzliche Einzelaufzeichnungen vorzu- nehmen, um die Vollständigkeit der Einnahmen zu gewährleisten. Da in der Praxis keine lü- ckenlose zeitliche Abfolge der Personenbeförderung erfolgt, sind diese Aufzeichnungen zwi- schen zwei Touren auch zumutbar. Diese Aufzeichnungen sind zur Erläuterung der Nachbu- chungen 10 Jahre aufzubewahren. Dies gilt auch für Steuersatzänderungen und Rechnungs- fahrten. Nachbuchungen ohne Aufzeichnungen, aus dem Gedächtnis heraus, sind steuerlich (Rz.30 GoBD) nicht anzuerkennen und können ggf. zu Hinzuschätzungen führen.

In meiner Taxe ist ein altes Taxameter verbaut, das nicht die neuen MIDRichtlinien erfüllt und vom Eichamt als eichfähig anerkannt wurde. Muss ich Ihrer Meinung nach trotzdem die Taxa- meterdaten speichern und dieses Taxameter austauschen?
Nach derzeitiger Rechtslage Nein. Die Europäische Messgeräterichtlinie hat das Inverkehrbrin- gen der Geräte eindeutig beschrieben und eine nationale Regelung darüber, dass diese Geräte nicht weiter genutzt werden dürfen, existiert noch nicht. Allerdings sind nationale Regelungen nach Messgeräterichtlinie durchaus möglich, die weitere Rechtsentwicklung bleibt abzuwarten. Es ist in jedem Einzelfall zu prüfen, ob ein verwendetes Taxameter über Schnittstellen verfügt und ob es dem Unternehmer möglich ist, die digitalen Ursprungsdaten zu sichern (das war Üb- rigens bereits im BMF-Schreiben aus dem Jahre 2010 angesprochen). Bei nicht INSIKA-fähigen Taxametern mit Schnittstelle wäre dies beispielsweise mit Hilfe des Key-Systems möglich, wo- bei der nächste Schritt dann wäre, den Nachweis zu bringen, dass diese Daten auch im Kontext der entsprechenden Steuervorschriften (siehe oben) gesichert werden.



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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Yes » 25.10.2017, 06:51

Guten Morgen!

Ich teile die Einschätzung von Marvin.

Mir war übrigens nicht bekannt, dass Genehmigungsbehörden jetzt auch bei steuerlichen Fragen Hilfe leisten.

Ein Umkehrschluss aus § 4 Nr. 3 StBerG legt nahe, dass sie damit auch meinen könnten, für diese Steuersachen zuständig zu sein. Genehmigungsbehörden würden sich an gesetzlichen Zuständigkeitsregelungen und Gerichtsentscheidungen jedenfalls recht desinteressiert zeigen, wenn sie meinen, ihre - auch die steuerliche Hilfeleistungsbefugnis legitimierenden - Zuständigkeiten ließen sich schon mit der Behauptung begründen, dass sie sich mit der Steuerverwaltung abgestimmt hätten.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 25.10.2017, 06:55

Yes hat geschrieben:
taxipost hat geschrieben:jeder unternehmer der mit bargeld hantiert muss eine kasse haben und
diese ordnungsgemäss führen !!!
Da liegst Du falsch.
klar,
...ich vergass - im taxigewerbe gelten andere gesetze.

auch wenn die einnahmen eines einzelunternehmers sein eingentum sind und
er dardurch sofort über diese privat verfügen darf,
so muss beim einsatz vom vom bargeld eine kasse geführt werden.

sie kann zwar keinen cent drin haben, s.o.,
aber sie muss da sein !!!
das hantieren mit bargeld setzt eine kasse voraus.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 25.10.2017, 07:04

AsphaltRunner hat geschrieben:
ilkoep hat geschrieben:
Bei Hale-Key old kannste Umsätze verschieben/verschwinden lassen...
Da kenne ich mich nicht aus.
Jedenfalls kannst du nicht den Summenspeicher im Taxameter verändern. Mal ganz davon abgesehen, dass er verplompt ist.
Gibt auch Hale key new :?:
es gibt
hale key (old)
und
hale key online (new).

beides - hardware identisch,
nur das auslesen der daten aus dem "key" erfolg unterschiedlich.

old - per software, zb. taxiwin
new - nur online,

log-in auf einem hale server,
der server zieht die daten aus dem key.
erst dann kannst du die daten vom server auf deinen pc speichern.
du kannst sie zwar vorher auf dem server bearbeiten,
aber jede bearbeitung wird dokumentiert,
d.h. 15,- auf 10,- geändert,
dann steht neben 10,- "in klammer 15,-".

allerdings meinte mal taxiwin,
dass seine software ebenfalls im hintergrund alles speichert bzw. dokumentiert.
nur ist das versteckt und der 08/15 kann das nicht sehen.

es wurde in dec.2016 genau nach dieser funktion gefragt,
und die antwort vom Rüdiger war - "ja".
Zuletzt geändert von taxipost am 25.10.2017, 07:30, insgesamt 4-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Yes » 25.10.2017, 07:16

taxipost hat geschrieben:auch wenn die einnahmen eines einzelunternehmers sein eingentum sind und
er dardurch sofort über diese privat verfügen darf,
so muss beim einsatz vom vom bargeld eine kasse geführt werden.
Deine Fachkenntnisse in Ehren, aber da liegst Du falsch.

taxipost
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 25.10.2017, 07:24

Marvin hat geschrieben: Die Antwort ist beeindruckend diffus gehalten. Auf die Frage, ob das Finanzamt ein Fiskaltaxameter fordert, hat Herr Ritter 163 Wörter benötigt, um mit „Nein“ zu antworten. Die Quinteszenz der wortreichen Einlassung: Das Finanzamt fordert garnichts, sondern entscheidet individuell, das von der Taxenbehörde präferierte System ist nirgends geprüft oder anerkannt (schon garnicht vom Finanzamt), es gibt keine vorgeschriebene Verschlüsselung steuerlicher Aufzeichnungen, das Fiskaltaxameter arbeitet steuerlich unkorrekt, wenn man es als einzige Aufzeichnungsmöglichkeit nutzt und wenn man ein altes Taxameter hat, kann man eh machen, was man will. Lustigerweise fordert er für das Payco-System Zertifizierungen, die seine Lieblingssysteme nicht aufweisen können.
was ist an dieser antwort diffus ???

er hat nichts anderes gesagt,
als das,
was hier seit 2 jahren geschrieben wird.

dein problem ist, dass für dich
fiskaltaxameter = insika bzw. irgendeine verschlüsselung ist.

und dass er für pay co ggf. zertifizierung erwartet, ist richtig.
pay co selbst sagt, ihr system ist eine kasse und
für kassen gilt nun mal das kassengesetz.

ich habe pay co genau danach gefragt, hier im forum.
bis heute hat pay co nicht geantwortet, warum wohl ?!
Zuletzt geändert von taxipost am 25.10.2017, 07:29, insgesamt 2-mal geändert.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 25.10.2017, 07:24

AsphaltRunner hat geschrieben:Jedenfalls kannst du nicht den Summenspeicher im Taxameter verändern
Du kannst aber verhindern, dass zum Summenspeicher etwas dazuaddiert wird, ohne Bruch der Plombe.

Ach Marvin, Danke für Deinen Beitrag.

taxipost, was trägst Du eigentlich sinnvolles hier bei ? ... ausser Verwirrung ...
Zuletzt geändert von sivas am 25.10.2017, 07:58, insgesamt 1-mal geändert.

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von taxipost » 25.10.2017, 07:28

Yes hat geschrieben:
taxipost hat geschrieben:auch wenn die einnahmen eines einzelunternehmers sein eingentum sind und
er dardurch sofort über diese privat verfügen darf,
so muss beim einsatz vom vom bargeld eine kasse geführt werden.
Deine Fachkenntnisse in Ehren, aber da liegst Du falsch.
erklärung ?
wie soll es dann laufen ?
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von Yes » 25.10.2017, 07:39

Einzelaufzeichnungspflicht!

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 25.10.2017, 08:30

per Hand, mit einem dokumentensicheren Stift, auf Papier !

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 25.10.2017, 09:13

Interessant, Herr Ritter stellt fest, dass Taxameter Vorsysteme von elektronischen Kassensystemen sind.
Gleichzeitig stellt er fest, dass wesentliche, oder auch ganze Teile der aufzuzeichnenden Geschäftsvorfälle von diesem System nicht erfasst werden ...

Der Taxifahrer ist also verpflichtet: "zusätzliche Einzelaufzeichnungen vorzunehmen, um die Vollständigkeit (der Aufzeichnung) der Einnahmen zu gewährleisten". Wie dies geschehen soll sagt er auch: "Da in der Praxis keine lückenlose zeitliche Abfolge der Personenbeförderung erfolgt, sind diese Aufzeichnungen zwischen zwei Touren auch zumutbar".

Hat der schon mal als diensttuender Fahrer in einer Taxe gesessen ? und dabei sein Augenmerk auch darauf gelenkt WAS für Kollegen da unterwegs sind ?

Die sollen die Höhe einer Festpreisfahrt oder ihr Trinkgeld korrekt nachtragen wollen/können - auf welchem Dokument denn ? oder entscheiden können, ob eine Fahrt mit 7 oder 19 % MwSt zu beaufschlagen ist ?
Taucht irgendwann mal eine Quittung auf und der Nachtrag wurde nicht korrekt vorgenommen, wie auch der MwSt-Satz nicht stimmt ... Kopfgelder von Etablissements sind 100 % Trinkgeld und werden deshalb auch vom "Kassen-Vorsystem" nicht erfasst, sind aber Firmeneinnahme, die quittiert wurde ...

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von AsphaltRunner » 25.10.2017, 10:00

Poorboy hat geschrieben:Von wann ist das Schreiben, asphaltRunner??
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von AsphaltRunner » 25.10.2017, 10:06

sivas hat geschrieben:[Du kannst aber verhindern, dass zum Summenspeicher etwas dazuaddiert wird, ohne Bruch der Plombe.
Wie denn :?:
:wink:
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von AsphaltRunner » 25.10.2017, 10:12

taxipost hat geschrieben: es gibt
hale key (old)
und
hale key online (new).

beides - hardware identisch,
nur das auslesen der daten aus dem "key" erfolg unterschiedlich.

old - per software, zb. taxiwin
new - nur online,

log-in auf einem hale server,
der server zieht die daten aus dem key.
erst dann kannst du die daten vom server auf deinen pc speichern.
du kannst sie zwar vorher auf dem server bearbeiten,
aber jede bearbeitung wird dokumentiert,
d.h. 15,- auf 10,- geändert,
dann steht neben 10,- "in klammer 15,-".

allerdings meinte mal taxiwin,
dass seine software ebenfalls im hintergrund alles speichert bzw. dokumentiert.
nur ist das versteckt und der 08/15 kann das nicht sehen.
Danke für die Info taxipost.
Damit ist für mich die Forderung nach der Unveränderbarkeit der Daten geklärt.
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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von sivas » 25.10.2017, 10:28

AsphaltRunner hat geschrieben:
sivas hat geschrieben:Du kannst aber verhindern, dass zum Summenspeicher etwas dazuaddiert wird, ohne Bruch der Plombe.
Wie denn :?:
:wink:
Beim Mercedes ziehst Du das ABS-Kabel des linken Vorderrades ab. Dann kriegt der Signalgeber keine Informationen mehr. Am besten baust Du da 'nen Schalter ein ... für "Privatfahrten".

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Re: "Fiskaltaxameter" - der Schlussakkord!

Beitrag von RaimundHH » 25.10.2017, 13:41

sivas hat geschrieben:
Der Taxifahrer ist also verpflichtet: "zusätzliche Einzelaufzeichnungen vorzunehmen, um die Vollständigkeit (der Aufzeichnung) der Einnahmen zu gewährleisten". Wie dies geschehen soll sagt er auch: "Da in der Praxis keine lückenlose zeitliche Abfolge der Personenbeförderung erfolgt, sind diese Aufzeichnungen zwischen zwei Touren auch zumutbar".
MOin,

das ist doch Realsatire: die mit hohem Aufwand verschlüsselten digitalen Taxameterdaten, müssen unverzüglich manuell
nachbearbeitet werden mit dem Resultat, daß der eigentliche steuerrelevante Geschäftsvorfall
am Ende manuell/händisch erfasst und aufgezeichnet wurde. :!:
Soll ich dann den digitalen Taxameterwert als Bearbeitungsgrundlage auch nochmal manuell erfassen?!
Und wenn ich das nicht mache, wie erklärt sich dann am Ende das Zustandekommen des Geschäftsvorfall?!

Ich muß also, um meiner Einzelaufzeichnungspflicht nachzukommen, auf jeden Fall den vollständigen Geschäftsvorfall
manuell erfassen!!

Wissen das die ganzen "geförderten" Unternehmer in Hamburg?!

Grüße

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